Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch |
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SN0086 | "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " | "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." | keine | Freistaat Sachsen |
SN0086 | "Die gleiche Freiwilligkeit (Nutzung von ELER-Fördermitteln) wird von den Entwurfsverfassern bei der Vermeidung von erosionsbedingten Nährstoff- abschwemmungen erwartet. Das gleicht erschreckend der gescheiterten Selbstverpflichtung der Autoindustrie, schadstoffärmere Modelle zu entwickeln, um die Klimaschutzauflagen zu umgehen. Um die Ziele der WRRL wenigstens bis 2027 zu erfüllen, müssen strikte gesetzliche Vorgaben erteilt werden, alles andere wird sich ebenfalls als grandioses Scheitern erweisen. So müssten intensiv ackerbaulich genutzte Überschwemmungsgebiete innerhalb dieses Zeitraumes als Auwälder wiederbewaldet werden, zumindest aber wieder zu Grünland umgewandelt werden. Die restriktive und dem Gesetz zuwiderlaufende Handhabung des § 100 SächsWG (Verbot des Anpflanzens von Gehölzen in Überschwemmungsgebieten) ist dabei endlich aufzuheben. Ebenfalls sind in diesem Zeitraum landwirtschaftliche Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten (§ 100b SächsWG) sowie Flächen mit hoher Erosionsgefährdung wiederzubewalden oder zumindest in Grünland umzuwandeln. Weiterhin sind Deiche in der freien Landschaft, die lediglich Landwirtschaftsflächen schützen, zu schlitzen und die Flächen zur Retention freizugeben. Die weitere Versiegelung unverbauter Flächen ist endlich zu stoppen, neue Versiegelungen sind nur nach Rückbau alter Versiegelungen für zulässig zu erklären. Regenwasser ist konsequent in lokalen Versickerungssystemen dem Grundwasser vor Ort wieder zuzuführen. " | Für den Zeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes wird sowohl im Freistaat Sachsen als auch in anderen Bundesländern eine kooperative Maßnahmenstrategie für den Bereich Landwirtschaft verfolgt. Diese kombiniert die Einhaltung und Kontrolle grundlegender Maßnahmen entsprechend den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung der guten fachlichen Praxis) mit ergänzenden geförderten Agrarumweltmaßnahmen (z.B. Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung, Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten, ...) sowie zahlreichen unterstützenden konzeptionellen Maßnahmen. Der Wirkungserfolg dieser Maßnahmenstrategie wird in der Bestandsaufnahme zur Vorbereitung des nächsten WRRL- Bewirtschaftungsplanes mit überprüft. Soweit die Umwelt- ziele der WRRL unter Berücksichtigung begründeter Ausnahmen im Hinblick auf die Belastungen aus dem Bereich Landwirtschaft absehbar nicht realsiert werden können, wird ggf. auch eine Umgestaltung der weiteren Maßnahmen- strategie für den Bereich Landwirtschaft erforderlich sein. Dies schließt auch mögliche erforderliche Änderungen von Rechtsgrundlagen nicht aus. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0086 | "Nach Ansicht der Entwurfsverfasser ist eine eigendynamische Gewässerentwicklung nur dort vorgesehen, wo im Umfeld keine restriktiven Nutzungen in größerem Umfang vorliegen. Im Entwurf des Bewirtschaftungsplans wird dazu ausgeführt: „... mehr als 50 % der Fläche in einem 30 m-breiten Streifen beidseitig der Fließgewässer werden von restriktiven Nutzungen eingenom-men“. Mit anderen Worten, 50 % der Uferflächen stehen weder jetzt noch später für revitalisierende Maßnahmen am Fließgewässer zur Verfügung! Wie soll unter dieser Herangehensweise das Ziel „guter ökologischer Zustand“ bei 85 % der Oberflächenwasserkörper jemals erreicht werden? " | Die genannten Kriterien wurden für die Ausweisung der erheblich veränderten Fließgewässer-Wasserkörper benutzt. Für diese HMWB gilt das gute ökologische Potenzial als alternatives Umweltziel. In diesen Fließgewässer-Wasserkörpern müssen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie durchgeführt werden, aber nur die, die eine nachhaltige Nutzung des Menschen nicht signifikant beeinträchtigt. Insbesondere in Ortslagen (als eine der restriktiven Nutzungen im direkten Gewässerumfeld) werden Maßnahmen zur eigendynamischen Gewässerentwicklung nicht möglich sein. Hier müssen andere Maßnahmen mit geringerem Gefährdungspotenzial für die Orstlagen umgesetzt werden. Die Entscheidung der Maßnahmenwahl muss unter Berücksichtigung der jeweiligen vor Ort Bedingungen und unter Einbeziehung aller Akteure vor Ort getroffen werden. