Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0089 Wie wird die Landwirtschaft verbindlich in die Umsetzung der Maßnahmeplanung einbezogen? Der konzeptionelle Ansatz des Freistaates Sachsen zur Umsetzung der EU-WRRL sieht unter anderem vor, dass vor allem in prioritär belasteten Wasserkörpern durch Schulungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Demonstrationsvorhaben in Konsultationsbetrieben die vorgesehenen Maßnahmen gezielt umgesetzt werden. Dazu dienen auch Arbeitskreise, in denen Landwirte aktiv an der Umsetzung und Weiterentwicklung geeigneter Maßnahmen beteiligt sind.. Ziel ist, durch diese Maßnahmen möglichst viele Wasserkörper bis zum Jahr 2015 in den "Guten Zustand" zu versetzen. Keine Freistaat Sachsen
SN0089 Hiermit wird festgestellt, dass insbesondere solche Maßnahmen wie LAWA-Maßnahme-Nr. 28 / Anlage von Gewässerschutzstreifen nicht zu den sogenannten ergänzenden freiwilligen Maßnahmen gehören können, da nach § 50 (2) SächsWG Gewässerrandstreifen, die u.a. der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer dienen, vom Eigentümer / Besitzer im Hinblick auf ihre Funktion bewirtschaftet und gepflegt werden sollen. Da die konkrete Ausgestaltung standort- und funktionsgerechter Nutzungen auf Gewässerrandstreifen oft mit Umsetzungsproblemen in der landwirt-schaftlichen Praxis verbunden ist, sollen künftig auch ergänzende Agrar- umweltmaßnahmen zur gezielten Lenkung bzw. Förderung bestimmter Extensivnutzungen (z.B. Dauergrünland, Gehölze) auf den bestehenden Gewässerrandstreifen im Rahmen der ELER-/ EPLR- AUM- Förderung mit angeboten werden. Hierzu wurde vom Freistaat Sachsen im Rahmen der Verwendung von Modulationsmitteln aus dem EU- Health- Check der Landwirtschaft eine Erweiterung der bisherigen ELER- AUM- Fördertat- bestände bei der EU- Kommission beantragt. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Es ist festzustellen, dass sich bei Erfüllung der Anforderungen nach der Kleinkläranlagen-VO - insbesondere in Gebieten mit bisheriger Abwasserbeseitigung über abflusslose Gruben und Ab-leitung von Grauwasser in die örtliche Vorflut - der ökologische Zustand in den meist vor-flutschwachen Bächen von derzeit gutem Zustand verschlechtern wird. Dies steht im Widerspruch mit § 11 (3) SächsWG. Aus Sicht des Landkreises, der von dem geschilderten Sachverhalt in einem zu berücksichtigen-dem Maß betroffen ist, wird eine Anpassung der finanziellen Förderung bzgl. des Einsatzes von kleinen KA und KKA mit P- Reduzierung für erforderlich erachtet. Ansonsten ist zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gewässerzustandes eine Anpassung der betroffenen ABK einschl. deren Investitions- und Umsetzungszeitpläne aus unserer Sicht er-forderlich. Der Zustand der Einleitegewässer und die Ergebisse der Überwachungsprogramme müssen bei der Erstellung und Überarbeitung der ABK berücksichtigt werden. Für die Überprüfung der ABK sind die uWB zuständig. Die Möglichkeiten zur Erweiterung der bestehenden Förderung dezentraler und zentraler Abwasserentsorgungslösungen müssen im Verlauf des 1. Bewirtschaftungszeitraumes geprüft werden. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Welche Relevanz haben die in den Maßnahmelisten eingetragenen Kreuze (x) und die da-zugehörigen Maßnahmetypen (z.B. xi) für die Förderfähigkeit? Die Förderung wird im Rahmen der bestehenden Förderrichtlinien gewährt. Nach den Kriterien der FRL werden auch die Anträge auf Förderung bewertet. Zurzeit sind keine Planungen zur Anpassung der Richtlinien bzgl. der Maßnahmenzuordnung bekannt. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Die im Umweltbericht gemäß § 14b des UVPG zum Entwurf des Maßnahmenprogramms gemäß Art. 11 der WRRL für die Flussgebietsgemeinschaft Elbe, Punkt 5.2 genannten Ziele bezüglich des Schutzes der Pflanzen und Tiere, sowie der biologischen Vielfalt (Stopp des Artenrückgan-ges bis 2010) sind unbedingt bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die sächsische Maßnahmenkonzeption zur Umsetzung der WRRL ist eng mit entsprechenden naturschutzfachlichen Vorhaben in Sachsen (insbesondere Natura 2000) vernetzt. Insbesondere der Schutz der gewässerbezogenen Lebensräume und Arten der Gewässer nach Natura 2000 wird auch bei der Umsetzung der WRRL berücksichtigt (Weitergehende Informationen im sächsischen Hintergrunddokumenten z.B. Kapitel 5.4.5). Dennoch ist es unumgänglich in der detailierten Umsetzungsplanung WRRL die flächenscharfen Planungen des Naturschutzes (z.B. FFH-MaP) zu berücksichtigen.   Freistaat Sachsen
