Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0087 Eine Reaktivierung von Wasserkraftanlagen ist generell abzulehnen. Insbesondere die Kleine Wasserkraft (Anlagen bis 1 MW) ist ökonomischer und klimapolitischer Unsinn. Einer Publikation des BMU ...ist zu entnehmen, dass zirka 7.300 Anlagen der Kleinen Wasserkraft ganze 0,07 Prozent des Gesamt-energieverbrauchs Deutschlands gedeckt haben. Die Bedeutung der Kleinen Wasserkraft für den Klimaschutz ist ebenfalls geringfügig. In einer Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes wurde ermittelt, in welchem Umfang durch erneuerba-re Energien CO2-Emissionen vermieden werden. Danach bewirkten 4.633 Anlagen der Kleinen Wasserkraft in ganz Deutschland eine CO2-Einsparung von 0,09 Prozent. Die Schäden durch die Anlagen der Kleinen Wasserkraft sind dagegen enorm. Durch die Anstau-ung der Flüsse mittels Querverbauung wird die Durchgängigkeit der Fließgewässer unter-bunden. Bereits eine einzelne Wehranlage leitet 90 Prozent des Flusses durch die Turbine und macht den Fluss damit für die meisten Flusslebewesen unpassierbar. Die biologische Vernetzungs-funktion des Flusses wird zerstört. Hinzu kommt, wie auch bei anderen Bereichen der Umweltgesetzgebung, ein chronisches Voll-zugsdefizit: Kontrollen der WKA durch die Behörden werden aufgrund von Personalmangel zu-meist nicht durchgeführt, viele WKA-Betreiber nutzen das, um noch mehr Wasser über die Turbi-nen abzuleiten, Flüsse fallen abschnittsweise ganz trocken. Ein Klagerecht auf die Einhaltung der Mindestwasserabflüsse haben Bürger oder Verbände in der Regel nicht. Die Genehmigung von Anträgen zur Reaktivierung von Wasserkraftanlagen obliegt den Genehmigungsbehörden und sind Einzelfallentscheidungen anhand der Planfeststellungsunterlagen. Im SächsWG § 42a sind die gesetzlichen Festlegungen zur Mindestwasserführung dargestellt. Es obliegt der unteren Wasserbehörde (uWB) die festgelegte Mindestwasserführung zu überprüfen und im Falle eines Verstoßes entsprechend zu ahnden.. Jeder Bürger oder Verband kann einen Verstoß der Mindestwasserführung bei der uWB anzeigen, wenn er diesen Nachweisen kann. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "zu konzeptionellen Maßnahmen: Der hohe Umfang der fachlichen Begleitung (Schulung, Wissenstransfer, Arbeitskreise) ist kein Garant auf Erfolg im Sinne der Gewässergüte und ist letztlich ein weiteres Arbeitsbeschaffungsprogramm für die beteiligten Behörden. Insbesondere im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen gibt es genug Schulungen und kostenlose Fachliteratur, so dass allein die Fülle der vorliegenden Materialien bereits in der Vergangenheit eine signifikante Verbesserung der Umwelt hätte bewirken müssen. " Konzeptionelle Maßnahmen dienen der Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung von Umsetzungen der eigentlichen grundlegenden Maßnahmen (z.B. gute fachliche Praxis) sowie der ergänzenden Maßnahmen (z.B. geförderte Agrarumweltmaßnahmen) und sind als wesentliche Bestandteile der kooperativen Maßnahmenstrategie unverzichtbar. Mit konzeptionellen Maßnahmen können z.B. Ziele, Handlungsschwerpunkte und Maßnahmen- erfordernisse transparenter dargestellt und begründet und somit auch eine höhere Anwendungsbereitschaften fachlich begründeter Maßnahmen bei den Landwirten erzielt werden. Logischerweise kann allein mit konzeptionellen Maßnahmen noch keine Verbesserung von Gewässerzuständen erreicht werden. Jedoch setzten effiziente zielgerichtete Handlungen (Maßnahmen) der Akteure (Landwirte) zur Verbesserung der Gewässerzustände zunächst ein entsprechendes Grundverständnis der wesentlichsten ökosystemaren Zusammenhänge der WRRL voraus, welches insbesondere nur über geeignete konzeptionelle Maßnahmen transportiert werden kann. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Weitergehende, EU-geförderte ELER-Agrarumweltmaßnahmen (bodenschonende Bewirtschaftung, Wiederbewaldung, Renaturierungen), die tatsächlich ökologische Verbesserungen erbringen, basieren auf Freiwilligkeit und werden in der Regel nur in landwirtschaftlich wenig ertragreichen Regionen als „Zubrot“ eingesetzt, greifen jedoch kaum in Intensivgebieten der Landwirtschaft, von denen die höchsten Belastungen für die Gewässer ausgehen. " "Ergänzende EU- geförderte ELER- Agrarumweltmaßnahmen auf Basis der sächsischen Förderrichtlinie ""AUW"" basieren entsprechend dem auch in anderen Bundesländern verfolgten ""kooperativen Ansatz"" im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes auf dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Förder- angebote für die betreffenden AUM sollen jedoch behördlicherseits so ausgerichtet und qualifiziert werden, dass z.B. auch in Intensivgebieten der landwirtschaftlichen Nutzung eine möglichst hohe Inanspruchnahmen der betreffenden AUM- Förderangebote durch die Landwirte erreicht wird. In besonderen Schwerpunktgebieten der Gewässerbelastung sollen dabei auch konzeptionelle Maßnahmen ausgeweitet werden (z.B. Arbeitskreise, gezielter Informations- und Wissenstransfer, Konsultationsbetriebe mit Demonstrationsvorhaben sowie vertiefende Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden. " keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Die gleiche Freiwilligkeit (Nutzung von ELER-Fördermitteln) wird von den Entwurfsverfassern bei der Vermeidung von erosionsbedingten Nährstoff- abschwemmungen erwartet. Das gleicht erschreckend der gescheiterten Selbstverpflichtung der Autoindustrie, schadstoffärmere Modelle zu entwickeln, um die Klimaschutzauflagen zu umgehen. Um die Ziele der WRRL wenigstens bis 2027 zu erfüllen, müssen strikte gesetzliche Vorgaben erteilt werden, alles andere wird sich ebenfalls als grandioses Scheitern erweisen. So müssten intensiv ackerbaulich genutzte Überschwemmungsgebiete innerhalb dieses Zeitraumes als Auwälder wiederbewaldet werden, zumindest aber wieder zu Grünland umgewandelt werden. Die restriktive und dem Gesetz zuwiderlaufende Handhabung des § 100 SächsWG (Verbot des Anpflanzens von Gehölzen in Überschwemmungsgebieten) ist dabei endlich aufzuheben. Ebenfalls sind in diesem Zeitraum landwirtschaftliche Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten (§ 100b SächsWG) sowie Flächen mit hoher Erosionsgefährdung wiederzubewalden oder zumindest in Grünland umzuwandeln. Weiterhin sind Deiche in der freien Landschaft, die lediglich Landwirtschaftsflächen schützen, zu schlitzen und die Flächen zur Retention freizugeben. Die weitere Versiegelung unverbauter Flächen ist endlich zu stoppen, neue Versiegelungen sind nur nach Rückbau alter Versiegelungen für zulässig zu erklären. Regenwasser ist konsequent in lokalen Versickerungssystemen dem Grundwasser vor Ort wieder zuzuführen. " Für den Zeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes wird sowohl im Freistaat Sachsen als auch in anderen Bundesländern eine kooperative Maßnahmenstrategie für den Bereich Landwirtschaft verfolgt. Diese kombiniert die Einhaltung und Kontrolle grundlegender Maßnahmen entsprechend den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung der guten fachlichen Praxis) mit ergänzenden geförderten Agrarumweltmaßnahmen (z.B. Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung, Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten, ...) sowie zahlreichen unterstützenden konzeptionellen Maßnahmen. Der Wirkungserfolg dieser Maßnahmenstrategie wird in der Bestandsaufnahme zur Vorbereitung des nächsten WRRL- Bewirtschaftungsplanes mit überprüft. Soweit die Umwelt- ziele der WRRL unter Berücksichtigung begründeter Ausnahmen im Hinblick auf die Belastungen aus dem Bereich Landwirtschaft absehbar nicht realsiert werden können, wird ggf. auch eine Umgestaltung der weiteren Maßnahmen- strategie für den Bereich Landwirtschaft erforderlich sein. Dies schließt auch mögliche erforderliche Änderungen von Rechtsgrundlagen nicht aus. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Nach Ansicht der Entwurfsverfasser ist eine eigendynamische Gewässerentwicklung nur dort vorgesehen, wo im Umfeld keine restriktiven Nutzungen in größerem Umfang vorliegen. Im Entwurf des Bewirtschaftungsplans wird dazu ausgeführt: „... mehr als 50 % der Fläche in einem 30 m-breiten Streifen beidseitig der Fließgewässer werden von restriktiven Nutzungen eingenom-men“. Mit anderen Worten, 50 % der Uferflächen stehen weder jetzt noch später für revitalisierende Maßnahmen am Fließgewässer zur Verfügung! Wie soll unter dieser Herangehensweise das Ziel „guter ökologischer Zustand“ bei 85 % der Oberflächenwasserkörper jemals erreicht werden? " Die genannten Kriterien wurden für die Ausweisung der erheblich veränderten Fließgewässer-Wasserkörper benutzt. Für diese HMWB gilt das gute ökologische Potenzial als alternatives Umweltziel. In diesen Fließgewässer-Wasserkörpern müssen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie durchgeführt werden, aber nur die, die eine nachhaltige Nutzung des Menschen nicht signifikant beeinträchtigt. Insbesondere in Ortslagen (als eine der restriktiven Nutzungen im direkten Gewässerumfeld) werden Maßnahmen zur eigendynamischen Gewässerentwicklung nicht möglich sein. Hier müssen andere Maßnahmen mit geringerem Gefährdungspotenzial für die Orstlagen umgesetzt werden. Die Entscheidung der Maßnahmenwahl muss unter Berücksichtigung der jeweiligen vor Ort Bedingungen und unter Einbeziehung aller Akteure vor Ort getroffen werden. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Der Maßnahmenentwurf lässt nicht zuletzt offen, wie das Maßnahmenpaket – außer bei der Gewässerunterhaltung, siehe unten - umgesetzt werden soll. Offenbar sind auch hier wieder für die Entwurfsverfasser freiwillige Agrarumweltmaßnahmen der Schlüssel zur Lösung, was am Erfolg der Umsetzung nach all den bisher gemachten Erfahrungen zweifeln lässt. Insbesondere bei den Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft kann neben den bestehenden gesetzlichen Regelungen nur der kooperative Ansatz der Umsetzung von Maßnahmen in Anwendung gebracht werden. Einen administrativen Zwang zur Umsetzung von Maßnahmen auszuüben, wäre wenig hilfreich, da er der Akzeptanz-Förderung für die Ziele der WRRL völlig konträr entgegenstehen würde. