Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0083 Zu fordern ist eine WRRL-bezogene Klarstellung zum Umgang mit den Beiträgen zu den Wasser- und Bodenverbänden. Sie sehen die WRRL nicht als verbindliche Vorgabe. Gegebenenfalls sind die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zur Gewässerunterhaltung in dieser Hinsicht nochmals anzupassen. Die Umweltziele der WRRL können insbesondere nur durch Extensivierung oder Anpassung der Gewässerunterhaltung erreicht werden. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
SN0017 Zu bemängeln sind die Kartendarstellungen. Die Stadt Chemnitz liegt hier im GWK ZM3-3 statt ZM3-2. Die Darstellung der Messstellen in Karte8 (Hintergrunddokument Bewirtschaftungsplan) sollte ebenfalls nochmals geprüft werden. Das Punktsymbol für die Stadt Chemnitz wurde zu weit nördlich eingetragen. Kartenanpassung Freistaat Sachsen
SN0007 Zu bemängeln sind die Kartendarstellungen. Die Stadt Chemnitz liegt hier im GWK ZM3-3 statt ZM3-2. Die Darstellung der Messstellen in Karte8 (Hintergrunddokument Bewirtschaftungsplan) sollte ebenfalls nochmals geprüft werden. Das Punktsymbol für die Stadt Chemnitz wurde zu weit nördlich eingetragen. Kartenanpassung Freistaat Sachsen
BP-GS0042 Zu 5, Umweltziele und Ausnahmeregelungen, S.69, 2. Absatz: "... Diesen Umstand berücksichtigt die WRRL, indem als integraler Bestandteil der Bewirtschaftungsplanung für jeden Wasserkörper das jeweilige Umweltziel festgelegt wird.... " Hier ist einzufügen: das jeweilige Nutzungs- und Umweltziel (Das bedingt allerdings, dass Nutzungen nicht als Belastungen angesehen werden.); zu 5.1: In diesem Abschnitt kommen (wie auch an anderer Stelle) ausschließlich sog. Umweltziele in Betracht. Erforderlich wären aber in ausgewogenem Verhältnis Nutzungs- und Umweltziele. Der Begriff der Umweltziele leitet sich direkt aus Artikel 4 der WRRL ab und wurde daher beibehalten. Bei der Festlegung der Umweltziele werden Nutzungsaspekte mit der von der WRRL vorgegebenen Möglichkeit zur Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper berücksichtigt. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Anpassung des 2. Absatzes, S. 69: "Diesen Umstand berücksichtigt die WRRL, indem als integraler Bestandteil der Bewirtschaftungsplanung für jeden Wasserkörper das jeweilige Umweltziel festgelegt wird." Ergänzung: "Dabei wird die Nutzung der Gewässer berücksichtigt." FGG Elbe
BP-GS0042 Zu 4.1.1, S.49 Absatz 7): Die Formulierung "Für eine Reihe von natürliche Wasserkörpern kann der gute ökologische Zustand nur bei Aufgabe der Nutzungen realisiert werden" ist völlig unannehmbar und läßt für die Nutzung der Wasserkraft in der Verwaltungspraxis großen Spielraum für die Versagung von Genehmigungen offen. Im betreffenden Textabschnitt wird erläutert, in welchen Fällen Wasserkörper gem. WRRL als erheblich verändert ausgewiesen werden können. Der genannte Satz impliziert keine tatsächliche Aufgabe von Nutzungen für natürliche Wasserkörper. Änderung des Satzes in "Für eine Reihe von Wasserkörpern könnte der gute ökologische Zustand theoretisch nur bei signifikanter Einschränkung oder Aufgabe der Nutzungen realisiert werden." Für diese Wasserkörper lässt die WRRL es zu, sie als erheblich veränderte Wasserkörper (Heavily Modified Water Bodies) auszuweisen. FGG Elbe
