Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0085 Ohne zusätzliche finanzielle Zuwendungen des Freistaates Sachsen sind die erforderlichen Maßnahmen in den Sektoren Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Altlastensanierung und Gewässerausbau und –entwicklung unmöglich alleine von den Gemeinden zu bewältigen. Das Maßnahmeprogramm sollte deshalb um entsprechende Aussagen erweitert werden. Zuständigkeiten sind geregelt. In welchem Ausmaß zusätzliche Planungen zur Umsetzung erfolgen können, muss im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen geklärt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
SN0085 Nach unserem Rechtsverständnis gelten gemäß § 7 b SächsWG und §§ 25 a und 25 b WHG die Bewirtschaftungsziele für alle Gewässer einer Flussgebietseinheit, d. h. auch für die über 400 Fließgewässer und die über 200 stehenden Gewässer zweiter Ordnung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden. Die Monitoringprogramme, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmeprogramme umfassen jedoch nur Wasserkörper > 10 km² Einzugsgebiet. Es bleibt unklar, wie die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für alle Gewässer erreicht werden sollen, wenn im Rahmen der Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-WRRL der ökologische und chemische Ist-Zustand für die „kleinen“ Gewässer zweiter Ordnung nicht erfasst wurde. Nach Artikel 2 Ziffer 10 WRRL ist die kleinste Beurteilungseinheit der WRRL der Wasserkörper. In Sachsen wurden die Oberflächenwasserkörper zur Bestandsaufnahme 2004 entspre-chend Anhang II Abschnitt 1.1 Punkt ii) nach Typ A vorläufig ausgewiesen. Danach haben Fließgewässer-Wasserkörper ein Einzugsgebiet von mindestens 10 km2 und Standgewässer-Wasserkörper eine Fläche von mindestens 0,5 km2. Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden wurden 14 Fließgewässer-Wasserkörper ausgewiesen. Für die WRRL relevante Standgewässer gibt es keine. keine Freistaat Sachsen
SN0085 "Es wird ausgeführt, dass in Fällen mehrfacher Belastungen in der Umsetzungsphase des Bewirtschaftungsplanes eine weitere Analyse erfolgen muss, welche Belastungsquelle durch spezifische Maßnahmen effizienter reduziert werden kann und ob dabei die Bildung von kosteneffizienten Maßnahmekombinationen möglich und sinnvoll ist (S. 99). Es bleibt unklar, wer diese Untersuchungen koordiniert, fachlich begleitet und finanziert. Die Landeshauptstadt Dresden möchte in die dazu erforderlichen gesamtwirtschaftlichen Betrachtungen (Kosten-Nutzen-Analysen) einbezogen werden." Die Analysen werden in Zusammenarbeit mit den vor-Ort-Akteuren durchgeführt. Dazu müssen sich aber auch Aktivitäten der zuständigen Lokal- und Regionalbehörden entfalten. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Wie ist zu verfahren, wenn bereits jetzt absehbar ist, dass der Wasserkörper den guten ökologischen Zustand nicht erreicht (erreichen kann). Müssen dann dennoch Maßnahmen in Angriff genommen werden? Wenn ja, welche? Maßnahmen müssen im jedem Fall zur Verbesserung des Wasserkörpers führen. Wenn der gute Zustand mit Sicherheit nicht zu erreichen ist, kann entweder das alternative Umweltziel des "guten ökologischen Potenzials" (wenn es nur hydromorphologische Probleme gibt) oder auch weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen werden. Weniger strenge Umweltziele wurden für den 1. Bewirtschaftungsplan nicht in Anspruch genommen, da die Vorgaben in der WRRL sehr strikt sind und mit der derzeitigen Datengrundlage kaum zu erfüllen sind. