Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0042 Kap. 7.1 (Maßnahmen in Schutzgebieten), S. 125: Der Punkt 7 "Reduzierung von Wasserentnahmen aus Oberflächen- und Grundwasser": hat im Hinblick auf Entnahmen zur Wasserkraftnutzung sachlich keine Berechtigung i.S. von Nutzen für die Umwelt und wird voraussichtlich zu Restriktionen genutzt werden. In der Aufzählung auf Seite 125 des Bewirtschaftungsplans sind Maßnahmen, die sich positiv auf andere Schutzziele auswirken, aufgeführt. Auch "die Reduzierung von Wasserentnahmen aus Oberflächen- und Grundwasser" ist Umweltziel der WRRL und als gebietsspezifisches Schutzziel gleichgerichtet. - FGG Elbe
BP-GS0042 Kap. 7.9, S. 133: Die Überprüfung bestehender Gewässernutzungen und ggf. die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen muss, falls in Einzelfällen erforderlich, immer von einem, nicht nur aus der WRRL abgeleiteten Gemeinwohl getragen sein und deshalb zwingend auch außerhalb der Umweltverwaltung bewertet werden. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von Einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0042 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 1: die Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen ist unter Beachtung und in Zusammenarbeit mit der Wasserkraftnutzung zu erreichen! Entscheidungen über Maßnahmen werden in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen im Rahmen der Genehmigungsplanung getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0042 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 2: eine eigendynamische Gewässerentwicklung ist auf konkrete Einzelvorhaben in der Kulturlandschaft zu begrenzen (Privates und gesellschaftliches Eigentum ist zu schützen, Nutzungsmöglichkeiten sind zu erhalten) Der Umfang der eigendynamischen Gewässerentwicklung ist unter Einbeziehung der Prüfkriterien Artikel 4, Absatz 4 WRRL zu realisieren. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen im Rahmen der Genehmigungsplanung getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0042 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 3: Maßnahmen zur Verbesserung von Habitaten im Uferbereich (z.B. Gehölzentwicklung) müssen insbesondere im Hinblick auf Uferunterhaltung und Hochwasserschutz im Einzefall auf Sinnhaftigkeit geprüft werden Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen im Rahmen der Genehmigungsplanung getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0042 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 5: Gewässerunterhaltung muss als dringendes Erfordernis, als im Regelfall unverzichtbar beschrieben werden, Anpassung / Optimierung darf nicht als "segensreichens" Nichtstun missgedeutet werden können. Gewässerunterhaltung ist ein existenzielles Interesse der Wasserkraftnutzung und deshalb in Zusammenarbeit lösbar. Die Unterhaltung der Gewässer ist im Wasserhaushaltsgesetz in §28 Wasserhaushaltsgesetz eindeutig rechtlich geregelt. Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang verschiedene Nutzungen und Nutzergruppen berühren, sind in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen zu treffen. - FGG Elbe
BP-GS0042 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 6: Laufveränderungen sind im Einzelfall strengen Prüfungen auf Sinnhaftigkeit zu unterziehen Entsprechende Entscheidungen werden nach fachlicher Prüfung in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0042 Zu „Anhang A2-1 Kriterien zur Beurteilung der Signifikanz der Belastungen: Die in dem Bewirtschaftungsplanentwurf getroffene Verallgemeinerung, dass eine Überschreitung zulässiger Entnahmemengen oder eine Restwassermenge unter 2/3 MNQ automatisch zu einer signifikanten Belastung oder gar einem schlechten ökologischen Zustand führe, weisen wir entschieden zurück. Wir bitten hier um Überarbeitung der entsprechenden Passage, bzw. um Aufnahme eines Hinweises, dass es sich hier um eine Verallgemeinerung handelt, die so generell auf Wasserkraftwerke nicht zutrifft. Die in Anhang A2-1 aufgeführten Kriterien sind bundesweit in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmt und dienen zur Beurteilung signifikanter Belastungen, die zu einer Verfehlung des guten Zustands führen können aber nicht zwangsläufig müssen. Wasserentnahmen durch Wasserkraftwerke sind hiervon nicht ausgeschlossen, wenn die Ursache für Defizite in der Wasserentnahme begründet ist. Entscheidend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist, wie sich die Entnahme im Gewässer tatsächlich auswirkt. - FGG Elbe
BP-GS0043 Die aufgestellten Ziele und Maßnahmen reflektieren die Erhaltungs- und Entwicklungsziele der in den Richtlinien des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) sowie die in den bereits erstellten Managementplänen für das Schutzgebietssystem Natura 2000 aufgeführten Maßnahmen nicht in gebotenem Umfang. Die im deutschen Teil des Elbe-Einzugsgebiets ausgewiesenen Vogelschutz- und FFH-Gebiete sind im Bewirtschaftungsplan aufgeführt. Ziel ist es, alle Normen und Ziele der WRRL in den Schutzgebieten bis 2015 zu erreichen, sofern die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten (Artikel 4 Absatz 1c WRRL). Die Einhaltung der schutzgebietsspezifischen Umweltziele wird durch an die jeweiligen Ziele angepasste Überwachungsprogramme überprüft. Damit werden Ziele und Maßnahmen des Systems Natura 2000 hinreichend berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0045 Anregungen/Bedenken zu Kap. 12, S. 157 Bewirtschaftungsplan; Kap. 3.1, S.10, Maßnahmenprogramm: Länderübergreifende Strategien und Konzepte bestehen bereits und werden von der LMBV realisiert. [...] Die vorliegenden Projekte und Maßnahmen der LMBV sollten im Bewirtschaftungsplan aufgezeigt und dokumentiert werden. [...] Ferner sollte im Maßnahmenprogramm festgelegt werden, dass zukünftige Maßnahmen der LMBV auf den bisherigen Erfolgen, wissenschaftlich-wassertechnischen und wasserökologischen Erfahrungen aufbauen und diese fortgesetzt werden. Dem Hinweis folgend wurden Anpassungen vorgenommen. Ergänzungen in Kapitel 2 (Hinweis auf Studien der LMBV) FGG Elbe
