Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0103 "Altbergbau: Ein Verhaltensstörer bzw. Verursacher im ordnungs¬rechtlichen Sinne ist fast in keinem Fall zu ermitteln. Eine denkbare Inanspruchnahme des Grundeigentümers als möglicher Zustandsstörer zur Durchführung von umfangreichen und kostenintensiven Gefah¬renabwehrmaßnahmen wäre schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen kaum durchzusetzen; im Übrigen aber auch ermessensfehlerhaft. Aus diesem Grund werden die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus dem Altbergbau durch den Freistaat Sachsen, über den sog. Bergsiche¬rungserlass finanziert. Die zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen einer strengen, auf die Gefahrenabwehr fokussierten Zweckbindung. Dabei können lediglich notwendige Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren, bestimmte präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen und unterge¬ordnet auch Maßnahmen zur nachträglichen Wiedernutzbarmachung finanziert werden. Ein Ein¬satz dieser Mittel im Zusammenhang mit Aufgaben, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergeben könnten, ist insofern nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich." Zunächst sollte im Einzelfall der Sanierungsbedarf genau definiert werden. Sich ergebende Regelungslücken werden dann im Verfahren zu schließen sein. keine Freistaat Sachsen
SN0103 Aus Sicht des Sächsischen Oberbergamtes stellt sich daher die Frage, ob die z. T. über sehr lange Zeiträume bestehenden bergbaulichen Abflussverhältnisse nicht als regionaler Hinter¬grund zu betrachten sind und damit für die betreffenden Fließgewässer weniger strenge Um¬weltziele im Sinne von Artikel 4 Abs. 5 der EU-Wasserrahmenrichtlinie festzulegen wären. Aus rechtlicher Sicht wäre es fraglich, ob die beabsichtigten Fristverlängerungen nach Artikel 4 Abs. 4 der EU-Wasserrahmenrichtlinie zur Formulierung weniger strenger Umweltziele im Braunkohlenbergbau und der Braunkohlesanierung, bei der Sanierung des Uranerzbergbaus und im Altbergbau überhaupt zielführend sind. Wörtlich heißt es dort, dass die vorgesehenen Fristen nur zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für die Wasserkörper verlängert werden können. Die Inanspruchnahme von geogenen Hintergrundwerten ist nur insoweit gerechtfertigt, wenn sie von anthropologen Einflüssen, wie z.B. denen aus dem Altbergbau frei sind. Im Einzelfall ist zu prüfen, wo eine Sanierung von Altbergbauhinterlassenschaften verhältnismäßig ist. Die Ableitung weniger strenger Umweltziele muss begründet sein. Dazu wird die Fristverlängerung benötigt. keine Freistaat Sachsen
SN0103 Insbesondere im Braunkohlebergbau und bei der Braunkohlesanierung ist zu beachten, dass auch Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 4 Pkt. 7 der EU-Wasserrah¬menrichtlinie erforderlich sein werden. Auch zukünftig werden in den Braunkohlegebieten so¬wohl Grund- als auch Oberflächengewässer in Menge und Qualität negativ beeinflusst und wer¬den nach dem Braunkohlenbergbau einen völlig veränderten Charakter aufweisen. Dies wird genehmigungsrechtlich nur möglich sein, wenn eine solche Ausnahme ausgesprochen wird. Auch bei der Sanierung des stillgelegten Uranerzbergbaus im Bereich Königstein zeichnet sich das Erfordernis einer entsprechenden Ausnahme bei Betrachtung des Grundwassers ab. Dies ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Zudem ist die angestrebte sehr knappe Zeitschiene bis 2015 zur flächendeckenden Umsetzung zu überprüfen. Dieser Punkt wird vor allem durch die ohnehin angestrebte notwendige Fristverlängerung bis 2021/2027 zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes bzw. Potentials für einen Großteil der Gewässer zusätzlich unterstützt." Maßnahmen die umsetzbar sind, müssen so schnell wie möglich, natürlich unter Berücksichtigung der Kostenaspekte und der langfristigen Kosten-Nutzen-Analyse, umgesetzt werden. Bis 2012 werden sich die Maßnahmen auch bei den dann zu aktualisierenden Ergebnissen der Überwachungsprogramme niederschlagen. Nach 2012 besteht aber kein "Verbot zur Umsetzung von Maßnahmen". Bestimmte Problembereiche müssen sorgfältig und mittelfristig angegangen werden, insbesondere wenn viele Betroffene mit eingebunden werden müssen. keine Freistaat Sachsen