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Neben den Vorschriften der EU-WRRL müssen auch die Vorschriften zum Hochwasserschutz beachtet werden. Die zum HW-Schutz gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen in bebauten Gebieten können dabei im Widerspruch zu möglichen Entwicklungsmaßnahmen für einen besseren hydromorphologischen Zustand des Gewässers stehen und überwiegen. Welche fachlichen und rechtlichen Instrumente werden durch den Freistaat Sachsen den Gemeinden und unteren Behörden für eine sachgerechte Abwägung an die Hand gegeben? Die gemeinsame Umsetzung von HWRM-RL und WRRL wird für die Gewässer 1. Ordnung durch Abstimmung zwischen LTV und LfULG gewährleitet. Für Gewässer 2. Ordnung muss die Abwägung durch den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast erfolgen. Dabei sind die Möglichkeiten zum Einsatz ingenieurbiologischer Bauweisen im HWS, wie im Erlass des SMUL festgelegt, zu überprüfen.   Freistaat Sachsen
SN0084 Die Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Anhörungsdokumente ist nach unserem Dafürhalten nicht in ausreichender Form erfolgt. Wir gehen davon aus, dass eine Vielzahl Betroffener nicht ausreichend Kenntnis über den Inhalt und die Tragweite der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme erhalten konnte. Dies liegt zum einen an der nur unzureichenden Kommunikation durch die zuständigen Stellen und zum anderen an dem erheblichen Umfang der Dokumente. Auch wird es einem nicht sachkundigen Betroffenen nicht leichtfallen, die konkreten Maßnahmen für seinen Betätigungsbereich aus den Dokumenten zu erkennen und notwendige Handlungen daraus abzuleiten. "Seit Inkrafttreten der WRRL wurden in Sachsen mehr als 200 Veranstaltungen angeboten, bzw. von den Experten des SMUL und LfULG mitgestaltet. Bei darüber hinausgehendem Diskussionsbedarf wurden bilaterale Gespräche geführt. Die angebotenen Gewässerforen bieten in den Regionen eine regelmäßige Plattform zur Information und Diskussion. Dazu kommen Informationen im Internet und gedruckten Publikationen. Die Komplexität der Dokumente ergibt sich aus den Anforderungen der WRRL und der SUP-RL sowie aus der Verteilung der Arbeit auf verschiedene Ebenen (FGE, FGG, Länder)." keine Freistaat Sachsen
SN0084 Aus meiner Sicht ist dem Hochwasserschutz angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der OWK und der Umsetzung der Maßnahmeplän nach WRRL beizumessen. Querbauwerke unterstützen die Regulierbarkeit des Wasserabflusses im Hochwasserfall und mindern die Abflussgeschwindigkeit. Die sachliche Prüfung zum Erhalt der Querbauwerke ist auch aus diesen Gründen wichtig und darf nicht einseitig betrachtet werden. Der Rückbau von solchen Querbauwerken, welche heute bereits Wasserkraftnutzung ermöglichen und solchen, die zukünftig unter ökologischen Gesichtspunkten eine Nutzung der Wasserkraft nicht ausschließen sollte insbesondere auch unter dem Aspekt des weiteren Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Sachsen eingestellt werden. Bei der Überarbeitung der Hintergrunddokumente wurde ein Kapitel zu möglichen Synthesen bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie ergänzt. Dass Querbauwerke die zur Wasserkraftnutzung angelegt wurden, einen wirksamen Effekt im Sinne des Hochwasserschutzes ausüben, erscheint mehr als fraglich. Das Restpotenzial der Wasserkraftnutzung in Sachsen zur Minderung der CO2-Emissionen ist sehr gering, es muss eine Abwägung des Nutzens der Einzelanlage mit den Beeinträchtigungen für das Fließgewässer-Ökosystem erfolgen. Dies bedarf Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Fachbehörden. keine Freistaat Sachsen
