Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr SN0024
einzelford Von naturschutzrechtlicher Seite wird jedoch auch befürchtet, dass die wasserrechtlichen Regelungen in Einzelfällen kontraproduktiv zu denen des Naturschutzes sind. Hier wird deshalb auch hinsichtlich der Umsetzung der Bewirtschaftungspläne Konfliktpotenzial gesehen.
bewertung Von gesetzlicher Seite aus, dürfte es keine Konflikte geben, da diese aufeinander abgestimmt sind. Es ist jedoch unbenommen, daß die Stringenz in der Durchsetzung der Gesetze bezüglich der Kann-Bestimmungen fehlt, nach SächsWG z.B. können Mindestwasserfestlegungen an bestehenden WKA-Standorten nachträglich festgelegt werden, können Maßnahmen für die Durchgängigkeit gefordert werden. Laut WRRL ist die FFH-RL in den Bewirtschaftungsplänen zu berücksichtigen; die zum Zeitpunkt des Entwurfs des Bewirtschaftungsplanes bestätigten MaP haben Eingang in den Kreuzzuweisungen im Maßnahmenprogramm des Hintergrunddokuments gefunden. Das entbindet vor Ort in der Abwägung der geeigneten WRRL-Maßnahmen natürlich nicht von einem Abgleich mit den flächenscharf geplanten und abgestimmten Maßnahmen der FFH-MaP. Wir teilen die Auffassung, daß anhand konkreter Vorhabenplanungen in Einzelfällen Konflikte zu tage treten werden, dann ist sicherlich entscheidend, welchem Interesse die höhere Priorität gegeben wird. Die Prüfung auf Konflikte von Planungsunterlagen obliegt dabei den Genehmigungsbehörden.
begruendung keine
bewertetdurch Freistaat Sachsen

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