Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0093 Kap. 6.3 Kostendeckung der Wasserdienstleistungen: „… wird die Anforderung der WRRL zur Kostendeckung der Wasserdienstleistungen in der FGG Elbe erfüllt.“ Aussage zumindest für Sachsen-Anhalt nicht nachvollziehbar, da kein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird. (vgl. Tab. 6-7) Der Bewirtschaftungsplan gibt die Situation im gesamten deutschen Elberaum wieder. In der Gesamtbetrachtung sind daher nicht nur die verschiedenen Wasserabgaben zu berücksichtigen, die in der Tat in einzelnen Ländern nicht erhoben werden, sondern ebenso die bundesweit erhobene Abwasserabgabe. Zudem erfolgen wichtige Internalisierungen nicht monetär durch Abgaben, sondern durch ordnungsrechtliche Auflagen und Genehmigungen, die bei den Wasserdienstleisern zu internalisierenden Maßnahmen führen. Insofern kann bei einer Gesamtbetrachtung von einer Internalisierung ausgegangen werden. - FGG Elbe
BP-GS0093 Eine Kosten/Nutzen-Analyse, die auch die Ressourcen- und Umweltkosten einbezieht, wurde bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans nicht angefertigt. Dies ist unbedingt nachzuholen. "Gemäß der Definition des WATECO-Leitfadens kommt den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Gravierender sind die Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK zusätzlich internalisiert. Die Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden. Die Verursachungsbeiträge der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Deutschland bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe
BP-GS0093 Kap. 7: Die im Bewirtschaftungsplan getroffenen Aussage (S. 121): „Die Maßnahmen werden einen entscheidenden Beitrag leisten, die Ziele der WRRL zu erreichen“ empfinden wir angesichts des nur minimalen Zielerreichungsgrades im ersten Bewirtschaftungszyklus als irreführend. [...] Die signifikanten Belastungen und ihre Folgen für die Gewässer wurden auf der Grundlage der Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (CIS) der EU-Kommission beschrieben. Dazu wurde eine Vielzahl von Daten in den Bundesländern zusammengestellt, die eine Beurteilung gemäß WRRL zulassen. Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der WRRL unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfall sind diese jedoch nicht erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. - FGG Elbe
BP-GS0093 Kap. 7: Es ist uns bewusst, dass die Vergabebedingungen für die EU-Agrarsubventionen nicht in das Ermessen der FGG Elbe fallen. Dennoch halten wir es für erforderlich, dass im Bewirtschaftungsplan auch solche Maßnahmen benannt werden, die zwar über die eigenen Handlungsspielräume der FGG Elbe hinausgehen, aber für das Erreichen der Umweltziele notwendig sind (hier Verknüpfung von EU-Subventionen auch an die Einhaltung von EU-Richtlinien) Im Kapitel 7 der Bewirtschaftungsplans werden die Finanzierungsinstrumente zur Umsetzung der Maßnahmen im ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 dargelegt. Die Frage, welche Maßnahmen aus welchen Förderinstrumenten finanziert werden, ist kein Gegenstand des Bewirtschaftungsplans und richtet sich nach den in den EU-Strukturfonds in der Förderperiode bis 2013 gesetzten Rahmenbedingungen. Die Förderinstrumente werden in unterschiedlicme Maße von den Ländern in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-GS0093 Kap. 7.9: Aufzählung von nach 2015 relevanten Maßnahmearten ist unzureichend. Die eklatante Zielverfehlung bis 2015 erfordert Strategie, wie nach 2015 die erforderliche Trendwende erreicht werden soll. Da die bisher vorh. Handlungsspielräume der FGG Elbe nicht ausreichen, um eine Entwicklung zum guten Zustand/Potenzial der Gewässer einzuleiten, sind dabei vor allem die notw. polit. und ökonom. Rahmenbed. zu benennen, die für die notwendige Trendumkehr gesetzt werden müssen (insbes. Rahmenbedingungen für WRRL-konforme Anpassungen der Gewässernutzungen und der Landbewirtschaftung, übergreifendes Konzept zur Flächenverfügbarkeit in den Gewässerentwicklungskorridoren, notwendige gesetzl. Vorgaben und Konkretisierungen für WRRL-konforme wasserrechtl. Genehmigungspraxis und Gewässerunterhaltung, Finanzbedarf für Maßnahmen zum Erreichen der WRRL-Ziele und ausreichende personelle Ausstattung der Wasserbehörden). Es ist nicht nachzuvollziehen, warum nicht mit sofortiger Wirkung die Umorientierung in Richtung einer naturnahen, so extensiv wie mögl. ausger. (oft kostensparenden) Gewässerunterhaltung beginnen kann. Die Frage der kosteneffizientesten Maßnahmen nach 2015 bleibt einem nächsten Prüfschritt vorbehalten, in dem ermittelt wird, inwieweit die Zielerreichung durch die Maßnahmen im ersten Bewirtschaftungszeitraum erfolgt ist. Eine Erläuterung wird im Bewirtschaftungsplan ergänzt. Ergänzung in Kap. 7.9, nach 1. Abs.: "Über die bislang für Nähr- und Schadstoffe und Durchgängigkeit in der FGG Elbe vereinbarten überregionalen Handlungsstrategien hinaus, müssen für die Bewirtschaftungszyklen nach 2015 auch für weitere wichtige Wasserbewirtschaftungsfragen gemeinsame Ziele und Strategien in der Flussgebietseinheit Elbe entwickelt werden." FGG Elbe