SN0084 Aus meiner Sicht ist dem Hochwasserschutz angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der OWK und der Umsetzung der Maßnahmeplän nach WRRL beizumessen. Querbauwerke unterstützen die Regulierbarkeit des Wasserabflusses im Hochwasserfall und mindern die Abflussgeschwindigkeit. Die sachliche Prüfung zum Erhalt der Querbauwerke ist auch aus diesen Gründen wichtig und darf nicht einseitig betrachtet werden. Der Rückbau von solchen Querbauwerken, welche heute bereits Wasserkraftnutzung ermöglichen und solchen, die zukünftig unter ökologischen Gesichtspunkten eine Nutzung der Wasserkraft nicht ausschließen sollte insbesondere auch unter dem Aspekt des weiteren Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Sachsen eingestellt werden. Bei der Überarbeitung der Hintergrunddokumente wurde ein Kapitel zu möglichen Synthesen bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie ergänzt. Dass Querbauwerke die zur Wasserkraftnutzung angelegt wurden, einen wirksamen Effekt im Sinne des Hochwasserschutzes ausüben, erscheint mehr als fraglich. Das Restpotenzial der Wasserkraftnutzung in Sachsen zur Minderung der CO2-Emissionen ist sehr gering, es muss eine Abwägung des Nutzens der Einzelanlage mit den Beeinträchtigungen für das Fließgewässer-Ökosystem erfolgen. Dies bedarf Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Fachbehörden. keine Freistaat Sachsen
SN0083 Ein Großteil der Defizite der jetzt vorliegenden Planung ist auf das zwangsläufig abstrakte Vorgehen und die gewählte Betrachtungsebene zurückzuführen. Erhebungen z. B. zur Strukturgüte wurden über Werkverträge an Dritte übertragen, restriktive Nutzungen im Gewässerumfeld aus mehr oder weniger detailgenauen und aktuellen Geoinformationssystemen abgeleitet. Die Analyse der Belastungen und deren Ursachen und die Ableitung von Umweltzielen und Maßnahmen erfolgten in der Regel sehr schematisch und ohne Kenntnis der konkreten Randbedingungen vor Ort. Die Ortskenntnis und die Inaugenscheinnahme der Gewässer sind jedoch die Grundlage belastbarer Planungen. Im nächsten Bewirtschaftungsplanzyklus müssen ausreichende personelle Kapazitäten und eine enge Zusammen-arbeit mit Jenen, die über hinreichende Orts- und Gewässerkenntnisse verfügen, sichergestellt wer-den. Bereits in der weitergehenden Detailplanung zur Umsetzung von Maßnahmen müssen alle vor Ort Akteure eingebunden werden, um zielführende und kosteneffiziente Maßnahmen ableiten und umsetzen zu können. Die Erreichung der Ziele der WRRL muss in nicht wenigen Wasserkörpern als mittel- bis langfristiges Ziel gesehen werden. Daher wurde auch für eine Vielzahl von Wasserkörpern die Frsitverlängerung in Anspruch genommen. keine Freistaat Sachsen
SN0083 "Es ist deshalb notwendig, dass bei der Aufstellung der BWP und MAP vorhandene Planungen, wie die sächsischen Hochwasserschutzkonzepte (HWSK) angemessen berücksichtigt werden. Sollten nach Einschätzung des LfULG die HWSK im Wesentlichen WRRL- konform sein, muss das an geeigneter Stelle in den BWP, MAP, UB oder Hintergrunddokumenten erwähnt werden. Ist die WRRL- Konformität nicht gegeben, sind für die betroffenen OWK bereits jetzt entsprechende Ausnahmerege-lungen (z.B. weniger strenge Umweltziele) ins Auge zu fassen. Das wäre auch ein deutliches Zeichen für Genehmigungsbehörden, wenn es künftig darum geht, entsprechende Bauvorhaben zuzulassen. Die Bewirtschaftungspläne sollten auch eine deutliche Klarstellung enthalten, dass es Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes gibt, die nicht der Zielerreichung der WRRL im Sinne einer Verbesserung dienen. Ein Teil der HWSK-Maßnahmen (bspw. Deicherhöhung und -sanierung) ze-mentieren