Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr SN0025
einzelford Den unteren Behörden in den Landkreisen sollte noch eine Handlungsempfehlung gegeben werden, wie die Ziele der WRRL in der täglichen Vollzugsarbeit effektiv erreicht und stabilisiert werden können.
bewertung Gesetzliche Grundlage und Handlungsleitlinie zur Etablierung von WRRL- Zielen und Maßnahmen in die tägliche Vollzugsarbeit der unteren Umwelt- behörden bildet das Sächsische Wassergesetz (SächsWG), welches in den zurückliegenden Jahren auf die spezifischen Anforderungen und Ziele der WRRL fach- und vollzugsrechtlich angepasst wurde. Das sächsische Wassergesetz enthält alle notwendigen Grundsatzregelungen zu den WRRL- relevanten Sachverhalten bezüglich Gewässerschutz und Gewässerbenutzung einschließlich der Themen Gewässerausbau, -unterhaltung und -entwicklung sowie Gewässerrandstreifen und Landwirtschaft. Die sächsischen Hinter-grunddokumente zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmeprogrammen der FGE Elbe und Oder stellen lediglich eine Rahmenplanung für die weitere konkrete Ausgestaltung des Umsetzungsprozesses von Maßnahmen und Zielen der WRRL im umweltrechtlichen Vollzug dar. Weitere Handlungs- anleitungen für den Fördervollzug von Maßnahmen ergeben sich aus den einschlägigen sächsischen Förderrichtlinien mit WRRL- Bezug (z.B. Förderrichtlinien AuW, SWW, GH, NE, BUG, BesIn).
begruendung keine
bewertetdurch Freistaat Sachsen

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