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0086 | Der Maßnahmenentwurf lässt nicht zuletzt offen, wie das Maßnahmenpaket – außer bei der Gewässerunterhaltung, siehe unten - umgesetzt werden soll. Offenbar sind auch hier wieder für die Entwurfsverfasser freiwillige Agrarumweltmaßnahmen der Schlüssel zur Lösung, was am Erfolg der Umsetzung nach all den bisher gemachten Erfahrungen zweifeln lässt. | Insbesondere bei den Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft kann neben den bestehenden gesetzlichen Regelungen nur der kooperative Ansatz der Umsetzung von Maßnahmen in Anwendung gebracht werden. Einen administrativen Zwang zur Umsetzung von Maßnahmen auszuüben, wäre wenig hilfreich, da er der Akzeptanz-Förderung für die Ziele der WRRL völlig konträr entgegenstehen würde. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0086 | Eine ähnliche Wirkung entfalten auch die Direktzahlungen an die Landwirtschaft. Zwar sind sie an allgemeine Umweltschutzauflagen gekoppelt, berechnen sich jedoch auf die tatsächliche Nutzfläche. Um Fördermittelkürzungen zu verhindern, sind die Landnutzer regelrecht gezwungen, jeden Quadratmeter ihrer Nutzfläche zu erhalten. Auch hier werden also Uferabrisse und Kolke, Gewässerlaufveränderungen durch neue Arme usw. nicht geduldet und führen zu weiterem Gewässerverbau. | Das Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenenen Einzelfällen auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen Landwirte zu prüfen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0086 | "Die aktuell laufenden Hochwasserschutzmaßnahmen laufen zudem den Zielen der FFH-Gebiete regelmäßig zuwider. Eine effektive Umsetzung der FFH-Ziele wie „Erhaltung einer natürlichen Auendynamik, Entwick-lung von naturnahen Schotter-, Kies- und Sandbänken bei Fließgewässern sowie Erhaltung von Stillgewässern mit breiten Flachuferzonen“, wie im Hintergrunddokument auf Seite 129 als Ziel der WRRL ausgeführt, ist in der Realität nicht ansatzweise gegeben. " | Bzgl. der Gewässerausbaumaßnahmen wurden für viele Fließgewässer in Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL bereits vor Beginn der Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne/Maßnahmenprogramme und auch vor der Umsetzung der FFH-MaP mit der Erstellung und Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen. Es wird nun darauf ankommen den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen, in dem die FFH-Belange ebenfalls ihren Platz haben. Für die Erstellung des Maßnahmenprogramm sind alle bis 07/08 bestätigten und fachlich abgenommenen FFH-MaP ausgewertet worden. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0086 | Zur Vermeidung von hohen Abflussspitzen, die sich u.a. durch das Zusammentreffen von Hoch-wasserwellen durch einmündende Fließgewässer ergeben, wurde bereits in zahlreichen wissen-schaftlichen Fachbeiträgen herausgearbeitet, dass standortgerechter Uferbewuchs, Auwald sowie ein naturnaher, gewundener Gewässerverlauf mit Altarmen eine deutliche Verzögerung der Hoch-wasserwelle bewirkt. Im aktuellen Maßnahmenprogramm werden diese Möglichkeiten jedoch nicht aufgeführt. Statt dessen wird allein auf die technische Regulierung durch Stauhaltungen ab-gestellt. | In der Tat sind zwei der drei Hauptdefizite der Gewässerstruktur in Sachsen in einer nicht standortgerechten Vegetation und im Gewässerverbau zu sehen. Maßnahmen zur Verbesserung dieser Defizite