Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SH16 Zur Verdeutlichung des eigentlichen Verursachers von Stoffeinträgen in der Abbildung 2-1 (s. Diagramme) muss den Begriffen "Grundwasser" und "Drainagen" der Zusatz "Landwirtschaft" zugefügt werden. In der Abbildung werden nicht die "Verursacher", sondern die Eintragspfade dargestellt. Sicherlich ist bei den Drainagen überwiegend eine landwirtschaftliche Flächennutzung anzunehmen, dies gilt aber ebenso für Erosion, Oberflächenabfluss, und Grundwasser. Bei allen spielt aber z.B. auch die atmosphärische Deposition eine Rolle, insofern sind in dieser Abbildung "Gesamtfrachten" dargestellt.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die Belastungen durch Pflanzenschutzmittel (PSM) werden in Einzelmessungen an Gewässern untersucht (s. Absatz Seite 21). Die Mittelung der Ergebnisse bezüglich der zulässigen Grenzwerte über den Zeitraum eines Jahres wird abgelehnt. Die Mittelbildung ist von der WRRL gefordert. Es liegen allerdings auch Einzelergebnisse vor, die es ermöglichen, bei Bedarf entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Dies erfolgt im wasserrechtlichen Vollzug.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Im Kapitel 2.1.5 (Signifikante Abflussregulierungen / hydromorphologische Veränderungen) werden Veränderungen der Uferstruktur als keine signifikante Belastung angesehen, wenn sie wesentliche Anteile der Uferlänge nicht überschreiten. Für diese Behauptung gibt es keine Belege. Auch kleinflächige / kleinräumige Uferbefestigungen oder Bauwerke können bedeutende Beeinträchtigungen für den Lebensraum See bedeuten. Es gibt noch kein bundesweites Bewertungsverfahren, welches die Wirkung der Uferstruktur auf die See-Biozönose beschreibt. Daher wird zurzeit von einer Gefährdung des guten ökologischen Zustandes gemäß WRRL ausgegangen, wenn auf 70 % Uferlänge eine gewässertypische Ausprägung fehlt (LAWA-Kriterienpapier 2003).   Land Schleswig-Holstein
SH16 Laut BewPlan sollen trotz der Errichtung von Bauwerken zum Schutz von Sturmfluten die Küstengewässer morphologisch keine signifikanten Veränderungen erfahren haben. Diese Behauptung ist nicht haltbar. Allein durch die massiven Eindeichungen der vergangenen Jahrzehnte sind die Küstengewässer massiv beeinträchtigt und zahlreiche wertvolle Lebensräume zerstört worden. Die Landgrenze der Küstengewässer im Sinne der WRRL befindet sich am Deichfuß. Daher haben die Küstengewässer-Wasserkörper keine signifikanten morphologischen Veränderungen erfahren. (Marschengewässer sind dagegen überwiegend als HMWB eingestuft.)   Land Schleswig-Holstein
SH16 Der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln (PSM) wird gem. des vorliegenden Berichtes "… vorwiegend über Siedlungsflächen eingetragen". Dies wird allerdings nicht belegt. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein bedeutender Teil der PSM auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht wird und dann ins Grundwasser gelangt. Kein konkreter Bezug zum BewPlan.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Im o. g. Kapitel fehlt eine Aussage zur potenziellen Belastung der Küstengewässer durch Radionuklide aus den Atomkraftwerken entlang der Elbe. Von den AKW's entlang der Elbe ist keine eindeutig, d.h. auf diese Anlagen zurück zu führende Nuklid-Belastung des Küstengewässers Elbe bzw. der Nordsee nachweisbar. Im Sondergutachten "Meeresumweltschutz für Nord- und Ostsee" des Rats von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU von Febr. 2004) ist die Aussage enthalten, dass anthropogene radioaktive Substanzen in der gesamten Nordsee zwar analytisch nachweisbar sind, z.B. Cäsium-137 als das relevanteste künstliche Nuklid. Die Quellen dafür liegen aber in dem sog. Fallout aus den Atomwaffentests der 50er und 60er Jahre und in den Ableitungen aus der atomaren Wiederaufbereitungsanlagen in La Hague (Frankreich, Kanal) und Sellafield (Brit. Westküste). Hinzu kommen Belastungen durch den "Tschernobyl-Unfall" und durch Verluste von Strahlenquellen aus Schiffen und Plattformen in der Nordsee. Im Übrigen gehören die Radionuklide nicht zu den Stoffen gemäß WRRL, Anhang VIII, bzw. zu den "Prioritären Stoffen" gem. WRRL Anhang X.