SN0089 Bei der Umsetzung von Maßnahmen an oberirdischen Gewässern zur Verbesserung des Hoch-wasserabflusses, des Geschiebefanges und der Gewässeraufweitung sind die §§ 1 a Punkt 4 (Naturnaher Gewässerausbau), 8 (1) Punkt 6 (Eingriff), 15 (1) Nr. 1 und 2 (Schutzgebiete), 26 (besonders geschützte Biotope), 25 (Artenschutz) jeweils SächsNatSchG in Verbindung mit § 42 BNatSchG zu beachten. " Das Maßnahmenprogramm ist als Rahmenplanung zu betrachten, die die detaillierte Maßnahmenplanung nicht ersetzen kann, welche für die Durchführung der einzelnen Maßnahme notwendig ist. Dadurch soll ein Handlungsspielraum für alle Akteure erhalten bleiben, der eine Konkretisierung von Maßnahmen vor Ort und unter Beteiligung aller Betroffenen ermöglicht. Für die genannten Maßnahmen wird im Regelfall ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen, um genehmigt werden zu können. Dabei werden u.a. auch die Belange des Naturschutzes berücksichtigt. "   Freistaat Sachsen
SN0090 Entfernung bürokratischer Hindernisse bei der Anwendung stoffeintragsminimierender Flächenbewirtschaftung u.a. die Regelung, die nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Bestellung von Flächen Feldgras unumkehrbar den Dauergrünlandstatus vorsieht Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. begrünte Gewässerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0090 Bei der Veränderung Gewässerstruktur ist der Entzug landwirtschaftlicher Nutzflächen auf ein Minimum zu beschränken und muss grundsätzlich dem Prinzip der Freiwilligkeit unterliegen. Entsprechende natürliche Veränderungen sind ggf. auch eigentumsrechtlich nachzuvollziehen. Keine entschädigungslose Zurverfügungstellung. Maßnahmen zur Strukturverbesserung von degradierten OWK werden immer unter Berücksichtigugn der Eigentumsverhältnisse bei den angrenzenden Flächen geplant und durchgeführt. Dies geschieht in Abstimmung mit den jeweiligen Flächeneigentümern. keine Freistaat Sachsen
SN0091 "Es ist nicht im Einzelnen erkennbar, welche vor Ort vorgefundenen Verhältnisse bzw. welche genauen Analysenergebnisse jeweils zur Bewertung geführt haben und welche Einzelmaßnahmen aus den angegebenen Maßnahmegruppen abzuleiten sind. Nicht alle Bewertungen können nachvollzogen werden. Die vor Ort erfolgten Einschätzungen haben in der praktischen Umsetzung eine wesentliche Bedeutung. Deshalb ist es notwendig,den unteren Wasserbehörden die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zutreffenden Einzeldaten und insbesondere die genaue Bewertung der vorgefundenen biologischen und hydromorphologischen Zustände zugängig zu machen. " Bewertung erfolgte nach bundesweit einheitlichen Verfahren. Die Maßnahmenzuordnung erfolgte aufgrund des vorliegenden Kenntnisstandes und der Defizitanalyse. Welche konkrete Maßnahme vor Ort durchführbar ist, muss im Umsetzungsprozess unter Hinzunahme der Kenntnisse der lokalen und regionalen Behörden entschieden werden. keine Freistaat Sachsen
SN0091 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