BP-GS0045 Anregungen/Bedenken zu Kap. 12, S. 157 Bewirtschaftungsplan; Kap. 3.1, S. 10 Maßnahmenprogramm: Die Anforderung, dass ein weitgehend nachsorgefreier und sich selbst regulierender Wasserhaushalt entwickelt werden soll, ist mit Blick auf einen "weitgehend nachsorgefreien" Wasserhaushalt zu weitreichend. Es erscheint notwendig, dass die Grenzen zwischen betriebsbezogener Nachsorgepflicht des ehemaligen Braunkohlenbergbaus und der Zielstellung "weitgehend nachsorgefrei" im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm deutlich gemacht werden. Dem Hinweis folgend wurden Anpassungen vorgenommen. Ein Hintergrundpapier zum Bewirtschaftungsplan zur Ableitung weniger strenger Umweltziele in braunkohlebergbau-beeinflussten Grundwasserkörpern der Flussgebietsgemeinschaft Elbe von Mai 2008 (siehe www.fgg-elbe.de) beinhaltet Hinweise zum Zusammenhang von bergbaulicher Nachsorge und dem Zustand von Grundwasserkörpern. FGG Elbe
BP-GS0045 Zentraler Einwand zu Bergbaufolgeseen: Es wird die Forderung erhoben, dass die Bergbaufolgeseen, die sich noch unter Bergaufsicht in Herstellung befinden, in den Bundesländern einheitlich erst nach Beendigung der Bergaufsicht in die wasserrechtlich bestimmten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgenommen werden. Die Forderung ist fachlich und rechtlich nicht nachvollziehbar. Die vollständige Berücksichtigung der Bergbaufolgeseen im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm erfolgt nach der Fertigstellung der Gewässer und nach der weitgehenden Erfüllung der Auflagen der wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse. In der Zeit bis zur Fertigstellung der Gewässer erfolgt bereits eine vorbereitende Überwachung. Bei Gewässern, bei denen eine Fertigstellung in absehbarer Zeit erwartet wird, wird bereits ein Monitoring nach WRRL zur Bestimmung des ökologischen Potenzials durchgeführt. Ergänzung der Ausführungen zu Bergbaufolgeseen in Kap. 5.1 d), wie folgt: "Die vollständige Berücksichtigung der Bergbaufolgeseen im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm erfolgt erst nach der Fertigstellung der Gewässer und nach der weitgehenden Erfüllung der Auflagen der wasserrechtlichen Anforderungen in den Planfeststellungsbeschlüssen. In Bergbaufolgeseen, deren Fertigstellung in absehbarer Zeit erwartet wird, erfolgt bereits ein begleitendes Monitoring nach WRRL zur Ermittlung des ökologischen Potenzials." FGG Elbe
BP-GS0045 Zentraler Einwand zu Grundwasserkörper / Ausnahmeregelung: Die bekannte und nachgewiesene Langfristigkeit der Stoffumwandlungsprozesse in den künstlich angelegten Teilen der Grundwasserleiter erfordern Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 5 WRRL (weniger strenge Umweltziele) und Artikel 4 Absatz 7 WRRL (Ausnahmen für Veränderung des Grundwasserstandes und der physikalischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern). Außer den Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 7 EU-WRRL werden auch Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 6 EU-WRRL (vorübergehende Verschlechterungen) [...] aufzunehmen sein, um der hydrochemischen Entwicklung gemäß vorliegender Prognosen gerecht werden zu können. Für die wegen des Braunkohle-Bergbau in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0045 Zentraler Einwand zu Fließgewässer / Ausnahmeregelung: Für die Oberflächenwasserkörper (Fließgewässer), die vom Grundwasser gespeist werden, das bergbaubedingt beeinflusst ist, sind wie beim Grundwasser ebenso Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 7 der WRRL (weniger strenge Umweltziele) vorzusehen. Eine generelle Übertragung einer Ausnahmeregel nach Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 7 WRRL von einem Grundwasserkörper (GWK) auf einen Oberflächenwasserkörper (OWK) ist nicht unmittelbar möglich. Gründe hierfür liegen darin, dass ein GWK in der Regel nicht dem OWK entspricht (Größe, Abfluss), und dass die Gewässerqualität im Oberflächenwasser nicht auschließlich durch das Grundwasser bestimmt wird. In den Fällen, in denen die Ursache der Belastung eines OWK eindeutig dem GWK zu zuordnen ist, ist die gleiche Ausnahme wie im Grundwasser in Anspruch zu nehmen. - FGG Elbe
BP-GS0046 Anmerkungen für die Umsetzung des kommenden Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms der FGG Elbe (Ausgewogenheit zwischen Ökologie, Ökonomie und Sozioökonomie, Akzeptanz, Einzelfallbetrachtung, Finanzierung der Maßnahmen, Ausgleich, Beteiligung) Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL verfolgt das Ziel, in möglichst vielen Gewässern die Umweltziele zu erreichen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt eine Harmonisierung zwischen Maßnahmenplanungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands und anderen RauMaßnahmenutzungsansprüchen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange. Die Abwägung und Finanzierung obliegt den Ländern. - FGG Elbe