Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0099 Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind in den fördermittelrechtlichen Förderkulissen Ausgleichszahlungen für Maßnahmen Wasser schützender Landwirtschaft möglich. Diese basieren auf einem freiwilligen Ansatz, d. h. die Wirksamkeit dieser Maßnahmen erfordert eine möglichst flächendeckende Teilnahme der Landwirtschaftsbetriebe an diesem Programm. Der derzeitige Ausgleichsbetrag z. B. für Zwischenfruchtanbau ermöglicht aber bei einer realistischen Betrachtung (Vollkostenrechung) keinen kostendeckenden Ersatz für diese Wasserschutzauf-wendungen. Hier ist zu überlegen, ob die Umsetzung der Maßnahmen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen kann oder ob die Umsetzung des Wasserschutzes als Forderung gesetzlich verankert werden sollte. "Für BP und MP nicht von Bedeutung. Der Hinweis wird bei der Konkretisierung der Maßnahmen berücksichtigt. " keine Freistaat Sachsen
SN0099 Die genannten Wasser schützenden Bewirtschaftungsmaßnahmen Zwischenfruchtanbau und Untersaat sind nur in einigen landwirtschaftlichen Betriebssystemen und bei Untersaaten in der Regel nur in klimatisch ausreichend feuchten Gebieten anwendbar. Typische winterkulturbetonte Fruchtfolgen würden dadurch nicht erfasst, können durch Steuerung der Düngetermine und Dünge- intensität, der Termine und Intensität der Bodenbearbeitung und nicht zuletzt durch angepasste Fruchtfolgegestaltung mit ausgeglichener Humus- und Stickstoffbilanz dennoch einen erheblichen Einfluss auf die Nährstoffausträge aus den Landwirt-schaftsflächen leisten. Die Steuerung der Landnutzung in diese nährstoffoptimierte Form kann über die qualifizierte Erfassung der Humus- und Stickstoffbilanz und die Honorierung der Begrenzung der N-Bilanz-überschüsse erfolgen. "Die geförderten Agrarumweltmaßnahmen würden deshalb ausgewählt, weil sie nachweislich zu einer Verminderung von Stoffausträgen in Gewässer und andere geschützte Lebensräume beitragen und landesweit auf allen förderfähigen Flächen umgesetzt werden können. Ihr Wirkungsgrad kann dabei je nach Standort und Jahreswitterung variieren. Es liegen aber gesicherte wissenschaftlichen Untersuchungen darüber vor, dass einzelne Maßnahmen (z.B. Zwischenfruchtanbau) auch unter ungünstigen Standortbedingungen zu einer Reduzierung von Stoffausträgen beiträgen. Darüber hinaus werden durch die vollständige Umsetzung der ""Guten fachlichen Praxis"" und der Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen auch die grundlegenden Maßnahmen erfasst, die das Düngemanagement (darunter auch die Höhe der zulässigen N-Salden), die Fruchtfolgegestaltung und die Bodenbearbeitung betreffen. Alle darüber hinaus gehenden Anforderungen sind im Sinne einer standortangepassten Bewirtschaftung wünschenswert. Ihre fächenhafte Umseztung steht jedoch auch unter dem Vorbehalt des vertretbaren Aufwands und der Kontrollfähigkeit der entsprechenden Maßnahmen." keine Freistaat Sachsen
SN0101 Hiermit erhebe ich Einspruch zu einem Bau einer Fischaufstiegshilfe am Wehr des Löbauer Wassers. Das Wasserrecht besteht seit Jahrhunderten. Nach dem Rückkauf von der Treuhand ist es wieder in Privatbesitz. In der Mühle befindet sich keine Produktion mehr. Der Erlös der Wasserkraft dient ausschließlich dem Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudes. Trotz eventueller Fördermittel bin ich finanziell auch der weiteren Erhaltung nicht in der Lage. Die genannte Anlage befindet sich in einem Wasserkörper (Löbauer Wasser-2), dessen Durchgängigkeit durch