Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0023 Ablehnung Nutzungsartenänderung Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die landwirtschaftlichen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Keine Freistaat Sachsen
SN0023 keine höheren Auflagen als Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelgesetz vorsehen Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine höheren Auflagen bzw. Verpflichtungen für die Landwirtschaft vorgesehen, welche über die bisherigen gesetzlichen Vorgaben des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechtes hinausgehen. keine Freistaat Sachsen
SN0023 Insbesondere auf dem kooperativen Weg mit Agrarumweltmaßnahmen (AUW) sollten geeignete Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Ziele der WRRL geprüft werden. Die Ausdehnung der Gebietskulissen auf ganz Sachsen und die Überprüfung der AUW ist hier zu fordern. Soweit die fachgsetzlichen Bewirtschaftungsgrundlagen eingehalten werden, soll im ersten WRRL- Bewirtschaftungsplan die Zielerreichung bei Grund- und Oberflächenwasserkörpern insbesondere auf dem kooperativen Weg mit geförderten freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen (AUW) unterstützt werden. In diesem Zusammenhang wurde sowohl eine Ausdehnung der bisherigen WRRL- Gebietskulissen auf das Gesamtgebiet von Sachsen als auch eine inhaltliche und finanzielle Anpassung des ELER- AUW- Förderrahmens bereits bei der EU- Kommission vom Freistaat Sachsen beantragt. keine Freistaat Sachsen
SN0024 "rechtliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmepläne: Zur Umsetzung halten wir deshalb auch zusätzliche entsprechende Förderprogramme erforderlich. Zwar ist der Umbruch von Grünland in Ackerland nach SächsWG verboten, aber wenn das Land dort seit Jahrzehnten Ackerland ist, dann kann ein Landwirt nach jetziger Rechtslage nur über Fördermittel/ Entschädigungen dazu bewegt werden, Ackerland in Gründland umzuwandeln. Auch die Anpflanzung von Gehölzen zur Beschattung der Gewässer würde für ihn einen Flächenverlust bedeuten, der entsprechend auszugleichen wäre. " Die Förderrichtlinien der Agrarumweltprogramme werden ständig nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und weiterentwickelt. Für den Förderzeitraum ab dem Jahr 2011 hat der Freistaat Sachsen bereits neue bzw. geänderte Fördermaßnahmen bei der EU- Kommission beantragt, die noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung stehen. Darunter fallen auch die neuen Agrarumweltmaßnahmen G 10 ("Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland"), S 5" Anlage von Grünstreifen auf dem Ackerland") und S 6 ("Anwendung Bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus") Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0024 rechtliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmepläne: Zur Umsetzung halten wir deshalb auch zusätzliche entsprechende Förderprogramme erforderlich. Auch aus altlastenrelevanter Sicht sind zur Klärung der diffusen Eintragsquellen finanzielle Förderprogramme notwendig, um langfristig den Schadstoffeintrag zu reduzieren und somit eine Verbesserung der Oberflächen -und Grundwasserkörper zu erzielen. Kein Bestandteil der sächsischen Hintergrunddokumente. Wird im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen geprüft.geprüft. keine Freistaat Sachsen
SN0024 In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass die in der Sächsischen Schutz- und Ausgleichverordnung benannten Schutzbestimmungen in Wasserschutz-gebieten für die Land- und Forstwirtschaft zum 31.12.2007 außer Kraft getreten sind. Somit kann eine Umsetzung der SächsSchAVO als Maßnahme nicht vollzogen werden [„Maßnahmen an Sächsischen Wasserkörpern (WRRL)“, Punkt 3.2.2 M-Nr. 43 (S. 22)]. Bei der Überarbeitung der Bewirtschaftungspläne ist auf Aktualität der genannten Gesetze und Vorschriften zu achten. "Bei SächsSchAVO ist nur die Anlage 1 außer Kraft gesetzt worden. Diese wiederum sollte bis Ende 2008 Bestandteil einer jeden RechtsVO zum Wasserschutzgebiet werden. Da noch nicht alle WSG überarbeitet sind, ist der Prozess noch nicht abgeschlossen. Zwischenzeitlich gibt es vertragliche Regelungen zwischen Wasserversorger und Landwirt. In §13 ""Übergangsregelung"" ist geregelt: ""Die zuständigen Wasserbehörden sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2007 in den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Wasserschutzgebieten, soweit diese zum Schutz der Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung noch erforderlich sind, die erforderlichen Schutzbestimmungen festzulegen. Sie sollen denen der Anlage 1 dieser Verordnung vergleichbar sein, sofern nicht die Verhältnisse vor Ort eine andere Festlegung gebietet."" " keine Freistaat Sachsen
SN0024 Da die Maßnahmeprogramme wenig konkret sind, sich die Maßnahmen auf die Wasser- oder Grundwasserkörper beziehen und oft nicht klar ist, wo welche Maßnahme konkret ergriffen werden soll, halten wir eine weitere Untersetzung für erforderlich. Die weitere Untersetzung wird erfolgen. Dabei müssen die Betroffenen Akteure vor Ort einbezogen werden. keine Freistaat Sachsen
SN0025 Den unteren Behörden in den Landkreisen sollte noch eine Handlungsempfehlung gegeben werden, wie die Ziele der WRRL in der täglichen Vollzugsarbeit effektiv erreicht und stabilisiert werden können. Gesetzliche Grundlage und Handlungsleitlinie zur Etablierung von WRRL- Zielen und Maßnahmen in die tägliche Vollzugsarbeit der unteren Umwelt- behörden bildet das Sächsische Wassergesetz (SächsWG), welches in den zurückliegenden Jahren auf die spezifischen Anforderungen und Ziele der WRRL fach- und vollzugsrechtlich angepasst wurde. Das sächsische Wassergesetz enthält alle notwendigen Grundsatzregelungen zu den WRRL- relevanten Sachverhalten bezüglich Gewässerschutz und Gewässerbenutzung einschließlich der Themen Gewässerausbau, -unterhaltung und -entwicklung sowie Gewässerrandstreifen und Landwirtschaft. Die sächsischen Hinter-grunddokumente zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmeprogrammen der FGE Elbe und Oder stellen lediglich eine Rahmenplanung für die weitere konkrete Ausgestaltung des Umsetzungsprozesses von Maßnahmen und Zielen der WRRL im umweltrechtlichen Vollzug dar. Weitere Handlungs- anleitungen für den Fördervollzug von Maßnahmen ergeben sich aus den einschlägigen sächsischen Förderrichtlinien mit WRRL- Bezug (z.B. Förderrichtlinien AuW, SWW, GH, NE, BUG, BesIn). keine Freistaat Sachsen
SN0025 Die aufgestellten Ziele und Maßnahmen reflektieren die Erhaltungs- und Entwicklungszie-le der in der FHH-RL und Vogelschutz-RL sowie die in den bereits erstellten Managementplänen für das Schutzgebietssystem Natu-ra 2000 aufgeführten Maßnahmen nicht im gebotenen Umfang. Alle abgestimmten FFH-Managementpläne wurden in die Maßnahmenplanung WRRL integriert, sobald Wasserkörper betroffen waren. keine Freistaat Sachsen
SN0025 "Der Verweis auf zu erwartende Synergieeffekte der Maßnahmen und Inhalte des Be-wirtschaftungsplans im sächsischen Hintergrundpapier mit den Erhaltungszielen wie auf S. 129f unter Punkt 5.4.5 postuliert, wird den Anforderungen der genannten Richtlinien und den bundes- sowie landesrechtlichen Regelungen an den Nachweis der Verträglich-keit von Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen vorliegend nicht gerecht. 4.3 Insbesondere die derzeit sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen des Bewirtschaf-tungsplans müssen mit den konkreten Anforderungen vor Ort genauer und zeitnah in Übereinstimmung gebracht werden." Die Synergieefekte können erst bei der Detailplanung der Maßnahmen im Rahmen der praktischen Umsetzung beurteilt werden. Da alle Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von Wasserkörpern dienen wird davon ausgegangen, dass diese auch den Zielen der FFH-RL dienen werden.   Freistaat Sachsen
