Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0095 Der OWK Zschampert ist von natürlicher Wasserkörper entsprechend der Bestandsaufnahme zu erheblich veränderter Wasserkörper in den Anhörungsunterlagen neu eingestuft worden. Der Zschampert ist nur in der Qualitlitskomponente Fische als schlecht eingestuft, die anderen Qualitatskomponenten sind mit der Einstufung mäßig nur eine Stufeunter dem guten Zustand. Der OWK Zschampert ist als natürlicher Wasserkörper einzustufen. Ähnlich wie der OWK Weiße Elster-9 wurde auch der Zschampert teilweise aus Gründen der Erschließung von Braunkohleabbaugebieten verlegt. Dies resultiert in hydromorphologische Veränderungen, die durch die Gewässerstrukturkartierung belegt sind, die voraussichtlich dazu führen, dass der OWK den guten ökologischen Zustand nicht erreichen wird, da bestimmte notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie nicht durchführbar sind. An der Einstufung als HMWB wird festgehalten. Eine Aktualisierung der Einstufung kann in Vorbereitung der Erstellung des 2. Bewirtschaftungsplans erfolgen. keine Freistaat Sachsen
SN0095 Für die Umsetzung der Maßnahmen sollen gemäß Koordinierungsberatung zur Umsetzung der WRRL im SMUL am 11.05.2009 Arbeitsgruppen gebildet werden, wobei noch nicht festgelegt wurde. wie aus den grob beschriebenen Maßnahmenkomplexen umsetzbare Einzelmaßnahmen resultieren, wer gebietsüberschreitende Maßnahmen veranlasst, notwendige Untersuchungen durchführt und letztendlich die Maßnahme genehmigt. z.Z. findet eine intensive Diskussion mit den Wasserbehörden zu dem Thema statt. Diese Diskussionen sind z. Z. noch nicht abgeschlossen, jedoch werden bis zum 22.12.2009 und damit rechtzeitig entsprechende Ergebnisse vorliegen. keine Freistaat Sachsen
SN0097 "HGRD-BP: S. 35 Die gegenwärtige stark propagierte konservierende (pfluglose) Bodenbearbeitung, auch „Direktsaat“ genannt, ist bezüglich der Minimierung des Nährstoffeintrags ins Gewässer zweifellos positiv einzuschätzen. Wegen des notwendigen erhöhten Einsatzes von Herbiziden entstehen jedoch neue Gefährdungen für Oberflächen- und Grundwasser. In Bayern ist deshalb diese Art der Bodenbearbeitung nur unter Verzicht einer erhöhten Herbizidanwendung zulässig. Für Sachsen ist das gleiche zu fordern. Darüber hinaus sind Regelungen notwendig, um langfristigen Bodenstruktur- schäden durch die Direktsaat vorzubeugen (Bodenverdichtung, verminderte Fähigkeit zur Wasserretention)." "Bei der Umsetzung der Maßnahmen (z.B. dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung) ist es dringend erforderlich , dass die notwendigen Arbeiten (z.B. Einarbeiten von Ernterückständen) fachgerecht und zielgerichtet durchgeführt werden, damit mögliche negative Auswirkungen (z.B. verstärktes Auftraten von Schaderregern) minimiert werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann darüber hinaus je nach Standort und jährlichem Witterungsverlauf stark variieren, bei einer sachgerechten und gesetzeskonformen Anwendung kann ein Übergang in die Gewässer vermieden werden. Negative Veränderungen der Bodenstruktur durch Direktsaat-Verfahren sind bei sachgerechter Durchführung auszuschließen. Im Gegensatz zu konventioneller Bodenbearbeitung wird die Tragfähigkeit des Bodens und die Wasserretention signifikant erhöht" keine Freistaat Sachsen
SN0098 "Bzgl. der überregionalen Vorranggewässer in der FGG Elbe werden in den sächsischen Hintergrunddokumenten 54 Querbauwerke genannt, für die im Laufzeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes bis zum Jahr 2015 die Durchgängigkeit wieder hergestellt werden soll. In wie weit von den beabsichtigten Veränderungen der ausgelegten Planungsunterlagen auch die Wehranlage und das Umfeld der gegebenheiten meines Objektes betroffen sind, lässt sich in den augelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei herleiten. Die beabsichtigen Planungen müssen sämtlich im Einklang mit der