Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch  
SN0086 "Insbesondere ist der Gedanke, mit der Aufnahme bereits gültiger gesetzlicher Regelungen (in Form grundlegender Maßnahmen) die Grundlage für eine Verbesserung des aktuellen Zustandes der Gewässer zu erreichen, in der Praxis bereits hinreichend wiederlegt worden. Die zitierten Gesetze und Verordnungen z.B. im Wasser- und Naturschutzrecht sind größtenteils sehr gut, allein es man-gelt seit Jahren an der im Sinne des Gesetzgebers erforderlichen behördlichen Umsetzung und Kontrolle. Auch erscheinen viel zu häufig die behördlichen Handlungsspielräume einseitig auf die Gewässer-nutzung ausgerichtet und subjektiv geprägt. Weiter ist zu bemängeln, dass das weitergehende Maßnahmenkonzept auf unkonkreten, kaum kon-trollierbaren Grundlagen („gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft“) sowie auf Freiwilligkeit basierenden Maßnahmen (ELER-Agrarumweltmaßnahmen) basiert, deren Umsetzung weder ange-ordnet noch gelenkt werden kann. " Grundlage des Maßnahmenprogramms müssen die Gesetze sein, darüberhinaus können Verbesserungen nur durch freiwilliges Handeln im Sinne des kooperativen Ansatzes erreicht werden. Diese Vorgehensweise wird durch Förderrichtlinien unterstützt. Einen "Zwang" auszuüben kann nicht der Weg sein, den Zielen der WRRL zu einer allgemeinen Anerkennung als gesellschaftliche Aufgabe zu verhelfen, die notwendig sein wird, um flächendeckende Verbesserungen zu erreichen. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Insbesondere ist der Gedanke, mit der Aufnahme bereits gültiger gesetzlicher Regelungen (in Form grundlegender Maßnahmen) die Grundlage für eine Verbesserung des aktuellen Zustandes der Gewässer zu erreichen, in der Praxis bereits hinreichend wiederlegt worden. Die zitierten Gesetze und Verordnungen z.B. im Wasser- und Naturschutzrecht sind größtenteils sehr gut, allein es man-gelt seit Jahren an der im Sinne des Gesetzgebers erforderlichen behördlichen Umsetzung und Kontrolle. Auch erscheinen viel zu häufig die behördlichen Handlungsspielräume einseitig auf die Gewässer-nutzung ausgerichtet und subjektiv geprägt. Weiter ist zu bemängeln, dass das weitergehende Maßnahmenkonzept auf unkonkreten, kaum kon-trollierbaren Grundlagen („gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft“) sowie auf Freiwilligkeit basierenden Maßnahmen (ELER-Agrarumweltmaßnahmen) basiert, deren Umsetzung weder ange-ordnet noch gelenkt werden kann. " Grundlage des Maßnahmenprogramms müssen die Gesetze sein, darüberhinaus können Verbesserungen nur durch freiwilliges Handeln im Sinne des kooperativen Ansatzes erreicht werden. Diese Vorgehensweise wird durch Förderrichtlinien unterstützt. Einen "Zwang" auszuüben kann nicht der Weg sein, den Zielen der WRRL zu einer allgemeinen Anerkennung als gesellschaftliche Aufgabe zu verhelfen, die notwendig sein wird, um flächendeckende Verbesserungen zu erreichen. keine Freistaat Sachsen
SN0086 Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich der bereits wirksamen Düngeverordnung hat in den vergangenen Jahren offensichtlich nicht zu einem signifikanten Abbau von Nährstoff- und Sedimentausschwemmungen aus Landwirtschaft beigetragen... (weitere Ausführungen in Stellungnahme) Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich der Düngeverordnung hat in Verbindung mit weiteren Agrarumweltmaßnahmen im Bereich Landwirtschaft (z.B. konservierende Bodenbearbeitung) in den den vergangenen Jahren durchaus zu einem signifikanten Abbau von Nährstoff- und Sedimentaus-schwemmungen aus der Landwirtschaft beigetragen. In Verbindung mit der Realisierung abwassertechnischer Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Umsetzung der EU- Kommunalabwasser- richtlinie konnten somit in Synergie-wirkung der realisierten Maßnahmen bereits sehr deutliche Abnahmen der Nährstofffrachten in den Oberflächenwasserkörpern erreicht werden. Auch im Grundwasser haben insbesondere Maßnahmen der "guten fachlichen Praxis" in vielen Gebieten bereits zu Verringerungen der Nitratbelastungen geführt. Weitere Reduktionswirkungen der betreffenden Maßnahmen werden aufgrund der teilweise langjährigen Grundwasserverweilzeiten im Laufe der nächsten Jahre in sowohl in den Grund- als auch in Oberflächenwasserkörpern noch erwartet. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich der bereits wirksamen Düngeverordnung hat in den vergangenen Jahren offensichtlich nicht zu einem signifikanten Abbau von Nährstoff- und Sedimentausschwemmungen aus Landwirtschaft beigetragen... (weitere Ausführungen in Stellungnahme) Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich der Düngeverordnung hat in Verbindung mit weiteren Agrarumweltmaßnahmen im Bereich Landwirtschaft (z.B. konservierende Bodenbearbeitung) in den den vergangenen Jahren durchaus zu einem signifikanten Abbau von Nährstoff- und Sedimentaus-schwemmungen aus der Landwirtschaft beigetragen. In Verbindung mit der Realisierung abwassertechnischer Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Umsetzung der EU- Kommunalabwasser- richtlinie konnten somit in Synergie-wirkung der realisierten Maßnahmen bereits sehr deutliche Abnahmen der Nährstofffrachten in den Oberflächenwasserkörpern erreicht werden. Auch im Grundwasser haben insbesondere Maßnahmen der "guten fachlichen Praxis" in vielen Gebieten bereits zu Verringerungen der Nitratbelastungen geführt. Weitere Reduktionswirkungen der betreffenden Maßnahmen werden aufgrund der teilweise langjährigen Grundwasserverweilzeiten im Laufe der nächsten Jahre in sowohl in den Grund- als auch in Oberflächenwasserkörpern noch erwartet. keine Freistaat Sachsen
SN0086 Denn zum einen hat die im Jahre 2004 erfolgte Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes im § 26 neue Hürden für naturnahe Gewässer aufgebaut. Welcher Eigentümer wird sich heute noch be-reit erklären (auf freiwilliger Basis nach Ansicht der Entwurfsverfasser), Uferabbrüche und Ge-wässerumverlagerungen zu dulden, wenn er weiß, dass er dann bei nachfolgenden Katastervermes-sungen entschädigungslos enteignet wird, weil seine Eigentumsgrenze plötzlich als Mittelwasserli-nie des Gewässers definiert wird und nicht mehr der Katasterkarte folgt? Natürlich wird er darauf drängen, jedwede eigendynamische Entwicklung der Uferlinie seines Flurstückes mittels Verbau-maßnahmen zu unterbinden. Das Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenenen Einzelfällen auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen Landwirte zu prüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Denn zum einen hat die im Jahre 2004 erfolgte Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes im § 26 neue Hürden für naturnahe Gewässer aufgebaut. Welcher Eigentümer wird sich heute noch be-reit erklären (auf freiwilliger Basis nach Ansicht der Entwurfsverfasser), Uferabbrüche und Ge-wässerumverlagerungen zu dulden, wenn er weiß, dass er dann bei nachfolgenden Katastervermes-sungen entschädigungslos enteignet wird, weil seine Eigentumsgrenze plötzlich als Mittelwasserli-nie des Gewässers definiert wird und nicht mehr der Katasterkarte folgt? Natürlich wird er darauf drängen, jedwede eigendynamische Entwicklung der Uferlinie seines Flurstückes mittels Verbau-maßnahmen zu unterbinden. Das Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenenen Einzelfällen auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen Landwirte zu prüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0086 Dass die gewässerstrukturellen Bedingungen durch weitere Optimierung der Gewässerunterhal-tung verbessert werden können, wird von den Verfassern angesichts der vor Ort über Jahre beo-bachteten Praxis der Landestalsperrenverwaltung ins Reich der Legende verwiesen. Selbst auf den Eigentumsflächen des Naturschutzverbandes Sachsen e.V. in der freien Landschaft (Fluss und angrenzendes Ufer) wurden wiederholt ohne Absprache von den zuständigen Flussmeistereien Biotopelemente beräumt (z.B. Totholz). Eine an den gewässerökologischen Erfordernissen angepasste Gewässerunterhaltung findet quasi nirgends statt. Statt dessen werden immer noch auch im unbe-bauten Freiraum Hegerbildungen, Uferabbrüche, Kolkbildungen und abgebrochene Uferbäume be-räumt und beseitigt, sobald sie den zuständigen Behörden bekannt werden. Statt die Gewässerstrukturgüte zu verbessern, wurden dagegen seit 2002 und werden aktuell vor allem mit dem Argument des Hochwasserschutzes sachsenweit die Flussläufe massiv verbaut und ihres Vorlandes beraubt. Gewässerunterhaltung muss sich den gesetzlichen Vorgaben insbesondere den Eigentumsverhältnissen der angrenzenden Flächen die durch Uferabbrüche in Folge unzureichender Gewässerunterhaltung gefährdet sein können, unterwerfen. Dies sind gesetzliche Festlegungen, denen auch die LTV Folge leisten muss. Es wird daher angestrebt in Einvernehmen mit den Flächen- und Gewässernutzern die Gewässerunterhaltung so auszugestalten, dass eine deutliche Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen erreicht werden kann. Die Beräumung von Totholz aus den Gewässern ist aus ökologischer Sicht sehr bedauerlich, kann aber aus Gründen des Hochwasserschutzes unabdingbar sein. Hier sind Abwägungen unter Berücksichtigung des Schadensrisikos nur Vor-Ort möglich. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Dass die gewässerstrukturellen Bedingungen durch weitere Optimierung der Gewässerunterhal-tung verbessert werden können, wird von den Verfassern angesichts der vor Ort über Jahre beo-bachteten Praxis der Landestalsperrenverwaltung ins Reich der Legende verwiesen. Selbst auf den Eigentumsflächen des Naturschutzverbandes Sachsen e.V. in der freien Landschaft (Fluss und angrenzendes Ufer) wurden wiederholt ohne Absprache von den zuständigen Flussmeistereien Biotopelemente beräumt (z.B. Totholz). Eine an den gewässerökologischen Erfordernissen angepasste Gewässerunterhaltung findet quasi nirgends statt. Statt dessen werden immer noch auch im unbe-bauten Freiraum Hegerbildungen, Uferabbrüche, Kolkbildungen und abgebrochene Uferbäume be-räumt und beseitigt, sobald sie den zuständigen Behörden bekannt werden. Statt die Gewässerstrukturgüte zu verbessern, wurden dagegen seit 2002 und werden aktuell vor allem mit dem Argument des Hochwasserschutzes sachsenweit die Flussläufe massiv verbaut und ihres Vorlandes beraubt. Gewässerunterhaltung muss sich den gesetzlichen Vorgaben insbesondere den Eigentumsverhältnissen der angrenzenden Flächen die durch Uferabbrüche in Folge unzureichender Gewässerunterhaltung gefährdet sein können, unterwerfen. Dies sind gesetzliche Festlegungen, denen auch die LTV Folge leisten muss. Es wird daher angestrebt in Einvernehmen mit den Flächen- und Gewässernutzern die Gewässerunterhaltung so auszugestalten, dass eine deutliche Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen erreicht werden kann. Die Beräumung von Totholz aus den Gewässern ist aus ökologischer Sicht sehr bedauerlich, kann aber aus Gründen des Hochwasserschutzes unabdingbar sein. Hier sind Abwägungen unter Berücksichtigung des Schadensrisikos nur Vor-Ort möglich. keine Freistaat Sachsen
SN0086 Auch das Durchgängigkeitsprogramm, in welchem bis 2015 die Durchgängigkeit von 54 Quer-bauwerken in den 15 Vorranggewässern (Fließgewässer bzw. –abschnitte) hergestellt werden soll, ist angesichts der Zahl aktuell nicht passierbarer Querbauwerke (1349) einfach lächerlich. Wenn man mit diesem Tempo weitermacht (54 in sechs Jahren), sind im Jahr 2027 ganze 162 Querbau-werke bearbeitet. Die Maßnahmen des Durchgängigkeitsprogramms können hier tatsächlich nur als ein Baustein zur Herstellung der Durchgängigkeit angesehen werden. Aus dem Durchgängigkeitsprogramm werden sowohl Einzelprojekte von Privatpersonen als auch Maßnahmen des Freistaates (Umsetzung durch die LTV) finanziert. Es geht auch darum die Umsetzungen zu dokumentieren und einen Mitnahmeeffekt bei anderen Wehrinhabern zu erzielen. Die Maßnahmenforderungen des Hintergrunddokuments und die Ausweisung von Vorranggewässern durch die FGG Elbe sollen die Dringlichkeit für bestimmte Gewässer verdeutlichen und den Handlungsbedarf darstellen. Die Durchgängigkeit ist vom Gesetzgeber ebenso gefordert wie durch die WRRL. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Auch das Durchgängigkeitsprogramm, in welchem bis 2015 die Durchgängigkeit von 54 Quer-bauwerken in den 15 Vorranggewässern (Fließgewässer bzw. –abschnitte) hergestellt werden soll, ist angesichts der Zahl aktuell nicht passierbarer Querbauwerke (1349) einfach lächerlich. Wenn man mit diesem Tempo weitermacht (54 in sechs Jahren), sind im Jahr 2027 ganze 162 Querbau-werke bearbeitet. Die Maßnahmen des Durchgängigkeitsprogramms können hier tatsächlich nur als ein Baustein zur Herstellung der Durchgängigkeit angesehen werden. Aus dem Durchgängigkeitsprogramm werden sowohl Einzelprojekte von Privatpersonen als auch Maßnahmen des Freistaates (Umsetzung durch die LTV) finanziert. Es geht auch darum die Umsetzungen zu dokumentieren und einen Mitnahmeeffekt bei anderen Wehrinhabern zu erzielen. Die Maßnahmenforderungen des Hintergrunddokuments und die Ausweisung von Vorranggewässern durch die FGG Elbe sollen die Dringlichkeit für bestimmte Gewässer verdeutlichen und den Handlungsbedarf darstellen. Die Durchgängigkeit ist vom Gesetzgeber ebenso gefordert wie durch die WRRL. keine Freistaat Sachsen
SN0086 Es ist außerdem festzustellen, dass die bis heute gebauten Fischtreppen entgegen der immer wieder wiederholten Behauptungen selbst nach Aussage des zuständigen Bearbeiters im SMUL Herrn Prof. Dr. Socher nicht funktionieren. Das liegt zum einen in konstruktiven Gründen,. Vor allem aber liegt die mangelhafte Funktionsfähigkeit am viel zu geringen Mindestwasserabfluss. Letzteres wird sich nicht ändern, solange im Freistaat Sachsen ein Restwasserabfluss von 1/3 MNQ als ökologisch ausreichend angesehen wird. Richtig wäre es vielmehr, wenn man die signifikante Wirkung bereits bei einer Unterschreitung des saisonalen Mittelwassers ansetzt und vor diesem fachlichen Hintergrund die Mindestwasserauflagen für die bestehenden, mit Wasserrecht betriebenen Wasserkraftanlagen erhöht. Die Festlegung der Mindestwasserführung erfolgt im Regelfall entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ermittlung und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei Wasserkraftanlagen in sächsischen Fließgewässern. Die Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegshilfen wird von Fischereiexperten bei Abnahme der Anlage geprüft. Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Eigentümer. Oftmals ist eine unzureichende Unterhaltung der Grund für die mangelnde Funktionsfähigkeit. Dies muss mit dem jeweiligen Eigentümer geklärt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Es ist außerdem festzustellen, dass die bis heute gebauten Fischtreppen entgegen der immer wieder wiederholten Behauptungen selbst nach Aussage des zuständigen Bearbeiters im SMUL Herrn Prof. Dr. Socher nicht funktionieren. Das liegt zum einen in konstruktiven Gründen,. Vor allem aber liegt die mangelhafte Funktionsfähigkeit am viel zu geringen Mindestwasserabfluss. Letzteres wird sich nicht ändern, solange im Freistaat Sachsen ein Restwasserabfluss von 1/3 MNQ als ökologisch ausreichend angesehen wird. Richtig wäre es vielmehr, wenn man die signifikante Wirkung bereits bei einer Unterschreitung des saisonalen Mittelwassers ansetzt und vor diesem fachlichen Hintergrund die Mindestwasserauflagen für die bestehenden, mit Wasserrecht betriebenen Wasserkraftanlagen erhöht. Die Festlegung der Mindestwasserführung erfolgt im Regelfall entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ermittlung und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei Wasserkraftanlagen in sächsischen Fließgewässern. Die Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegshilfen wird von Fischereiexperten bei Abnahme der Anlage geprüft. Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Eigentümer. Oftmals ist eine unzureichende Unterhaltung der Grund für die mangelnde Funktionsfähigkeit. Dies muss mit dem jeweiligen Eigentümer geklärt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0086 Eine Reaktivierung von Wasserkraftanlagen ist generell abzulehnen. Insbesondere die Kleine Wasserkraft (Anlagen bis 1 MW) ist ökonomischer und klimapolitischer Unsinn. Einer Publikation des BMU ...ist zu entnehmen, dass zirka 7.300 Anlagen der Kleinen Wasserkraft ganze 0,07 Prozent des Gesamt-energieverbrauchs Deutschlands gedeckt haben. Die Bedeutung der Kleinen Wasserkraft für den Klimaschutz ist ebenfalls geringfügig. In einer Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes wurde ermittelt, in welchem Umfang durch erneuerba-re Energien CO2-Emissionen vermieden werden. Danach bewirkten 4.633 Anlagen der Kleinen Wasserkraft in ganz Deutschland eine CO2-Einsparung von 0,09 Prozent. Die Schäden durch die Anlagen der Kleinen Wasserkraft sind dagegen enorm. Durch die Anstau-ung der Flüsse mittels Querverbauung wird die Durchgängigkeit der Fließgewässer unter-bunden. Bereits eine einzelne Wehranlage leitet 90 Prozent des Flusses durch die Turbine und macht den Fluss damit für die meisten Flusslebewesen unpassierbar. Die biologische Vernetzungs-funktion des Flusses wird zerstört. Hinzu kommt, wie auch bei anderen Bereichen der Umweltgesetzgebung, ein chronisches Voll-zugsdefizit: Kontrollen der WKA durch die Behörden werden aufgrund von Personalmangel zu-meist nicht durchgeführt, viele WKA-Betreiber nutzen das, um noch mehr Wasser über die Turbi-nen abzuleiten, Flüsse fallen abschnittsweise ganz trocken. Ein Klagerecht auf die Einhaltung der Mindestwasserabflüsse haben Bürger oder Verbände in der Regel nicht. Die Genehmigung von Anträgen zur Reaktivierung von Wasserkraftanlagen obliegt den Genehmigungsbehörden und sind Einzelfallentscheidungen anhand der Planfeststellungsunterlagen. Im SächsWG § 42a sind die gesetzlichen Festlegungen zur Mindestwasserführung dargestellt. Es obliegt der unteren Wasserbehörde (uWB) die festgelegte Mindestwasserführung zu überprüfen und im Falle eines Verstoßes entsprechend zu ahnden.. Jeder Bürger oder Verband kann einen Verstoß der Mindestwasserführung bei der uWB anzeigen, wenn er diesen Nachweisen kann. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Eine Reaktivierung von Wasserkraftanlagen ist generell abzulehnen. Insbesondere die Kleine Wasserkraft (Anlagen bis 1 MW) ist ökonomischer und klimapolitischer Unsinn. Einer Publikation des BMU ...ist zu entnehmen, dass zirka 7.300 Anlagen der Kleinen Wasserkraft ganze 0,07 Prozent des Gesamt-energieverbrauchs Deutschlands gedeckt haben. Die Bedeutung der Kleinen Wasserkraft für den Klimaschutz ist ebenfalls geringfügig. In einer Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes wurde ermittelt, in welchem Umfang durch erneuerba-re Energien CO2-Emissionen vermieden werden. Danach bewirkten 4.633 Anlagen der Kleinen Wasserkraft in ganz Deutschland eine CO2-Einsparung von 0,09 Prozent. Die Schäden durch die Anlagen der Kleinen Wasserkraft sind dagegen enorm. Durch die Anstau-ung der Flüsse mittels Querverbauung wird die Durchgängigkeit der Fließgewässer unter-bunden. Bereits eine einzelne Wehranlage leitet 90 Prozent des Flusses durch die Turbine und macht den Fluss damit für die meisten Flusslebewesen unpassierbar. Die biologische Vernetzungs-funktion des Flusses wird zerstört. Hinzu kommt, wie auch bei anderen Bereichen der Umweltgesetzgebung, ein chronisches Voll-zugsdefizit: Kontrollen der WKA durch die Behörden werden aufgrund von Personalmangel zu-meist nicht durchgeführt, viele WKA-Betreiber nutzen das, um noch mehr Wasser über die Turbi-nen abzuleiten, Flüsse fallen abschnittsweise ganz trocken. Ein Klagerecht auf die Einhaltung der Mindestwasserabflüsse haben Bürger oder Verbände in der Regel nicht. Die Genehmigung von Anträgen zur Reaktivierung von Wasserkraftanlagen obliegt den Genehmigungsbehörden und sind Einzelfallentscheidungen anhand der Planfeststellungsunterlagen. Im SächsWG § 42a sind die gesetzlichen Festlegungen zur Mindestwasserführung dargestellt. Es obliegt der unteren Wasserbehörde (uWB) die festgelegte Mindestwasserführung zu überprüfen und im Falle eines Verstoßes entsprechend zu ahnden.. Jeder Bürger oder Verband kann einen Verstoß der Mindestwasserführung bei der uWB anzeigen, wenn er diesen Nachweisen kann. keine Freistaat Sachsen
SN0086 "zu konzeptionellen Maßnahmen: Der hohe Umfang der fachlichen Begleitung (Schulung, Wissenstransfer, Arbeitskreise) ist kein Garant auf Erfolg im Sinne der Gewässergüte und ist letztlich ein weiteres Arbeitsbeschaffungsprogramm für die beteiligten Behörden. Insbesondere im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen gibt es genug Schulungen und kostenlose Fachliteratur, so dass allein die Fülle der vorliegenden Materialien bereits in der Vergangenheit eine signifikante Verbesserung der Umwelt hätte bewirken müssen. " Konzeptionelle Maßnahmen dienen der Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung von Umsetzungen der eigentlichen grundlegenden Maßnahmen (z.B. gute fachliche Praxis) sowie der ergänzenden Maßnahmen (z.B. geförderte Agrarumweltmaßnahmen) und sind als wesentliche Bestandteile der kooperativen Maßnahmenstrategie unverzichtbar. Mit konzeptionellen Maßnahmen können z.B. Ziele, Handlungsschwerpunkte und Maßnahmen- erfordernisse transparenter dargestellt und begründet und somit auch eine höhere Anwendungsbereitschaften fachlich begründeter Maßnahmen bei den Landwirten erzielt werden. Logischerweise kann allein mit konzeptionellen Maßnahmen noch keine Verbesserung von Gewässerzuständen erreicht werden. Jedoch setzten effiziente zielgerichtete Handlungen (Maßnahmen) der Akteure (Landwirte) zur Verbesserung der Gewässerzustände zunächst ein entsprechendes Grundverständnis der wesentlichsten ökosystemaren Zusammenhänge der WRRL voraus, welches insbesondere nur über geeignete konzeptionelle Maßnahmen transportiert werden kann. keine Freistaat Sachsen