Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr BP-HH0013
einzelford BPE FGG Elbe, Kap. 6.3.2 -> Ergänzung des Satzes 1: "Des Weiteren zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass die Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsunternehmen rechtliche Spielräume haben, um im Rahmen der kostendeckenden Gebührengestaltung eine Preisstaffelung für Großabnehmer vorzunehmen oder ggf. eine Zusatzgebühr für stark verschmutzte Abwässer von Großeinleitern, die i. d. R. dem industriellen Sektor zuzurechnen sind, zu erheben."; Begründung: : Im Bereich der Abwasserbeseitigung stellt eine Gebührendegression oder ein Mengenrabatt grundsätzlich eine unzulässige Subventionierung für Großverbraucher dar (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2008, § 6 Rn. 376). Eine Ausnahme hiervon ist dann denkbar, wenn sich die Kosten mit steigender Schmutzwassereinleitung verhältnismäßig verringern (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.07.1970 - Az.: II A 1357/68). Überwiegend als zulässig (aber nicht geboten) wird hingegen die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags für industrielle und gewerbliche Abwässer angesehen -> Satz 2 sollte sodann gestrichen werden; Begründung: kann nicht als Begründung für einen Mengenrabatt herangezogen werden kann (Abwasserbeseitigung).
bewertung FGG
begruendung "Des Weiteren zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass die Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsunternehmen rechtliche Spielräume haben, um im Rahmen der kostendeckenden Gebührengestaltung eine Preisstaffelung für Großabnehmer vorzunehmen oder ggf. eine Zusatzgebühr für stark verschmutzte Abwässer von Großeinleitern, die i. d. R. dem industriellen Sektor zuzurechnen sind, zu erheben."
bewertetdurch Freie und Hansestadt Hamburg

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