Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr SN0086
einzelford Es ist außerdem festzustellen, dass die bis heute gebauten Fischtreppen entgegen der immer wieder wiederholten Behauptungen selbst nach Aussage des zuständigen Bearbeiters im SMUL Herrn Prof. Dr. Socher nicht funktionieren. Das liegt zum einen in konstruktiven Gründen,. Vor allem aber liegt die mangelhafte Funktionsfähigkeit am viel zu geringen Mindestwasserabfluss. Letzteres wird sich nicht ändern, solange im Freistaat Sachsen ein Restwasserabfluss von 1/3 MNQ als ökologisch ausreichend angesehen wird. Richtig wäre es vielmehr, wenn man die signifikante Wirkung bereits bei einer Unterschreitung des saisonalen Mittelwassers ansetzt und vor diesem fachlichen Hintergrund die Mindestwasserauflagen für die bestehenden, mit Wasserrecht betriebenen Wasserkraftanlagen erhöht.
bewertung Die Festlegung der Mindestwasserführung erfolgt im Regelfall entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ermittlung und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei Wasserkraftanlagen in sächsischen Fließgewässern. Die Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegshilfen wird von Fischereiexperten bei Abnahme der Anlage geprüft. Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Eigentümer. Oftmals ist eine unzureichende Unterhaltung der Grund für die mangelnde Funktionsfähigkeit. Dies muss mit dem jeweiligen Eigentümer geklärt werden.
begruendung keine
bewertetdurch Freistaat Sachsen

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