SN0025 "HGRD-MP: 1.1 Für das Verständnis der Entwurfsunterlagen zur Anhörung ist es erforderlich, das WHG, das SächsWG und die EU-WRRL mit allen Anhängen stets zur Verfügung zu haben, um Verweise aus den Anhörungspapieren nachzulesen und nachzuvollziehen! Das ist notwendig, weil im Vergleich mit den Gesetzes- und Richtlinienverweisen einzelne Artikel / Paragraphen nicht immer exakt mit genauem Wortlaut in den Anhörungspapieren wieder gegeben werden (z. B. vgl. Punkt 4.1 auf Seite 15-16 des Entwurfs Maßnahmeprogramm FGG Elbe mit dem Artikel 11 (3) der EU-WRRL)." Der richtige inhaltliche Bezug ist maßgebend. Es erscheint wenig sinnvoll Paragraphen und Gesetzestextes 1:1 in ein Hintergrunddokument zu übernehmen. Dadurch würden Übersicht- und Verständlichkeit weiter leiden. keine Freistaat Sachsen
SN0025 "Im Entwurf des Maßnahmeprogramms der FGG Elbe und des Maßnahmenprogramms der Sächsischen Hintergrundpapiere werden zwei Maßnahmenkomplexe aus dem Anhang VI, Teil A und Teil B der EU-WRRL aufgeführt, die als grundlegende und ergänzende Maßnahmen auf die Zustandsverbesserung der Gewässer abzielen. Aber die im Anhang VI, Teil B der EU-WRRL hinter entsprechenden Buchstabenkombina-tionen aufgeführten Maßnahmen haben im Entwurf des Maßnahmeprogrammes der FGG Elbe und auch in den sächsischen Hintergrundpapieren z. T. andere Buchstabenkombinationen für ein und die selben Maßnahmenbezeichnungen" Zustimmung Fußnote in Kap. 2 HGRD-MP wurde entsprechend Anhang VI Teil B WRRL angepasst Freistaat Sachsen
SN0025 "Als problematisch wird es angesehen, dass die einzelnen Maßnahmen pro OWK nicht nach Prioritäten gegliedert und koordinatenscharf lokalisiert sind. Nützlich wären begründete Hinweise, welche der aufgeführten Maßnahmen wo an den jeweiligen Wasserkörpern mit welcher Priorität zu ergreifen sind. Da pro OWK meist mehrere Maßnahmen erforderlich werden, wäre es hilfsreich nicht nach dem sog. „Gießkannenprinzip“ jede Maßnahme an jeden OWK ein „bisschen“ zu verwirklichen sondern gezielt einzelne Maßnahmen einzusetzen, um sich dann im 2. Bew.-plan für den jeweiligen OWK weiteren Maßnahmen zuzuwenden. Detaillierte Angaben mit fachlichen Begründungen sind für die Maßnahmenumsetzung am OWK vor Ort unbedingt erforderlich. Es sollte ersichtlich sein, welche Maßnahme welchen Anteil an der Zielerreichung des Wasserkörpers einnimmt bzw. welche Effizienz die jeweilige Maßnahme bzw. Maßnahmenkombination erwarten lässt. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen müssen mit den Anforderungen vor Ort konkret und zeitnah im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung in Übereinstimmung gebracht werden." Priorisierungen waren noch nicht möglich, da die Maßnahmen durch unterschiedliche Bedingungen charakterisiert sind. Alle Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft z. B. sind entweder gesetzlich fixierte Maßnahmen (z. B. gute fachliche Praxis) oder Fördermittelangebote (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) die gar nicht priorisiert werden können, da für alle Flächen der noch bestehenden Förderkulisse die selben Antragsbedingungen gelten. keine Freistaat Sachsen
SN0025 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0025 "In Beiträgen zum Maßnahmeprogramm wurden die Maßnahmen 7 und 8 wegen der noch nicht abgeschlossenen Überprüfung der ABK zunächst allen Gemeinden und Wasserkörpern (WK) zugeordnet. Nach erfolgter Prüfung der ABK soll dann beschlossen werden, welche der beiden genannten Maßnahmen an den WK vorgesehen wird. Das ist u. E. der falsche Weg. Nicht das ABK sollte Grundlage sein für die Maßnahmen an OWK sondern aus den Ergebnissen des Monit-ringprogramms sind die abwassertechnischen Maßnahmen festzulegen, mit denen der OWK am effektivsten dem Ziel der WRRL entsprechen kann und den guten ökologischen Zustand erreicht. Die WRRL ist ein behördliches Dokument, die ABK werden durch kommunale Aufgaben-träger erstellt und haben damit einen völlig anderen Ausgangspunkt." Die Erstellung der ABK berücksichtigt die Erfordernisse der jeweiligen Zuständigen für die Abwasserentsorgung. Die Maßnahmenplanung nach WRRL berücksichtigt diese. In die ABK müssen vielmehr die Erkenntnisse aus den Überwachungsprogramme aufgenommen werden, die u.a. anzeigen in wie fern ein Wasserkörper bereits belastet ist und keine weitere Einleitungen erfahren darf. Die ist auch Aufgabe der Unteren Wasserbehörden bei der Überprüfung der ABK. keine Freistaat Sachsen