beabsichtigten berantragten Wiederinbetriebnahmevorhabens meines Objektes stehen. Dazu soll bekannt gemacht werden, dass mein Objekt als technisches denkmal in der Liste der Denkmale des Freistaates Sachsen erfasst ist und dass zu dieser Denkmalausweisung auch die gesamte wassertechnische Austattung einschließlich Wehr und Mülgraben ... dazu gehört. Vorsorglich widerspreche ich allen Planungsabsichten, die der beabsichtigen Wiederinbetriebnahme meines Objektes ... zukünftig entgegenstehen." Im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung geht es überwiegend um die durch Querverbauungen nicht gewährleistete Durchgängigkeit. Deshalb wurden in den Bewirtschaftungsplänen und in den Hintergrunddokumenten diejenigen Oberflächenwasserkörper mit einem Kreuz versehen, bei denen Maßnahmen zur Schaffung der ökologischen Durchgängigkeit als für die Zielerreichung nötig erachtet wurden. Die Gewässer wurden dabei teilweise priorisiert. Der OWK Lungwitzbach-2 ist nicht mit einem Kreuz für die Maßnahme 69 - Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen gekennzeichnet, d.h. für die erste Umsetzungsphase bis 2012 steht es nicht im Fokus. Es sind jedoch Maßnahmen zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabflusses (Maßnahme 61) notwendig. Derzeit liegt aber noch keine flächenschafte Maßnahmenplanung vor. Da es sich um eine genehmigungspflichtige Wiederaufnahme handelt, wird die Genehmigungsbehörde auch die Einhaltung des Sächsischen Wassergesetztes (u.a. § 42a Mindestwasserführung und § 91b Durchgängigkeit) prüfen. Die Forderungen der WRRL gehen nicht über die Einhaltung der Gesetzlichen Vorgaben hinaus. keine Freistaat Sachsen
SN0099 Die Wasserrahmenrichtlinie definiert den chemischen Zustand über die in den Anhängen genannten Umweltqualitätsnormen bzw. prioritären Stoffe. Diese Stofflisten nach WRRL dürfen jedoch bei der zukünftigen Gewässerüberwachung nicht zu einer eingeschränkten Sichtweise führen. Neben den in der WRRL genannten Stoffen gibt es eine Vielzahl von Schadstoffen, die zumindest lokal zu Belastungen und Nutzungseinschränkungen führen können. Diesbezüglich ist der Ansatz der FGG Elbe zu unterstützen, die neben den aus der WRRL entstehenden Anforderungen an die Gewässer weitere Stoffe in das Untersuchungsprogramm aufgenommen hat. Allerdings müssen zusätzlich zur Überwachung der Schadstoffbelastung auch Maßnahmen getroffen werden, um diese Belastungen unter einen die weitere Nutzung des Gewässers einschränkenden Wert zu senken. Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen der Gewässer durch Schadstoffe sind im Zuge der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmeprogramms der FGG Elbe vorgesehen. Hierbei handelt es sich sowohl um grundlegende als auch um ergänzende Maßnahmen. Weitere Informationen hierzu finden sie in Kap. 7.5 bis 7.7 und 7.12 des FGG-Bewirtschaftungsplanes sowie im Maßnahmeprogramm. Für Sachsen befinden sich nähere Informationen in den sächsischen Hintergrunddokumenten. Durch die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch insbesondere mit den Trinkwasserversorgern an der Elbe wird ein regelmäßiger fachlicher Austausch gewährleistet. keine Freistaat Sachsen
SN0099 "Wir weisen darauf hin, dass die Rohwasserqualität von Uferfiltratfassungen maßgeblich durch die Wasserqualität des Oberflächenwassers geprägt wird. Neben der Betrachtung der Oberflächengewässer ist hinsichtlich der Eliminierung trinkwasserrelevanter Stoffe bei Wassergewinnungsanlagen im Umfeld von Fließ- und Standgewässern auch die Wechselwirkung zwischen in das Grundwasser infiltrierendem Oberflächenwasser (Uferfiltrat) und dem natürlichen Grundwasser zu berücksichtigen. Derartige Wechselwirkungen können lokal zu erheblich geänderten qualitativen Verhältnissen im Grundwasserkörper und in der Folge zu einem höheren Aufwand für die Wasserversorgung führen. Dies wird in der aktuellen Darstellung, auch aufgrund der Ausdehnung