Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0106 Erfolge oder geplante Maßnahmen zur Biotopentwicklung und Biotoppflege (z.B. zur Auwaldentwicklung, Anlegen von Gewässern, Erstellung gebietsbezogener Pflege- und Entwicklungspläne und Konzepte für bestimmte Biotope und Lebensraumtypen und Ähnliches sind als Maßnahmen im Sinne der WRRL anzuerkennen. Die Art der durchzuführenden Maßnahmen und deren Darstellung im Maßnahmenprogramm ist entsprechend der Erreichung der Umweltziele nach WRRL ausgelegt. In diesem Zusammenhang werden auch Maßnahmen zur Biotopentwicklung und Biotoppflege, soweit diese mit den Zielen der WRRL einhergehen, berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0106 Wir appellieren an die Entscheidungsträger, mögliche Konfliktfälle frühzeitig anzugehen und in Kooperation mit den Betroffenen Lösungen zu suchen. Bei der Umsetzung künftiger Maßnahmen dürfen die Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmen nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden. Die Abstimmungen, welche Auswirkungen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes der Gewässer auf die in der Stellungnahme dargestellten Belange haben, sind Bestandteil der konkreten Genehmigungsverfahren, in denen einzel- und gesamtgesellschaftliche Interessen berücksichtigt werden. Die Träger öffentlicher Belange werden bei der Planung und Durchführung konkreter Vorhaben in den dafür vorgesehenen Verfahren beteiligt. - FGG Elbe
BP-GS0107 Negativ an den Bewirtschaftungsplänen ist zu bewerten, dass für die Umsetzung der Maßnahmen an einem Großteil der Gewässer aus verschiedenen Gründen Fristverlängerungen beantragt wurden. […] Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfall sind diese jedoch nicht erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. - FGG Elbe
BP-GS0108 "Offensive" Berücksichtigung von Fristverlängerungen und weniger strengen Bewirtschaftungszielen (Ausnahmen): Es ist inzwischen absehbar, dass das ehrgeizige Ziel der WRRL, einen guten Zustand für alle europäischen Flussgebiete bis 2015 zu erreichen, nicht zu verwirklichen ist. Eine Vielzahl der geplanten Maßnahmen wird erst auf mittlere Sicht ihre Wirkung entfalten. Deshalb ist vom Instrument der Fristverlängerung offensiv Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit in hochverdichteten Gewerberegionen auch Ausnahmeregelungen in Richtung abgesenkter Umweltziele zu erwägen sind, wenn Gewässernutzer unverhältnismäßig belastet und die Kosten der Maßnahmen den Nutzen erheblich übersteigen würden. Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-HH0001 BPE FGG, Anhang A5 –2: Bei den betreffenden Wasserkörpern ist die Nummerierung durch eine geografische Angabe (Name des Gewässers) zu ersetzen; Begründung: Die Fließgewässerkörper in Hamburg […] sind nur mit einer Nummer bezeichnet, so dass nicht zu erkennen ist, welches Gewässer gemeint ist. Tabelle wird angepasst Die Kurzbezeichnung der Wasserkörper setzt sich aus dem Kürzel des jeweiligen Haupteinzugsgbietes (z.B. al für Alster) und einer Nummer zusammen. Eine weitere Aufschlüsselung ist übersichtlicher und sollte erfolgen. FGG wird benachrichtigt, Daten können geliefert werden Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0002 Vorschläge, die zu einer Verminderung der Belastungen beitragen könnten: 1. qualifizierte Beratung in der Landwirtschaft hinsichtlich Gewässerschutzaspekte; 2. Umstellung auf Ökolandbau, um in Zukunft ganz auf chemische Düngemittel zu verzichten; 3. gezielte Gewässerschutzberatung in Hinblick auf den schlechten chemischen Zustand der Gewässer Die Vorschläge sind bereits Bestandteil des Hamburger Maßnahmenprogramms.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0002 Fokus nicht nur auf die „altbekannten“ Schadstoffe konzentrieren. Besonders problematisch sind die sogenannten „PFT`S“, die den Gewässern erheblichen Schaden zuführen können und aufgrund der derzeitigen Reinigungsleistungen von Abwasserreinigungsanlangen noch nicht völlig eliminiert werden können. Auch wenn die Kläranlagen diesbezüglich verbessert werden sollen, müssen Maßnahmen angestrebt werden, die diese neuen Stoffgruppen erfassen und minimieren“; Begründung: In der WRRL werden 33 prioritäre Stoffe benannt, jährlich kommt es aber durch die chemischen Industrien zu etwa hundert neuen Stoffkombinationen. In Hamburg werden flußgebietspezifische Stoffe bereits berücksichtigt. PFT ist für Hamburg von nachgeordneter Bedeutung.