Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch |
---|---|---|---|---|
SN0083 | Die Umsetzung der Maßnahmen 70, 71,72 und 79 an grenzbildenden Gewässern ist gegenwärtig nicht möglich, da ohne entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht von der bisherigen Unterhaltungspraxis abgewichen werden kann. Von der obersten Wasserbehörde sollten diese Widersprüche im Rahmen der Zusammenkünfte der Grenzgewässerkommission und der Grenzkommission geklärt werden | In den nächsten Jahren werden auch Anpassungen im Rahmen der Fortschreibungen von Grenzgewässerveträgen erfolgen müssen, die in weitergehendem Maße die spezifischen Anforderungen der EU- WRRL stärker mit einbeziehen. Nach den bisherigen Erkenntnissen wird dieser Konvergenzprozess aufgrund der internationalen Rahmenbedingungen voraussichtlich noch einen längeren Zeitraum benötigen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0083 | Grundsätzlich stellt die vorliegende OWK-bezogene Maßnahmeplanung des LfULG angesichts der bisher erreichten Bearbeitungstiefe noch kein umsetzungsreifes Konzept dar. Die vorgeschlagenen Maßnahmearten beschreiben den Handlungsbedarf nur sehr allgemein, so dass für deren Umsetzung in die wasserwirt Konkretisierungsbedarf besteht auch bei der Verortung der Maßnahmen, der Festlegung einer sinnvollen Abfolge der Realisierung, der Kostenermittlung für die Umsetzung der Maßnahmen und insbesondere bei den eigentums- und ge-nehmigungsrechtlichen Randbedingungen. Wir sehen die vorliegende Maßnahmeplanung als Rah-menplanung an und verstehen sie als Aufforderung, in Abstimmung mit dem LfULG entsprechende lokale und detaillierte Umsetzungskonzepte für die Gewässer in Unterhaltungslast des Einwenders zu entwi-ckeln. | Eine Detailplanung war nicht für alle Maßnahmenarten möglich. Hierzu werden in der Umsetzungsphase noch weitere Datenerhebungen und -auswertungen notwendig sein, um kosteneffiziente Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen ableiten zu können. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0083 | "HGRD-MP: K. 3.1, S. 9 ""Von den 76 belastungsspezifischen Maßnahmearten….."" --> im LAWA- Katalog fehlen : 1. spezifische Maßnahmen in Trink-wasserschutzgebieten 2. Maßnahmen der internen Bewirt-schaftung von Talsperren und Speichern, wie z.B. Festlegung und Einhaltung eines gütewirt-schaftlich bedingten Mindeststau-raumes, Erhalt und Sicherung der Funktionsfähigkeit von Vorsperren , der Bau von Umleitern oder Auf-bau und Erhaltung eines nach Al-ters- und Artenstruktur ausgegli-chenen Fischbestandes" | Maßnahmen in TW-Schutzgebieten sind über die Maßnahme 33 zugeordnet worden. Die anderen aufgezählten Maßnahmen finden sich entweder unter M_66 oder M_77. Entsprechende Ergänzungen im Textteil sind vorgenommen worden. | Textliche Ergänzung im Hintergrunddokument MP | Freistaat Sachsen |
SN0083 | "HGRD-MP: K 3.3, S.15 M-Nr. 61 (Maßnahmen zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabflus-ses) --> Diese Maßnahme ist an allen Gewässer-körpern relevant, in denen sich Stauge-wässer befinden. Das betrifft alle von der LTV bewirtschafteten TS und SP, unab-hängig von der Größe." | Wurde bei der Zuordnung berücksichtigt. Text wurde mit Einwender abgestimmt. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0083 | "HGRD-MP: K. 3.1.2, S. 14 ""In Sachsen werden 17 Talsperren und vier Fließgewässer zur Gewin-nung von Trinkwasser genutzt"" --> In Sachsen werden 22 Talsperren und vier Fließgewässer zur Gewinnung von TrinkWasser genutzt " | Zustimmung | Änderung im Text Maßnahme 33 | Freistaat Sachsen |