eine Vielzahl von nicht passierbaren Querbauwerken nicht gewährleistet ist. § 91 des Sächsischen Wassergesetzes regelt die Belange der Durchgängigkeit. Danach können auch für bestehende Anlagen erforderliche Maßnahmen nachträglich angeordnet werden. Da es sich bei der Errichtung von Fischaufstiegsanlagen um bauliche Maßnahmen mit hohen Kosten handelt, sind in der Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz Förderungen von 75% (in Einzelfällen bis 90%) für derartige Vorhaben vorgesehen. Förderkombinationen sind ebenfalls möglich. Eine Entscheidung, ob es sich um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand handelt, wird im Einzelfall geprüft. Die bisherigen Maßnahmenplanungen im Hintergrunddokument sieht für diesen Wasserkörper Maßnahmen zur Durchgängigkeit vor, bisher liegt jedoch keine flächenscharfe Planung vor. keine Freistaat Sachsen
SN0102 Wir gehen davon aus, dass die in Sachsen zur Gewährleistung einer sachgerechten Diskussion der sächsischen Maßnahmen erstellten Hintergrunddokumente keine Verbindlichkeit entfalten werden. Sollte es beabsichtigt sein, entgegen den Regelungen des sächsischen Wasserrechts auch die Hintergrunddokumente für verbindlich zu erklären, möchten wir an dieser Stelle vorsorglich unsere Bedenken anmelden und lhnen mitteilen, dass dies nicht unsere Zustimmung finden wird. z.Z. findet eine intensive Diskussion mit den Wasserbehörden zu dem Thema statt. Diese Diskussionen sind z. Z. noch nicht abgeschlossen, jedoch werden bis zum 22.12.2009 und damit rechtzeitig entsprechende Ergebnisse vorliegen. keine Freistaat Sachsen
SN0102 lm Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung nach §§ 68 ff Sächsisches Wassergesetz wurden wir aus dem Kreis unserer Mitglieder wiederholt auf ein bestehendes recchtliches Problem hingewiesen, welches die Abgrenzung zwischen Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung betrifft. In der Stellungnahme wird das Problem nicht näher genannt, es kann nur vermutet werden, daß es für konkrete Maßnahmen um die Einscheidung geht, ob diese ein Gewässerbauvorhaben ist und damit genehmigungspflichtig ist oder nicht. Die angeregte Klärung des Problems richtet sich konkret an das SMUL. keine Freistaat Sachsen
SN0102 Den Hintergrunddokumenten kann nicht entnommen werden, wie hoch die Kosten der einzelnen Maßnahmen sind. Obwohl sich die Kosten der jeweiligen Maßnahmen relativ exakt schätzen ließen und dies in anderen Bundesländern unseres Wissens nach auch erfolgt ist, treffen die Dokumente hierzu keine Aussage. Dies ist insofern misslich als die kommunale Ebene somit nicht abschätzen kann, welche finanzielle Belastung auf sie zukommt. "• die konkreten Kosten für eine Maßnahme können je nach örtlicher Gegebenheit sehr unterschiedlich sein • es sind daher keine belastbaren Kostenangaben für die Einzelmaßnahmen möglich • Orientierungshilfen bezüglich der möglichen anfallenden Kosten können in Sachsen entsprechende Förderrichtlinien geben" keine Freistaat Sachsen
SN0102 Eine Übersicht über die zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten in Sachsen ist von erheblichem Interesse für die Städte und Gemeinden. Aus diesem Grund regen wir an, dass lhr Haus nach dem Beispiel anderer Bundesländer eine Art ,,Förderfibel WRRL" erarbeitet und den Kommunen zur Verfügung stellt. Relevante Förderrichtlinien sind im Internet unter dem Portal "Grüne Förderung" eingestellt. Dort findet man alle erforderlichen Informationen (u. a. Text der Richlinien, Kurzbeschreibungen zu den Richtlinien, Informationen zu den Antragsverfahren, Ansprechpartner, Antragstellen, Antragsformulare u. v. m.) und weiterführende Links. keine Freistaat Sachsen