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Die geforderte Maßnahmenumsetzung, insbesondere zu gleichbleibenden Wasserständen wie auch zur Fischdurchgängigkeit u.a., ist nur unter der Zuständigkeit des Deichverbandes und bei Wahrung der Erfordernisse nach der Verbandsaufgabe nach Entwässerung und zur Wasserbevorratung denkbar. Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL, die nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verbandsaufgaben stehen müssen, werden in Absprache mit den betroffenen Deich-, Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (u.a. WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) zu beachten.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Bauwerke, wie z.B. Stauanlagen und Pumpwerke sind als Bestandteil des Verbandunternehmens eingerichtet und zur Erfüllung der Verbandsaufgabe zu erhalten. Das System der Be- und Entwässerung soll aufrecht erhalten bleiben. In Einzelfällen kann es möglich sein, dass Anlagen gemäß den Erfordernissen der WRRL in Abstimmung mit den zuständigen Deich-, Wasser- und Bodenverbänden anzupassen sind.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern sind zu jeder Zeit nach eigenem Ermessen jahreszeitlich unabhängig bei besonderen Erfordernissen, z.B. starker Verkrautung im Hochsommer als genereller Hochwasserschutz und zum Schutz vor Überflutung durchzuführen; Begründung: Es ist vorrangige Verbandsaufgabe über einen ausreichenden Gewässerquerschnitt und über das notwendige hydraulische Längsgefälle zu sorgen. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) und die Richtlinie für die Unterhaltung von Gewässern (Baubehörde, Amt f. Wasserwirtschaft, 1996) zu beachten.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Abstandsregelungen im BPE werden im Hinblick auf die verbleibende Nutzbarkeit der Geländestreifen für alle im Gebiet liegende Gewässer abgelehnt, insbesondere wenn sie über das Maß der jeweils verbandlichen geregelten Arbeits – und Schauwege hinausgehen. Das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 sieht im Außenbereich Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite vor (§ 38). Einzelfallregelungen werden mit den jeweils Betroffenen vereinbart.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 BPE HH, Kap. 7, OWK bi_06b: Es ist erforderlich, bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zur Schaffung von Retentionsräumen den zuständigen Entwässerungsverband zu beteiligen. Die jeweils zuständigen Wasser- und Bodenverbände werden beteiligt.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 "BPE HH, Kap. 7, OWK bi_12: Bei Elbhochwasser – insbesondere im Sturmflutfall – sind Wasserrückhaltekapazitäten und Entwässerungsmöglichkeiten nach Außendeichs aufrecht zu erhalten oder zu schaffen. ." Die Thematik des Binnenhochwasserschutzes wird im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisiko-Managementpläne unter Berücksichtung der Wasserrahmenrichtlinie bearbeitet.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 BPE HH, Kap. 7, OWK bi_15: Bei Elbhochwasser – insbesondere im Sturmflutfall – sind Wasserrückhaltekapazitäten und Entwässerungsmöglichkeiten nach Außendeichs zur Norderelbe wie auch zur Strom –Elbe aufrecht zu erhalten oder zu schaffen. Die Thematik des Binnenhochwasserschutzes wird im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisiko-Managementpläne unter Berücksichtung der Wasserrahmenrichtlinie bearbeitet.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 BPE HH, Kap. 7, OWK bi_21: Zu allen Maßnahmen ist der zuständige Deichverband insbesondere im Hinblick auf Hochwasserschutz und Elbnähe zu beteiligen. Die jeweils zuständigen Deich-, Wasser- und Bodenverbände werden beteiligt.   Freie und Hansestadt Hamburg