der Grundwasserkörper, nicht betrachtet und steht im Widerspruch zur EU-Grundwasserrichtlinie. " Die Vorgabe, dass OW die Grundwasserbeschaffenheit nicht beeinträchtigen darf, gibt es - anders als im umgekehrten Fall - in der WRRL nicht. Dies ist daher nicht Teil der Zustandsbewertung der OWK. Im Rahmen der Risiko- und der Zustandsbewertung wurden Stoffeinträge aus OW nicht als maßgebliche Belastung für GWK ermittelt. Es gibt keine Vorgaben für die Größe von Wasserkörpern, lediglich eine EU-Leitlinie. Die GWK wurden in Übereinstimmung damit ausgewiesen und damit auch der Bearbeitungsmaßstab festgelegt. Lokale Probleme können nicht abgebildet werden, ihre Lösung obliegt damit dem wasserrechtlichen Vollzug ohne Beteiligung der EU. Derzeit ist kein GWK wegen Nichteinhaltung der Trinkwasserqualität im schlechten Zustand. Da sowohl für GW als auch für OW ein Verschlechterungsverbot gilt, sind negative Trends nicht zu erwarten. keine Freistaat Sachsen
SN0099 Die WRRL orientiert auf eine Betrachtung des Zustandes in Wasserkörpern. Bezüglich des Grundwassers erstrecken sich diese Wasserkörper über eine teilweise sehr große Fläche, die regional sehr differenzierte Standortbedingungen aufweisen kann. Durch die integrative Betrachtung dieser Fläche durch eine nur sehr geringe Anzahl Messstellen ist festzustellen, dass beispielsweise im WSG Canitz/Thallwitz (im wesentlichen GWK VM 1-2-1 und GWK 1-4 im Koordinierungsraum MES) Grundwasserkörper teils mit guter chemischer Qualität, teils mit guter Qualität hinsichtlich Nitrat betrachtet werden, obwohl die für die WRRL- Überwachung ausgewählten Messstellen regional eher untypische Phänomene beschreiben. Lokale oder regionale Belastungsherde des Grundwassers werden damit durch das WRRL- Messnetz nicht erfasst, obwohl geeignete Messstellen, z. B. im Messnetz der KWL – Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, in ausreichender Auswahl verfügbar sind. Weitere Datenbestände werden ausgewertet soweit sie hier vorliegen, aber nicht mehr im Rahmen dieser BP und MP keine Freistaat Sachsen
SN0099 "Die vorgeschlagene Untersuchungsdichte bezüglich der Grundwasserbeschaffenheit sowie die Messstellenauswahl sind nicht geeignet, um die innerhalb eines Grundwasserkörpers auftretenden erheblichen qualitativen Heterogenitäten zu berücksichtigen. Für das Einzugsgebiet der Wasserfassung Canitz/ Thallwitz kann eingeschätzt werden, dass die Messstellenauswahl entsprechend des Bewirtschaftungsplans nicht repräsentativ für die Beschreibung des Grundwasserkörpers ist. Für die Wasserschutzgebiete der KWL – Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (WSG Canitz/Thallwitz: GWK VM 1-2-1 und GWK 1-4 im Koordinierungsraum MES sowie WSG Naunhof: GWK SAL GW 059 im Koordinierungsraum SAL) liegen Daten in hoher räumlicher Auflösung vor, die genutzt werden sollten. " Weitere Datenbestände werden ausgewertet soweit sie hier vorliegen, aber nicht mehr im Rahmen dieser BP und MP keine Freistaat Sachsen
SN0099 Als mögliche Maßnahmen für die Reduzierung der Nährstoffeinträge in das Grundwasser werden der Zwischenfruchtanbau sowie Untersaaten genannt. Diese werden durch die Richtlinie RL AuW im Rahmen des ELER-Programms gefördert. In Trinkwasserschutzgebieten bzw. in Feldblöcken, die wesentlich in einem Trinkwasserschutzgebiet liegen, sind aber durch die Förderbedingungen der RL AuW Förderungen dieser Maßnahmen durch die öffentliche Hand ausgeschlossen. Hier wird durch die Umsetzung der im Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe genannten Maßnahmen eher ein Zielkonflikt des Wasserschutzes zwischen dem flächendeckenden Wasserschutz und dem weitergehenden Wasserschutz in Trinkwasserschutzgebieten befördert. "Für BP und MP nicht von Bedeutung. Der Hinweis wird bei der Konkretisierung der Maßnahmen berücksichtigt. " keine Freistaat Sachsen
