Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0068 Das Konzept zur Verbesserung der überregionalen Durchgängigkeit bedarf einer deutlichen Ausweitung und Ergänzung bzw. teilweise auch Korrektur. Es wird vor allem eine qualtitative Betrachtung der ökologischen Durchgängigkeit der Querbauwerke als notwendig betrachtet. Da eine 100%ige Durchgängigkeit durch eine künstliche Wanderhilfe nie erreicht werden kann, sollten (nicht mehr benötigte) Querbauwerke auf der Grundlage der Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) zurückgebaut werden. Es wird angeregt, ein Kataster der nicht mehr benötigten Querbauwerke in den Fließgewässern zu erstellen. Konkrete Vorschläge zur Ergänzung der Durchgängigkeitsstrategie wie z.B. das Erreichen der vollständigen Durchgängigkeit der in der Bode bis 2015, werden genannt. Wünschenswert wäre - über die Querbauwerke hinaus - eine Inventarisierung sämtlicher überflüssiger wasserbaulicher Anlagen, wie z.B. Stauanlagen, Entwässerungsgräben, Verrohrungen, Deiche, Schöpfwerke usw., deren ursprüngliche Zweckbestimmung nicht mehr gegeben ist. Weiterhin sollte ein Konzept erstellt werden, wie mit solchen Anlagen verfahren wird. Die Anregung, überflüssige wasserbauliche Anlagen - inbesondere Querbauwerke - zurückzubauen, ist hilfreich. Ein gemeinsames Kataster ist im Zuge der Bewirtschaftungsplanung bis 2015 jedoch nicht vorgesehen. Um ein entsprechendes Kataster aufzubauen, bedarf es einer genauen Abstimmung über dessen Struktur und aufzunehmenden Inhalte. Möglicherweise könnte dies ein Beitrag für den 2. Bewirtschaftungsplan sein. - FGG Elbe
BP-GS0068 Die Strategie zur Reduktion der Nährstoffbelastung ist nicht konsequent bis in die Maßnahmenplanung fortgeführt. Es werden Vorschläge unterbreitet, wie z. B. die überproportionale Reduktion im 1. Bewirtschaftungszeitraum (>20% bis 2015), die mit in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen sind. Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 WRRL beschriebenen Ausnahmen und sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses auf Ebene der Flussgebietsgemeinschaft Elbe und der beteiligten Bundesländer. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. - FGG Elbe
BP-GS0068 Im Bewirtschaftungsplan wird eine verursacherbezogene Strategie- und Maßnahmeentwicklung vermisst. Eine solche Strategie der vorrangigen Symptombekämpfung läuft dann auf häufig sehr kostspielige „end-of-pipe“-Lösungen hinaus. Beispiele für solche „end-of-pipe“-Lösungen sind u.a. Sohlerosion der Elbe oder EU-Agrarförderung. Zugleich werden Alternativvorschläge aufgezeigt. Zum Erreichen der WRRL-Ziele muss die Anpassung der Gewässernutzungen (und gewässerrelevanten Flächennutzungen) im Zentrum der Betrachtung stehen. Konkrete Vorschläge zu den Anpassungen der Nutzungen in den Bereichen Landwirtschaft, Hochwasserschutz, Schifffahrt und Wasserkraftnutzung werden dargelegt. Gemäß den Anforderungen der WRRL gilt das Verursacherprinzip. Demnach werden Wassernutzer im Allgemeinen über Gebühren und Abgaben zur Finanzierung der Maßnahmen herangezogen. Leistungen der Gesellschaft sind dann erforderlich, wenn dem Nutzer die Belastung nicht angelastet werden kann und gesamtgesellschaftliche Vorteile durch die Verbesserung entstehen (z.B. bei Gewässerrenaturierungen). - FGG Elbe
BP-GS0068 Der eigendynamischen Gewässerentwicklung muss Vorrang gewährt werden. Die Flächenverfügbarkeit als entscheidende Voraussetzung für die eigendynamische Gewässerentwicklung findet bisher weder in der Strategieentwicklung noch im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe ausreichende Berücksichtigung. Der Umfang der eigendynamischen Gewässerentwicklung ist unter Einbeziehung der Prüfkriterien Artikel 4, Absatz 4 WRRL zu realisieren. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen.   FGG Elbe
BP-GS0068 Es ist erforderlich, in den einzelnen Schritten der Bewirtschaftungsplanung – von der Bestandsaufnahme (Belastungen, deren Ursachen und Auswirkungen, Zustandsbewertung) über die Strategieentwicklung (inklusive Konfliktanalyse) bis zur konkreten Maßnahmenkonzeption zur Verbesserung des Zustandes – jeweils speziell auf die Verhältnisse und die Planungen am Elbestrom (samt seiner Auen) einzugehen. Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Elbe fehlen im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm der FGG Elbe nahezu vollständig (Ausnahme: Deichrückverlegungen), vor allem fehlen jegliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Kernproblems der Sohlerosion. Die Sohleintiefung und den Wasserspiegelverfall der Elbe und die Absenkung der Grundwasser-stände in ihren Auen zu stoppen und weitgehend umzukehren, muss in der Bewirtschaftung der Elbe oberste Priorität erhalten. Vorschläge für konkrete Maßnahmen werden genannt. Bei Maßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraßen findet eine Abwägung zwischen den vom Einwender dargelegten Konfliktfeldern im Einzelfall statt. Durch die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzs bekommt die wasserwirtschaftliche Unterhaltung an Bundeswasserstraßen und deren Ausrichtung an den Bewirtschaftungszielen nach WRRL eine noch konkretere Bedeutung. Durch die explizite Orientierung der Umsetzung der Unterhaltungsmaßnahmen auch an den Bewirtschaftungszielen und Maßnahmenprogrammen nach WRRL werden zukünftig Fragen der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit aber auch der Bekämpfung und Minimierung der Sohleintiefung bzw. des Wasserspiegelverfalls der Elbe in noch stärkerem Maße mit berücksichtigt werden. - FGG Elbe
