Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0087 "zu konzeptionellen Maßnahmen: Der hohe Umfang der fachlichen Begleitung (Schulung, Wissenstransfer, Arbeitskreise) ist kein Garant auf Erfolg im Sinne der Gewässergüte und ist letztlich ein weiteres Arbeitsbeschaffungsprogramm für die beteiligten Behörden. Insbesondere im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen gibt es genug Schulungen und kostenlose Fachliteratur, so dass allein die Fülle der vorliegenden Materialien bereits in der Vergangenheit eine signifikante Verbesserung der Umwelt hätte bewirken müssen. " Konzeptionelle Maßnahmen dienen der Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung von Umsetzungen der eigentlichen grundlegenden Maßnahmen (z.B. gute fachliche Praxis) sowie der ergänzenden Maßnahmen (z.B. geförderte Agrarumweltmaßnahmen) und sind als wesentliche Bestandteile der kooperativen Maßnahmenstrategie unverzichtbar. Mit konzeptionellen Maßnahmen können z.B. Ziele, Handlungsschwerpunkte und Maßnahmen- erfordernisse transparenter dargestellt und begründet und somit auch eine höhere Anwendungsbereitschaften fachlich begründeter Maßnahmen bei den Landwirten erzielt werden. Logischerweise kann allein mit konzeptionellen Maßnahmen noch keine Verbesserung von Gewässerzuständen erreicht werden. Jedoch setzten effiziente zielgerichtete Handlungen (Maßnahmen) der Akteure (Landwirte) zur Verbesserung der Gewässerzustände zunächst ein entsprechendes Grundverständnis der wesentlichsten ökosystemaren Zusammenhänge der WRRL voraus, welches insbesondere nur über geeignete konzeptionelle Maßnahmen transportiert werden kann. keine Freistaat Sachsen
SN0102 Wir gehen davon aus, dass die in Sachsen zur Gewährleistung einer sachgerechten Diskussion der sächsischen Maßnahmen erstellten Hintergrunddokumente keine Verbindlichkeit entfalten werden. Sollte es beabsichtigt sein, entgegen den Regelungen des sächsischen Wasserrechts auch die Hintergrunddokumente für verbindlich zu erklären, möchten wir an dieser Stelle vorsorglich unsere Bedenken anmelden und lhnen mitteilen, dass dies nicht unsere Zustimmung finden wird. z.Z. findet eine intensive Diskussion mit den Wasserbehörden zu dem Thema statt. Diese Diskussionen sind z. Z. noch nicht abgeschlossen, jedoch werden bis zum 22.12.2009 und damit rechtzeitig entsprechende Ergebnisse vorliegen. keine Freistaat Sachsen
SN0102 lm Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung nach §§ 68 ff Sächsisches Wassergesetz wurden wir aus dem Kreis unserer Mitglieder wiederholt auf ein bestehendes recchtliches Problem hingewiesen, welches die Abgrenzung zwischen Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung betrifft. In der Stellungnahme wird das Problem nicht näher genannt, es kann nur vermutet werden, daß es für konkrete Maßnahmen um die Einscheidung geht, ob diese ein Gewässerbauvorhaben ist und damit genehmigungspflichtig ist oder nicht. Die angeregte Klärung des Problems richtet sich konkret an das SMUL. keine Freistaat Sachsen
SN0103 "Altbergbau: Ein Verhaltensstörer bzw. Verursacher im ordnungs¬rechtlichen Sinne ist fast in keinem Fall zu ermitteln. Eine denkbare Inanspruchnahme des Grundeigentümers als möglicher Zustandsstörer zur Durchführung von umfangreichen und kostenintensiven Gefah¬renabwehrmaßnahmen wäre schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen kaum durchzusetzen; im Übrigen aber auch ermessensfehlerhaft. Aus diesem Grund werden die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus dem Altbergbau durch den Freistaat Sachsen, über den sog. Bergsiche¬rungserlass finanziert. Die zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen einer strengen, auf die Gefahrenabwehr fokussierten Zweckbindung. Dabei können lediglich notwendige Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren, bestimmte präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen und unterge¬ordnet auch Maßnahmen zur nachträglichen Wiedernutzbarmachung finanziert werden. Ein Ein¬satz dieser Mittel im Zusammenhang mit Aufgaben, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergeben könnten, ist insofern nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich." Zunächst sollte im Einzelfall der Sanierungsbedarf genau definiert werden. Sich ergebende Regelungslücken werden dann im Verfahren zu schließen sein. keine Freistaat Sachsen