SN0102 "Die Kommunen können die im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen entstehenden Kosten vielfach nicht umlegen und müssten sie somit aus eigener Kraft finanzieren. In diesem Zusammenhang wurde konstatiert, dass die mit der Realisierung von Maßnahmen verbundene Standarderhöhung für die Kommunen nur unter dem Vorbehalt einer Kostenneutralität zu akzeptieren ist . Es gilt unter Beachtung des Konnexitätsprinzipes eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen sowie eine koordinierte Fördermittelbereitstellung zu gewährleisten." "Es wird davon ausgegangen, dass die Förderpolitik des Freistaates Sachsen beibehalten wird und auch weiterhin dem gegenwärtigen finanziellen Niveau entspricht. Kostenneutralität wird es wohl nicht geben. Aufgaben der Kommmmunen sind nun mal durch diese zu erledigen und zu finanzieren. Unterstützt werden die Kommunen durch ein breites Angebot von Fördermöglichkeiten. Tw. sind Kombinationen von Förderungen möglich. " keine Freistaat Sachsen
SN0103 "Altbergbau: Ein Verhaltensstörer bzw. Verursacher im ordnungs¬rechtlichen Sinne ist fast in keinem Fall zu ermitteln. Eine denkbare Inanspruchnahme des Grundeigentümers als möglicher Zustandsstörer zur Durchführung von umfangreichen und kostenintensiven Gefah¬renabwehrmaßnahmen wäre schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen kaum durchzusetzen; im Übrigen aber auch ermessensfehlerhaft. Aus diesem Grund werden die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus dem Altbergbau durch den Freistaat Sachsen, über den sog. Bergsiche¬rungserlass finanziert. Die zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen einer strengen, auf die Gefahrenabwehr fokussierten Zweckbindung. Dabei können lediglich notwendige Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren, bestimmte präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen und unterge¬ordnet auch Maßnahmen zur nachträglichen Wiedernutzbarmachung finanziert werden. Ein Ein¬satz dieser Mittel im Zusammenhang mit Aufgaben, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergeben könnten, ist insofern nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich." Zunächst sollte im Einzelfall der Sanierungsbedarf genau definiert werden. Sich ergebende Regelungslücken werden dann im Verfahren zu schließen sein. keine Freistaat Sachsen
SN0103 Aus Sicht des Sächsischen Oberbergamtes stellt sich daher die Frage, ob die z. T. über sehr lange Zeiträume bestehenden bergbaulichen Abflussverhältnisse nicht als regionaler Hinter¬grund zu betrachten sind und damit für die betreffenden Fließgewässer weniger strenge Um¬weltziele im Sinne von Artikel 4 Abs. 5 der EU-Wasserrahmenrichtlinie festzulegen wären. Aus rechtlicher Sicht wäre es fraglich, ob die beabsichtigten Fristverlängerungen nach Artikel 4 Abs. 4 der EU-Wasserrahmenrichtlinie zur Formulierung weniger strenger Umweltziele im Braunkohlenbergbau und der Braunkohlesanierung, bei der Sanierung des Uranerzbergbaus und im Altbergbau überhaupt zielführend sind. Wörtlich heißt es dort, dass die vorgesehenen Fristen nur zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für die Wasserkörper verlängert werden können. Die Inanspruchnahme von geogenen Hintergrundwerten ist nur insoweit gerechtfertigt, wenn sie von anthropologen Einflüssen, wie z.B. denen aus dem Altbergbau frei sind. Im Einzelfall ist zu prüfen, wo eine Sanierung von Altbergbauhinterlassenschaften verhältnismäßig ist. Die Ableitung weniger strenger Umweltziele muss begründet sein. Dazu wird die Fristverlängerung benötigt. keine Freistaat Sachsen