BP-GS0083 Die Zielstellungen für Fließgewässerstrecken, die sich bis 2015 im guten Zustand befinden sollen, sind nicht akzeptabel. Zudem fehlt die Bezifferung der potenziellen Verbesserung bei Fließgewässer und Seen. Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfall sind diese jedoch nicht erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. Grundsätzlich wird von einer Verbesserung des Zustandes der Gewässer im Vergleich zur Ausgangslage bis 2015 ausgegangen. Eine Bilanzierung und Überprüfung des Maßnahmenprogramms erfolgt 2015.   FGG Elbe
BP-GS0083 Die Ziele der Bewirtschaftungsplanung hinsichtlich des Belastungsschwerpunktes Nährstoffeinträge in die Gewässer sind enttäuschend (Reduzierung Stickstoff bis 2015: 4,4%, Phosphor: 6,5%). Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 WRRL beschriebenen Ausnahmen und sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses auf Ebene der Flussgebietsgemeinschaft Elbe und der beteiligten Bundesländer. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. - FGG Elbe
BP-GS0083 Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist angesichts des Trends flächendeckend sinkender Grundwasserstände, mit "gut" falsch bewertet. Der Zustand der Grundwasserkörper wird im Bewirtschaftungsplan nur zusammengefasst dargestellt. Die fachlichen Grundsätze wurden in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) diskutiert. Ein Methodenpapier liegt leider bisher nicht vor. Die Ermittlung und Festlegung des Grundwasserzustands obliegt im Einzelnen den Ländern. Daher kann der Einwand nicht für die FGG Elbe pauschal beantwortet werden. - FGG Elbe
BP-GS0083 Das in der Wasserrahmenrichtlinie verankerte Verschlechterungsverbot taucht als solches im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm nicht auf. Die Zielsetzungen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmenkosten jeweils im Einzelfall gemäß den anzuwendenen Bewertungskriterien der WRRL festgelegt. Die Einhaltung des Verschlechterungsverbots wird im Rahmen des Monitoring überwacht. - FGG Elbe
BP-GS0083 Ein Inventar überflüssiger wasserbaulicher Anlagen und Querbauwerke etc. und ein Konzept, wie mit solchen Anlagen verfahren wird, wäre wünschenswert. Die Anregung, überflüssige wasserbauliche Anlagen - inbesondere Querbauwerke - zurückzubauen, ist hilfreich. Ein gemeinsames Kataster ist im Zuge der Bewirtschaftungsplanung bis 2015 jedoch nicht vorgesehen. Um ein entsprechendes Kataster aufzubauen, bedarf es einer genauen Abstimmung über dessen Struktur und aufzunehmenden Inhalte. Möglicherweise könnte dies ein Beitrag für den 2. Bewirtschaftungsplan sein. - FGG Elbe
BP-GS0083 Der bislang erreichte Detaillierungsgrad der Maßnahmenplanung reicht nicht aus, um die Öffentlichkeit WRRL-adäquat an der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung zu beteiligen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0083 Zu fordern ist eine WRRL-bezogene Klarstellung zum Umgang mit den Beiträgen zu den Wasser- und Bodenverbänden. Sie sehen die WRRL nicht als verbindliche Vorgabe. Gegebenenfalls sind die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zur Gewässerunterhaltung in dieser Hinsicht nochmals anzupassen. Die Umweltziele der WRRL können insbesondere nur durch Extensivierung oder Anpassung der Gewässerunterhaltung erreicht werden. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0083 Die Wirtschaftliche Analyse ist eine bedeutende Schwachstelle des Bewirtschaftungsplans. Sie ist weder ausreichend für die Begründung von Ausnahmen, der Einstufung von Wasserkörpern als erheblich verändert noch für die Beurteilung der wirtschaftlichen Relevanz der Wassernutzungen. Die Kostendeckung der Wasserdienstleistungen muss durch alle Nutzer gegeben sein, dazu zählt auch der Bergbau. Ausnahmen nach Artikel 4 WRRL werden für einzelne Wasserkörper begründet. Dies gilt auch für die Einstufung von Wasserkörpern als erheblich verändert (HMWB). Die wesentlichen Wassernutzungen wurden im Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe in der gebotenenen Knappheit auch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung beschrieben. Über die allgemeingültigen Gebühren sowie die zu entrichtenden Wasserabgaben trägt auch der Bergbau zur Kostendeckung bei. - FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 1.1.1: Die Ausweisung der Oberflächenwasserkörper erfolgt in den Bundesländern bislang sehr unterschiedlich - grundsätzlich erachten wir eine einheitliche Herangehensweise in der FGG für wichtig und präferieren aus gewässerökologischer Sicht die Gebietsbetrachtung. Die Ausweisung der Oberflächenwasserkörper erfolgt gemäß der Vorgaben der WRRL in Anpassung an die regionalen Bedingungen. Änderungen sind daher nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 1.1.2: Die Gewässertypisierung ist in Teilbereichen der Flussgebietsgemeinschaft Elbe noch lückenhaft und aus gewässerökologischer Sicht z. T. fragwürdig. Eine nochmalige Überarbeitung wird empfohlen. Die Typisierung erfolgte auf Basis der national gültigen Bewertungsverfahren durch die zuständigen Behörden. Grundlagen waren darüber hinaus die Bestandsaufnahme 2005 und die Ergebnisse des Monitorings. - FGG Elbe