Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr BP-GS0093
einzelford Kap. 5.3 Umweltziele Schutzgebiete: Der Bewirtschaftungsplan (BP) benennt korrekt die WRRL-Anforderungen an die Umweltziele in Schutzgebieten (S. 96): „Ziel ist es, alle Normen und Ziele der WRRL in den Schutzgebieten bis 2015 zu erreichen“. In Schutzgebieten kommen also nach WRRL keine Fristverlängerungen infrage, hier gilt ohne Ausnahme das Ziel des guten Zustands/Potenzials bis 2015. Wie die FGG Elbe diese Frist in den Schutzgebieten einzuhalten gedenkt, legt der BP nicht dar. Auch auf den Widerspruch gegenüber dem vorherigen Abschnitt (Ausnahmen/Fristverlängerungen) geht der BP nicht ein; obwohl in den Schutzgebieten im gleichen Maße Fristverlängerungen in Anspruch genommen werden wie in der gesamten Flussgebietseinheit.
bewertung Nach Artikel 4 Absatz 1 c erfüllen die Mitgliedsstaaten nach 15 Jahre alle Ziele, auf deren Grundlage die Schutzgebiete ausgewiesen wurden. Diese Ziele werden durch die Umsetzung der grundlegenden Maßnahmen (Umsetzung NATURA 2000, Umsetzung bestehender Schutzgebietsverordnungen, etc.) und soweit erforderlich, durch ergänzende Maßnahmen, erreicht. In den Schutzgebieten nach Artikel 4 Absatz 1 c sind zum einen die schutzgebietsspezifischen Ziele zu erreichen. An den Wasserkörpern, die in Schutzgebieten liegen, sind zudem die WRRL-spezifischen Umweltziele zu erreichen. Auch für Schutzgebiete gilt, dass die in Artikel 4 Abs. 1 c WRRL vorgesehene Frist unter den Voraussetzungen des Absatz 4 verlängert werden kann (s. § 25 c Abs. 2 und 4 Wasserhaushaltsgesetz).Soweit für den vorliegenden Entwurf des Bewirtschaftungsplans angenommen wird, dass die Bewirtschaftungsziele bereits bis 2015 erreicht werden, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der Frage der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen oder Ausnahmen.
begruendung -
bewertetdurch FGG Elbe

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