führen zu einer Erhöhung des Retentionsvermögens. Maßnahmenkreuze im Hintergrunddokument wurden anhand bestimmter Auswertungen vergeben. Die Gewässerstruktur wurde in einem gesonderten Werkvertrag ausgewertet und geeignete fachliche Maßnahmen vorgeschlagen. Der Werkvertrag soll den Umsetzungsträgern als Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, damit sie anhand der Vorort gegebenen Restriktionen die geeignetste Maßnahme oder Maßnahmekombination auswählt. Dennoch können Hochwasserspitzen im Bereich des HQ 100 und darüber hinaus selbst durch Schaffung weiträumiger Retentionsflächen nicht dahingehend kontrolliert werden, dass kein Hochwasserrisiko mehr entsteht. HWS-Maßnahmen mit technischen Lösungen müssen daher umgesetzt werden. Diese sollten möglichst räumlich begrenzt bleiben wenn möglich (Objektschutz). Die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten nach SächsWG § 100b trägt zur Erhöhung der Retention in der Fläche ebenso bei wie die Förderung von konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft. Es muss aber berücksichtigt werden, dass auch Sachsen ein dicht besiedeltes Gebiet ist in dem Hochwasserschutz notwendig ist, um das Hochwasserrisiko zu mindern. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0087 | "Die vorgestellten Maßnahmen sind nicht geeignet, die Zielstellung der WRRL zu erreichen. Das Maßnahmendokument ist grundsätzlich zu überarbeiten. dabei ist der Schwerpunkt auf die wirksame Wiederherstellung bzw. Sicherung eines naturnahen Fließgewässersystems in Sachsen zu richten. Grundlage eines solchen Dokuments muss dabei ein fachlich korrekter Ansatz ohne lobbyistisch geprägten Hintergund (etwa der Wasserkraftbetreiber) sein. Der vorliegenden Entwürfe der Planungsdokumente des FS Sachsen werden als völlig unzureichend abgelehnt. " | Eine konstruktive Beteiligung des Einwenders an der Maßnahmenumsetzung ist wünschenswert. Vorschläge zu Maßnahmen hätten eingebracht werden können, liegen aber von Seiten des Einwenders nur vereinzelt vor. Ein Maßnahmenplanung, die gemäß WRRL auch die Nutzungen berücksichtigen muss, vollständig abzulehnen, ist nicht nachvollziehbar. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0087 | "Sonstige anthropogene Belastungen: Neben den im Kompaktbericht und im Hintergrunddokument genannten Belastungen aus dem Braunkohlenbergbau sowie dem Erz- und Steinkohlenbergbau fehlen in der Auflistung des Plan-dokuments die Belastungen, die sich aus einer Vielzahl von Entwässerungsgräben und Drainagen ergeben, die zum Zwecke der Entwässerung von Mooren und Feuchtgebieten innerhalb der letzten Jahrzehnte angelegt wurden. Neben der lokal und regional fehlenden Wasserzufuhr, die sich neben den genannten Biotopen vor allem auf Fließgewässer 2. Ordnung und auf Standgewässer wie Teiche auswirkt, führt der be-schleunigte Abfluss zum Entstehen von Hochwasserspitzen in der Vorflut, zu deren Aufnahme an und in den Fließgewässern in den vergangenen Jahren großflächige Verbaumaßnahmen erfolgten bzw. noch weiter geplant sind, die eine weitere Verschlechterung der Gewässerstrukturgüte bewirken. " | Die WRRL sieht Nutzungen der Wasserrssourcen direkt und indirekt vor, da ansonsten bestimmte nachhaltige Nutzungen wie z.B. Landwirtschaft nicht möglich wären. Speziell die Entwässerung von Flächen ist in den meisten Fällen zur landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen erfolgt. Die Beeinflussung der OWK durch solche flächenhaften Entwässerungen müssen durch geeignete Maßnahmen minimiert werden, ein Rückbau wäre aber mit der signifikanten Einschränkung der nutzung verbunden, die nicht durchsetzbar ist. Begradigung und Verbau | keine | Freistaat Sachsen |