SN0103 Aus Sicht des Sächsischen Oberbergamtes stellt sich daher die Frage, ob die z. T. über sehr lange Zeiträume bestehenden bergbaulichen Abflussverhältnisse nicht als regionaler Hinter¬grund zu betrachten sind und damit für die betreffenden Fließgewässer weniger strenge Um¬weltziele im Sinne von Artikel 4 Abs. 5 der EU-Wasserrahmenrichtlinie festzulegen wären. Aus rechtlicher Sicht wäre es fraglich, ob die beabsichtigten Fristverlängerungen nach Artikel 4 Abs. 4 der EU-Wasserrahmenrichtlinie zur Formulierung weniger strenger Umweltziele im Braunkohlenbergbau und der Braunkohlesanierung, bei der Sanierung des Uranerzbergbaus und im Altbergbau überhaupt zielführend sind. Wörtlich heißt es dort, dass die vorgesehenen Fristen nur zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für die Wasserkörper verlängert werden können. Die Inanspruchnahme von geogenen Hintergrundwerten ist nur insoweit gerechtfertigt, wenn sie von anthropologen Einflüssen, wie z.B. denen aus dem Altbergbau frei sind. Im Einzelfall ist zu prüfen, wo eine Sanierung von Altbergbauhinterlassenschaften verhältnismäßig ist. Die Ableitung weniger strenger Umweltziele muss begründet sein. Dazu wird die Fristverlängerung benötigt. keine Freistaat Sachsen
SN0103 Insbesondere im Braunkohlebergbau und bei der Braunkohlesanierung ist zu beachten, dass auch Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 4 Pkt. 7 der EU-Wasserrah¬menrichtlinie erforderlich sein werden. Auch zukünftig werden in den Braunkohlegebieten so¬wohl Grund- als auch Oberflächengewässer in Menge und Qualität negativ beeinflusst und wer¬den nach dem Braunkohlenbergbau einen völlig veränderten Charakter aufweisen. Dies wird genehmigungsrechtlich nur möglich sein, wenn eine solche Ausnahme ausgesprochen wird. Auch bei der Sanierung des stillgelegten Uranerzbergbaus im Bereich Königstein zeichnet sich das Erfordernis einer entsprechenden Ausnahme bei Betrachtung des Grundwassers ab. Dies ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Zudem ist die angestrebte sehr knappe Zeitschiene bis 2015 zur flächendeckenden Umsetzung zu überprüfen. Dieser Punkt wird vor allem durch die ohnehin angestrebte notwendige Fristverlängerung bis 2021/2027 zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes bzw. Potentials für einen Großteil der Gewässer zusätzlich unterstützt." Maßnahmen die umsetzbar sind, müssen so schnell wie möglich, natürlich unter Berücksichtigung der Kostenaspekte und der langfristigen Kosten-Nutzen-Analyse, umgesetzt werden. Bis 2012 werden sich die Maßnahmen auch bei den dann zu aktualisierenden Ergebnissen der Überwachungsprogramme niederschlagen. Nach 2012 besteht aber kein "Verbot zur Umsetzung von Maßnahmen". Bestimmte Problembereiche müssen sorgfältig und mittelfristig angegangen werden, insbesondere wenn viele Betroffene mit eingebunden werden müssen. keine Freistaat Sachsen
SN0008 "Bzgl. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Entsprechend dem auch im sächsischen Hintergrunddokument zum Bewirtschaftungsplan formulierten Ziel einer möglichst naturnahen Trinkwasseraufbereitung muss insbesondere bezüglich der Belastung der Elbe und ihrer Nebenflüsse auf die weitere Verringerung der trinkwasserrelevanten Inhaltsstoffe hingewirkt werden (s. a. „Donau-, Maas- und Rheinmemorandum 2008“ der IAWD, IAWR und RIWA-Maas). Dabei stellt die Eliminierung von Wasserinhaltsstoffen mit Hilfe der Aktivkohlefiltration aus unserer Sicht kein naturnahes Aufbereitungsverfahren dar. Die aus Sicht der Wasserversorgung an der Elbe wesentlichen Forderungen sind bereits in der Stellungnahme der FWV zu den zentralen Bewirtschaftungsfragen im Elbeeinzugsgebiet im Juni 2008 vorgetragen worden und haben weiterhin Gültigkeit." Die WRRL fordert im Artikel 7 keine ausschließlich naturnahe Aufbereitung.Im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm vorgesehene grundlegende und ergänzende Maßnahmen im Bereich der Einleitungen, der Landwirtschaft und anderer Quellen tragen auch zur Verringerung der diffusen und punktförmiggen Belastung der Gewässer mit trinkwasserrelevanten Inhaltsstoffen bei. Im Rahmen von Forschungsarbeiten wird nach neuen praktikablen Lösungen zur Eliminierung bisher nicht berücksichtigter Inhaltsstoffe gesucht. Bei der Elbe müssen darüber hinaus die Belastungen, die vom Oberlieger (CZ) ausgehen, mit betrachtet, berücksichtigt und reduziert werden. keine Freistaat Sachsen
SN0008 Das finale Ziel sollte sein, die anthropogenen Belastungen auf ein für die Trinkwasseraufbereitung mit naturnahen Verfahren geeignetes Maß zu reduzieren. Durch die vielfältigen Wechselbeziehungen führt eine Verringerung der Belastung bei der Einleitung von Stoffen langfristig auch zu einem positiven Effekt bezüglich des Aufwandes für andere Gewässernutzungen, z. B. der Trinkwasserversorgung. Die Meinung wird geteilt. keine Freistaat Sachsen
