Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0013 Aufgrund der steuernden Wirkung der Programme besteht durch die wasserkörperbezogene (und damit weiträumige) Betrachtungsebene die Gefahr, dass für lokale, auf Teile des Wasserkörpers beschränkte Probleme, die zu hohen Belastungen im Grundwasser führen, keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Die Anforderungen an den Bewirtschaftungsplan definieren sich aus der WRRL und den vorliegenden Empfehlungen der Europäischen Kommission. Die Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen auf regionaler Ebene obliegt den Ländern. - FGG Elbe
BP-GS0013 Die Untersuchungsdichte bezüglich der Grundwasserbeschaffenheit ist nicht ausreichend, um die innerhalb eines Grundwasserkörpers auftretenden erheblichen qualitativen Heterogenitäten zu berücksichtigen. Die EU-Kommission macht keine Vorgaben über Messnetzdichten. Auch in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) war Konsens, dass dafür keine bundeseinheitlichen Vorgaben möglich sind. Die Messnetze der Länder sind sowohl fachlich als auch organisatorisch historisch gewachsen. Für die Anpassung an die Aufgaben nach WRRL bestanden demzufolge sehr unterschiedliche Ausgangspositionen. Darüber hinaus ist die Anordnung von Messstellen hydrogeologisch und problembezogen bestimmt. Sie zielt auf die Beurteilung des Grundwasserkörper-Zustands, nicht auf die Widerspiegelung lokaler Probleme ab. Mängel im Messnetz können nicht auf Ebene der Flussgebietsgemeinschaft allgemein behandelt werden, sondern sollten aufgrund der Zuständigkeit der Länder Grundwasserkörper-konkret an die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes herangetragen werden. - FGG Elbe
BP-GS0013 Wasserversorgung als zu berücksichtigende Nutzungsart ist im Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe nicht berücksichtigt. Ausführungen zum genannten Thema sind im Bewirtschaftungsplan in den Kap. 5 und 6 vorhanden. - FGG Elbe
BP-GS0014 Kap. 5.1, S. 80: Fraglich erscheint, warum weitere Schadstoffe, wie Chrom und Nickel in Tabelle 5.3 nicht aufgeführt werden. Chrom und Nickel sind in der FGG Elbe nicht von überregionaler Bedeutung. Wenn in Einzelfällen Überschreitungen der Umweltqualitätsnorm für diese Stoffe vorliegen, liegt hier eine lokale Betroffenheit vor. - FGG Elbe
BP-GS0014 Anhang A4-1: Die Umweltqualitätsnormen erfassen lediglich Parameter im Wasser. Umweltqualitätsparameter für Sedimente sind hier nicht aufgeführt. Die Umweltqualitätsnormen nach Anhang A 4-1 entsprechen den rechtlich verbindlichen Umweltqualitätsnormen der Länderverordnungen, die u. a. für die Bewertung des ökologischen Zustands gelten. Die Mehrzahl der Umweltqualitätsnormen bezieht sich auf die Wasserphase, einige wenige Umweltqualitätsnormen wie z. B. Arsen, Zink, Kupfer, Chrom, PCB beziehen sich auf Schwebstoffe (siehe Angabe unter "Einheit"). Für Sedimente liegen nach Tochterrichtlinie Umweltqualitätsnormen noch keine verbindlichen Umweltqualitätsnormen vor . - FGG Elbe
BP-GS0015 Das „Strombau- und Sedimentmangementkonzept für die Tideelbe“ stellt einen Beitrag zur integrativen Bewirtschaftung der Flussgebietseinheit Elbe mit überregionaler Bedeutung dar. Konkrete Vorschläge zur Ergänzung des Bewirtschaftungsplanes wurden übergeben mit der Bitte um Aufnahme in den Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe sowie in das entsprechende Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11. Die konkreten Änderungsvorschläge wurden überprüft. Über die Berücksichtigung wurde einzelfallbezogen befunden. Textanpassungen gemäß von Änderungsvorschlägen FGG Elbe
BP-GS0016 Es wird empfohlen für alle Dokumente einen verbindlichen Sachstand (Redaktionsschluss bzw. Stichtag) zu definieren, wenngleich sich fortlaufende Veränderungen bei der Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplanung ergeben werden im laufenden Prozess. Die Angaben im Bewirtschaftungsplan (Daten, Karten, Tabellen etc.) basieren auf einem festgeschriebenen Datenstand (Stichtag) auf welcher Grundlage der Bewirtschaftungsplan erarbeitet wurde. Das Datum ist im Dokument angegeben (im Entwurf Datenstand im Impressum und Stand des Dokuments in der Fußzeile). - FGG Elbe
BP-GS0016 Vor dem Hintergrund, dass mit der Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes Fristverlängerung gemäß Artikel 4, Absatz 4, WRRL zu rechnen ist, erscheint die flächenhafte Durchführung der Maßnahmen Nr. 8, 10, 71, 73, 79, 501, 502, 503, 506 (nach LAWA-Maßnahmen-Katalog) in weitestgehend allen Wasserkörpern nicht plausibel. Die Erreichung des guten Zustands eines Wasserkörpers ist von verschiedenen Kriterien abhängig. Somit ist für die Zielerreichung der Grund- und Oberflächenwasserkörper jeweils die schlechteste Qualitätskomponente heranzuziehen. Bei Verbleib von nur einer Zielverfehlung kann dies dazu führen, dass Fristverlängerungen für einen Wasserkörper in Anspruch genommen werden müssen, wobei sich der Zustand aufgrund von durchgeführten Maßnahmen durchaus verbessert hat (weitere Ausführungen hierzu vgl. Kap. 5 im Bewirtschaftungsplan). - FGG Elbe