SN0087 | "Insbesondere ist der Gedanke, mit der Aufnahme bereits gültiger gesetzlicher Regelungen (in Form grundlegender Maßnahmen) die Grundlage für eine Verbesserung des aktuellen Zustandes der Gewässer zu erreichen, in der Praxis bereits hinreichend wiederlegt worden. Die zitierten Gesetze und Verordnungen z.B. im Wasser- und Naturschutzrecht sind größtenteils sehr gut, allein es man-gelt seit Jahren an der im Sinne des Gesetzgebers erforderlichen behördlichen Umsetzung und Kontrolle. Auch erscheinen viel zu häufig die behördlichen Handlungsspielräume einseitig auf die Gewässer-nutzung ausgerichtet und subjektiv geprägt. Weiter ist zu bemängeln, dass das weitergehende Maßnahmenkonzept auf unkonkreten, kaum kon-trollierbaren Grundlagen („gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft“) sowie auf Freiwilligkeit basierenden Maßnahmen (ELER-Agrarumweltmaßnahmen) basiert, deren Umsetzung weder ange-ordnet noch gelenkt werden kann. " | Grundlage des Maßnahmenprogramms müssen die Gesetze sein, darüberhinaus können Verbesserungen nur durch freiwilliges Handeln im Sinne des kooperativen Ansatzes erreicht werden. Diese Vorgehensweise wird durch Förderrichtlinien unterstützt. Einen "Zwang" auszuüben kann nicht der Weg sein, den Zielen der WRRL zu einer allgemeinen Anerkennung als gesellschaftliche Aufgabe zu verhelfen, die notwendig sein wird, um flächendeckende Verbesserungen zu erreichen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0087 | Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich der bereits wirksamen Düngeverordnung hat in den vergangenen Jahren offensichtlich nicht zu einem signifikanten Abbau von Nährstoff- und Sedimentausschwemmungen aus Landwirtschaft beigetragen... (weitere Ausführungen in Stellungnahme) | Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich der Düngeverordnung hat in Verbindung mit weiteren Agrarumweltmaßnahmen im Bereich Landwirtschaft (z.B. konservierende Bodenbearbeitung) in den den vergangenen Jahren durchaus zu einem signifikanten Abbau von Nährstoff- und Sedimentaus-schwemmungen aus der Landwirtschaft beigetragen. In Verbindung mit der Realisierung abwassertechnischer Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Umsetzung der EU- Kommunalabwasser- richtlinie konnten somit in Synergie-wirkung der realisierten Maßnahmen bereits sehr deutliche Abnahmen der Nährstofffrachten in den Oberflächenwasserkörpern erreicht werden. Auch im Grundwasser haben insbesondere Maßnahmen der "guten fachlichen Praxis" in vielen Gebieten bereits zu Verringerungen der Nitratbelastungen geführt. Weitere Reduktionswirkungen der betreffenden Maßnahmen werden aufgrund der teilweise langjährigen Grundwasserverweilzeiten im Laufe der nächsten Jahre in sowohl in den Grund- als auch in Oberflächenwasserkörpern noch erwartet. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0087 | Denn zum einen hat die im Jahre 2004 erfolgte Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes im § 26 neue Hürden für naturnahe Gewässer aufgebaut. Welcher Eigentümer wird sich heute noch be-reit erklären (auf freiwilliger Basis nach Ansicht der Entwurfsverfasser), Uferabbrüche und Ge-wässerumverlagerungen zu dulden, wenn er weiß, dass er dann bei nachfolgenden Katastervermes-sungen entschädigungslos enteignet wird, weil seine Eigentumsgrenze plötzlich als Mittelwasserli-nie des Gewässers definiert wird und nicht mehr der Katasterkarte folgt? Natürlich wird er darauf drängen, jedwede eigendynamische Entwicklung der Uferlinie seines Flurstückes mittels Verbau-maßnahmen zu unterbinden. | Das Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenenen Einzelfällen auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen Landwirte zu prüfen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0087 | Dass die gewässerstrukturellen Bedingungen durch weitere Optimierung der Gewässerunterhal-tung verbessert werden können, wird von den Verfassern angesichts der vor Ort über Jahre beo-bachteten Praxis der Landestalsperrenverwaltung ins Reich der Legende verwiesen. Selbst auf den Eigentumsflächen des Naturschutzverbandes Sachsen e.V. in der freien Landschaft (Fluss und angrenzendes Ufer) wurden wiederholt ohne Absprache von