SN0105 "Als Vollerwerbsbetrieb befürchte ich massive Eingriffe ins Eigentum, starke Einschränkungen in der Entwicklung des Betriebes und aufwendige komplizierte und bürokratische Maßnahmen und Auflagen die eine vernünftige Bewirtschaftung behindern. Um meinen Betrieb vor Belastungen zu schützen, lege ich vorsorglich hiermit Einspruch ein." Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungs- änderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nut- zungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörper- bezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetz- lichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumwelt- maßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruch- nahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungs- strategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. keine Freistaat Sachsen
SN0107 Hiermit legen wir gegen den Bewirtschaftungasplan und Maßnahmenplan Widerspruch ein. Wir sehen keine Gefahr, dass durch unsere Anlage das ökologische Gleichgewicht der Treibisch-1 und Triebisch-2 gestört wird und somit keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit durchgeführt werden müssen. Triebisch-1: M61, M70, M71, M79; Triebisch-2: M61, M69, M73, M79 An beiden OWK wurden ökologische Defizite durch die biologischen Qualitätskomponenten nachgewiesen. Es sind daher entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes umzusetzen. Bei der M-Nr. 69 handelt es sich um Querbauwerke für die bereits verbindliche Planungen vorliegen. Nach SächsWG §91b sind die Vorgaben zur Durchgängigkeit an Fließgewässern gesetzlich geregelt. Bei M-Nr. 61 handelt es sich um die Einhaltugn der festgelegten Mindestwasserführung von WKA mit ausleitungsstrecken. Diese muss nach SächsWG § 42a zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers gewährleistet sein. An welchen geeigneten Abschnitten die Maßnahmen M-Nr. 70, 71, 73 und 79 durchgeführt werden können, muss durch den Unterhaltungs- und Ausbaulastträger festgestellt werden. Das Einlegen eines pauschalen Widerspruchs zu einer Rahmenplanung zur Maßnahmenumsetzung wird als wenig zielführend erachtet. Wir bitten um konstruktive Mitarbeit. keine Freistaat Sachsen
SN0108 Das Gewässer Strengebach 54964 wo wir anliegender Bewirtschafter und teilweiser Eigentümer sind, ist in unseren Augen kein Gewässer. Der ehemalige Bachlauf Strengebach führt seit mehreren Jahrzehnten fast nie Wasser. Nur bei übermäßig starken Regenfällen oder teilweise auch nach der Schneeschmelze ist in Teilabschnitten Wasserführung vorhanden. Es ist also nur ein Hochwasserabflussgraben. Der Strengebach (WK-ID: DESN_54964) wird zur Zeit als WRRL-relevanter Wasserkörper geführt. Er konnte zwar im Jahr 2007 ökologisch und chemisch bewertet werden. Jedoch wurde er bei der Gewässerstrukturkartierung im Jahre 2006 in weiten Teilen trockengefallen vorgefunden. Die Messstellen zur Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands liegen in den wasserführenden Bereichen. Aufgrund der festgestellten Problematik wird die Wasserführung im Verlauf des Strengebachs weiter überprüft. Sollte das Trockenfallen zeitlich überwiegen, werden wir das Gewässer ggf. aus den WRRL-relevanten Gewässern im nächsten Bewirtschaftungszyklus (Aktualisierung Bestandsaufnahme 2013 Aktualisierung Bewirtschaftungsplan 2015) herausnehmen. keine Freistaat Sachsen