BP-GS0016 Es ist zu klären, inwieweit die Umweltqualitätsnorm der Tochterrichtlinie über Umweltqualitätsnormen in der Wasserpolitik in die Dokumente integriert werden (Frage der Neubewertung) und somit die resultierenden (erheblichen) Defizite auch Grundlage der Maßnahmenplanung sein soll. Der Bewirtschaftungsplan wurde vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Tochterrichtlinie zu den prioritären Stoffen parallel zum Anhörungsprozess überarbeitet und eine Bewertung der Zustände der Gewässer unter zukünftigen Bedingungen (unter Berücksichtigung der Richtlinie Prioriäre Stoffe) dargestellt. Dies wird in den weiteren Bewirtschaftungszeiträumen auch als Grundlage für die Maßnahmenplanung berücksichtigt werden. - FGG Elbe
BP-GS0016 Die Aufnahme von Uran als flussgebietsspezifischer Stoff zur Beschreibung der ökologischen Qualität wird für das Flussgebiet der Zwickauer Mulde beantragt. Bezüglich Uran ist die Einordnung als Schadstoff zur Beurteilung des ökologischen Zustandes richtig. Uran wurde von Ländern der FGG Elbe zur Festlegung einer Umweltqualitätsnorm benannt. Durch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) wurde der Auftrag zum Vorschlag einer Normfestlegung vergeben. Der Prozess der Normfestlegung ist in Deutschland noch nicht abgeschlossen und wird (auch in Bezug auf weitere flussgebietsspezifische Stoffe) im Rahmen der Erarbeitung einer Bundesverordnung "WRRL/Tochterrichtlinie Umweltqualitätsnormen" thematisiert, die im ersten Halbjahr 2010 fertiggestellt sein soll. - FGG Elbe
BP-GS0016 Für den 1. WRRL-Bewirtschaftungszeitraum bis zum Jahr 2015 sollten unter Bezug auf Anhang V in Verbindung mit Anhang VIII der WRRL Dioxine als flussgebietsspezifischer ECO-Schadstoff zur Beurteilung des ökologischen Zustandes zumindest für besonders belastete Oberflächenwasserkörper ausgewiesen werden. Empfohlener Maßnahmewert: 100ng TE/kg TS (PCDD/F-PCB-TEQ nach WHO). Dioxin ist als Schadstoff im Anhang III der Tochterrichtlinie Umweltqualitätsnormen (2008/105/EG) (Stoffe, die einer Überprüfung zur möglichen Einstufung als "Prioritäre Stoffe" oder "Prioritäre gefährliche Stoffe" zu unterziehen sind) enhalten, also zur Beurteilung des Chemischen Zustandes, nicht als flussgebietsspezifischer Schadstoff zur Beurteilung des ökologischen Zustandes. Darüber hinaus sind Dioxine bereits im Kapitel 5.1 des Entwurfes des Bewirtschaftungsplanes in den Überregionalen Strategien zur Erreichung der Umweltziele enthalten. - FGG Elbe
BP-GS0016 Die Zuordnung der Belastungsart Bergbau, Bergbaufolgen ist in den Dokumenten der FGG Elbe unterschiedlich (Bewirtschaftungsplan: Einordnung als diffuse Quelle; Umweltbericht: Betrachtung unter Bergbaufolgen) und sollte einheitlich entsprechend der Herkunftsquelle erfolgen. In Bewirtschaftungsplan und Umweltbericht sind unterschiedliche methodische Grundlagen verwendet worden. Daher ist eine einheitliche Zuordnung nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0016 Änderungsvorschläge zu einzelnen Kapiteln des Bewirtschaftungsplans Die konkreten Änderungsvorschläge wurden überprüft. Über die Berücksichtigung wurde einzelfallbezogen befunden. Textanpassungen gemäß von Änderungsvorschlägen FGG Elbe
BP-GS0017 Negativ ist anzumerken, dass Abstraktionsgrad und Aufwand der Plan- und Programminhalte eine echte Öffentlichkeitsbeteiligung unmöglich machen. Eine breite Öffentlichkeit ist nicht in der Lage aus der Fülle der zur Verfügung gestellten Unterlagen das für Sie maßgebliche zu extrahieren und auf die "eigenen" Wasserkörper anzuwenden. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0018 Kap. 7.9: Die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen darf nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Wasserkraftanlagenbetreiber führen. Der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition ist, sofern unerlässlich und sowohl begründet als auch berechtigt, entsprechend auszugleichen. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen und die Entscheidung über ggf. notwendige Entschädigungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung über Anpassungen wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung der einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe