Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SH5 Arbeiten und Ergebnisse zur Umsetzung Natura2000 sind einzubeziehen. Insbesondere integrierter Bewirtschaftungsplan Elbe ist zu berücksichtigen und darzustellen. Der integrierte Bewirtschaftungsplan Elbe beruht rechtlich auf Artikel 6 Absatz 1 der FFH-Richtlinie und stellt wie der Bewirtschaftungsplan der WRRL eine eigenständige Planung dar. Die konkrete Darstellung der Arbeiten und Ergebnisse zur Umsetzung von Natura 2000 ist nicht erforderlich. Informationen zum integrierten Bewirtschaftungsplan Elbe sind unter der Internet-Adresse www.natura2000-unterelbe.de einsehbar. Eine Berücksichtigung der Umsetzung von Natura 2000 im BP WRRL erfolgt u.a. im Kapitel 3 durch die Erstellung eines Verzeichnisses aller Schutzgebiete der FGE Elbe SH (Artikel 6 Abs. 1 und Anhang IV der EG-WRRL) und im Kapitel 5.3 durch die Nennung der Ziele dieser Schutzgebiete. Darüber hinaus werden bei der Bewirtschaftung von Grund- und Oberflächenwasserkörpern, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, die Maßnahmen mit den jeweiligen Erhaltungs- und Entwicklungszielen insbesondere für wassergebundene Arten und Lebensräume mit den Naturschutzbehörden abgestimmt. Die Überwachung des Erhaltungszustands der in den Natura 2000 vorkommenden Arten und Lebensräume erfolgt durch an die jeweiligen Bedingungen angepasste Monitoringprogramme (Natura 2000).   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die Staustufe in Geesthacht stellt in ihrem aktuellen Zustand ein Hindernis für wandernde Gewässertiere dar. Fischaufstieg auf niedersächsischer Seite für Fische quantitativ unbefriedigend, für Makrozoobenthos Totalhindernis. Abgesehen vom Fischaufstieg auf schleswig-holsteinischer Seite (geplante Ausgleichsmaßnahme der Fa. E.ON sind darüber hinaus keine Maßnahmen geplant, die den aktuellen schlechten Zustand verbessern sollen. AG WRRL fordert die Wiederherstellung der naturnahen Elbeseitenarme auf dem Rönner Werder bei Marschacht (ehemaliges Prielsystem im Elbevorland), dass derzeit nur bei Hochwasser und Sturmfluten überschwemmt wird. Der Bereich der ehemaligen naturnahen Elbeseitenarme auf dem Rönner Werder bei Marschacht im Landkreis Harburg (Niedersachsen). Dieser Bereich ist nicht von den Erläuterungen zum FGE Elbe SH erfasst (außerhalb der Zuständigkeit). Es wird auf den Entwurf des niedersächsischen Beitrags für den BP der FGE Elbe verwiesen.   Land Schleswig-Holstein
SH16 BW-Plan TEZG Elbe: Wasserentnahme, Kap. 2.1.4 S. 42: "keine signifikante WE": Die AG WRRL widerspricht dieser Darstellung und sieht in der Überleitung von Grundwasser aus den Kreidkruge bei Breitenburg/IZ eine signifikante Grundwasserentnahme. Die Grundwasserentnahmen im Bereich der Kreidegruben sind zur Aufrechterhaltung der Standsicherheit erforderlich. Ob diese eine signifikante Belastung darstellen … Prüfung LLUR steht aus   Land Schleswig-Holstein
SH16 Im Gebiet des Elbe-Lübeck-kanals werden der Delvenau wesentliche Wassermengen vorenthalten. Faktisch ist die Delvenau von ihrem Einzugsgebiet abgeschnitten und wird bei Witzeeze aus dem Kiessee 8 gespeist (Niebuhrschleuse). Die Wassermenge ist nach Einschätzung von lokalen Fachleuten nicht ausreichend um die FFH Erhaltungsziele in der Delvenau und das gute ökologische Potenzial nach WRRL zu erreichen oder zu sichern. Durch den Bau des ELK wurde nachhaltig in das Gewässerregime eingriffen. Der untere Teil der Delvenau wurde vom oberen Teil (elk_06a) abgetrennt. Die Untere Delvenau entwässert über die Palmschleuse (Spitzenschöpfwerk) in die Elbe, die Obere Delvenau über ein Wehr in einen Randgraben des ELK. Die