Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0077 Prognosen zu den Auswirkungen des Klimawandels werden, im Gegensatz zu den Niederlanden, bei der Aufstellung von Maßnahmen nicht berücksichtigt. Da für das Elbegebiet die Frist bis 2027 in Anspruch genommen wird, ist es völlig absurd, den Klimawandel in der Planung auszuklammern. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheiten sind noch keine Klimaprognosen für das Elbegebiet verfügbar und ein schrittweises Vorgehen ist angebracht. Bei der Abschätzung der zukünftigen Entwicklung handelt es sich um Projektionen. Diese werden bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm berücksichtigt. Mit dem Klima-Check von Maßnahmen wurde die Grundlage geschaffen, um den Klimawandel - trotz Unsicherheiten - vorsorgend zu berücksichtigen. Es wurden z.B. Maßnahmen identifiziert, die besonders günstig auf die Widerstandsfähigkeit des Wasserhaushalts gegen Extremereignisse wirken. Diese sollen in den nächsten Bewirtschaftungszeiträumen in betroffenen Regionen verstärkt zur Anwendung kommen. Dem Hinweis folgend wurde eine Ergänzung im Text vorgenommen. Ergänzung von Erläuterungen zur Berücksichtigung des Klimawandels in Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm FGG Elbe
BP-GS0077 Es wird empfohlen, den gesamten Bewirtschaftungsplan neu zu schreiben. Der vorgelegte Entwurf des Bewirtschaftungsplan setzt die Anforderungen der WRRL um. Er orientiert sich streng an Anhang VII der WRRL. Die Anforderungen der EU-Kommission werden damit erfüllt. Eine Neuerstellung des gesamten Bewirtschaftungsplans ist nicht angezeigt. Die Ergebnisse der Anhörung wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0092 Das in der Wasserrahmenrichtlinie verankerte Verschlechterungsverbot muss sofort und konsequent beachtet werden. Die Zielsetzungen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmenkosten jeweils im Einzelfall gemäß den anzuwendenen Bewertungskriterien der WRRL festgelegt. Die Einhaltung des Verschlechterungsverbots wird im Rahmen des Monitoring überwacht. - FGG Elbe
BP-GS0092 Gefordert wird ein deutlicheres Engagement des Bundes bzw. der Bundeswasserstraßenverwaltungen bei der weiteren Bewirtschaftungsplanung und der aktiven Umsetzung und soweit rechtlich möglich, Finanzierung der Maßnahmeprogramme. Die Umsetzung der WRRL obliegt den Bundesländern. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen findet ein enger behördenübergreifender Abstimmungsprozess statt. Darüber hinaus gelten die rechtlichen Regelungen bei Durchführung der konkreten Maßnahmen. Mit Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes wird die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen auch für deren wasserwirtschaftliche Unterhaltung verantwortlich. Diese umfasst nach § 28 WHG neu auch die Pflege und Entwicklung des Gewässers. Sie ist konkret an die Bewirtschaftungsziele nach WRRL auszurichten, darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden und muss den Anforderungen der Maßnahmenprogramme entsprechen. Damit erweitern sich die Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung hinsichtlich der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen über die reine Verkehrsbeziehung hinaus, auch auf die aktive Erreichung ökologischer Zielstellung. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines neuen Textbausteins in Kap. 2.1.4 vor Tabelle 2-3: "Gemäß dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts ist die WSV im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz zukünftig dafür verantwortlich, an den von ihr errichteten oder betriebenen Stauanlagen an Bundeswasserstraßen die ökologische Durchgängigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, soweit dies für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Seitens der WSV wird derzeit ein Priorisierungskonzept für die Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen erstellt." FGG Elbe
BP-GS0092 Zum aktuellen Zeitpunkt wird die Umsetzung der WRRL und insbesondere die Öffentlichkeitsbeteiligung bundesweit sehr unterschiedlich durchgeführt. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen der WRRL, die nur über eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung vermittelt werden können. Durch eine Anpassung der Öffentlichkeitsbeteiligung könnte zudem bundesweit den Vorgaben der auf der Aarhus-Konvention basierenden EU-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit entsprochen und eine Öffentlichkeitsbeteiligung für die WRRL gewährleistet werden wie sie auch im „Leitfaden zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die WRRL“ empfohlen wird. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Aufgrund der Erfahrungen aus der Anhörung 2009 wird die Öffentlichkeitsbeteiligung in der FGG Elbe weiterentwickelt. - FGG Elbe