SN0084 | Aus meiner Sicht ist dem Hochwasserschutz angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der OWK und der Umsetzung der Maßnahmeplän nach WRRL beizumessen. Querbauwerke unterstützen die Regulierbarkeit des Wasserabflusses im Hochwasserfall und mindern die Abflussgeschwindigkeit. Die sachliche Prüfung zum Erhalt der Querbauwerke ist auch aus diesen Gründen wichtig und darf nicht einseitig betrachtet werden. Der Rückbau von solchen Querbauwerken, welche heute bereits Wasserkraftnutzung ermöglichen und solchen, die zukünftig unter ökologischen Gesichtspunkten eine Nutzung der Wasserkraft nicht ausschließen sollte insbesondere auch unter dem Aspekt des weiteren Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Sachsen eingestellt werden. | Bei der Überarbeitung der Hintergrunddokumente wurde ein Kapitel zu möglichen Synthesen bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie ergänzt. Dass Querbauwerke die zur Wasserkraftnutzung angelegt wurden, einen wirksamen Effekt im Sinne des Hochwasserschutzes ausüben, erscheint mehr als fraglich. Das Restpotenzial der Wasserkraftnutzung in Sachsen zur Minderung der CO2-Emissionen ist sehr gering, es muss eine Abwägung des Nutzens der Einzelanlage mit den Beeinträchtigungen für das Fließgewässer-Ökosystem erfolgen. Dies bedarf Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Fachbehörden. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0084 | Aus meiner Sicht ist dem Hochwasserschutz angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der OWK und der Umsetzung der Maßnahmeplän nach WRRL beizumessen. Querbauwerke unterstützen die Regulierbarkeit des Wasserabflusses im Hochwasserfall und mindern die Abflussgeschwindigkeit. Die sachliche Prüfung zum Erhalt der Querbauwerke ist auch aus diesen Gründen wichtig und darf nicht einseitig betrachtet werden. Der Rückbau von solchen Querbauwerken, welche heute bereits Wasserkraftnutzung ermöglichen und solchen, die zukünftig unter ökologischen Gesichtspunkten eine Nutzung der Wasserkraft nicht ausschließen sollte insbesondere auch unter dem Aspekt des weiteren Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Sachsen eingestellt werden. | Bei der Überarbeitung der Hintergrunddokumente wurde ein Kapitel zu möglichen Synthesen bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie ergänzt. Dass Querbauwerke die zur Wasserkraftnutzung angelegt wurden, einen wirksamen Effekt im Sinne des Hochwasserschutzes ausüben, erscheint mehr als fraglich. Das Restpotenzial der Wasserkraftnutzung in Sachsen zur Minderung der CO2-Emissionen ist sehr gering, es muss eine Abwägung des Nutzens der Einzelanlage mit den Beeinträchtigungen für das Fließgewässer-Ökosystem erfolgen. Dies bedarf Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Fachbehörden. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0084 | Wir betreiben im Koordinierungsraum MES Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung nach dem EEG. Es handelt sich hierbei um teilweise jahrhundertealte Wasserkraftnutzungen an unterschiedlichen Standorten. Die bestehenden Benutzungen gemäß §§ 2 ff. WHG sollen im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme- und Bewirtschaftungspläne voll umfassend bestehen bleiben. Hierzu ist eine konstruktiv Zu sammenarbeit zwischen den Behörden und den Betreibern erforderlich, um die Ziele der Richtlinie hinsichtlich ökologischer Durchgängigkeit und hydromorphologischer Verbesserung zu erreichen. | Die Behörden sind ebenfalls an einer konstuktiven Zusammenarbeit interessiert. Ansprechpartner für die Anlagenbetreiber sind für die Festsetzung des Mindestwasserabflusses und für genehmigungspflichtige Bauvorhaben an den Wehren die Unteren Wasserbehörden, bei Förderanträgen (Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007) für ein Bauvorhaben das jeweilige Regierungspräsidium. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0084 | Die Bereitschaft Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der OWK besteht bei den Wasserkraftanlagenbetreibern uneingeschränkt. Die durch die Anlagenbetreiber gestellten Begehren zur Errichtung von Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen sollten aber zügiger bearbeitet und mit weniger bürokratischen Hindernissen versehen werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässezustandes und des präventiven Hochwasserschutz (FR Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007) so zu überdenken, dass die beantragten Verfahren zügiger bearbeitet werden und insbesondere dann,wenn die Maßnahmen bis 2015 umgesetzt werden sollen, auch unverzüglich begonnen werden können. | Die von Ihnen angeregte zeitliche Raffung der bürokratischen Verfahren ist sicherlich wünschenswert, einem Zeitverlust wird jedoch nur durch vollständig eingereichte Unterlagen zu begegnen sein, da es sich um zwei bearbeitende Behörden handelt, deren Arbeit aufeinander aufbaut, z.B. ist mit dem Förderantrag u.a. eine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben einzureichen. Der Genehmigungsbehörde muß das Vorhaben also schon bekannt sein. Die Planfeststellungsunterlagen für Maßnahmen sind bei den Unteren Wasserbehörden, Förderanträge bei der jeweiligen Landesdirektion einzureichen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0084 | Die Festsetzung eines ökologischen Mindestwasserabflusses im Rahmen einer Gewässerbenutzung ist im Einklang mit den ökologischen Zielen der Richtlinie und den wirtschaftlichen Parametern der Wasserbenutzung zu prüfen. Auch hier ist anzustreben, keine weiteren Verschärfungen dahingehend einzubringen, dass die bisherigen und ggf. neuen Benutzungen zukünftig nicht mehr wirtschaftlich darstellbar sind. Die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen (M-Nr.61) darf nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Wasserkraftanlagenbetreiber führen. Der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition ist , sofern unerlässlich und sowohl begründet als auch berechtigt, entsprechend auszugleichen. | Generell ist die Einführung einer solchen Mindestwassermenge dadurch notwendig geworden, daß die nach Ausleitung verbliebene Wassermenge für die Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit am jeweiligen Gewässer nicht ausreichte. Maßnahme 61 - Maßnahmen zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabflusses wurde für Wasserkörper vergeben, an denen die Festlegungen aufgrund von Ausleitungen erforderlich sind. Lt. Sächsischem Wassergesetz §42a muss die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer durch die dafür erforderliche Mindestwasserführung erhalten werden. Die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. Damit ist den Genehmigungsbehörden ein entsprechender Handlungsspielraum für individuelle Entscheidungen eingeräumt,. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0084 | "Der Eigentümer besitzt insgesamt 5 Wasserkraftstandort an den OWK Zschopau und Pöhlbach. Als lokaler Betreiber dieser historischen Wasserkraftanlage bin ich bereit, die Durchgängigkeit an den Querbauwerken herzustellen und eine angemessene Mindestwasserabgabe dauerhaft einzuhalten. Ich werde an der Fortführung der Wasserkraftnutzung dauerhaft festhalten. lch gehe unter Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass im Rahmen der Umsetzung der WRRL keine nachteiligen Auswirkungen für Wasserkraftanlage entstehen. Bei Nichterreichen des guten ökologischen Zustands /Potentials bis 2015 für die Standorte der Wasserkraftnutzung wird schon heute eine entsprechende Fristverlängerung bis 2027 beantragt. Auch wenn die OWK, an welchen sich die Wasserkraftanlagen befinden derzeit nicht zu den überregionalen Vorranggewässern in Sachsen gehören, soll die Möglichkeit auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtline Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007 hier gelten. " | Hinweis: Da in der Stellungnahme die Standorte der WKA nicht benannt wurden, bezieht sich die Antwort in der Nennung der betroffenen OWK nur auf die beiden Standorte, die in der Wher-DB gefunden wurden. Die Forderungen der WRRL gehen nicht über die gesetzlichen Grundlagen hinaus, d.h. die Durchgängigkeit über Einhaltung der Mindestwasserführung und eines geeigneten Fischaufstiegs sind zu gewährleisten. Da derzeit von einer Erreichung des guten Zustand an den Wasserkörpern Zschopau-2 (DESN-5426-2) und Polava (Pöhla) (DESN-542634) im ersten Bewirtschaftungszeitraum nicht ausgegangen