Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0094 "HGRD-MP: Anlage 4, Tabelle 3, S. 153 Littwasser 1 --> Nr. 61 streichen (Zuordnung fachlich nicht nachvollziehbar)" Keine Änderung (WKA Niedermühle Lawalde mit Ausleitungsstrecke nach WEHR-DB) ? Mindestwasserführung keine Freistaat Sachsen
SN0094 "HGRD-MP: Anlage 4, Tabelle 3, S. 153 Kotitzer Wasser 1 --> Nr. 61 streichen (Zuordnung fachlich nicht nachvollziehbar)" Geändert (WKA zurzeit nicht in Betrieb) Tabelle 3 in Anlage 4 wurde angepasst Freistaat Sachsen
SN0094 "HGRD-MP: Anlage 4, Tabelle 3, S. 153 Kotitzer Wasser 2 --> Nr. 49 streichen (Zuordnung fachlich nicht nachvollziehbar)" Keine Änderung (insgesamt 6 Teiche mit 31,7 ha Fläche in T3 und T4 Maßnahmenförderung nach AuW) keine Freistaat Sachsen
SN0094 "HGRD-MP: Anlage 4, Tabelle 3, S. 153 Schwarzer Schöps 1 --> Nr. 61 streichen (Zuordnung fachlich nicht nachvollziehbar)" Geändert (WKA zurzeit nicht in Betrieb) Tabelle 3 in Anlage 4 wurde angepasst Freistaat Sachsen
SN0095 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0095 Für alle im Stadtgebiet Leipzig befindlichen OWK wurden die Maßnahmen 71 und 73 und bei einigen OWK die Maßnahmen 70 und 72 vorgeschlagen. Zusätzlich wird die Aufnahme der Maßnahmen 74 (Verbesserung von Habitaten und …Auenentwicklung) und 75 (Anschluss von Seitengewässern und Altarmen) als dringend notwendig erachtet. Die Berücksichtigung der M-Nr. 74 und 75 kann nur erfolgen wenn konkrete Planungen vorliegen. Aufgrund des teilweise erheblich Flächenbedarfs der beiden Maßnahmen war eine pauschale Zuweisung der Maßnahmenkategorien zu OWK nicht möglich. Eine Umsetzung der Maßnahmen an den OWK steht dies aber nicht im Wege. keine Freistaat Sachsen
SN0095 Die Erreichung der Ziele der WRRL durch konkrete abwassertechnische Bauvorhaben kann derzeit aus Ermangelung entsprechender Konzepte/ Untersuchungen (z.B. BWK M3/M7) nicht eingeschätzt werden, da bisher in Sachsen die einheitliche Einführung des BWK-Merkblattes M 3/M7 als allgemein anerkannte Regel der Technik noch nicht erfolgte: Nur mit der verbindlichen Einführung dieses BWK-Merkblattes als allgemein anerkannte Regel der Technik ist gewährleistet, dass die Gefahr von möglichen Fehlinvestitionen durch eine einheitliche Bewertungsgrundlage in der Zukunft minimiert werden kann. Die Bemessung von Misch- und Niederschlagseinleitungen in die Fließgewässer-Wasserkörper sollte so erfolgen, dass es nicht zu einer stofflichen und hydraulischen Belastung des empfangenden Gewässer kommt. Die Merkblätter BWK M3 und M7 sind hier fachliche Entscheidungshilfen die angewendet werden sollten. Dies steht den Genehmigungsbehörden frei, da es keine festgelegten Regelungen zur Anwendung gibt. Zielführend wäre eine Vereinheitlichung der Vorgehensweisen. keine Freistaat Sachsen
SN0096 Sollten im Detail der Wasserrahmenrichtlinie Veränderungen am derzeitigen Zustand meiner Wasserkraftnutzung für den Betrieb am Mülsengrundbach geplant sein, so lege ich dagegen entschieden Einspruch ein. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass nach dem Wasserdurchfluss durch mein Mühlenobjekt eine detalierte Ableitung des Mülsdengrundbaches zum Glauchauer Stausee erfolgt. die dafür bestehenden Verträge habe ich bei Ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht. Im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung könnte es sich nur um Maßnahmen zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit handeln. Im Maßnahmenprogramm des Hintergrunddokuments zum ersten Bewirtschaftungsplan wurde für den OWK Mülsenbach kein Kreuz bei Maßnahme 69 - Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen vergeben, d.h. für die erste Umsetzungsphase bis 2012 steht der Mülsenbach nicht im Fokus. keine Freistaat Sachsen
