Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch |
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SN0105 | "Als Vollerwerbsbetrieb befürchte ich massive Eingriffe ins Eigentum, starke Einschränkungen in der Entwicklung des Betriebes und aufwendige komplizierte und bürokratische Maßnahmen und Auflagen die eine vernünftige Bewirtschaftung behindern. Um meinen Betrieb vor Belastungen zu schützen, lege ich vorsorglich hiermit Einspruch ein." | Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungs- änderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nut- zungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörper- bezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetz- lichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumwelt- maßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruch- nahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungs- strategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0106 | "Gewässer: - Heinersdorfer Bach, Oberlauf Gemarkungsgrenze Buchheim- Ebersbach, links sowie Zulauf zum Heinersdorfer Bach im Bereich Gemarkungsgrenze Buchheim-Ballendorf bis Pfarrteich Buchheim - Problem: kein Übergang Intensivlandwirtschaft und Bach --> es fehlt jeweils Maßnahme Nr.28 " | Dem LfULG liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Ackerlandnutzung in dem Einzugsgebiet des Heinersdorfer Baches bis an die Wasserkörper heranreicht. Grundlage ist die Strukturkartierung nach dem Vor-Ort-Verfahren, bei dem der Kartierer am Gewässer entlang geht und auch Aufnahmen zum Gewässerrandstreifen und etwaigen Nutzungen auf diesem Randstreifen macht. Dabei wurden die beschriebenen Auffälligkeiten nicht festgestellt. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0106 | Warum wurden für das Gewässer Heinersdorfer Bach bzw. Zulauf keine absehbar wirksamen Maßnahmen benannt, obwohl hier die Ziele der WRRL noch nicht erreicht werden? Maßnahme Nr.27 im Rahmen der,,guten fachlichen Praxis" reicht bislang nicht aus!l! Mit Hilfe welcher Maßnahme oder Aktivitäten soll an den genannten Gewässern der gute Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial stattdessen erreicht werden? | Die beiden Wasserkörper die den Heinersdorfer Bach bilden , sind charakterisiert durch eine schlechte Gewässerstruktur und Nährstoffbelastungen die zumeist aus diffusen Quellen (Landwirtschaft aber auch Siedlungsbereiche) entstammen. Diese Hauptbelastungsquellen müssen durch geeignete Maßnahmen gemindert werden. Dazu sind u.a. auch die Vor-Ort-Kenntnisse der Anlieger sehr nützlich, um zielgerichtete Maßnahmen durchführen zu können. Eine konstruktive Mitarbeit ist daher willkommen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0107 | Hiermit legen wir gegen den Bewirtschaftungasplan und Maßnahmenplan Widerspruch ein. Wir sehen keine Gefahr, dass durch unsere Anlage das ökologische Gleichgewicht der Treibisch-1 und Triebisch-2 gestört wird und somit keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit durchgeführt werden müssen. Triebisch-1: M61, M70, M71, M79; Triebisch-2: M61, M69, M73, M79 | An beiden OWK wurden ökologische Defizite durch die biologischen Qualitätskomponenten nachgewiesen. Es sind daher entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes umzusetzen. Bei der M-Nr. 69 handelt es sich um Querbauwerke für die bereits verbindliche Planungen vorliegen. Nach SächsWG §91b sind die Vorgaben zur Durchgängigkeit an Fließgewässern gesetzlich geregelt. Bei M-Nr. 61 handelt es sich um die Einhaltugn der festgelegten Mindestwasserführung von WKA mit ausleitungsstrecken. Diese muss nach SächsWG § 42a zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers gewährleistet sein. An welchen geeigneten Abschnitten die Maßnahmen M-Nr. 70, 71, 73 und 79 durchgeführt werden können, muss durch den Unterhaltungs- und Ausbaulastträger festgestellt werden. Das Einlegen eines pauschalen Widerspruchs zu einer Rahmenplanung zur Maßnahmenumsetzung wird als wenig zielführend erachtet. Wir bitten um konstruktive Mitarbeit. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0108 | keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze | Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0108 | keine höheren Auflagen als Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelgesetz vorsehen | Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine höheren Auflagen bzw. Verpflichtungen für die Landwirtschaft vorgesehen, welche über die bisherigen gesetzlichen Vorgaben des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechtes hinausgehen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0108 | Insbesondere auf dem kooperativen Weg mit Agrarumweltmaßnahmen (AUW) sollten geeignete Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Ziele der WRRL geprüft werden. Die Ausdehnung der Gebietskulissen auf ganz Sachsen und die Überprüfung der AUW ist hier zu fordern. | Soweit die fachgsetzlichen Bewirtschaftungsgrundlagen eingehalten werden, soll im ersten WRRL- Bewirtschaftungsplan die Zielerreichung bei Grund- und Oberflächenwasserkörpern insbesondere auf dem kooperativen Weg mit geförderten freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen (AUW) unterstützt werden. In diesem Zusammenhang wurde sowohl eine Ausdehnung der bisherigen WRRL- Gebietskulissen auf das Gesamtgebiet von Sachsen als auch eine inhaltliche und finanzielle Anpassung des ELER- AUW- Förderrahmens bereits bei der EU- Kommission vom Freistaat Sachsen beantragt. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0108 | "Das Gewässer Strengebach 54964 wo wir anliegender Bewirtschafter und teilweiser Eigentümer sind, ist in unseren Augen kein Gewässer. Der ehemalige Bachlauf Strengebach führt seit mehreren Jahrzehnten fast nie Wasser. Nur bei übermäßig starken Regenfällen oder teilweise auch nach der Schneeschmelze ist in Teilab- schnitten Wasserführung vorhanden. Es ist also nur ein Hochwasserabflussgraben. Eine Anlage von Gewässerrandstreifen im Bereich des Grabens ergibt aus unserrer Sicht keinen Gewinn für die Natur. Zur Abschwemmreduzierung werden ca. 80 % unserer Flächen im Mulchsaatverfahren bewirtschaftet " | Der Wasserkörper wird aufgrund seiner Hydrologie überprüft. Eine Neubewertung ob es sich um einen Wasserkörper handelt oder nicht wird im Rahmen der Erstellung des 2. Bewirtschaftungsplanes erfolgen. Die erosionsmindernde Bewirtschaftung der anliegenden Flächen wird als sehr vorbildlich bewertet und sollte aufrecht erhalten werden. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0109 | Sicherung Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bei Maßnahmen zur Strukturverbesserung | Die weitere Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll auch bei der Realisierung von Maßnahmen zur Strukturverbesserung in und an Fließgewässern grundsätzlich erhalten bleiben, soweit die betreffenden Systeme noch ihren eigentlichen Nutzungszweck erfüllen. In der Regel haben sich die lokalen Wasserhaushaltsverhältnisse und die daran gekoppelten Lebensraum- bedingungen bereits langfristig auf die vorhandenen Be- und Entwässe-rungssysteme eingestellt. | Keine | Freistaat Sachsen |
SN0112 | "Das in Sachsen geforderte Umrüsten von Kleinkläranlagen auf Vollbiologie geschieht auf Kosten der Umwelt in Beziehung von erhöhtem Austoß von schädlichen Gasen in die Luft (Mißachtung Emisionschutz),sowie erhöhtem Energieverbrauch (Verstoß gegen Energiespargesetz). Um den Energieverbrauch, der bei den Wärmedämmmaßnahmen an Häusern eingespart wird ,den großen Energie-konzernen wieder zum Verbrauch zurückzuführen und Ihre Gewinne zu sichern werden die Kleineinleiter in Ihren Gebieten von den Abwasserzweckverbänden gezwungen ab 2015 solche umweltschädliche vollbiologische Kleinklähranlagen zu betreiben.Da die Abwasserzweckverbände nur die Interessen der Wasserwerke vertreten, wird deren schädliche punktuelle Einleitung von Schadstoffen aus den Überläufen Ihrer Sammler bei starken Regenfällen verschleiert, in dem man die Verschmutzung auf die Kleinableiter abwälzt. Man Sollte darauf achte das nicht unter dem Deckmantel die Gewässer sauber zu halten die Luft verschmutzt wird und Energie unnütz verbraucht wird, denn dann kann der Mensch auch nicht mehr den Genuss des reinen Wassers nutzen, denn der Schmutz aus der Luft gelangt auch in unseren Wasserhaushalt. Bei der Bewirtschaftung der Flußeinheiten ist es also dringend notwendig die Verursacher der Verschmutzung zu ergründen, und dies ist nicht von Institutionen auszuführen zu lassen, die den Interessen der Verschmutzer dienen. Es ist also dringend notwendig den Einbau von solch umweltschädlichen Kleinkläranlagen zu stoppen, bis der Stand der Technik soweit ist, das durch den Betrieb von Vollbiologischen Kleinkläranlagen unter Verhältnismäßigkeit der Betreibung nicht Luft, Wasser und Land verunreinigt werden. " | Kleinkläranlagen tragen der vorhersehbaren demographischen Entwicklung Rechnung. Ein überdimensionierter Kanal- und Kläranlagenausbau würde mit Sicherheit nicht verhältnismäßige Kosten verursachen, die auf den Bürger umgelegt werden müssten. Die "Mißachtung Emissionschutz" und der "Verstoß gegen Energiespargesetz" sollten fundiert nachgewiesen werden. Die Kritikpunkte sind fachlich-inhaltlich schwer nachzuvollziehen. | keine | Freistaat Sachsen |
UB-BB0001 | Stausysteme sollen erhalten und ausgebaut werden | einseitige, nutzerorientierte Forderung, die dem Ziel der Durchgängigkeit widerspricht | Land Brandenburg | |
UB-BB0001 | Meliorationsgräben sollen einseitig mit standorttypischen Gewächsen bepflanzt werden | ist beim Umsetzen des Maßnahmenprogrammes im Einzelfall zu prüfen | Land Brandenburg | |
UB-BB0001 | Stellenwert der Gewässerunterhaltung erhöhen. Gewässer 1. Ordnung sollen größere Niederschlagsmengen abführen können | Unterhaltung muss sich an Bewirtschaftungszielen ausrichten. Einzelfallprüfungen | Land Brandenburg | |
UB-BB0001 | keinerlei Beauflagungen der Landwirtschaft werden akzeptiert. Verbesserung von Wasserqualität und -menge wird begrüßt, solange keine Einschränkungen für Landwirtschaft | Soweit Beschränkungen für die Landwirtschaft zu Einbußen führen, werden Kompensationen angestrebt, die mit den Landwirten auszuhandeln sind | Land Brandenburg | |
UB-BB0002 | Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen zum Denkmalschutz. Frühzeitige Beteiligung bei Planungen | Gesetzliche Bsetimmungen werden eingehalten | Land Brandenburg |