untere Delvenau ist kein berichtspflichtiges Gewässer, jedoch FFH-Gebiet (Vorkommen des Schlammpeitzgers). Da die untere Delvenau von ihrem ehemaligen Einzugsgebiet abgetrennt wurde, sind ihre Abmessungen zu groß für ihre heutige Wasserführung. Um das Vorkommen des Schlammpeitzgers zu unterstützen, erfolgt zur Erhöhung der Wasserführung eine Einspeisung von Wasser aus dem Kiessee 8. Ein Anschluss der oberen Delvenau (elk_06a) und damit auch der Riedebek (elk_06b) an die untere Delvenau wäre technisch sehr aufwändig und hätte zur Folge, dass an den beiden berichtsplichtigen WK eine Durchgängigkeit nicht wieder hergestellt werden könnte, da an der Mündung zur Elbe ein Schöpfwerk besteht. Im Übrigen könnte es Probleme im Bezug auf die Einspeisung von Wasser zur Aufrechterhaltung der Schifffahrt im ELK geben.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die Bille ist in ihrem gesamten Verlauf in SH als Vorranggewässer auszuweisen. Bestrebungen zur naturnahen Entwicklung im Talraum und die biologische Besiedlung sprechen für eine Berücksichtigung von Linnau bis Reinfeld. Dem Vorranggewässer Bille ist auch der Unterlauf der Schiebenitz zuzuordnen. Die als natürlich ausgewiesenen WK der Bille (bi_02, bi_06a) sind als Vorranggewässer "A" eingestuft, der erheblich veränderte WK bi_01 als Vorranggewässer "C", die Bille bei Reinfeld (bi_06b) ist kein Vorranggewässer. Die Ausweisung von Vorranggewässern ist nicht nach WRRL zwingend durchzuführen. An den WK bi_01 und bi_06b stehen Nutzungen, der Erreichung des guten ökologischen Zustands entgegen, insofern war keine andere Einstufung möglich.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die Missachtung der Oberalster bei der Ausweisung als Vorranggewässer, immerhin als NSG und FFH Gebiet unter besonderem Schutz, bleibt auch nach 2 Jahren intensiver Diskussionen fachlich nicht nachvollziehbar. Die Alster ist als natürliches (i. S. WRRL) Vorranggewässer auszuweisen. Die Alster ist nicht als natürliches Vorranggewässer auszuweisen, da der Ausweisung die Nutzungen entgegenstehen, zum Teil auch die Nutzung und Ziele der FFH - Richtlinie und des Wiesenvogelschutzes, im Übrigen ist die Ausweisung als Vorranggewässer nicht Bestandteil der WRRL.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die EU Hochwasserschutzrichtlinie ist unverständlicherweise nicht Bestandteil der grundlegenden Maßnahmen. Aktuelle Planungen in Pinneberg an der Pinnau (Bannswiesen) sehen die Ausweisung umfangreicher Baugebiete im regelmäßigen Überschwemmungsbereich der Pinnau vor, wo vor allem durch Qualmwasser länger andauernde Überschwemmungen auftreten. Die Ziele der HWRL werden richtliniengemäß bis 2015 umgesetzt. Die HWRL dient nicht der Umsetzung WRRL, sondern weist gewisse Synergien auf.   Land Schleswig-Holstein
SH16 BW-Plan TEZG Elbe S. 97. Die angenommene Zielerreichung von 48 % im ersten Bewirtschaftungszyklus ist eine viel zu optimistische Größenordnung, die sich nicht aus den vorgestellten Maßnahmen ableiten lässt. Die angenommene Zielerreichung bezieht sich auf alle WK. Hierzu ist als Zielerreichung der gute Zustand als auch das gute ökologische Potential zu betrachten. Ein Großteil der Gewässer, in denen die Zielerreichung als erreicht angenommen wird, sind künstliche und HMWB-WK.   Land Schleswig-Holstein
SH16 BW-Plan TEZG Elbe S. 161. Die Inanspruchnahme von Ausnahmen wird großzügig genutzt. Dabei wird auch der beschreibende Begriff "technische Unmöglichkeit" eingeführt und als Begründung für die Inanspruchnahme von Ausnahmen benutzt. Gemeint ist aber oftmals nicht eine tatsächliche "Unmöglichkeit", sondern vielmehr die derzeit nicht realisierbar erscheinende Notwendigkeit einzelne Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Ohne rechtlich unzulässigen Eingriff in das Eigentum kann eine Aufgabe der Nutzung nicht erzwungen werden, daher ist der Begriff sachlich angemessen.   Land Schleswig-Holstein