BP-GS0092 Die Öffentlichkeitsbeteiligung für Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sollte bis Ende 2009 informell weitergeführt werden um im Rahmen der Umsetzung Erfolge zu dokumentieren, kostenintensive Fehlentwicklungen frühzeitig zu verhindern und ggf. zeitnah zu korrigieren. Der Zeitplan für die Anhörung ergibt sich aus der WRRL und kann aufgrund der erforderlichen Abstimmungen der beteiligten Bundesländer nicht geändert werden. Hinsichtlich der Transparenz bei der Maßnahmenumsetzung obliegt die Beteilung der Öffentlichkeit den Ländern und wird über entsprechende Informations- und Beteiligungsangebote sichergestellt. Eine Bilanzierung der Umsetzung des Maßnahmenprogramms findet erstmals 2012 gegenüber der EU-Kommission statt. - FGG Elbe
BP-GS0092 Eine Erläuterung welchen Einfluss die Stellungnahmen haben werden, bzw. wo die Ergebnisse der Anhörungsphase eingesehen werden können, hätte für alle FGEs Teil der Anhörungsdokumente sein sollen (vgl. Anhang VII der WRRL). In der Überarbeitung muss transparent gezeigt werden, auf welche Weise Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess mit einfließen. Die Anforderungen des Anhang VII WRRL zur Erstellung einer Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans wurden im Bewirtschaftungsplanentwurf der FGG Elbe erfüllt. Erläuterungen zur Anhörung wurden in einem zusätzlichen Dokument der Öffentlichkeit aus der Homepage der FGG Elbe zur Verfügung gestellt. - FGG Elbe
BP-GS0092 Die Bereitstellung der Anhörungsdokumente hätte früher stattfinden müssen, um die Öffentlichkeit rechtzeitig mit einzubinden. Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme müssen zusätzlich in Papierform ausgelegt werden, da nicht jeder einen Zugang zum Internet besitzt. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Anhörung des Bewirtschaftungsplans ist ein rechtlich normierter Prozess mit vorgegebenem Zeitplan. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Form der Auslegung der Anhörungsdokumente obliegt den Ländern. - FGG Elbe
BP-GS0092 Eine Beteiligung der Öffentlichkeit zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern erfüllen die Planentwürfe aufgrund der fehlenden Begründung über die Einstufung nicht. Deshalb die Forderung, dass die Planentwürfe überarbeitet und erneut zur Anhörung ausgelegt werden müssen. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Dem Hinweis folgend wurden Erläuterungen ergänzt. Die Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. FGG Elbe
BP-GS0092 Die WRRL fordert hinsichtlich des Kostendeckungs- und Verursacherprinzips die Einbeziehung aller Formen der Wassernutzung, also auch von Schifffahrt, Wasserkraft und Landwirtschaft. Dabei spielen gerade die Schifffahrt und Landwirtschaft aber auch immer stärker die Wasserkraft eine entscheidende Rolle und müssen dementsprechend berücksichtigt werden. Der Fokus der Darstellung zur Kostendeckung liegt auf den Bereichen der öffentlichen Wasserversorgung und der kommunalen Abwasserbeseitigung als Wasserdeintleistungen im Sinne von Artikel 9 i.V.m. Artikel 2, Nr. 38 u. 39 WRRL. Die Erfassung der Beiträge der Wirtschafts-Hauptsektoren (Gewerbe, Landwirtschaft und priv. Haushalte) an der Kostendeckung ist noch weiter zu entwickeln. Allerdings werden weitere Wassernutzung (z.B. Eigenförderung, Beregnung, Direkteinleitungen) in Deutschland primär durch verbindliche Standards (Erlaubnisrechte, Qualitätsparameter) geregelt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass diese Wassernutzungen nicht zu unakzeptablen Umweltbelastungen oder Nutzungskonflikten führen. Eine weitergehende Berücksichtigung von Belastungen bei der Kostendeckung wird durch den Aspekt der Umwelt- und Ressourcenkosten Rechnung getragen. - FGG Elbe
BP-GS0092 Der Klimawandel muss Berücksichtigung in der Bewirtschaftungsplanung finden, da ansonsten schwerwiegende Folgen für Wassermengenaspekte und Gewässergüte zu erwarten sind. Daher muss das Thema Klimawandel und ökologisch notwendige Mindestwassertiefen im Bewirtschaftungsplan behandelt werden und Konsequenzen im Maßnahmenprogramm vorgesehen werden. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheiten sind noch keine Klimaprognosen für das Elbegebiet verfügbar und ein schrittweises Vorgehen ist angebracht. Bei der Abschätzung der zukünftigen Entwicklung handelt es sich um Projektionen. Diese werden bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm berücksichtigt. Mit dem Klima-Check von Maßnahmen wurde die Grundlage geschaffen, um den Klimawandel - trotz Unsicherheiten - vorsorgend zu berücksichtigen. Es wurden z.B. Maßnahmen identifiziert, die besonders günstig auf die Widerstandsfähigkeit des Wasserhaushalts gegen Extremereignisse wirken. Diese sollen in den nächsten Bewirtschaftungszeiträumen in betroffenen Regionen verstärkt zur Anwendung kommen. Dem Hinweis folgend wurde eine Ergänzung im Text vorgenommen. Ergänzung von Erläuterungen zur Berücksichtigung des Klimawandels in Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm FGG Elbe