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Es wird bei der Einrichtung der Überwachungsprogramme für das Grundwasser in Schleswig-Holstein auf international abgestimmte Grundsätze verwiesen. Diese sollten dann hier aufgeführt werden. Eine entsprechende Textergänzung wird vorgenommen. Die Hinweise im Guidance Document No. 15 "Guidance on Groundwater Monitoring" (2007) wurden berücksichtigt. Auch für das Grundwasser basieren die Überwachungsprogramme konsequent auf den Vorgaben des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie. Die für die Überwachung eingesetzten Grundwassermessstellen werden in der Regel sowohl für die Überwachung des chemischen als auch des mengenmäßigen Zustands benutzt. Die Anordnung von Messstellen und die Messnetzdichte sind abhängig vom Zweck des Messnetzes, von der Schutzwirkung der Deckschichten des zu untersuchenden Grundwasserleiters, regionalen Besonderheiten im hydrogeologischen Bau und der Nutzungsintensität, so dass die Messnetzdichte variieren kann. Außerdem wurden im Planungsraum Trave sämtliche Messstellen eines noch nicht abgeschlossenen Untersuchungsprogramms in das mengenmäßige Messnetz übernommen; nach Abschluss der Untersuchungen ist eine Reduzierung der Messnetzdichte geplant. Die Überwachung der für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserkörper geht nicht über die beschriebenen Untersuchungen hinaus; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Trinkwassergewinnungsanlagen entsprechend der EU-Trinkwasser-Richtlinie und der Trinkwasserverordnung des Bundes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und der Wassergesetze der Bundesländer überwacht werden. Land Schleswig-Holstein
SH16 Es reicht u. E. nicht aus, vor allem die "…mündungsnahen bedeutenden…" Wasserkörper zu untersuchen. Dieses End-of-Pipe-Prinzip der Phytoplankton-Messungen an der Mündung in die Küstengewässer ist zu kritisieren. Im norddeutschen Tiefland ist das Phytoplankton hauptsächlich in den natürlicherweise planktonführenden Fließgewässern bewertungsrelevant, d.h. in Gewässern, in denen die physikalischen Bedingungen wie Lichtverfügbarkeit und Wasseraufenthaltszeit die Bildung einer erheblichen Phytoplanktonbiomasse unter natürlichen Bedingungen der Gewässermorphologie erlauben. Diese Bedingungen sind in Schleswig-Holstein vor allem in den Unterläufen der größeren Fließgewässer gegeben. Neben den als natürlicherweise planktonführend eingestuften Fließgewässern sind aber auch solche relevant, die im gegenwärtigen Zustand beispielsweise durch hydromorphologische Beeinträchtigungen selbst in Ober- und Mittelläufen planktonführend sind. Hier wird im Rahmen der operativen Überwachung seit 2003 ein Screening durchgeführt, um Wasserkörper zu identifizieren, bei denen der gute ökologische Zustand durch eine übermäßige Phytoplanktonproduktion beeinträchtigt ist.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die Ausweisung der Vorranggewässer erfolgt auf der Basis nachvollziehbarer Kriterien, unterschlägt dabei jedoch das biologische Kontinuum eines Baches oder Flusses. Ein Fließgewässer ist nicht in einzelnen Teilen für sich zu betrachten, da die wechselseitigen Abhängigkeiten zu groß sind. Aus diesem Grund ist die Ausweisung von Vorranggewässern auf der Basis von Wasserkörpern nicht Ziel führend. Sollten einzelne Wasserkörper eines Baches oder Flusses die aufgestellten Kriterien erfüllen, so sollte der gesamte Lauf als Vorranggewässer definiert werden. Das "biologische Kontinuum" ist in dem Vorranggewässerkonzept über die Verbindungsgewässer berücksichtigt. Zudem sind Wasserkörper, die ein Potenzial oberhalb besitzen, als Vorranggewässer mit ausgewiesen, sofern die Ausweisung dies erlaubt. Nach oberhalb wurden Quellzuflüsse außerhalb des reduzierten Gewässernetzes berücksichtigt.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die AG WRRL widerspricht der Darstellung künstliche Wasserkörper sind Wasserkörper ohne wesentliches Entwicklungspotenzial und deshalb müssten Maßnahmen mit dem Prioritätsfaktor 25 multipliziert werden. Die Prioritätensetzung ist WRRL-konform.