SH17 Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zu Kühlzwecken an Unterelbe/Tideelbe ist entgegen Aussage in 2.1.3 ein relevanter Belastungsfaktor. Neben dem Betrieb der bestehenden Kernkraftwerke laufen dort jedoch bereits Planungen zur Errichtung mehrerer Kohlekraftwerke. Der 2009 neu festgelegte Wärmelastplan mit einer Maximums-Vorgabe von 28(+3) °C widerspricht den ökologischen Ansprüchen diverser sensibler Wanderfischarten und beinhaltet die Gefahr, dass sich das Sauerstoffloch im Raum Hamburg zu einer ernsthaften ökologischen Wanderbarriere entwickelt. Reduzierung der Maximums- Vorgabe auf 25(+2) °C im Sommer bzw. 10(+2) °C im Winter. Sehr kurzzeitige Minimum- Sauerstoffkonzentrationen von 3…5 mg/l im Sommer und von 4…6 mg/l im Winter sind gerade noch tolerabel. Summationseffekte verschiedener Nutzer müssen berücksichtigt werden. Im Kapitel 2.1.4 wird auf den Bestand zweier Atomkraftwerke und die Planung von Kohlekraftwerken hingewiesen. Die Auswirkungen der Wasserentnahmen/ Wiedereinleitungen sind lokal und werden als für das Übergangsgewässer nicht signifikante Belastung bewertet. Die Einschätzung beruht u.a. auf den Ergebnissen und Aussagen im neuen Wärmelastplan 2008 der Tideelbe 2008 als Gemeinschaftswerk der Bundesländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Orientierungswerte für den Wärmelastplan Tideelbe werden als fachlicher Maßstab im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung angesehen. Die Festlegung der Werte erfolgte in Übereinstimmung mit den Festlegungen der europäischen Süßwasserschutzrichtlinie (2006/44/EG), den diesbezüglichen Empfehlungen der LAWA5,7 und sind abgeleitet aus fachlichen Anforderungen des Gewässerschutzes sowie unter Berücksichtigung der elbetypischen Standortverhältnisse. Die Orientierungswerte wurden von den Fischfachleuten der Bundesländer einvernehmlich bestätigt.   Land Schleswig-Holstein
SN0018 Die insbesondere durch den Braunkohlenbergbau verursachte Belastungssituation in den Ober-flächenwasserkörpern (OWK) Pleiße 4, Weiße Elster 9 und 11 sowie Neue Luppe ist gravierend. Es lässt sich bereits jetzt sicher vorherzusagen, dass die Erreichung des guten Zustands bzw. gu-ten Potentials für diese Wasserkörper nicht bis 2015 und auch nicht bis 2021 möglich sein wird. Die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung bis 2027 ist deshalb notwendig. Für die anderen OWK im Direktionsbezirk Leipzig ist eine vergleichbare Wertung, ob sich eine zweimalige Fristverlängerung erforderlich macht, auf Grund der vorhandenen Datenlage nicht möglich. Für die betreffenden OWK Pleiße-4, Weiße Elster-9, Weiße Elster-11 und Neue Luppe ist in der MP-Tabelle 19 hierfür bereits "Fristverlängerung bis 2021/2027" eingetragen. Dies schließt also eine ggf. erforderliche Fristverlängerung bis 2027 bereits mit ein.   Freistaat Sachsen
SN0081 Das Anlasten eines Generalversdachts der Landwirtschaft bzgl. der Einträge von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft ist nicht hinnehmbar. Die Landwirte sind bzgl. der Anwendung von PSM geschult. Pflanzenschutzmaßnahmen werden erst ab bestimmten Schadschwellen durchgeführt. Der Eintrag aus kommunalen Siedlungsgebieten ist jedoch bei den Betrachtungen nicht zu vernachlässigen. Der Eintrag von PSM aus diffusen Quellen sollte nicht generell der Landwirtschaft angelastet werden. Es werden weitere Quellen, wie die Forstwirtschaft oder die Kommunen benannt. Die Landwirtschaft wird jedoch als Hauptanwender von Pflanzenschutzmitteln gesehen.   Freistaat Sachsen