BP-GS0068 Dem hohen Anspruch der WRRL wird der vorgelegte Entwurf des Bewirtschaftungsplans (samt Maßnahmenprogramm) der FGG Elbe nicht gerecht: Die von der WRRL vorgegebenen Umweltziele werden sowohl im Grundwasser als auch in den Oberflächengewässern nicht annähernd erreicht. Besonders eklatant werden die Umweltziele in den Fließgewässern verfehlt: Gemäß Bewirtschaftungsplan sollen bis 2015 gerade einmal 14% der Fließgewässer-Oberflächenwasserkörper den guten Zustand/ Potenzial erreicht haben. Der Stellungnehmer behält sich rechtliche Schritte vor (EU-Beschwerde), wenn der Bewirtschaftungsplan die Zielerreichung für die meisten Gewässer auf den nächsten Bewirtschaftungszeitraum verschiebt. Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfall sind diese jedoch nicht erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. - FGG Elbe
BP-GS0068 Im Bewirtschaftungsplan bleibt die Beschreibung / Analyse der anthropogenen Ursachen der Belastungen relativ oberflächlich. Insbesondere werden der Hochwasserschutz, die Gewässerunterhaltung und die Landentwässerung nicht näher betrachtet. Ziel des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe ist es einen Überblick über die signifikanten Belastungen im Elbe-Einzugsgebiet zu geben. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Konkrete Ausführungen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden, zu überregionalen Fragestellungen sind aus den Hintergrunddokumenten der FGG Elbe zu signifikanten Belastung im Bereich Nährstoffe und Schadstoffe weitere Informationen zu entnehmen. - FGG Elbe
BP-GS0068 Zum Belastungsschwerpunkt Wasserentnahmen und Überleitungen von Wasser fehlt eine Strategie gänzlich. Dazu sollten in den Bewirtschaftungsplan mindestens wesentliche Eckpunkte eines solchen Wassermengenmanagements sowie ein Zeitrahmen für dessen Entwicklung aufgenommen werden. Ziel des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe ist es einen Überblick über die signifikanten Belastungen im Elbe-Einzugsgebiet zu geben. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Konkrete Ausführungen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden, zu überregionalen Fragestellungen sind aus den Hintergrunddokumenten der FGG Elbe zu signifikanten Belastung im Bereich Nährstoffe und Schadstoffe weitere Informationen zu entnehmen. Dem Hinweis folgend wurden Erläuterungen ergänzt. Ergänzung am Ende des 3. Absatzes von Kap.5.1.c: ...Abwasser in ein anderes Teileinzugsgebiet eingeleitet wird. "Probleme die sich im Zusammenhang damit ergeben,werden durch die Länder gemeinsam in Konzepten zur Problemminimierung (Sufat, Verockerungen, Versauerungen, Mindestabfluss) bearbeitet. Dazu existieren z.B. länderübergreifende Arbeitsgruppen, die die „Grundsätze für die Bewirtschaftung der Flussgebiete Spree, Schwarze Elster und Lausitzer Neiße“ erstellen." FGG Elbe
BP-GS0068 Auch die „Bergbaufolgen mit Auswirkungen auf Gewässer“ werden im Bewirtschaftungsplan ohne jegliche Strategie abgehandelt. In den Bewirtschaftungsplan sollten mindestens wesentliche Schwerpunkte der erwähnten Maßnahmen und Strategien aufgenommen werden (z.B. auch wesentliche Inhalte vorhandener Strategiepapiere der betroffenen Bundesländer). Noch stärker als der Sanierungsbergbau wird im Bewirtschaftungsplan der aktive Braunkohlebergbau vernachlässigt. Im Bewirtschaftungsplan für die FGE Elbe, sind die sich aus der WRRL ergebenden konkreten Anforderungen an die weitere Braunkohlenutzung zu benennen, und die entsprechenden Konzepte zur Erfüllung dieser Anforderungen aufzustellen. Es wurde ein Papier zur Begründung der weniger strengen Umweltziele für die vom Braunkohle-Bergbau betroffenen Grundwasserkörper in erarbeitet, in dem auch die möglichen Maßnahmen diskutiert werden. Das Dokument ist verfügbar unter www.fgg-elbe.de. Auch der Bewirtschaftungsplan wurde angepasst. Im Bewirtschaftungsplan wird auf das Hintergrundpapier verwiesen. Die Behandlung direkt im Bewirtschaftungsplan wäre zu umfänglich. Ergänzung eines Hinweises auf das Hintergrundpapier zu "Ausnahmen" von Bewirtschaftungszielen, -fristen und -anforderungen in Übereinstimmung mit der EG Wasserrahmenrichtlinie für die im gebiet der FGGn Elbe und Oder vom Braunkohlebergbau beeinflussten Grundwasserkörper im Bewirtschaftungsplan (Kapitel 5) FGG Elbe