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Eine ähnliche Wirkung entfalten auch die Direktzahlungen an die Landwirtschaft. Zwar sind sie an allgemeine Umweltschutzauflagen gekoppelt, berechnen sich jedoch auf die tatsächliche Nutzfläche. Um Fördermittelkürzungen zu verhindern, sind die Landnutzer regelrecht gezwungen, jeden Quadratmeter ihrer Nutzfläche zu erhalten. Auch hier werden also Uferabrisse und Kolke, Gewässerlaufveränderungen durch neue Arme usw. nicht geduldet und führen zu weiterem Gewässerverbau. Das Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenenen Einzelfällen auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen Landwirte zu prüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Die aktuell laufenden Hochwasserschutzmaßnahmen laufen zudem den Zielen der FFH-Gebiete regelmäßig zuwider. Eine effektive Umsetzung der FFH-Ziele wie „Erhaltung einer natürlichen Auendynamik, Entwick-lung von naturnahen Schotter-, Kies- und Sandbänken bei Fließgewässern sowie Erhaltung von Stillgewässern mit breiten Flachuferzonen“, wie im Hintergrunddokument auf Seite 129 als Ziel der WRRL ausgeführt, ist in der Realität nicht ansatzweise gegeben. " Bzgl. der Gewässerausbaumaßnahmen wurden für viele Fließgewässer in Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL bereits vor Beginn der Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne/Maßnahmenprogramme und auch vor der Umsetzung der FFH-MaP mit der Erstellung und Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen. Es wird nun darauf ankommen den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen, in dem die FFH-Belange ebenfalls ihren Platz haben. Für die Erstellung des Maßnahmenprogramm sind alle bis 07/08 bestätigten und fachlich abgenommenen FFH-MaP ausgewertet worden. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Zur Vermeidung von hohen Abflussspitzen, die sich u.a. durch das Zusammentreffen von Hoch-wasserwellen durch einmündende Fließgewässer ergeben, wurde bereits in zahlreichen wissen-schaftlichen Fachbeiträgen herausgearbeitet, dass standortgerechter Uferbewuchs, Auwald sowie ein naturnaher, gewundener Gewässerverlauf mit Altarmen eine deutliche Verzögerung der Hoch-wasserwelle bewirkt. Im aktuellen Maßnahmenprogramm werden diese Möglichkeiten jedoch nicht aufgeführt. Statt dessen wird allein auf die technische Regulierung durch Stauhaltungen ab-gestellt. In der Tat sind zwei der drei Hauptdefizite der Gewässerstruktur in Sachsen in einer nicht standortgerechten Vegetation und im Gewässerverbau zu sehen. Maßnahmen zur Verbesserung dieser Defizite führen zu einer Erhöhung des Retentionsvermögens. Maßnahmenkreuze im Hintergrunddokument wurden anhand bestimmter Auswertungen vergeben. Die Gewässerstruktur wurde in einem gesonderten Werkvertrag ausgewertet und geeignete fachliche Maßnahmen vorgeschlagen. Der Werkvertrag soll den Umsetzungsträgern als Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, damit sie anhand der Vorort gegebenen Restriktionen die geeignetste Maßnahme oder Maßnahmekombination auswählt. Dennoch können Hochwasserspitzen im Bereich des HQ 100 und darüber hinaus selbst durch Schaffung weiträumiger Retentionsflächen nicht dahingehend kontrolliert werden, dass kein Hochwasserrisiko mehr entsteht. HWS-Maßnahmen mit technischen Lösungen müssen daher umgesetzt werden. Diese sollten möglichst räumlich begrenzt bleiben wenn möglich (Objektschutz). Die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten nach SächsWG § 100b trägt zur Erhöhung der Retention in der Fläche ebenso bei wie die Förderung von konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft. Es muss aber berücksichtigt werden, dass auch Sachsen ein dicht besiedeltes Gebiet ist in dem Hochwasserschutz notwendig ist, um das Hochwasserrisiko zu mindern. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