SN0082 Das Anlasten eines Generalversdachts der Landwirtschaft bzgl. der Einträge von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft ist nicht hinnehmbar. Die Landwirte sind bzgl. der Anwendung von PSM geschult. Pflanzenschutzmaßnahmen werden erst ab bestimmten Schadschwellen durchgeführt. Der Eintrag aus kommunalen Siedlungsgebieten ist jedoch bei den Betrachtungen nicht zu vernachlässigen. Der Eintrag von PSM aus diffusen Quellen sollte nicht generell der Landwirtschaft angelastet werden. Es werden weitere Quellen, wie die Forstwirtschaft oder die Kommunen benannt. Die Landwirtschaft wird jedoch als Hauptanwender von Pflanzenschutzmitteln gesehen.   Freistaat Sachsen
SN0025 "Der Verweis auf zu erwartende Synergieeffekte der Maßnahmen und Inhalte des Be-wirtschaftungsplans im sächsischen Hintergrundpapier mit den Erhaltungszielen wie auf S. 129f unter Punkt 5.4.5 postuliert, wird den Anforderungen der genannten Richtlinien und den bundes- sowie landesrechtlichen Regelungen an den Nachweis der Verträglich-keit von Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen vorliegend nicht gerecht. 4.3 Insbesondere die derzeit sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen des Bewirtschaf-tungsplans müssen mit den konkreten Anforderungen vor Ort genauer und zeitnah in Übereinstimmung gebracht werden." Die Synergieefekte können erst bei der Detailplanung der Maßnahmen im Rahmen der praktischen Umsetzung beurteilt werden. Da alle Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von Wasserkörpern dienen wird davon ausgegangen, dass diese auch den Zielen der FFH-RL dienen werden.   Freistaat Sachsen
SN0035 "Altbergbau: Aus der Sicht des LRA Erzgebirgskreis ergeben sich folgende Fragen: • Wer erstellt die Belastungsabschätzung für die aufnehmenden Fließgewässer, die sich aus den Untersuchungen zu den Frachtmengen entsprechender Schadstoffe im austre-tenden Grubenwasser ergeben? Das SOBA hat bereits in einem konkreten Fall das LRA Erzgebirgskreis zur Belastungsabschätzung aufgefordert. • Welchen Konsequenzen ergeben sich für das LRA, falls eine nicht tragbare Belastung festgestellt wird? • Muss in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von verunreinigtem Wasser in das Oberflächenwasser empfohlen werden? In diesem Falle müssten als Ne-benbestimmungen bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Wassergüte getroffen wer-den, um konkrete Einleitwerte einzuhalten. • Ist das wirklich so angedacht, dass für den 1. Bewirtschaftungsplan in diesem Fall das LRA für die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten zu den bekannten Belas-tungsquellen des Altbergbaus zuständig ist? Vereinbart sich das mit dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung für das Maßnahmeprogramm des FGG der Elbe? • Wer trägt die Kosten für Maßnahmen des Altbergbaus? In diesem Zusammenhang sollte noch einmal geprüft werden, ob Ausnahmen (Fristver-längerungen) auch auf Grund unverhältnismäßiger Kosten in Sachsen in Anspruch ge-nommen werden sollten? Die vorgestellten Maßnahmen für den Altbergbau sind nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht alleine auf der Ebene der Kommune geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL dbzgl. sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt." Grundsätzlich ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Fragen werden im Rahmen des ersten.BP. aufgegriffen und im Einzelfall einer Lösung zugeführt.   Freistaat Sachsen