Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0078 Ich lehne jegliche Verschärfung der grundlegenden land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung, Extensivierungsmaßnahmen, sowie weitere ordnungsrechtliche Vorgaben ab. Ergänzende Maßnahmen dürfen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden. Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Land- und Forstwirt- schaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbear- beitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungstrategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. keine Freistaat Sachsen
SN0079 Ich lehne jegliche Verschärfung der grundlegenden land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung, Extensivierungsmaßnahmen, sowie weitere ordnungsrechtliche Vorgaben ab. Ergänzende Maßnahmen dürfen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden. Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Land- und Forstwirt- schaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbear- beitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungstrategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. keine Freistaat Sachsen
SN0080 Ich lehne jegliche Verschärfung der grundlegenden land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung, Extensivierungsmaßnahmen, sowie weitere ordnungsrechtliche Vorgaben ab. Ergänzende Maßnahmen dürfen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden. Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Land- und Forstwirt- schaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbear- beitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungstrategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. keine Freistaat Sachsen
SN0081 Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. keine Freistaat Sachsen
SN0081 Das Anlasten eines Generalversdachts der Landwirtschaft bzgl. der Einträge von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft ist nicht hinnehmbar. Die Landwirte sind bzgl. der Anwendung von PSM geschult. Pflanzenschutzmaßnahmen werden erst ab bestimmten Schadschwellen durchgeführt. Der Eintrag aus kommunalen Siedlungsgebieten ist jedoch bei den Betrachtungen nicht zu vernachlässigen. Der Eintrag von PSM aus diffusen Quellen sollte nicht generell der Landwirtschaft angelastet werden. Es werden weitere Quellen, wie die Forstwirtschaft oder die Kommunen benannt. Die Landwirtschaft wird jedoch als Hauptanwender von Pflanzenschutzmitteln gesehen.   Freistaat Sachsen
SN0081 Die Landwirtschaft unterstützt das Anlegen eines Gewässerrandstreifens. Jedoch sollte hier auch das Anlegen eines Grünlandstreifens auf Ackerflächen direkt am Gewässer mit entsprechender jäehrlicher Bewirtschaftung möglich sein. Auch sollten Maßnahmen möglich sein, den Gewässerrandstreifen vor der Einsaat von mehrjährigem Feldfutter wieder mit zu bearbeiten (Bodenbearbeitung, Saatbettbereitung) und entsprechend in die Ackerfläche zu integrieren. Generell sollte der Status Ackerland nicht durch das Anlegen eines Gewässerrandstreifens gefährdet werden. "Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. begrünte Gewässerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Grundsätzlich müssen jedoch in jedem Fall die bereits bestehenden gesetzlich fixierten Abstandsauflagen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln beachtet werden." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0081 Als Maßnahme zur Reduzierung diffuser Stoffeinträge von befestigten Flächen wird die Entsiegelung von Flächen zur Erhöhung der Versickerungsrate von Niederschlagswasser angeführt. Generelles Problem ist die ständige Versieglung von Flächen durch Bebauung. Weiterhin werden Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, die benfalls größtenteils auf Landwirtschaftsflächen durchgeführt werden. Daher muss die kommunale Flächennutzungsplanung kritischer betrachtet werden.. Ausgleichsmaßnahmen sollten so gestaltet werden, dass, statt auf Ackerland Gehölzsäume anzupflanzen, Flächen entsiegelt werden müssen. Die Maßnahme 26 wurde entsprechend der vorliegenden Erkenntnissen den jeweils betroffenen OWK zugewiesen. keine Freistaat Sachsen
SN0082 Das Anlasten eines Generalversdachts der Landwirtschaft bzgl. der Einträge von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft ist nicht hinnehmbar. Die Landwirte sind bzgl. der Anwendung von PSM geschult. Pflanzenschutzmaßnahmen werden erst ab bestimmten Schadschwellen durchgeführt. Der Eintrag aus kommunalen Siedlungsgebieten ist jedoch bei den Betrachtungen nicht zu vernachlässigen. Der Eintrag von PSM aus diffusen Quellen sollte nicht generell der Landwirtschaft angelastet werden. Es werden weitere Quellen, wie die Forstwirtschaft oder die Kommunen benannt. Die Landwirtschaft wird jedoch als Hauptanwender von Pflanzenschutzmitteln gesehen.   Freistaat Sachsen
SN0082 Sicherung Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bei Maßnahmen zur Strukturverbesserung Die weitere Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll auch bei der Realisierung von Maßnahmen zur Strukturverbesserung in und an Fließgewässern grundsätzlich erhalten bleiben, soweit die betreffenden Systeme noch ihren eigentlichen Nutzungszweck erfüllen. In der Regel haben sich die lokalen Wasserhaushaltsverhältnisse und die daran gekoppelten Lebensraum- bedingungen bereits langfristig auf die vorhandenen Be- und Entwässe-rungssysteme eingestellt. Keine Freistaat Sachsen
