Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0083 "HGRD-BP: K. 7.4, Tab 7.15, S. 159 Es fallen die großen Unterschiede zwi-schen den Angaben 2006 und 2007, ins-besondere bei der LDC und der LDL, auf. Hier sollte eine kurze Erklärung ergänzt werden." "Die Unterschiede sind vorwiegend auf außerplanmäßige Mehreinnahmen zu-rückzuführen, die aus laufenden bzw. abgeschlossenen Widerspruchsverfah-ren resultieren. " "Ergänzung Text: Da die Abgabenpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen von Möglichkeiten der Ermäßigung oder Verrechnung der Abgaben Gebrauch machen können, schwankt die Höhe der Einnahmen jährlich. " Freistaat Sachsen
SN0083 "HGRD-BP: K. 7.4 , S. 160 Es werden bereits jährlich benötigte Mittel für die Umsetzung der Maß-nahmeprogramme in Höhe von 146 Mio. € (Zeitraum 2010 bis 2027) ausgewiesen. --> Auf welchen Grundlagen und Schätzungen beruhen diese Kostenangaben?" Zustimmung "Ergänzung: Quelle: unveröffentlicht „Vorläufige Kostenschätzung zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Sachsen“, Betrachtungszeitraum: 2010 bis 2027, LfULG 2009 " Freistaat Sachsen
SN0083 "Die HMWB Einstufung nach unter-schiedlichen Methoden sollte hier ex-plizit erwähnt werden, um qualitative Unterschiede bei der Zieldefinition und der Maßnahmenplanung nachvollzie-hen zu können. Eine bundeseinheitli-che Vorgabe muss im nächsten Be-wirtschaftungsplanzyklus angestrebt werden, um die Vergleichbarkeit ( z.B. zur Wirkung ergriffener Maßnahmen, zum Umsetzungsstand usw.) bundes-landübergreifend zu gewährleisten. Ergänzung Textpassage: Die Einstufung der Wasserkörper als HMWB erfolgte nach länderspezifischen methodischen Vorgaben. " Zustimmung Ergänzung zum Text Freistaat Sachsen
SN0083 "HGRD-BP: K 1.1.2.2; S. 27 ""…. 50 % der Fließlänge….."" --> Änderung: ..50 % der Fließlänge bei OWK mit einer Länge unter 15 km bzw. 20% der Fließlänge bei OWK mit Längen ? 15 km. " Änderung der Ausweisungsregeln zurzeit nicht erforderlich. keine Freistaat Sachsen
SN0083 "HGRD-BP: K 5.3.1; S. 122 Bei 353 Fließgewässer-Wasserkörpern wird bis 2015 voraussichtlich mindes-tens eine bewertungsrelevante Kom-ponente den guten Zustand erreichen. --> Ergänzung: Eine tabellarische Übersicht über die Qualitätskomponente, die den guten Zustand voraussichtlich erreicht gibt Anlage xy." Aufgrund der komplexen Unwägbarkeiten keine separate Ausweisung einer bestimmten Qualitätskomponente sinnvoll möglich, die den guten Zustand bis 2015 vsl. erreichen wird. Zur Einordnung der Verbesserungstendenzen wird der prozentuale Anteil der Fließgewässer-WK, in denen sich voraussichtlich die einzelnen Komponenten verbessert werden, dargestellt. Ergänzung von Text und Abb. 5-3 in Kap. 5.3.1 Freistaat Sachsen
SN0084 Die Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Anhörungsdokumente ist nach unserem Dafürhalten nicht in ausreichender Form erfolgt. Wir gehen davon aus, dass eine Vielzahl Betroffener nicht ausreichend Kenntnis über den Inhalt und die Tragweite der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme erhalten konnte. Dies liegt zum einen an der nur unzureichenden Kommunikation durch die zuständigen Stellen und zum anderen an dem erheblichen Umfang der Dokumente. Auch wird es einem nicht sachkundigen Betroffenen nicht leichtfallen, die konkreten Maßnahmen für seinen Betätigungsbereich aus den Dokumenten zu erkennen und notwendige Handlungen daraus abzuleiten. "Seit Inkrafttreten der WRRL wurden in Sachsen mehr als 200 Veranstaltungen angeboten, bzw. von den Experten des SMUL und LfULG mitgestaltet. Bei darüber hinausgehendem Diskussionsbedarf wurden bilaterale Gespräche geführt. Die angebotenen Gewässerforen bieten in den Regionen eine regelmäßige Plattform zur Information und Diskussion. Dazu kommen Informationen im Internet und gedruckten Publikationen. Die Komplexität der Dokumente ergibt sich aus den Anforderungen der WRRL und der SUP-RL sowie aus der Verteilung der Arbeit auf verschiedene Ebenen (FGE, FGG, Länder)." keine Freistaat Sachsen
