Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr SN0086
einzelford Eine Reaktivierung von Wasserkraftanlagen ist generell abzulehnen. Insbesondere die Kleine Wasserkraft (Anlagen bis 1 MW) ist ökonomischer und klimapolitischer Unsinn. Einer Publikation des BMU ...ist zu entnehmen, dass zirka 7.300 Anlagen der Kleinen Wasserkraft ganze 0,07 Prozent des Gesamt-energieverbrauchs Deutschlands gedeckt haben. Die Bedeutung der Kleinen Wasserkraft für den Klimaschutz ist ebenfalls geringfügig. In einer Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes wurde ermittelt, in welchem Umfang durch erneuerba-re Energien CO2-Emissionen vermieden werden. Danach bewirkten 4.633 Anlagen der Kleinen Wasserkraft in ganz Deutschland eine CO2-Einsparung von 0,09 Prozent. Die Schäden durch die Anlagen der Kleinen Wasserkraft sind dagegen enorm. Durch die Anstau-ung der Flüsse mittels Querverbauung wird die Durchgängigkeit der Fließgewässer unter-bunden. Bereits eine einzelne Wehranlage leitet 90 Prozent des Flusses durch die Turbine und macht den Fluss damit für die meisten Flusslebewesen unpassierbar. Die biologische Vernetzungs-funktion des Flusses wird zerstört. Hinzu kommt, wie auch bei anderen Bereichen der Umweltgesetzgebung, ein chronisches Voll-zugsdefizit: Kontrollen der WKA durch die Behörden werden aufgrund von Personalmangel zu-meist nicht durchgeführt, viele WKA-Betreiber nutzen das, um noch mehr Wasser über die Turbi-nen abzuleiten, Flüsse fallen abschnittsweise ganz trocken. Ein Klagerecht auf die Einhaltung der Mindestwasserabflüsse haben Bürger oder Verbände in der Regel nicht.
bewertung Die Genehmigung von Anträgen zur Reaktivierung von Wasserkraftanlagen obliegt den Genehmigungsbehörden und sind Einzelfallentscheidungen anhand der Planfeststellungsunterlagen. Im SächsWG § 42a sind die gesetzlichen Festlegungen zur Mindestwasserführung dargestellt. Es obliegt der unteren Wasserbehörde (uWB) die festgelegte Mindestwasserführung zu überprüfen und im Falle eines Verstoßes entsprechend zu ahnden.. Jeder Bürger oder Verband kann einen Verstoß der Mindestwasserführung bei der uWB anzeigen, wenn er diesen Nachweisen kann.
begruendung keine
bewertetdurch Freistaat Sachsen

Zurück