SN0089 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Ist seitens des LfULG noch eine Detaillierung bzgl. der im Entwurf ausgewiesenen Maß-nahmen nach LAWA -Katalog geplant oder ist diese Detailarbeit vom LRA zu bewältigen? Die Detaillierugn der Maßnahmenplanung im Rahmen der Umsetzung muss in den meisten Fällen vor Ort geschehen. Wie das gewährleistet werden kann, wird in einem Erlass des SMUL zur weiteren Umsetzung der WRRL geregelt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Im Maßnahmeplanentwurf sind keine Maßnahmen gemäß LAWA-Maßnahmekatalognum-mern 13 und 15 enthalten. Im Gebiet des Landkreises befinden sich Abwassereinleitungen aus der Nahrungs-und Genuss-mittelindustrie, deren Abwasser in der Zusammensetzung dem kommunalen Abwasser gleicht. Sind diese Betriebe den Maßnahmen unter Kommune / Haushalt zugeordnet? Wie soll mit diesen Einleitern verfahren werden. Es wird hiermit festgestellt, dass der Einleiter Malteurop (OWK Müglitz 2) in den Maßnahmeplan bzgl. Phosphorelimination aufzunehmen ist, da der biologische Zustand auf Grund des Kriteriums Makrophyten im Zusammenhang mit Nichteinhaltung des Orientirungswertes für Pges im OWK mit „3“ bewertet ist. Die Verantwortung einzelner Einleiter für Defizite in den Wasserkörpern muss zweifelsfrei nachweisbar sein, um erhöhte Anforderung an die Reinigungsleistung zu stellen, die über die gesetzlichen Regelungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehen. Dies kann aufgrund der vorliegenden Datengrundlagen nur in einzelnen Fällen, in Zusammenarbeit mit den Landesdirektionen, erfolgen. Für die Müglitz-2 und der Überschreitung des Orientierungswertes an Gesamt-Phosphor zeichnet, nach unserem Kenntnisstand, in erster Linie die Landwirtschaft im EZG verantwortlich. Wenn Malteurop die Vorgaben der Genehmigung zur Einleitung in das Einleitegewässer einhält, können dort zurzeit keine weiteren Anforderungen gestellt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0089 In Sachsen soll bis 2015 eine Emissionsre-duzierung an Stickstoff gegenüber 2005 von 5.315 t/a und in Bezug auf P eine Emissionsreduzie-rung von 147 t/a gegenüber 2005 erreicht werden. Diese Ziele sind nur unzureichend (z. Bsp. nicht auf die Einzugsgebiete der OWK) herunter gebrochen. Die Ziele sollen bevorzugt durch die Einhaltung der so genannten "guten fachlichen Praxis" bei der landwirtschaftlichen Flächenbear-beitung erreicht werden. Die hierzu ausgewiesenen grundlegenden Maßnahmen werden bereits seit ca.7 bis 10 Jahren umgesetzt. Die Auswirkungen sind in der Bestandserfassung zur WRRL dokumentiert. Es bleibt völlig unklar, wie die Ziele mit den anvisierten „ergänzenden“ Maßnahmen, zu denen konkrete Bestimmungen zur Umsetzung als „zwingend erforderliche“ oder „freiwillige“ Maßnahme in den ausgelegten Unterlagen nicht aufgefunden wurden, erreichbar sind. Ein Herunterbrechen von Nährstoffreduktionszielen auf die Einzugsgebiete einzelner OWK bzw. Eintragsquellen ist mit den derzeit verfügbaren Datengrundlagen aus den Bereichen Landwirtschaft und Siedlungswasser-wirtschaft noch nicht möglich. Bei den angegebenen Nährstoffreduktions-zielen handelt es sich um modellgestützte regionale Schätzungen. Ein Großteil der bereits umgesetzten grundlegenden Maßnahmen der guten fachlichen Praxis zur Verringerung von Nitrateinträgen wird sich z.B. auch aufgrund der sehr langen Grundwasserverweilzeiten (z.T. bis über Jahrzehnte) erst in den kommenden Jahren in den OWK und GWK mit auf der Wirkungsseite abbilden. Die Kombination von fachgesetzlicher Umsetzung grundlegender Maßnahmen (z.B. gute fachliche Praxis) mit geförderten freiwilligen ergänzenden Agrarumweltmaßnahmen ist ein Grundprinzip der nicht nur vom Freistaat Sachsen verfolgten "kooperativen Strategie" im ersten WRRL- Bewirtschaftungsplan. keine Freistaat Sachsen