wird, ist für diese Wasserkörper eine Fristverlängerung für 2021-27 bereits vorgesehen. Die Entscheidung, ob ein Projekt nach der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007 gefördert werden kann, fällt anhand des Förderantrages inklusive der Projektunterlagen, nicht nach der Einstufung als Vorranggewässer. Die FGG Elbe orientierte sich bei der Ausweisung der Vorranggewässer an einer überregionalen Bedeutung anhand bestimmter Kriterien. Bei der regionalen Betrachtung (dargestellt in den sächsischen Beiträgen zu den Bewirtschaftungsplänen und zu den Maßnahmeprogrammen, landläufig als Hintergrunddokumente bezeichnet) sind an den o.g. OWK sehr wohl Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit für die Erreichung des guten Zustandes nötig. Eine flächenscharfe Planung gibt es derzeit aber noch nicht. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0085 | "Es ist nicht im Einzelnen erkennbar, welche vor Ort vorgefundenen Verhältnisse bzw. welche genauen Analysenergebnisse jeweils zur Bewertung geführt haben und welche Einzelmaßnahmen aus den angegebenen Maßnahmegruppen abzuleiten sind. Nicht alle Bewertungen können nachvollzogen werden. Die vor Ort erfolgten Einschätzungen haben in der praktischen Umsetzung eine wesentliche Bedeutung. Deshalb ist es notwendig,den unteren Wasserbehörden die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zutreffenden Einzeldaten und insbesondere die genaue Bewertung der vorgefundenen biologischen und hydromorphologischen Zustände zugängig zu machen. " | Bewertung erfolgte nach bundesweit einheitlichen Verfahren. Die Maßnahmenzuordnung erfolgte aufgrund des vorliegenden Kenntnisstandes und der Defizitanalyse. Welche konkrete Maßnahme vor Ort durchführbar ist, muss im Umsetzungsprozess unter Hinzunahme der Kenntnisse der lokalen und regionalen Behörden entschieden werden. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0085 | Ohne zusätzliche finanzielle Zuwendungen des Freistaates Sachsen sind die erforderlichen Maßnahmen in den Sektoren Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Altlastensanierung und Gewässerausbau und –entwicklung unmöglich alleine von den Gemeinden zu bewältigen. Das Maßnahmeprogramm sollte deshalb um entsprechende Aussagen erweitert werden. | Zuständigkeiten sind geregelt. In welchem Ausmaß zusätzliche Planungen zur Umsetzung erfolgen können, muss im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen geklärt werden. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0085 | Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. | "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." | keine | Freistaat Sachsen |
SN0085 | Nach unserem Rechtsverständnis gelten gemäß § 7 b SächsWG und §§ 25 a und 25 b WHG die Bewirtschaftungsziele für alle Gewässer einer Flussgebietseinheit, d. h. auch für die über 400 Fließgewässer und die über 200 stehenden Gewässer zweiter Ordnung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden. Die Monitoringprogramme, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmeprogramme umfassen jedoch nur Wasserkörper > 10 km² Einzugsgebiet. Es bleibt unklar, wie die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für alle Gewässer erreicht werden sollen, wenn im Rahmen der Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-WRRL der ökologische und chemische Ist-Zustand für die „kleinen“ Gewässer zweiter Ordnung nicht erfasst wurde. | Nach Artikel 2 Ziffer 10 WRRL ist die kleinste Beurteilungseinheit der WRRL der Wasserkörper. In Sachsen wurden die Oberflächenwasserkörper zur Bestandsaufnahme 2004 entspre-chend Anhang II Abschnitt 1.1 Punkt ii) nach Typ A vorläufig ausgewiesen. Danach haben Fließgewässer-Wasserkörper ein Einzugsgebiet von mindestens 10 km2 und Standgewässer-Wasserkörper eine Fläche von mindestens 0,5 km2. Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden wurden 14 Fließgewässer-Wasserkörper ausgewiesen. Für die WRRL relevante Standgewässer gibt es keine. | keine | Freistaat Sachsen |