SN0097 Es wird vorgeschlagen einen Punkt "staatliche Unterstützung, Förderung und ehrenamtliche Mitarbeit von Nichtregierungsorganisationen mit in die Liste der ergänzenden Maßnahmen aufzunehmen, da die freiwillige Mitarbeit von Bürgern, vereinen usw. einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der WRRL liefern (z.B. Gewässernachbarschaften DWA, Arbeit Umweltverbände) Diese Maßnahmen sind in den konzeptionellen Maßnahmen (500er Nummern) enthalten. keine Freistaat Sachsen
SN0097 Die Öffentlichkeitsarbeit sollte als Maßnahme zur Erreichung der Ziele explizit in das Maßnahmenprogramm einbezogen werden. Denn ohne ein verständnis für die ökologische Bewirtschaftung und den Sinn eines guten Zustands der Gewässer, wird die Umsetzung konkreter Maßnahmen sehr schwierig werden (z.B. durch Konfliktpotentiale unterschiedlicher Interessensgruppen) Wird in der weiteren Detailplanung im Rahmen der Maßnahmenumsetzung erfolgen. keine Freistaat Sachsen
SN0098 "Bzgl. der überregionalen Vorranggewässer in der FGG Elbe werden in den sächsischen Hintergrunddokumenten 54 Querbauwerke genannt, für die im Laufzeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes bis zum Jahr 2015 die Durchgängigkeit wieder hergestellt werden soll. In wie weit von den beabsichtigten Veränderungen der ausgelegten Planungsunterlagen auch die Wehranlage und das Umfeld der gegebenheiten meines Objektes betroffen sind, lässt sich in den augelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei herleiten. Die beabsichtigen Planungen müssen sämtlich im Einklang mit der beabsichtigten berantragten Wiederinbetriebnahmevorhabens meines Objektes stehen. Dazu soll bekannt gemacht werden, dass mein Objekt als technisches denkmal in der Liste der Denkmale des Freistaates Sachsen erfasst ist und dass zu dieser Denkmalausweisung auch die gesamte wassertechnische Austattung einschließlich Wehr und Mülgraben ... dazu gehört. Vorsorglich widerspreche ich allen Planungsabsichten, die der beabsichtigen Wiederinbetriebnahme meines Objektes ... zukünftig entgegenstehen." Im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung geht es überwiegend um die durch Querverbauungen nicht gewährleistete Durchgängigkeit. Deshalb wurden in den Bewirtschaftungsplänen und in den Hintergrunddokumenten diejenigen Oberflächenwasserkörper mit einem Kreuz versehen, bei denen Maßnahmen zur Schaffung der ökologischen Durchgängigkeit als für die Zielerreichung nötig erachtet wurden. Die Gewässer wurden dabei teilweise priorisiert. Der OWK Lungwitzbach-2 ist nicht mit einem Kreuz für die Maßnahme 69 - Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen gekennzeichnet, d.h. für die erste Umsetzungsphase bis 2012 steht es nicht im Fokus. Es sind jedoch Maßnahmen zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabflusses (Maßnahme 61) notwendig. Derzeit liegt aber noch keine flächenschafte Maßnahmenplanung vor. Da es sich um eine genehmigungspflichtige Wiederaufnahme handelt, wird die Genehmigungsbehörde auch die Einhaltung des Sächsischen Wassergesetztes (u.a. § 42a Mindestwasserführung und § 91b Durchgängigkeit) prüfen. Die Forderungen der WRRL gehen nicht über die Einhaltung der Gesetzlichen Vorgaben hinaus. keine Freistaat Sachsen