eher die bereits vorhandenen Veränderungen der Gewässerstruktur und damit den mögli-cherweise schlechten Zustand des Gewässers. Der Bau neuer Hochwasserschutzanlagen verursacht zudem neue hydromorphologische Veränderungen, die von Ausnahmen abgesehen, nicht zu einer Verbesserung des ökologischen Zustandes führen. Die mit Neubauvorhaben verbundenen Aus-gleichs- und Ersatzmaßnahmen führen in der Gesamtbilanz ebenfalls nicht zu einer Verbesserung des Zustands, da lediglich unvermeidbare Eingriffe (d.h. Verschlechterungen) an anderer Stelle ausgegli-chen werden. " Zustimmung: Ergänzung Textkapitel sinnvoll Ergänzung neues Kapitel 5.7 im sächsischen Hintergrunddokument zum Bewirtschaftungsplan. Freistaat Sachsen
SN0083 Klimawandel: Dem, auf den Einführungsseiten der BWP formulierten Anliegen wird die Bewirtschaftungsplanung mit Verweis auf das Fehlen „hinreichend sicherer Prognose der klimatisch bedingten“ Veränderungen nicht gerecht. Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern, gibt es in Sachsen gegenwärtig kei-ne abgestimmten Prognoseverfahren zur Abschätzung der klimatischen Veränderungen. Es fehlt auch an verbindlichen Vorgaben, ob und ggf. in welchem Umfang Auswirkungen des Klimawandels über-haupt bei wasserwirtschaftlichen Planungen zu berücksichtigen sind. Entsprechende Kapitel sind ergänzt worden. Diese Kapitel zeigen den derzeitigen Erkenntnisstand über die Klimaveränderungen und die Auswirkungen des Klimawandels auf die verschiedenen Zweige der Wasserwirtschaft und anderer Wassernutzer auf. Zudem werden erste Anpassungsstrategien vorgestellt, mit denen auf die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserwirtschaft reagiert werden sollen. Ergänzung der neuen Kap. 1.5 und 5.6 Freistaat Sachsen
SN0083 "Die in Sachsen angewendete Abgrenzungsmethodik für OWK ist aus unserer Sicht zu überprüfen und ggf. anzupassen. Im Wesentlichen sehen wir 2 Schwachpunkte, zu denen wir uns im Folgenden äu-ßern: 1. Abgrenzung hydromorphologisch uneinheitlicher Wasserkörper ... 2. Abgrenzung nach administrativ-organisatorische Kriterien ... " Wasserkörper in dieser Arbeitsphase neu aufzunehmen oder zu teilen, bringt trotz möglicher fachlich richtigem Erfordernis Probleme mit sich. So liegen für die dann neuen Wasserkörper keine Bewertungsergebnisse vor, so dass keine fundierte Bewirtschaftungsplanung (z.B. Identifikation Maßnahmen) erfolgen kann. Daher wurde beschlossen, die Wasserkörper erst wie-der für den nächsten Bewirtschaftungzyklus (Aktualisierung Bestandsaufnahme 2013 Aktualisie-rung Bewirtschaftungsplan 2015) zu überprüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0083 " Die Vorgehensweise Sachsens zur Einstufung der Wasserkörper als erheblich veränderte Wasserkörper (HMWB) nach (beliebig festgelegten) räumlichen Schwellenwerten führt häufig zu einer Einstufung von Wasserkörpern in die Kategorie natürlicher Wasserkörper (NWB), obwohl wesentliche Streckenanteile sehr schlechte strukturelle Bedingungen aufweisen. Kritikpunkte: 1. Kriterium “mehr als 50 % der Fließlänge sind mit einer Gewässerstrukturgüte stark verändert und schlechter bewertet“ --> Die Festlegung des 50%igen Schwellenwertes als Ausschlusskriterium für die HMWB-Ausweisung führt zur einer von der Länge des OWK abhängigen und damit wenig sachgerechten Ausweisung. Der Schwellenwert sollte auf 20 % abgesenkt werden. Optional könnten OWK auf max. 15 km Fließlänge begrenzt werden oder das Abgrenzungskriterium hydromorphologisch heterogene Bedingungen (siehe Abschnitt Abgrenzung der Wasserkörper) stärker berücksichtigt werden. 