Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch
SN0033 Ablehnung Nutzungsartenänderung Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die landwirtschaftlichen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Keine Freistaat Sachsen
SN0033 keine höheren Auflagen als Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelgesetz vorsehen Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine höheren Auflagen bzw. Verpflichtungen für die Landwirtschaft vorgesehen, welche über die bisherigen gesetzlichen Vorgaben des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechtes hinausgehen. keine Freistaat Sachsen
SN0033 Eingriffe oder Restriktionen der landwirtschaftlichen Nutzung bedürfen der Zustimmung der Landwirtwe bzw. Bodeneigentümer Soweit die fachgsetzlichen Bewirtschaftungsgrundlagen eingehalten werden, sind Eingriffe in oder Restriktionen bei landwirtschaftlichen Nutzungen im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes nur im Zusammenhang mit freiweilligen ergänzenden Agrarumweltmaßnahmen vorgesehen und bedürfen der Zustimmung der Landwirtwe bzw. Bodeneigentümer. keine Freistaat Sachsen
SN0034 Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. keine Freistaat Sachsen
SN0034 "Es ist nicht im Einzelnen erkennbar, welche vor Ort vorgefundenen Verhältnisse bzw. welche genauen Analysenergebnisse jeweils zur Bewertung geführt haben und welche Einzelmaßnahmen aus den angegebenen Maßnahmegruppen abzuleiten sind. Nicht alle Bewertungen können nachvollzogen werden. Die vor Ort erfolgten Einschätzungen haben in der praktischen Umsetzung eine wesentliche Bedeutung. Deshalb ist es notwendig,den unteren Wasserbehörden die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zutreffenden Einzeldaten und insbesondere die genaue Bewertung der vorgefundenen biologischen und hydromorphologischen Zustände zugängig zu machen. " Bewertung erfolgte nach bundesweit einheitlichen Verfahren. Die Maßnahmenzuordnung erfolgte aufgrund des vorliegenden Kenntnisstandes und der Defizitanalyse. Welche konkrete Maßnahme vor Ort durchführbar ist, muss im Umsetzungsprozess unter Hinzunahme der Kenntnisse der lokalen und regionalen Behörden entschieden werden. keine Freistaat Sachsen
SN0034 Da die Maßnahmeprogramme wenig konkret sind, sich die Maßnahmen auf die Wasser- oder Grundwasserkörper beziehen und oft nicht klar ist, wo welche Maßnahme konkret ergriffen werden soll, halten wir eine weitere Untersetzung für erforderlich. Die weitere Untersetzung wird erfolgen. Dabei müssen die Betroffenen Akteure vor Ort einbezogen werden. keine Freistaat Sachsen
SN0034 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0035 "Altbergbau: Aus der Sicht des LRA Erzgebirgskreis ergeben sich folgende Fragen: • Wer erstellt die Belastungsabschätzung für die aufnehmenden Fließgewässer, die sich aus den Untersuchungen zu den Frachtmengen entsprechender Schadstoffe im austre-tenden Grubenwasser ergeben? Das SOBA hat bereits in einem konkreten Fall das LRA Erzgebirgskreis zur Belastungsabschätzung aufgefordert. • Welchen Konsequenzen ergeben sich für das LRA, falls eine nicht tragbare Belastung festgestellt wird? • Muss in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von verunreinigtem Wasser in das Oberflächenwasser empfohlen werden? In diesem Falle müssten als Ne-benbestimmungen bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Wassergüte getroffen wer-den, um konkrete Einleitwerte einzuhalten. • Ist das wirklich so angedacht, dass für den 1. Bewirtschaftungsplan in diesem Fall das LRA für die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten zu den bekannten Belas-tungsquellen des Altbergbaus zuständig ist? Vereinbart sich das mit dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung für das Maßnahmeprogramm des FGG der Elbe? • Wer trägt die Kosten für Maßnahmen des Altbergbaus? In diesem Zusammenhang sollte noch einmal geprüft werden, ob Ausnahmen (Fristver-längerungen) auch auf Grund unverhältnismäßiger Kosten in Sachsen in Anspruch ge-nommen werden sollten? Die vorgestellten Maßnahmen für den Altbergbau sind nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht alleine auf der Ebene der Kommune geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL dbzgl. sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt." Grundsätzlich ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Fragen werden im Rahmen des ersten.BP. aufgegriffen und im Einzelfall einer Lösung zugeführt.   Freistaat Sachsen