den zuständigen Flussmeistereien Biotopelemente beräumt (z.B. Totholz). Eine an den gewässerökologischen Erfordernissen angepasste Gewässerunterhaltung findet quasi nirgends statt. Statt dessen werden immer noch auch im unbe-bauten Freiraum Hegerbildungen, Uferabbrüche, Kolkbildungen und abgebrochene Uferbäume be-räumt und beseitigt, sobald sie den zuständigen Behörden bekannt werden. Statt die Gewässerstrukturgüte zu verbessern, wurden dagegen seit 2002 und werden aktuell vor allem mit dem Argument des Hochwasserschutzes sachsenweit die Flussläufe massiv verbaut und ihres Vorlandes beraubt. | Gewässerunterhaltung muss sich den gesetzlichen Vorgaben insbesondere den Eigentumsverhältnissen der angrenzenden Flächen die durch Uferabbrüche in Folge unzureichender Gewässerunterhaltung gefährdet sein können, unterwerfen. Dies sind gesetzliche Festlegungen, denen auch die LTV Folge leisten muss. Es wird daher angestrebt in Einvernehmen mit den Flächen- und Gewässernutzern die Gewässerunterhaltung so auszugestalten, dass eine deutliche Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen erreicht werden kann. Die Beräumung von Totholz aus den Gewässern ist aus ökologischer Sicht sehr bedauerlich, kann aber aus Gründen des Hochwasserschutzes unabdingbar sein. Hier sind Abwägungen unter Berücksichtigung des Schadensrisikos nur Vor-Ort möglich. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0087 | Auch das Durchgängigkeitsprogramm, in welchem bis 2015 die Durchgängigkeit von 54 Quer-bauwerken in den 15 Vorranggewässern (Fließgewässer bzw. –abschnitte) hergestellt werden soll, ist angesichts der Zahl aktuell nicht passierbarer Querbauwerke (1349) einfach lächerlich. Wenn man mit diesem Tempo weitermacht (54 in sechs Jahren), sind im Jahr 2027 ganze 162 Querbau-werke bearbeitet. | Die Maßnahmen des Durchgängigkeitsprogramms können hier tatsächlich nur als ein Baustein zur Herstellung der Durchgängigkeit angesehen werden. Aus dem Durchgängigkeitsprogramm werden sowohl Einzelprojekte von Privatpersonen als auch Maßnahmen des Freistaates (Umsetzung durch die LTV) finanziert. Es geht auch darum die Umsetzungen zu dokumentieren und einen Mitnahmeeffekt bei anderen Wehrinhabern zu erzielen. Die Maßnahmenforderungen des Hintergrunddokuments und die Ausweisung von Vorranggewässern durch die FGG Elbe sollen die Dringlichkeit für bestimmte Gewässer verdeutlichen und den Handlungsbedarf darstellen. Die Durchgängigkeit ist vom Gesetzgeber ebenso gefordert wie durch die WRRL. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0087 | Es ist außerdem festzustellen, dass die bis heute gebauten Fischtreppen entgegen der immer wieder wiederholten Behauptungen selbst nach Aussage des zuständigen Bearbeiters im SMUL Herrn Prof. Dr. Socher nicht funktionieren. Das liegt zum einen in konstruktiven Gründen,. Vor allem aber liegt die mangelhafte Funktionsfähigkeit am viel zu geringen Mindestwasserabfluss. Letzteres wird sich nicht ändern, solange im Freistaat Sachsen ein Restwasserabfluss von 1/3 MNQ als ökologisch ausreichend angesehen wird. Richtig wäre es vielmehr, wenn man die signifikante Wirkung bereits bei einer Unterschreitung des saisonalen Mittelwassers ansetzt und vor diesem fachlichen Hintergrund die Mindestwasserauflagen für die bestehenden, mit Wasserrecht betriebenen Wasserkraftanlagen erhöht. | Die Festlegung der Mindestwasserführung erfolgt im Regelfall entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ermittlung und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei Wasserkraftanlagen in sächsischen Fließgewässern. Die Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegshilfen wird von Fischereiexperten bei Abnahme der Anlage geprüft. Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Eigentümer. Oftmals ist eine unzureichende Unterhaltung der Grund für die mangelnde Funktionsfähigkeit. Dies muss mit dem jeweiligen Eigentümer geklärt werden. | keine | Freistaat Sachsen |