SN0099 Das finale Ziel sollte sein, die anthropogenen Belastungen auf ein für die Trinkwasseraufbereitung mit naturnahen Verfahren geeignetes Maß zu reduzieren. Durch die vielfältigen Wechselbeziehungen führt eine Verringerung der Belastung bei der Einleitung von Stoffen langfristig auch zu einem positiven Effekt bezüglich des Aufwandes für andere Gewässernutzungen, z. B. der Trinkwasserversorgung. Die Meinung wird geteilt. keine Freistaat Sachsen
SN0008 Aufgrund der steuernden Wirkung der Programme besteht durch die wasserkörperbezogene (und damit weiträumige) Betrachtungsebene die Gefahr, dass für lokale, auf Teile des Wasserkörpers beschränkte Probleme, die zu hohen Belastungen im Grundwasser führen, keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Alle Belastungen werden nach den gesetzlichen Grundlagen des Bundes und der Länder behandelt. keine Freistaat Sachsen
SN0099 "Als grundlegende Wasser schützende Maßnahme für die Reduzierung der Nährstoffeinträge in Gewässer wird im Bewirtschaftungsplan und im Entwurf des Maßnahmeprogramms FGG Elbe die Einhaltung der Düngeverordnung genannt. Wir verweisen darauf, dass selbst bei Einhaltung der Verordnung bei ungünstigen naturräumlichen Gegebenheiten das Schutzziel für die Wasserqualität gefährdet werden kann (z. B. geringe Deckschichtmächtigkeit, hoch durchlässige Substrate, geringe Grundwassergeschütztheit der Standorte). " Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Art. 4, Abs. 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. keine Freistaat Sachsen
SN0107 Hiermit legen wir gegen den Bewirtschaftungasplan und Maßnahmenplan Widerspruch ein. Wir sehen keine Gefahr, dass durch unsere Anlage das ökologische Gleichgewicht der Treibisch-1 und Triebisch-2 gestört wird und somit keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit durchgeführt werden müssen. Triebisch-1: M61, M70, M71, M79; Triebisch-2: M61, M69, M73, M79 An beiden OWK wurden ökologische Defizite durch die biologischen Qualitätskomponenten nachgewiesen. Es sind daher entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes umzusetzen. Bei der M-Nr. 69 handelt es sich um Querbauwerke für die bereits verbindliche Planungen vorliegen. Nach SächsWG §91b sind die Vorgaben zur Durchgängigkeit an Fließgewässern gesetzlich geregelt. Bei M-Nr. 61 handelt es sich um die Einhaltugn der festgelegten Mindestwasserführung von WKA mit ausleitungsstrecken. Diese muss nach SächsWG § 42a zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers gewährleistet sein. An welchen geeigneten Abschnitten die Maßnahmen M-Nr. 70, 71, 73 und 79 durchgeführt werden können, muss durch den Unterhaltungs- und Ausbaulastträger festgestellt werden. Das Einlegen eines pauschalen Widerspruchs zu einer Rahmenplanung zur Maßnahmenumsetzung wird als wenig zielführend erachtet. Wir bitten um konstruktive Mitarbeit. keine Freistaat Sachsen
SN0105 "Als Vollerwerbsbetrieb befürchte ich massive Eingriffe ins Eigentum, starke Einschränkungen in der Entwicklung des Betriebes und aufwendige komplizierte und bürokratische Maßnahmen und Auflagen die eine vernünftige Bewirtschaftung behindern. Um meinen Betrieb vor Belastungen zu schützen, lege ich vorsorglich hiermit Einspruch ein." Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungs- änderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nut- zungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörper- bezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetz- lichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumwelt- maßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruch- nahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungs- strategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. keine Freistaat Sachsen
SN0094 Ebenso ist festzustellen, dass bei Anpassung der Anlagen nach dem Stand der Technik im Einzel-fall noch keine Zielerreichung gewährleistet ist. Besonders hinsichtlich der bewerteten Stoffe Gesamtphosphor und Ammonium ist zu beachten, dass die eintretende Abkehr von der zentra-len Erschließung auch einen geringeren Anschluss an Kläranlagen mit gezielter Nährstoff-eliminierung bedeutet und damit eine entsprechend geringere Einleitfrachtminderung zu erwarten ist. Die Fragestellung muss im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigt werden. keine Freistaat Sachsen