SN0082 Insbesondere auf dem kooperativen Weg mit Agrarumweltmaßnahmen (AUW) sollten geeignete Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Ziele der WRRL geprüft werden. Die Ausdehnung der Gebietskulissen auf ganz Sachsen und die Überprüfung der AUW ist hier zu fordern. Soweit die fachgsetzlichen Bewirtschaftungsgrundlagen eingehalten werden, soll im ersten WRRL- Bewirtschaftungsplan die Zielerreichung bei Grund- und Oberflächenwasserkörpern insbesondere auf dem kooperativen Weg mit geförderten freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen (AUW) unterstützt werden. In diesem Zusammenhang wurde sowohl eine Ausdehnung der bisherigen WRRL- Gebietskulissen auf das Gesamtgebiet von Sachsen als auch eine inhaltliche und finanzielle Anpassung des ELER- AUW- Förderrahmens bereits bei der EU- Kommission vom Freistaat Sachsen beantragt. keine Freistaat Sachsen
SN0082 Ein weiterer Schwerpunkt ist die Einhaltung von Gewässerschutzstreifen. In meinem Betrieb habe ich 6 m oder 10 m breite Streifen Kleegras angelegt, den Aufwuchs kann ich nur teilweise für meine Tierproduktion nutzen. Bei der derzeitigen Zahlung der Flächenprämien ist das betriebswirtschaftlich noch machbar. Damit die Gewässerschutzstreifen aber nicht in den Grünlandstatus fallen, müssten sie jedes 5. Jahr umgebrochen und mit einer anderen Fruchtart bestellt werden. Das wiederum ist ohne PSM und Düngung schlecht möglich. Hier muss eine Regelung her, mit der Landwirte und auch Flächeneigentümer leben können. Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. begrünte Gewässerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0083 "Mit einer Erstbewertung der Maßnahmenrealisierbarkeit wollen wir dazu beitragen, dass aus den zu-nächst schematisch abgeleiteten Maßnahmearten diejenigen identifiziert werden, die aus unserer Sicht mindestens teilweise umsetzbar sind. Darüber hinaus schlagen wir eine Reihe weiterer Maß-nahmen zur Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen vor, die ebenfalls Ursache von Belastungen sind und der Zielerreichung dienen. . Bewertet werden die Maßnahmearten der Belastungstypen Abflussregulierungen / morphologische Veränderungen M 63 Sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung des gewässertypischen Abflussverhaltens, M 65 Maßnahmen zur Förderung des natürlichen Rückhaltes, M 69 Lineare Durchgängigkeit an sonst. wasserbaulichen Anlagen, M 70 Initiieren / Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung, M 71 Vitalisierung des Gewässers im Profil (Sohle, Substrat, Varianz), M 72 Habitatverbesserung durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung, M 73 Habitatverbesserung im Uferbereich (Gehölzentwicklung), M 74 Habitatverbesserung im Gewässerentwicklungskorridor / Auenentwicklung, M 75 Anschluss Seitengewässer/ Altarme (Quervernetzung), M 77 Geschiebehaushalt und Sedimentmanagement, M 79 Anpassung/Optimierung der Gewässerunterhaltung, M 85 Reduzierung anderer hydromorphologischer Belastungen, und die Maßnahmearten aus den Belastungstypen diffuse Quellen und andere anthropogene Auswir-kungen M 28 Anlegen von Gewässerrandstreifen, M 94 Eindämmung eingeschleppte Spezies. Das Bewertungsergebnis ist in tabellarischer Form in Anlage 2 dargestellt." Die Vorschläge zu den Maßnahmen 70, 71, 72, 73, 74, 75, 79 und 94 wurden übernommen. Nicht übernommen wurden gemäß der Absprache vom 30.06.2009 aufgrund der Spezifik der Maßnahmenzuweisung die Vorschläge zu M_28 und M_69. Übernahme der Vorschläge zu den genannten Maßnahmen in die Maßnahmentabellen der Anlage 4 MP Freistaat Sachsen
SN0083 Auf die Notwendigkeit der Flächenbereitstellung - als eine wichtige Voraussetzung zur Umsetzung der WRRL, insbesondere für die Maßnahmearten 70, 72, 73, 74 und 65 - möchten wir an dieser Stelle hinweisen. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist ohne Grunderwerb durch den Einwender oder den Freistaat und die Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel nur in Ausnahmefällen mög-lich. Im Rahmen des Möglichen sollte entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden. Wie eine Bereitstellung von notwendigen Flächen erreicht werden kann, muss im konkreten Fall vor Ort geklärt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0083 Die Bereitschaft der Landwirte auf die Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifen (M 28 i. V mit M 73) zu verzichten und eine Bepflanzung mit standortgerechten Bewuchs zuzulassen, ist nur durch eine zweckdienliche landwirtschaftliche Förderstrategie zu verbessern. Gegenwärtig ist der Widerstand der Landwirtschaft auch deshalb sehr hoch, weil Förderbeträge ganz oder teilweise wegfallen, wenn Ge-wässerrandstreifen nicht bewirtschaftet werden. Die vom SMUL bei der EU- Kommission beantragte Anpassung bzw. Erweiterung der bisherigen Fördertatbestände für ELER- Agrarumweltmaßnahmen soll auch die Akzeptanz und Förderfähigkeit von extensiven Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Gewässerrandstreifen mit verbessern. keine Freistaat Sachsen
SN0083 "Die Maßnahme M 79 (Anpassung/Optimierung der Gewässerunterhaltung) ist vom LfULG an fast allen Gewässern vorgesehen. Wir sehen in dieser Maßnahme wesentlich weniger Wirkungspotential als das LfULG. Ein Wandel in der Unterhaltungspraxis, d.h. eine stärkere Ausrichtung der Gewässerun-terhaltung an ökologischen Entwicklungszielen erfolgt bereits seit einigen Jahren. Personelle und fi-nanzielle Zwänge erfordern ohnehin eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit von Gewässer-unterhaltungsarbeiten und die Suche nach preisgünstigeren Alternativen (z.B. Unterlassung). Gleich-zeitig müssen wir unseren Verpflichtungen, den Ausbauzustand der Gewässer nach wasserwirtschaft-lichen Erfordernissen zu erhalten und notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Anlagen des Hochwasserschutzes durchzuführen, nachkommen. " Im Rahmen des Möglichen sollte die bestehende Gewässerunterhaltung an die ökologischen Erfordernisse angepasst werden. Dazu auch das geplante Projekt, aus dessen Ergbnissen mglw. neue Erkenntnisse erwachsen. keine Freistaat Sachsen