BP-GS0042 Zu 2.1.3 Signifikante Wasserentnahmen/Wiedereinleitungen (S.29): "Bei Wasserkraftnutzungen können dabei die abflussreduzierten Fließstrecken zwischen Wasserentnahme und Einleitung problematisch sein." Der letzte Satz ist in Frage zu stellen, da er nicht mit den Erfahrungen von Jahrzehnten übereinstimmt. [...] Je nach Länge der Ausleitungsstrecke, Entnahmemenge und Abflusssituation im Gewässer können bei länger andauernden Niedrigwassersituationen saisonale Beeinträchtigungen des Gewässerlängskontinuums und der Gewässerbiozönose auftreten. Entscheidend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist, wie sich die Entnahme im Gewässer tatsächlich auswirkt. - FGG Elbe
BP-GS0042 Zu 2.1, S.23, 1. Absatz, Satz 1: Oberflächengewässer werden in den vorliegenden Bewirtschaftungsplänen ausschließlich unter einem Gesichtspunkt betrachtet: Chemische Beschaffenheit, Morphologie und Qualitätskomponenten für Flora und Fauna sind absolutes Richtmaß für die Bewertung. Alle äußeren Einflüsse werden als „Belastungen“ dargestellt. Während dies für die anthropogen bedingte chemische Beschaffenheit der Gewässer nachzuvollziehen ist [...], sind anthropogene Wassernutzungen (Trinkwassergewinnung, Bewässerung, Fischerei, Wasserkraftnutzung, …) unter dem Gesichtspunkt der „Nutzung“ zu betrachten. Unter den Bedingungen einer anthropogenen Siedlungslandschaft in Mitteleuropa ist die Qualität der Gewässer in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Nutzung und den hier verwendeten morphologischen und biologischen Kriterien einzuschätzen. Die Bewertungskriterien leiten sich aus den Vorgaben der WRRL ab und sind für eine rechtskonforme Umsetzung anzuwenden. Die Bedeutung von anthropogenen Wassernutzungen wird in Kapitel 6 des Bewirtschaftungsplan dargestellt. Mit der von der WRRL vorgegebenen Möglichkeit zur Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper werden die bestehenden Nutzungen bei der Festlegung der Umweltziele berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-BB0033 Zielerreichungsquote bei Fließgewässern im Havel-Spree-Gebiet unzureichend - Zielquote für 2015 bedeute Rückschritt gegenüber 2008 "In den kommenden Jahren werden zahlreiche Maßnahmen an belasteten FWK zu weiteren Zustandsverbesserungen führen. Sichere Prognosen für die Erreichung des guten Zustands sind vielfach noch nicht möglich. Um die WRRL-Ziele schneller zu erreichen, sollen parallel zur Erarbeitung der Gewässerentwicklungskonzepte vorgezogene Maßnahmen umgesetzt werden." - Land Brandenburg
BP-BB0015 Zielerreichung für GWK und OWK, aus denen direkt oder indirekt TW gewonnen wird, bis 2015 sicherstellen Gegenstand der Zielerreichung richtet sich nach der WRRL - TW kein Gegenstand der Zielerreichung - Land Brandenburg
SH14 Ziele WRRL können nur erreicht werden, wenn außer anorganischen Wasserparametern auch organische Zeigerorganismen, das Einzugsgebiet und die Uferzonen bewertet werden. Ist durch Überwachungsprogramme gewährleistet.   Land Schleswig-Holstein
BP-HH0020 Ziele des Maßnahmenprogramms und BWP dürfen nicht durch eine zusätzliche Belastung anderer Umweltmedien erreicht werden; Begründung: industrielle Schadstoffeinleitungen und Kühlwassereinleitungen sind in Deutschland bei vielen industriellen Einleitern durch Verwendung der besten verfügbaren Techniken bereits erheblich reduziert worden. Für weitere Reduktionen sind unverhältnismäßige Investitionen erforderlich, zusätzliche Abfallmengen würden einer nur geringfügigen Reduzierung der Schadstofffracht entgegenstehen und erhöhte CO2-Emissionen würden durch Maßnahmen zur Verminderung des Wärmeeintrags resultieren. entspricht der Umsetzungspraxis   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-GS0045 