SN0108 An dem Gewässer 549718-1 Strengbach 1 sind wir ebenfalls anliegender Bewirtschafter und teilweiser Eigentümer. Zur Anlage von Gewässerrandstreifen an unseren betroffenen Feldern sind wir gegen eine E ntschädigung bereit und sehen darin auch einen Sinn für das Gewässer. Wir möchten lhnen aber mitteilen, dass obiger Graben auch nicht über das gesamte Jahr ein Fließgewässer darstellIt. In den Sommermonaten sind teilweise nur stinkende Pfützen in der Grabensohle. So ist die Einordnung als Fließgewässer zu überdenken. "Der OWK Strengbach-1 (WK-ID:DESN_549718-1) ist sehr stark abwasserbelastet. Solange die Abwasserbelastung fortbesteht, verbleibt der Strengbach im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm. Er ist in die Nachkartierung Gewässerstruktur aufgenommen worden, weil sich in den Datenbanken Biologie und Chemie keine Hinweise auf ein ständiges Trockenfallen zeigten und die Datenerhebung Gewässerstruktur im trockenen Herbst 2006 stattfand. " keine Freistaat Sachsen
SN0108 Eine generelle Verpflichtung der Bewirtschafter zu Mulch- oder Direktsaat anliegender Flächen greift aus unserer Sicht zu stark in die Eigentumsrechte der jeweiligen Landeigentümer ein. Eine teilweise Umstellung auf freiwilliger Basis muss entschädigt werden. Es besteht keine generelle Verpflichtung für die Landwirte, Ihre Flächen im Mulch- oder Direktsaatverfahren zu bewirtschaften. Die finanzielle Förderung der Agrarumweltmaßnahme "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" stellt ein Angebot des Freistaates Sachsen zur ggf. freiwilligen Realisierung bzw. Inanspruchnahme für die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. keine Freistaat Sachsen
SN0108 keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. keine Freistaat Sachsen
SN0109 Forderung nach Einstufung als erheblich verändertes Gewässer: ,,Schwarze Elster" im Abschnitt Deutschbaselitz bis Sollschwitz (Gründe: Ausbau durch den Arbeitsdienst nach 1933, Ausbau durch die staatliche Flussmeisterei Der Nutzungsgrund, der einer Verbesserung des Wasserkörpers durch strukturelle Maßnahmen entgegensteht, ist nicht mehr in dem ursprünglichen Maße gegeben. Es erscheint daher als möglich, den Wasserkörper auch wieder in einen guten Zustand verbringen zu können. Daher erfolgt die Ausweisung als "natürlicher Wasserkörper" keine Freistaat Sachsen
SN0109 Forderung nach Einstufung als erheblich verändertes Gewässer: ,,Schwosdorfer Wasser" im Abschnitt Jesau bis Schiedel (Gründe: Ausbau durch den Arbeitsdienst nach 1933, Ausbau durch Meliorationsmaßnahmen 1970- 1980) Der Nutzungsgrund, der einer Verbesserung des Wasserkörpers durch strukturelle Maßnahmen entgegensteht ist nicht mehr in dem ursprünglichen Maße gegeben. Es erscheint daher als möglich, den Wasserkörper auch wieder in einen guten Zustand verbringen zu können. Daher erfolgt die Ausweisung als "natürlicher Wasserkörper" keine Freistaat Sachsen
SN0109 Forderung nach Einstufung als erheblich verändertes Gewässer: „Rocknitz" im Abschnitt Weißig bis Skaska (Gründe: Ausbau durch den Arbeitsdienst nach 1933, Ausbau durch die staatliche Flußmeisterei) Der Nutzungsgrund, der einer Verbesserung des Wasserkörpers durch strukturelle Maßnahmen entgegensteht, ist nicht mehr in dem ursprünglichen Maße gegeben. Es erscheint daher als möglich, den Wasserkörper auch wieder in einen guten Zustand verbringen zu können. Daher erfolgt die Ausweisung als "natürlicher Wasserkörper" keine Freistaat Sachsen
SN0109 Forderung nach Einstufung als künstliches Gewässer: Schiedler Waldgraben; Teichablaufgraben Deutschbaselitzer Großteich bei Bock, Teichablaufgraben Deutschbaselitzer Großteich, Flur Schiedel; Jessergraben I und II, Döbra bis Einlauf kleiner Carolinenteich; Tradoer Waldgraben; Hallagraben Trado; Liesker Dorfbach Die genannten Gewässer sind allesamt keine Wasserkörper nach Wasserrahmenrichtlinie, weil sie die Kriterien dazu (z.B. Einzugsgebietsgröße > 10km² oder Gewässerlänge > 5 km) nicht erfüllen. keine Freistaat Sachsen