SN0099 In Sachsen wird innerhalb von Wasserschutzgebieten mit Grundwasserentnahmen der flächendeckende Grundwasserschutz dem Begünstigten der Wasserschutzgebiete, hier der KWL als Wasserversorger, auferlegt, wie durch die bestehenden Förderbedingungen und im Anhang A3-4 des Maßnahmeprogramm der FGG Elbe erkennbar ist. Zusätzliche Maßnahmen durch die zuständigen Behörden sind nicht vorgesehen. Wasserversorger werden für die Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie durch Ausgleichszahlungen (z. B. SächsSchAVO) und Wasserentnahmeentgelt mehrfach in Anspruch genommen. Die im Bewirtschaftungsplanentwurf genannte zweckgebundene Verwendung der Wasserentnahmeabgabe für Ziele des Grundwasser-schutzes ist in Sachsen zumindest nicht durch die Verwendung dieser Gelder in den entsprechen-den Wassergewinnungsgebieten festzustellen. Für BP und MP nicht von Bedeutung. keine Freistaat Sachsen
SN0099 Das finale Ziel sollte sein, die anthropogenen Belastungen auf ein für die Trinkwasseraufbereitung mit naturnahen Verfahren geeignetes Maß zu reduzieren. Durch die vielfältigen Wechselbeziehungen führt eine Verringerung der Belastung bei der Einleitung von Stoffen langfristig auch zu einem positiven Effekt bezüglich des Aufwandes für andere Gewässernutzungen, z. B. der Trinkwasserversorgung. Die Meinung wird geteilt. keine Freistaat Sachsen
SN0099 "Als grundlegende Wasser schützende Maßnahme für die Reduzierung der Nährstoffeinträge in Gewässer wird im Bewirtschaftungsplan und im Entwurf des Maßnahmeprogramms FGG Elbe die Einhaltung der Düngeverordnung genannt. Wir verweisen darauf, dass selbst bei Einhaltung der Verordnung bei ungünstigen naturräumlichen Gegebenheiten das Schutzziel für die Wasserqualität gefährdet werden kann (z. B. geringe Deckschichtmächtigkeit, hoch durchlässige Substrate, geringe Grundwassergeschütztheit der Standorte). " Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Art. 4, Abs. 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. keine Freistaat Sachsen
SN0102 Erwägung Ausnahmetatbestand "weniger strenge Umweltziele" künftig zu nutzen. Auch im Freistaat Sachsen sind einzelne Wasserkörper existent, die so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen der Ziele der WRRL in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre. Zukünftig auch für OWK relevant, zurzeit nur Änderungen bei GWK. Bei der Definition "weniger strenger Umweltziele" für OWK muss neben den geforderten Begründungen und einzuhaltenden Vorgaben nach WRRL Art. 4 (5) auch ein weniger strenges Ziel festgelegt und beschrieben werden. Dazu liegen zurzeit zu wenige Erkenntnisse vor. keine Freistaat Sachsen
SN0102 Wir gehen davon aus, dass die in Sachsen zur Gewährleistung einer sachgerechten Diskussion der sächsischen Maßnahmen erstellten Hintergrunddokumente keine Verbindlichkeit entfalten werden. Sollte es beabsichtigt sein, entgegen den Regelungen des sächsischen Wasserrechts auch die Hintergrunddokumente für verbindlich zu erklären, möchten wir an dieser Stelle vorsorglich unsere Bedenken anmelden und lhnen mitteilen, dass dies nicht unsere Zustimmung finden wird. z.Z. findet eine intensive Diskussion mit den Wasserbehörden zu dem Thema statt. Diese Diskussionen sind z. Z. noch nicht abgeschlossen, jedoch werden bis zum 22.12.2009 und damit rechtzeitig entsprechende Ergebnisse vorliegen. keine Freistaat Sachsen
SN0102 lm Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung nach §§ 68 ff Sächsisches Wassergesetz wurden wir aus dem Kreis unserer Mitglieder wiederholt auf ein bestehendes recchtliches Problem hingewiesen, welches die Abgrenzung zwischen Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung betrifft. In der Stellungnahme wird das Problem nicht näher genannt, es kann nur vermutet werden, daß es für konkrete Maßnahmen um die Einscheidung geht, ob diese ein Gewässerbauvorhaben ist und damit genehmigungspflichtig ist oder nicht. Die angeregte Klärung des Problems richtet sich konkret an das SMUL. keine Freistaat Sachsen