SN0099 Das finale Ziel sollte sein, die anthropogenen Belastungen auf ein für die Trinkwasseraufbereitung mit naturnahen Verfahren geeignetes Maß zu reduzieren. Durch die vielfältigen Wechselbeziehungen führt eine Verringerung der Belastung bei der Einleitung von Stoffen langfristig auch zu einem positiven Effekt bezüglich des Aufwandes für andere Gewässernutzungen, z. B. der Trinkwasserversorgung. Die Meinung wird geteilt. keine Freistaat Sachsen
SN0099 "Als grundlegende Wasser schützende Maßnahme für die Reduzierung der Nährstoffeinträge in Gewässer wird im Bewirtschaftungsplan und im Entwurf des Maßnahmeprogramms FGG Elbe die Einhaltung der Düngeverordnung genannt. Wir verweisen darauf, dass selbst bei Einhaltung der Verordnung bei ungünstigen naturräumlichen Gegebenheiten das Schutzziel für die Wasserqualität gefährdet werden kann (z. B. geringe Deckschichtmächtigkeit, hoch durchlässige Substrate, geringe Grundwassergeschütztheit der Standorte). " Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Art. 4, Abs. 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. keine Freistaat Sachsen
SN0099 Das Ziel einer naturnahen Trinkwasseraufbereitung ist nicht durch spezielle Maßnahmen untersetzt. Vielmehr besteht aufgrund der derzeitigen Belastung für viele Wasserversorger die Notwendigkeit einer Ergänzung ihrer Aufbereitungsverfahren durch Aktivkohle, um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten zu können. Die Ursachen für diese Belastungen des Rohwassers mit trinkwasserrelevanten Stoffen liegen jedoch häufig außerhalb des durch die Versorger aktiv beeinflussbaren Bereiches, so dass neben den o. g. Aufwendungen für einen lokalen Ressourcenschutz zusätzliche Aufwendungen für die Sicherung der Wasserversorgung notwendig werden, die entgegen dem in der Wasserrahmenrichtlinie eigentlich verankerten Verursacherprinzips als „end of pipe“-Lösung einseitig zu Lasten der Wasserversorgung und letztendlich des Bürgers gehen. Dies steht auch im Widerspruch zu dem ebenfalls aus der Richtlinie stammenden Ansatz kostendeckender und verursachergerechter Preise für die jeweiligen Wassernutzungen. Nach Artikel 7 WRRL ist ein Aufbereitungsverfahren zur Gewinnung von Trinkwassser vorgesehen. Der Umfang der Aufbereitung soll sich verringern. Der Freistaat Sachsen setzt sich für die Verbesserung der Gewässerqualität ein, so z.B. im Rahmen der IKSE auch für nicht geregelte Schadstoffe, wie die Haloetherverbindungen. Darüber hinaus unterstützt Sachsen die Strategie, Schadstoffe erst gar nicht in die Umwelt einzubringen. Dies sollte verstärkt durch die Umsetzung der Instrumentarien der Chemikalienverbotsverordnung gelingen. keine Freistaat Sachsen
SN0099 Wir weisen darauf hin, dass sich das im Ergebnis der Grundwasserentnahmen ausbildende Einzugsgebiet der Wasserfassungen Canitz/ Thallwitz auf die Grundwasserkörper GWK VM 1-2-1, GWK VM 1-2-2 und GWK VM 1-4 erstreckt. Damit können sich Maßnahmen in jeweils angrenzenden Grundwasserkörpern wechselseitig beeinflussen. Wir empfehlen deshalb eine grundwasserkörperübergreifende Betrachtung. Die Bewertung der GWK erfolgte u.a. auf der Grundlage der regionalisierten Messwerte. Die Regionalisierung erfolgte sachsenweit. Insofern wurde und wird auch künftig die GWK-übergreifende Betrachtung in die weiteren Schritte zur Umsetzung der WRRL einbezogen. keine Freistaat Sachsen