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die AG WRRL fordert das Land auf, die guten Erfahrungen mit ökologisch angepasster Gewässerpflege an künstlichen Gewässern in SH zusammenzutragen und einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen. Hierzu verweisen wir auch auf die Anmerkungen zum Umgang mit künstlichen Gewässern bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in der Marsch (FGE Eider). Forderung ohne Bezug zu den Anhörungsdokumenten. Die ökologisch angepasste Gewässerpflege wird u.a. über die dafür eingerichtete Arbeitsgruppe beworben. Über die Erfahrungen in SH wir nach Vorlage entsprechender Entwicklungen informiert.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die grundlegende Maßnahme "Optimierung der Gewässerunterhaltung" ist rechtsunbestimmt und an keiner Stelle in den ausgelegten Dokumenten näher erläutert. Eine Optimierung kann ohne einen Bezugsmaßstab fast alles sein, ohne dass dadurch signifikante Faktoren ihre negative Wirkung verlieren. Der Forderung wird durch die „Erläuterungen zur Optimierung der Gewässerunterhaltung“ nachgekommen, an denen die Naturschutzverbände mitgewirkt haben.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die Inanspruchnahme von Ausnahmen wird großzügig genutzt. Dabei wird auch der beschreibende Begriff "technische Unmöglichkeit" eingeführt und als Begründung für die Inanspruchnahme von Ausnahmen benutzt. Gemeint ist aber oftmals nicht eine tatsächliche "Unmöglichkeit", sondern vielmehr die derzeit nicht realisierbar erscheinende Notwendigkeit einzelne Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Ohne rechtlich unzulässigen Eingriff in das Eigentum kann eine Aufgabe der Nutzung nicht erzwungen werden, daher ist der Begriff sachlich angemessen. Der Begriff technische Durchführbarkeit wurde nicht von SH eingeführt, sondern ist in Art. 4 (4) WRRL in diesem Zusammenhang als Grund für eine Fristverlängerung angegeben.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Fachlich sinnvolle, ja notwendige Maßnahmen, die lediglich aus aktuellen Gründen (u. a. fehlende Verfügbarkeit von Flächen aus ökonomischen Gründen) nicht umgesetzt werden können, müssen trotzdem im Maßnahmenprogramm aufgeführt werden. In der Regel ist eine Zielerreichung nach WRRL ohne alle Maßnahmen nicht möglich. Ökonomische oder eigentumsrechtliche Gründe spiegeln nur einen aktuellen Stand wider - nicht jedoch die Perspektiven bezüglich der Erreichung eines guten ökologischen Zustandes. Das Maßnahmenprogramm soll überprüfbar die tatsächlich geplanten, und nicht die wünschenswerten Maßnahmen auflisten. Die turnusmäßige Aktualisierung des BewPlans ermöglicht es, entsprechende Entwicklungen in der Zukunft zu berücksichtigen.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die Strategie zur Verbesserung der in allen Wasserkörpern signifikant beeinträchtigten Hydromorphologie ist die alleinige Wiederherstellung der Durchgängigkeit (S. 4 Kap. 3.1 a). Dabei besteht diesbezüglich noch nicht einmal in allen WK Handlungsbedarf (siehe Abb. 3 S. 5). Diese Maßnahmen alleine würden nicht die Aussagen auf S. 4. (letzter Absatz) rechtfertigen, "nach denen bereits umfangreiche Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes umgesetzt oder vorgesehen sind". Fraglich bleibt welche Maßnahmen gemeint sind und wie diese in Beziehung zu dem festgestellten unbefriedigenden oder mäßigen Zustand zu beurteilen sind. Warum keine weiteren inhaltlichen Angaben zur Strategie Zielereichung (Kap. 3.1 a S. 3) dargestellt? Neben der Wiederherstellung der Durchgängigkeit werden auch die Reduzierung der Nährstoffe und die Verbesserung der Gewässerstrukturen als erforderliche Verbesserungsmaßnahmen dargelegt. Ggf. ist hier auch auf das Kapitel 12 zu verweisen, Unterkapitel "Schlussfolgerrungen und Ausblick" 2. Absatz "Nach der Umsetzung der geplanten Maßnahmen …..erreicht worden sein. Der Erfolg der flusseinzugsgebietsweiten Bewirtschaftung liegt vor allem in der Festlegung überregionaler Umweltziele zur Reduzierung der Nähr- und Schadstoffe sowie der Herstellung der Durchgängigkeit für Wanderfische". In Kap. 5 BewPlan werden die Aussagen zu den Umweltzielen ergänzt und entsprechend begründet. Land Schleswig-Holstein