Zentraler Einwand zu Grundwasserkörper / Ausnahmeregelung: Die bekannte und nachgewiesene Langfristigkeit der Stoffumwandlungsprozesse in den künstlich angelegten Teilen der Grundwasserleiter erfordern Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 5 WRRL (weniger strenge Umweltziele) und Artikel 4 Absatz 7 WRRL (Ausnahmen für Veränderung des Grundwasserstandes und der physikalischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern). Außer den Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 7 EU-WRRL werden auch Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 6 EU-WRRL (vorübergehende Verschlechterungen) [...] aufzunehmen sein, um der hydrochemischen Entwicklung gemäß vorliegender Prognosen gerecht werden zu können. Für die wegen des Braunkohle-Bergbau in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0045 Zentraler Einwand zu Fließgewässer / Ausnahmeregelung: Für die Oberflächenwasserkörper (Fließgewässer), die vom Grundwasser gespeist werden, das bergbaubedingt beeinflusst ist, sind wie beim Grundwasser ebenso Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 7 der WRRL (weniger strenge Umweltziele) vorzusehen. Eine generelle Übertragung einer Ausnahmeregel nach Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 7 WRRL von einem Grundwasserkörper (GWK) auf einen Oberflächenwasserkörper (OWK) ist nicht unmittelbar möglich. Gründe hierfür liegen darin, dass ein GWK in der Regel nicht dem OWK entspricht (Größe, Abfluss), und dass die Gewässerqualität im Oberflächenwasser nicht auschließlich durch das Grundwasser bestimmt wird. In den Fällen, in denen die Ursache der Belastung eines OWK eindeutig dem GWK zu zuordnen ist, ist die gleiche Ausnahme wie im Grundwasser in Anspruch zu nehmen. - FGG Elbe
BP-GS0045 Zentraler Einwand zu Bergbaufolgeseen: Es wird die Forderung erhoben, dass die Bergbaufolgeseen, die sich noch unter Bergaufsicht in Herstellung befinden, in den Bundesländern einheitlich erst nach Beendigung der Bergaufsicht in die wasserrechtlich bestimmten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgenommen werden. Die Forderung ist fachlich und rechtlich nicht nachvollziehbar. Die vollständige Berücksichtigung der Bergbaufolgeseen im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm erfolgt nach der Fertigstellung der Gewässer und nach der weitgehenden Erfüllung der Auflagen der wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse. In der Zeit bis zur Fertigstellung der Gewässer erfolgt bereits eine vorbereitende Überwachung. Bei Gewässern, bei denen eine Fertigstellung in absehbarer Zeit erwartet wird, wird bereits ein Monitoring nach WRRL zur Bestimmung des ökologischen Potenzials durchgeführt. Ergänzung der Ausführungen zu Bergbaufolgeseen in Kap. 5.1 d), wie folgt: "Die vollständige Berücksichtigung der Bergbaufolgeseen im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm erfolgt erst nach der Fertigstellung der Gewässer und nach der weitgehenden Erfüllung der Auflagen der wasserrechtlichen Anforderungen in den Planfeststellungsbeschlüssen. In Bergbaufolgeseen, deren Fertigstellung in absehbarer Zeit erwartet wird, erfolgt bereits ein begleitendes Monitoring nach WRRL zur Ermittlung des ökologischen Potenzials." FGG Elbe
BP-HH0032 Zentrale Defizite müssen noch in den BWP aufgenommen, entsprechende Maßnahmen konzipiert und das Maßnahmenprogramm angepasst werden. Die Abstimmung der Maßnahmen und Defizite ist in den AG erfolgt.   Freie und Hansestadt Hamburg