SN0091 "Als problematisch wird es angesehen, dass die einzelnen Maßnahmen pro OWK nicht nach Prioritäten gegliedert und koordinatenscharf lokalisiert sind. Nützlich wären begründete Hinweise, welche der aufgeführten Maßnahmen wo an den jeweiligen Wasserkörpern mit welcher Priorität zu ergreifen sind. Da pro OWK meist mehrere Maßnahmen erforderlich werden, wäre es hilfsreich nicht nach dem sog. „Gießkannenprinzip“ jede Maßnahme an jeden OWK ein „bisschen“ zu verwirklichen sondern gezielt einzelne Maßnahmen einzusetzen, um sich dann im 2. Bew.-plan für den jeweiligen OWK weiteren Maßnahmen zuzuwenden. Detaillierte Angaben mit fachlichen Begründungen sind für die Maßnahmenumsetzung am OWK vor Ort unbedingt erforderlich. Es sollte ersichtlich sein, welche Maßnahme welchen Anteil an der Zielerreichung des Wasserkörpers einnimmt bzw. welche Effizienz die jeweilige Maßnahme bzw. Maßnahmenkombination erwarten lässt. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen müssen mit den Anforderungen vor Ort konkret und zeitnah im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung in Übereinstimmung gebracht werden." Priorisierungen waren noch nicht möglich, da die Maßnahmen durch unterschiedliche Bedingungen charakterisiert sind. Alle Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft z. B. sind entweder gesetzlich fixierte Maßnahmen (z. B. gute fachliche Praxis) oder Fördermittelangebote (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) die gar nicht priorisiert werden können, da für alle Flächen der noch bestehenden Förderkulisse die selben Antragsbedingungen gelten. keine Freistaat Sachsen
SN0091 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0091 Da die Wirkung der Maßnahmen sich nicht mit hinreichender Sicherheit oder Präzision vorhersagen lassen, sollte die Möglichkeit bestehen, die in der Maßnahmenliste gekennzeichneten Maßnahmen ständig entsprechend des Kenntnisstandes fortzuschreiben. Als problematisch wird die Umsetzung der Maßnahmen an den Gewässern 2. Ordnung eingeschätzt. Die vorausschauende Gewässerunterhaltung als freiwillige Pflichtaufgabe der Gebietskörperschaften kann zurzeit nur noch nachsorgend wahrgenommen werden. Zur Umsetzung der Maßnahmen, hier insbesondere bei dem Maßnahmenkomplex diffuse Nährstoffeinträg, Punktquellen müssen fehlende Rechtsgrundlagen ergänzt oder neu geschaffen und durch Förderprogramme Anreize gegeben werden Die Maßnahmenplanung soll einen Rahmen setzen der den notwendigen Handlungsbedarf aufzeigt. Die konkreten Maßnahmen müssen im Rahmen der Umsetzung inhaltlich weiter untersetzt und ihre Wirksamkeit abgeschätzt werden. Zurzeit sind die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Förderrichtlinien die Mittel zur Verbesserung des Zustandes von Wasserkörpern bereitstellen. keine Freistaat Sachsen
SN0091 "Als eine wesentliche Maßnahme ist die Vermeidung bzw. Verminderung des diffusen Eintrags von Nährstoffen aus der Landwirtschaft ausgewiese (LAWA-Maßnahmenummern: 27 bis 30; 32; 33; 41 bis 43). lm Landkreis Görlitz haben diffuse Einträge von Nährstoffen und PSM über Drainierungen landwirtschaftlicher Flächen keinen unwesentlichen Anteil an der Stoffbelastung der Gewässer. Diesbezüglich ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Maßnahme 31 nach LAWAKatalog in Sachsen nicht angewendet wird. Unseres Erachtens ist dies zwingend erforderlich und bedarf der nochmaligen Prüfung. " Für die Umsetzung von Maßnahmen zum Rückbau oder der Veränderung von Meliorationsanlagen oder anderen Drainagesystemen besteht zurzeit weder eine rechtliche Handhabung noch ein Fördermittelangebot. Eine Umsetzung solcher Maßnahmen erscheint daher als sehr unrealistisch. Deshalb wurde diese Maßnahme in Sachsen für den 1. Bewirtschaftungsplan nicht in Anwendung gebracht. keine Freistaat Sachsen
SN0091 Es stellt sich die Frage, inwieweit die ABK bezüglich konkreter Maßnahmen zur Reduktion der Nährstoffeinträge nochmals überarbeitet werden müssten. Bei der Erstellung und Anpassung von ABK sollten die Ergebnisse der Überwachungsprogramme und der daraus resultierenden Zustandsbewertung berücksichtigt werden OWK die bereits eine deutliche Belastung durch Nährstoffe aufweisen soltlen möglichst keine weitere Belastung erfahren, sondern entlastet werden. keine Freistaat Sachsen