SN0035 Zur Verringerung der Nitratbelastung von Grundwasserkörpern werden Zwischenfruchtanbau und Untersaaten gefördert, die zum verstärkten Rückhalt von Stickstoff im Boden und in den Pflanzen beitragen sollen. Die Förderprogramme sind vorwiegend durch den Fachbereich Landwirtschaft umzusetzen. Das Landratsamt Erzgebirgskreis/ SG Wasserrecht besitzt keine Unterlagen zu den definierten Gefährdungsgebieten mit hoher Stickstoffbelastung und es fehlt das landwirtschaftliche Fachwissen für diese Förderprogramme. Die Grundwasserkörper mit Bewertungseinstufungen in den schlechten chemischen Zustand auf Grundlage des Parameters Nitrat sind z.B. in der Karte 21 der Anlage 1 des sächsischen Hintergrunddokumentes zu den Bewirtschaftungsplänen ersichtlich. Im Zuständigkeitsgebiet des LRA Erzgebirgskreis befinden sich keine Grundwasserkörper wegen Nitrat im schlechten chemischen Zustand. Dennoch wird zur Verringerung der Stick- stoffbelastungen in sächsischen Grund- und Oberflächenwasserkörpern sowie in den Küstengewässern der Nordsee auch für Ackerflächen der sächsischen WRRL- ELER- Gebietskulissen im Zuständigkeitsgebiet des LRA Erzgebirgskreis z.B. eine Förderung der AUM- Maßnahmen "Zwischen- fruchtanbau" und "Untersaatenanbau" angeboten. keine Freistaat Sachsen
SN0035 "Abwasserbeseitigung : - Wer führt die Ermittlungsmessungen zur Ableitung strengerer Anforderungen an die Ein-leitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen in den be-troffenen Fließgewässer-Wasserkörpern aus ? - Wer trägt die Kosten für erforderlich werdende Erweiterungs-/Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der strengeren Anforderungen an Kläranlagen , welche aber den gesetzlichen Anforderungen genügen? - Ist eine Anpassung von Anhang 1 der Abwasserverordnung für solche nachträglich erforderlich werdenden Sanierungsfälle vorgesehen ? Der Erzgebirgskreis verfügt bereits über umfangreiche Erfahrungen zu o.g. Strategie. Die Anzahl der Willensbekundungen für eine Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist bisher gering (ca. 8%). Langwierige wasserrechtliche Sanierungsanordnungen sind daher zu prognostizieren. Für den hohen Verwaltungsaufwand stehen die nötigen Kapazitäten nicht zur Verfügung. Daher ist eine Fristverlängerung zur Umsetzung v.g. Strategie dringend anzuraten ! Es ist schon jetzt absehbar, dass der festgesetzte Sanie-rungstermin 2015 alle Beteiligten (Einleiter, Industrie und Behörden) überfordert !" Die Wasserrahmenrichtlinie sieht u.a. auch die schrittweise Umsetzung von Maßnahmen und Erreichung der Bewirtschaftungsziele vor. Strategien mit langer Anlaufphase müssen daher frühzeitig geplant und umgesetzt werden. Wie diese Strategien im Detail zu realiseren sind, wird sich auch im Verlauf des 1. Bewirtschaftungsplanes herausstellen. keine Freistaat Sachsen
SN0035 "Gewässerstruktur: Bewertung der Oberflächengewässer anhand der Parameter Biologie, allg. physikalische Pa-rameter und Gewässerstruktur kann nicht explizit nachvollzogen werden. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Gewässerabschnitten wurden in den vorliegenden Unterlagen nicht untersetzt. Ein definiertes Handeln kann aus den aufgelisteten Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Ohne zusätzliche vertiefende Untersuchungen sind konkrete Maßnahmen nicht planbar. Die Herstellung des guten Zustandes an einigen Oberflächengewässern erscheint innerhalb von drei Jahren unrealistisch. Die personelle Situation lässt ein zügiges Abarbeiten und die Betreuung der notwendigen Projekte nicht erwarten. Neben einer ausreichenden personellen Besetzung sind für die Umsetzung der noch abzuleiten-den Einzelmaßnahmen konkrete Förderprogramme mit Fördersätzen von 100 % (incl. Grunder-werb) notwendig. Die für die avisierten Umweltziele notwendige Tragweite der vorhandenen rechtlichen Mittel im Wasserrecht werden insbesondere in Bezug auf §§ 13, 14 Grundgesetz als nicht ausreichend eingeschätzt, um die konkreten Maßnahmen zügig umzusetzen. Mit umfassenden Fördermög-lichkeiten könnte jedoch die Durchsetzung der Umweltziele wesentlich erleichtert werden." Detaillierte Informationen zu der Gewässerstruktur auf die kartierten Abschnitte bezogen stehen im Internet zur Verfügung. Die Bewertung der Wasserkörper erfolgte anhand standardisierter bundesweit einheitlicher Bewertungsverfahren. Die bewertungsrelevanten Qualitätskomponenten wurden an der repräsentativen Messstelle im Wasserkörper erhoben. Danach erfolgte die Bewertung des ökologischen Zustands/Potenzials und des chemischen Zustandes. Detailplanungen von Maßnahmen müssen im Rahmen der Umsetzung durchgeführt werden. Dazu sind die Akteure vor Ort entsprechend einzubinden. keine Freistaat Sachsen
SN0035 "Aus dem Maßnahmekatalog Tab. 12 können keine konkreten Aufgaben für die Grundwasserkörper des Erzgebirgskreises abgeleitet werden. Die diffusen Quellen müssten konkret erfasst werden. Die Konzepte für die Reduktion der diffu-sen Stoffeinträge aus dem Boden und aus der Landwirtschaft können nicht selbst vom LRA Erzgebirgskrei erarbeitet werden. Dazu ist das Fachwissen der Land-wirtschaftsämter und des LfULG gefragt. Uns ist weder klar, wer die konzeptionellen Maßnahmen erar-beit noch wer diese bezahlt. Um die Ziele der WRRL umsetzen zu können, ist eine konkrete Beschreibung der Schadstoffbe-lastungen und deren Quellen für die Grundwasserkörper ZM 1-4 und der Chemnitz-1 ZM 3-2 er-forderlich. Erst dann sind konzeptionelle Maßnahmen möglich. Hier steht wieder die Frage, wer mit dieser Aufgabe beauftragt werden soll und woher die Finanzierung kommt." Der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm sind nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des BPs ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. keine Freistaat Sachsen
SN0036 Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. keine Freistaat Sachsen
SN0036 Wird ein Landwirt zukünftig bestraft, der nach 4 Jahren einen mit Feldgras bestellten Ackerrandstreifen wieder der normalen Bewirtschaftung zuschlägt, weil er sonst den Ackerstatus auf der Fläche verliert? Jedenfalls der Verpächter will irgendwann Acker zurück – so ist es in den Pachtverträgen vereinbart! "Fördermittel müssen nur zurückgezahlt werden, wenn ein Verstoß gegen geltende Vorschriften vorliegt oder wenn die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben sind (z.B. Abweichung von der ursprünglich beantragten förderfähigen Fläche). Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. Ackerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Grundsätzlich soll durch diese Regelung erreicht werden. dass durch diese Maßnahme Ackerland erhalten bleibt und nicht zu Dauergrünland umgewamdelt wird. Wenn Ackerland dauerhaft in Grünland umgewandelt werden soll, ist die geförderte Maßnahme G 10 (""Umwandlung von Acker- in Grünland"") anzuwenden." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0036 Der Schutz der Gewässerkörper, des Bodens, der Natur - unserer natürlichen Ressourcen ist für einen Landwirtschaftsbetrieb existenziell und ein Komplex. Beängstigend ist nur, so scheint es, das mit dem vorliegenden Werk ein weiteres Instrument der Kontrolle, evtl. der Einschränkung in unternehmerischen Freiheiten geschaffen wurde. Die Abstimmung mit den zuständigen Bearbeitern der Behörden der Landwirtschaft – erfolgt sie noch tiefgründig genug in der Phase der Umsetzung der Maßnahmen? Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungs- änderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die landwirtschaft-lichen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden förderrelevanten Gebieten dar, die in der Maßnahmenumsetzungsphase durch einen regelmäßigen Wissens-, Erfahrungs- und Informationstransfer der Umwelt- und Landwirtschaftsbehörden an die Landwirte begleitet werden. keine Freistaat Sachsen