Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr SN0018
einzelford "Aus hiesiger Sicht sind zumindest die mitteldeutschen sächsischen Tagebaufolgeseen, bei denen der Endwasserstand erreicht oder die Flutung innerhalb der 1. Bewirtschaftungsperiode abgeschlossen sein wird, als Wasserkörper im Bewirtschaftungsplan auszugrenzen und ggf. im Maßnahme¬programm zu berücksichtigen. Entsprechend wurde in den benachbarten Bundesländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg bei vergleichbaren Verhältnissen verfahren.Die Aussagen im sächsischen Hintergrundbericht zu den Bergbauseen sind nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Die noch im Abbau befindlichen Kiesseen Eilenburg- Sprotta und Laußig wurden z. B. als Oberflächenwasserkörper ausgewiesen, während die o. g. Bergbaufolgeseen nicht aufgeführt wurden. Die planfestgestellten, noch in bergaufsichtlicher Verantwortung liegenden Gewässer Cospudener See und Harthsee sind seit geraumer Zeit als EU-Badegewässer ausgewiesen, entsprechend berichtspflichtig und folgerichtig unter diesem Aspekt auch in die Entwürfe aufgenommen (s. HB Nr. 1.3.3 Anhang II Tabelle 4) Die Bergbaufolgeseen unterliegen § 1 i. V. m. § 25b WHG (§1 SächsWG). Die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 25b WHG – das Erreichen des guten ökologischen Potentials und chemischen Zustandes - ist, nicht zuletzt aufgrund von Auflagen der wasserrechtlichen Planfest-stellungsbeschlüsse und Vorgaben aus dem Abschlussbetriebsplan, bei entsprechend angepassten Nachnutzungen anzunehmen. Hinsichtlich des ökologischen Potentials der Tagebauseen wird vorsorglich eine Fristverlängerung nach § 25 c WHG i. V. m. § 7b (2) Nr. 2 SächsWG bis 2021 empfohlen. Dies ist in der Zeitdauer begründet, die für eine natürliche Entwicklung der Biozöno-se benötigt wird."
bewertung Die WRRL-Relevanz der Tagebaurestseen ist durch das SMUL entschieden worden und im HGRD-BP dargestellt. Neue erläuternde Passagen wurden in Kap. 1.2.1 eingefügt.
begruendung keine
bewertetdurch Freistaat Sachsen

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