2. zum Kriterium “mehr als 50% der Fläche in einen 30 m breiten Streifen beidseitig der Fließgewässer werden von restriktiven Nutzungen eingenommen“ -->Die gegenwärtig angewendeten Kriterien (50 %, 30 m) sind mit anderen Hilfskriterien zu ver-knüpfen, um die Lage der restriktiv genutzten Flächen bei der HMWB- Einstufung in ausreichendem Maße berücksichtigen zu können. Die schematische Einstufung der Wasserkörper muss grundsätzlich durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort verifiziert werden. 3. “... „restriktive Nutzungen…Siedlungen, Schienen, Straßen und Rohstoffabbau „ --> Alle NWB sind im Rahmen der Überarbeitung der BWP bis Dezeber 2009 nochmals zu überprüfen, ob die Existenz von Hochwasserschutzanlagen die Ausweisung als HMWB rechtfertigt. " Festlegung von Schwellenwerten erfolgte in Anlehnung an die Vorgehensweise bei der Bestandsaufnahme 2004. Da es keine bundesweit einheitliche Regelung gibt, wurde eine standardisierte und transparente Vorgehensweise erarbeitet. Diese Vorgehensweise orientiert sich an der Auswertung der Überwachungsprogramme zu den relevanten biologischen Qualitätskomponenten, in erster Linie benthische Invertebraten. Diese Auswertung weist daraufhin, dass bei Anwendung der genannten Kriterien, in den meisten Fällen, auch der gute ökologische Zustand verfehlt wird. Eine Änderung der Kriterien, wie vorgeschlagen, erhöht nicht nur die Anzahl der HMWB, sondern auch der Fälle in der trotz Ausweisung der gute ökologische Zustand bewertet anhand der QK benthische Invertebraten erreicht wird. Dies führt zu einem offensichtlichen Widerspruch. Eine Änderung der Kriterien wird daher für den 1. BwPl als nicht notwendig erachtet. keine Freistaat Sachsen
SN0083 "Die Maßnahmeprogramme erweisen sich in Bezug auf die Maßnahmenumsetzung als wenig aussa-gekräftig. Die programmatisch skizzierten Maßnahmen zur Verbesserung hydromorphologischer Be-dingungen bleiben bis auf Maßnahmen zur Durchgängigkeit abstrakt und unkonkret. Ohne eine räum-liche oder zeitliche Verortung der Maßnahmen bleibt der gesamte Prozess der Maßnahmenumset-zung unverbindlich. Diese Unverbindlichkeit setzt sich in den sächsischen Hintergrunddokumenten fort. Dort werden die LAWA- Maßnahmearten OWK- scharf festgelegt, Fragen der Priorisierung, Loka-lisierung oder Terminierung bleiben auch in den Hintergrunddokumenten unbeantwortet. Für die Um-setzung der Maßnahmen ist deshalb in einem nächsten Schritt u. a. zu klären, wie der Prozess der Umsetzung gesteuert, wie zuständigkeitsübergreifende Aspekte beachtet und eine sinnvolle Abfolge der Maßnahmen (Priorisierung) festgelegt werden sollen. In den Hintergrunddokumenten sollten für alle OWK, die den guten ökologischen Zustand bis 2015 nicht erreichen, zumindest angestrebte Teilziele für die Planungshorizonte 2015 und 2021 festgelegt werden. Welche Qualitätskomponente durch welche Maßnahmeart und in welchem OWK verbessert werden soll, ist in den zugänglichen Unterlagen nicht dokumentiert. Die Ergänzung der Maßnahmetabelle (Anlage 4 der HMAP) mit den OWK- bezogenen Teilzielen wäre für die Gestaltung des den Umsetzungsprozesses hilfreich. " Eine Konkretisierung für fast alle Fließgewässer-WK bezüglich einer Verortung, Priorisierung und Terminierung von detailliert aufgeschlüsselten Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie ist aufgrund des erheblichen Planungsaufwandes, der sich für eine so große Anzahl von OWK ergibt nicht leistbar. Weiterführende Planungen können nur im Zuge der Vorbereitung zur Maßnahmenumsetzung unter Berücksichtigung der lokalen vor-Ort-Bedingungen und unter Einbindung aller Zuständigen erfolgen. keine Freistaat Sachsen