SN0084 Aus meiner Sicht ist dem Hochwasserschutz angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der OWK und der Umsetzung der Maßnahmeplän nach WRRL beizumessen. Querbauwerke unterstützen die Regulierbarkeit des Wasserabflusses im Hochwasserfall und mindern die Abflussgeschwindigkeit. Die sachliche Prüfung zum Erhalt der Querbauwerke ist auch aus diesen Gründen wichtig und darf nicht einseitig betrachtet werden. Der Rückbau von solchen Querbauwerken, welche heute bereits Wasserkraftnutzung ermöglichen und solchen, die zukünftig unter ökologischen Gesichtspunkten eine Nutzung der Wasserkraft nicht ausschließen sollte insbesondere auch unter dem Aspekt des weiteren Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Sachsen eingestellt werden. Bei der Überarbeitung der Hintergrunddokumente wurde ein Kapitel zu möglichen Synthesen bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie ergänzt. Dass Querbauwerke die zur Wasserkraftnutzung angelegt wurden, einen wirksamen Effekt im Sinne des Hochwasserschutzes ausüben, erscheint mehr als fraglich. Das Restpotenzial der Wasserkraftnutzung in Sachsen zur Minderung der CO2-Emissionen ist sehr gering, es muss eine Abwägung des Nutzens der Einzelanlage mit den Beeinträchtigungen für das Fließgewässer-Ökosystem erfolgen. Dies bedarf Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Fachbehörden. keine Freistaat Sachsen
SN0084 Aus meiner Sicht ist dem Hochwasserschutz angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der OWK und der Umsetzung der Maßnahmeplän nach WRRL beizumessen. Querbauwerke unterstützen die Regulierbarkeit des Wasserabflusses im Hochwasserfall und mindern die Abflussgeschwindigkeit. Die sachliche Prüfung zum Erhalt der Querbauwerke ist auch aus diesen Gründen wichtig und darf nicht einseitig betrachtet werden. Der Rückbau von solchen Querbauwerken, welche heute bereits Wasserkraftnutzung ermöglichen und solchen, die zukünftig unter ökologischen Gesichtspunkten eine Nutzung der Wasserkraft nicht ausschließen sollte insbesondere auch unter dem Aspekt des weiteren Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Sachsen eingestellt werden. Bei der Überarbeitung der Hintergrunddokumente wurde ein Kapitel zu möglichen Synthesen bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie ergänzt. Dass Querbauwerke die zur Wasserkraftnutzung angelegt wurden, einen wirksamen Effekt im Sinne des Hochwasserschutzes ausüben, erscheint mehr als fraglich. Das Restpotenzial der Wasserkraftnutzung in Sachsen zur Minderung der CO2-Emissionen ist sehr gering, es muss eine Abwägung des Nutzens der Einzelanlage mit den Beeinträchtigungen für das Fließgewässer-Ökosystem erfolgen. Dies bedarf Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Fachbehörden. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Auffallend ist, dass in den Bewertungstabellen für den ökologischen Zustand der sächsischen OWK viele Kästchen für Ergebniseintragungen einzelner PAK, Schwermetalle (Liste ÖKO) und synthetischer Stoffe ohne Ziffer (also leer) sind. Normalerweise kann ein OWK doch erst dann vollständig in seinem ökologischen bzw. chemischen Zustand einge-schätzt werden, wenn für alle Parameter belastbare Werte vorliegen. Aus den Unterlagen der sächs. Hintergrundpapiere ist nicht zu entnehmen, warum für viele OWK entspre-chende Ergebniseintragungen für synthetischen Stoffe, Schwermetalle und Metalle sowie andere Schadstoffe fehlen (Beispiele: Gabenreichbach, Dreißiger Wasser, Tännichtbach, Meltheuer Bach) Gemäß Anlage 4 Nr. 2 (letzter Satz) SächsWRRLVO besteht keine Messverpflichtung. Die Bewertung eines WK ergibt sich neben den Ergebnissen aus Messungen auch aus dem vorhandenen Expertenwissen über das Vorkommen von Schadstoffen bzw. aus Analogieschlüssen. Insbesondere wenn der gute Zustand ökologische Zustnad nicht erreicht ist, werden weitere Ermittlungsmessungen auch zu Schadstoffkomponenten im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes vorgenommen. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Aufgrund der enorm unterschiedlichen Maßstabsebenen die Erarbeitung von Teilbewirtschaftungsplänen nach § 6 b SächsWG erforderlich. Wir schlagen vor, dass die obere Wasserbehörde der Landeshauptstadt Dresden und den Gemeinden die Ermächtigung zur Erarbeitung von Teilbewirtschaftungsplänen für die Gewässer zweiter Ordnung erteilt, zumindest für die Gewässer, die in den vorliegenden Unterlagen nicht betrachtet wurden. Eine weitere flächendeckende Planungsebene ist nicht vorgesehen. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Für die als „schlecht“, „unbefriedigend“ oder „mäßig“ ausgewiesenen Wasserkörper ist die weitere Untersuchung im Rahmen eines Ermittlungsmessnetzes vorgesehen. Aus unserer Sicht ist unklar, wer die Festlegungen zu Messstellen und Untersuchungsumfang trifft, die Messungen fachlich begleitet und finanziert. Die Landeshauptstadt Dresden möchte aktiv bei der Aufstellung des Ermittlungsmessnetzes mitwirken. Neben der Ermittlung aufgrund von Messungen ist insbesondere das Expertenwissen vor Ort gefragt. Das Ermittlungsmessnetz kann aus Kapazitätsgründen nicht vollumfänglich durch die BfUL erfolgen. Grundsätzlich werden die unteren Wasserbehörden als zuständig angesehen. keine Freistaat Sachsen
SN0085 "Es ist nicht im Einzelnen erkennbar, welche vor Ort vorgefundenen Verhältnisse bzw. welche genauen Analysenergebnisse jeweils zur Bewertung geführt haben und welche Einzelmaßnahmen aus den angegebenen Maßnahmegruppen abzuleiten sind. Nicht alle Bewertungen können nachvollzogen werden. Die vor Ort erfolgten Einschätzungen haben in der praktischen Umsetzung eine wesentliche Bedeutung. Deshalb ist es notwendig,den unteren Wasserbehörden die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zutreffenden Einzeldaten und insbesondere die genaue Bewertung der vorgefundenen biologischen und hydromorphologischen Zustände zugängig zu machen. " Bewertung erfolgte nach bundesweit einheitlichen Verfahren. Die Maßnahmenzuordnung erfolgte aufgrund des vorliegenden Kenntnisstandes und der Defizitanalyse. Welche konkrete Maßnahme vor Ort durchführbar ist, muss im Umsetzungsprozess unter Hinzunahme der Kenntnisse der lokalen und regionalen Behörden entschieden werden. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Ohne zusätzliche finanzielle Zuwendungen des Freistaates Sachsen sind die erforderlichen Maßnahmen in den Sektoren Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Altlastensanierung und Gewässerausbau und –entwicklung unmöglich alleine von den Gemeinden zu bewältigen. Das Maßnahmeprogramm sollte deshalb um entsprechende Aussagen erweitert werden. Zuständigkeiten sind geregelt. In welchem Ausmaß zusätzliche Planungen zur Umsetzung erfolgen können, muss im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen geklärt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
SN0085 Nach unserem Rechtsverständnis gelten gemäß § 7 b SächsWG und §§ 25 a und 25 b WHG die Bewirtschaftungsziele für alle Gewässer einer Flussgebietseinheit, d. h. auch für die über 400 Fließgewässer und die über 200 stehenden Gewässer zweiter Ordnung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden. Die Monitoringprogramme, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmeprogramme umfassen jedoch nur Wasserkörper > 10 km² Einzugsgebiet. Es bleibt unklar, wie die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für alle Gewässer erreicht werden sollen, wenn im Rahmen der Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-WRRL der ökologische und chemische Ist-Zustand für die „kleinen“ Gewässer zweiter Ordnung nicht erfasst wurde. Nach Artikel 2 Ziffer 10 WRRL ist die kleinste Beurteilungseinheit der WRRL der Wasserkörper. In Sachsen wurden die Oberflächenwasserkörper zur Bestandsaufnahme 2004 entspre-chend Anhang II Abschnitt 1.1 Punkt ii) nach Typ A vorläufig ausgewiesen. Danach haben Fließgewässer-Wasserkörper ein Einzugsgebiet von mindestens 10 km2 und Standgewässer-Wasserkörper eine Fläche von mindestens 0,5 km2. Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden wurden 14 Fließgewässer-Wasserkörper ausgewiesen. Für die WRRL relevante Standgewässer gibt es keine. keine Freistaat Sachsen