SN0103 Insbesondere im Braunkohlebergbau und bei der Braunkohlesanierung ist zu beachten, dass auch Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 4 Pkt. 7 der EU-Wasserrah¬menrichtlinie erforderlich sein werden. Auch zukünftig werden in den Braunkohlegebieten so¬wohl Grund- als auch Oberflächengewässer in Menge und Qualität negativ beeinflusst und wer¬den nach dem Braunkohlenbergbau einen völlig veränderten Charakter aufweisen. Dies wird genehmigungsrechtlich nur möglich sein, wenn eine solche Ausnahme ausgesprochen wird. Auch bei der Sanierung des stillgelegten Uranerzbergbaus im Bereich Königstein zeichnet sich das Erfordernis einer entsprechenden Ausnahme bei Betrachtung des Grundwassers ab. Dies ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Zudem ist die angestrebte sehr knappe Zeitschiene bis 2015 zur flächendeckenden Umsetzung zu überprüfen. Dieser Punkt wird vor allem durch die ohnehin angestrebte notwendige Fristverlängerung bis 2021/2027 zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes bzw. Potentials für einen Großteil der Gewässer zusätzlich unterstützt." Maßnahmen die umsetzbar sind, müssen so schnell wie möglich, natürlich unter Berücksichtigung der Kostenaspekte und der langfristigen Kosten-Nutzen-Analyse, umgesetzt werden. Bis 2012 werden sich die Maßnahmen auch bei den dann zu aktualisierenden Ergebnissen der Überwachungsprogramme niederschlagen. Nach 2012 besteht aber kein "Verbot zur Umsetzung von Maßnahmen". Bestimmte Problembereiche müssen sorgfältig und mittelfristig angegangen werden, insbesondere wenn viele Betroffene mit eingebunden werden müssen. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Aus unserer Sicht wird durch die Anpassung der Mischwasserbehandlung an den Stand der Technik der geplante Grad der Reduzierung nicht entsprechend den Planungen erreicht werden können, da auch bei Einhaltung des Standes der Technik im Falle einer eintretenden Kanalentlastung immer eine Gewässerbelastung einhergeht. Zudem entspricht bereits heute der größte Teil unserer Anlagen den a.a.R.d.T., so dass hier keine signifikante Reduktion in den Gewässereinträgen erfolgen wird. kritisches Kosten-Nutzen-Verhältnis bei ausstehendem Anpassungsbedarf im Bereich der Mischwasserbehandlungen. geplante flächendeckend Umsetzung in Sachsen bis zum Jahr 2015 muss noch einmal überdacht werden. Anregung einer Verlängerung der Anpassungsfrist der Mischwassereinleitungen an den Stand der Technik auch deutlich nach 2015 hinaus. Aus unserer Sicht stellt sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis in anderen Bereichen (z .B . der Landwirtschaft) günstiger dar, d . h. mit einem relativ geringen Kosteneinsatz kann ein vielfach höherer Effekt bei der Reduktion des Nährstoffeintrages erzielt werden.erden. lm Maßnahmenprogramm sollte deshalb auch eine Wichtung der Maßnahmen dahingehend erfolgen, wo mit dem geringsten Mitteleinsatz das größte mögliche Ziel erreichbar ist." Maßnahmen die umsetzbar sind, müssen so schnell wie möglich, natürlich unter Berücksichtigung der Kostenaspekte und der langfristigen Kosten-Nutzen-Analyse, umgesetzt werden. Bis 2012 werden sich die Maßnahmen auch bei den dann zu aktualisierenden Ergebnissen der Überwachungsprogramme niederschlagen. Nach 2012 besteht aber kein "Verbot zur Umsetzung von Maßnahmen". Bestimmte Problembereiche müssen sorgfältig und mittelfristig angegangen werden, insbesondere wenn viele Betroffene mit eingebunden werden müssen. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Bzgl. Anschluss weiterer Gebiete an die zentralen Klärwerke sowie Neubau und Sanierung der Kleinkläranlagen in den dauerhaft dezentral zu entsorgenden Bereichen: Die weitere zentrale Erschließung in unserem Aufgabengebiet wird bis 2015 aufgrund der erarbeiteten ABK nur noch in geringem Umfang erfolgen und damit darf auch das angestrebte Reduktionsziel insgesamt für diesen Maßnahmenbereich bezweifelt werden. Aus unserer Sicht wäre die Herstellung eines zentralen abwasserseitigen Anschlusses eine wirksame Methode, um die Emission im Bereich der Nährstoffe aus den Siedlungen signifikant zu senken … Die flächendeckende Umrüstung auf vollbiologische Kleinkläranlagen kann dagegen z.B. bzgl. Phosphor nicht die erwünschte Emissionssenkung zur Folge haben, da in der Regel keine Stufe zur Elimination dieses Parameters im Zuge der Behandlung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Aus den oben genannten Gründen sollten die geplanten Maßnahmen auf ihre tatsächliche Wirksamkeit hin noch einmal überprüft werden." Eine vollbiologisch betriebene KKA hat, wenn auch im Gegensatz zur zentralen KA mit Phosphoreliminierung geringe, Kapazitäten zur Reduzierung des Phosphorgehaltes in Haushaltsabwässern. Dadurch ist eine Verbesserung gegenüber anderen Arten der Einleitung, die gar keinen Phosphorrückhalt gewährleisten, erreicht. In welchem Maße sich dies auf eine Verbesserung der Wasserqualität in den Oberflächengewässern auswirken wird, bleibt abzuwarten. Andere Möglichkeiten zur Verbesserung der Nährstoffsituation in den Oberflächenwasserkörpern durch Maßnahmen im Bereich der Kommunalabwasserbehandlung werden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zurzeit nicht gesehen. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Anmerkungen zu aufgeführten Maßnahmen: Maßnahme1 (Neubau und Anpassung von kommunalen Kläranlagen): Für den Bereich der Zwickauer Mulde und des Neumarker Baches in unserem Aufgabenbereich, für welche diese Maßnahme vorgesehen ist, erfolgt laut dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept kein solches Vorhaben. Vielmehr sind nur die Ablösung und Stilllegung vorhandener kleinerer Kläranlagen mit Überleitung auf die zentralen Klärwerke vorgesehen. Maßnahme 5 (Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen): lm Bereich des Crinitzer Wassers befinden sich keine kommunale Kläranlagen. Maßnahme 6 (lnterkommunale Zusammenschlüsse und Stilllegung vorhandener Kläranlagen): Im Bereich des Reinsdorfe Baches sind die zentral erschlossenen Grundstücke alle an die ZKA in Zwickau angebunden, so dass die Maßnahme bereits vollständig umgesetzt ist. Maßnahme 9 (Sonstige Maßnahmen zur Reduzierung der Stoffeinträge durch kommunale Abwassereinleitungen): Diese Maßnahme ist in unserem Aufgabengebiet für den Wildenfelser- und Mülsenbach vorgesehen. Es entzieht sich vollständig unserer Kenntnis, welche Auswirkungen mit dieser Maßnahme verbunden sein könnten. Deshalb besteht hier weiterer Aufklärungsbedarf. " Generell wurde die Maßnahmenzuweisung nach Abstimmung mit den Landesdirektionen aktualisiert. Für den OWK Mulde-3 ist nach unserem Kenntnisstand der Neubau der KA Albernhau geplant. Für die KA "LAWI Hirschfeld Agrarpr. GmbH" ist eine Rekonstruktion geplant, die als M-Nr. 5 dem OWK Crinitzer Wasser zugeordnet wurde. Die M-Nr. 9 wurde für das EZG der Zwickauer Mulde gestrichen. Änderungen im HGRD-MP Freistaat Sachsen