BP-GS0093 Kap. 7, S. 122 und S. 136 ff. zu grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen: In der Praxis spielt die Trennung von grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen dies durchaus eine Rolle: Grundlegende Maßnahmen werden von den Akteuren grundsätzlich als Pflichtaufgaben verstanden; ergänzende Maßnahmen werden als „freiwillig“ angesehen und stehen eher zur Disposition. [...] Durch die Zusammenfassung von grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen in Kap. 7.12 wird nicht nachvollziehbar, wie groß der Anteil der grundlegenden Maßnahmen ist, die ohnehin (ohne WRRL!) im Rahmen sonstiger Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen. Es wird der Eindruck einer Maßnahmenfülle zur Umsetzung der WRRL erzeugt, obwohl ein großer Teil der Maßnahmen primär gar nicht auf die WRRL zurückgeht! Das mit Blick auf den geringen Zielerfüllungsgrad vorhandene Defizit an ergänzenden Maßnahmen wird nicht thematisiert. Der LAWA-Ausschuss Recht hat hierzu eine Bewertung vorgelegt. Der ursprüngliche Satz im Bewirtschaftungsplan "Eine scharfe Trennung zwischen den grundlegenden und den ergänzenden Maßnahmen ist in vielen Fällen nicht möglich und spielt für die praktische Umsetzung des Maßnahmenprogramms keine Rolle." wird durch die Bewertung des LAWA-Ausschusses Recht ersetzt. "Änderung S. 122, 3. Abs. durch ""Es besteht Unsicherheit darüber, wo rechtlich genau die Trennungslinie zwischen beiden Maßnahmenarten liegt, und ob und welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind. Ungeachtet dessen besteht Konsens darüber, dass die Unterscheidung in grundlegende und ergänzende Maßnahmen in der Praxis der Bewirtschaftungsplanung keine Rolle spielt, jedoch für die Berichterstattung der Bewirtschaftungspläne an die EUKommission."" " FGG Elbe
BP-GS0093 Kap. 8 Bewirtschaftungsplan: Verzeichnis detaillierter Programme und Pläne (Bewirtschaftungsplan, S.142): Die Aussage im Bewirtschaftungsplan, es seien keine detaillierten Programme und Pläne vorhanden, entspricht aus unserer Sicht nicht den Tatsachen. Die meisten Bundesländer haben Maßnahmenprogramme auf Landesebene entwickelt, die wesentlich detailgenauer (und örtlich konkreter) sind als das Maßnahmenprogramm der FGG Elbe. Diese Landesprogramme sind im Bewirtschaftungsplan (Kap. 8) zu verzeichnen. Detaillierte Programme und Bewirtschaftungspläne liegen in der FGG Elbe nicht vor und können daher nicht in Kapitel 8 des Bewirtschaftungsplans genannt werden. - FGG Elbe
BP-GS0108 "Offensive" Berücksichtigung von Fristverlängerungen und weniger strengen Bewirtschaftungszielen (Ausnahmen): Es ist inzwischen absehbar, dass das ehrgeizige Ziel der WRRL, einen guten Zustand für alle europäischen Flussgebiete bis 2015 zu erreichen, nicht zu verwirklichen ist. Eine Vielzahl der geplanten Maßnahmen wird erst auf mittlere Sicht ihre Wirkung entfalten. Deshalb ist vom Instrument der Fristverlängerung offensiv Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit in hochverdichteten Gewerberegionen auch Ausnahmeregelungen in Richtung abgesenkter Umweltziele zu erwägen sind, wenn Gewässernutzer unverhältnismäßig belastet und die Kosten der Maßnahmen den Nutzen erheblich übersteigen würden. Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-GS0059 Kap. 3: Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete: [...] begrüßt ausdrücklich die Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler im Kartendienst zur WRRL. Durch diese Informationen lassen sich frühzeitig eventuelle Konflikte bei der Planung konkreter Maßnahmen vermeiden. Eine Darstellung von Bau- und Bodendenkmälern im Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe erfolgt nicht. Die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Schutzgebiete ergeben sich auf Grundlage der Vorgaben der WRRL (Artikel 6 und Anhang IV). - FGG Elbe
BP-GS0059 Kap. 5: Liste der Umweltziele und Ausnahmen: Wir regen an, unter den Umweltzielen den Erhalt künstlicher, in historischer Zeit entstandener bzw. geschaffener Gewässer aufzuführen. Diese sind in der Regel integrale Bestandteile von Ensembles oder von einzelnen Bau- und Kunstdenkmälern. Bei diesen als erheblich verändert bzw. künstlich eingestuften Gewässern sollte auf hydromorphologische Maßnahmen verzichtet werden. Der Begriff der Umweltziele leitet sich direkt aus Artikel 4 der WRRL ab. Bei der Festlegung der Umweltziele werden Nutzungsaspekte mit der von der WRRL vorgegebenen Möglichkeit zur Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper berücksichtigt. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Anpassung in Kapitel 5, 2. Absatz, S. 69: Diesen Umstand berücksichtigt die WRRL, indem als integraler Bestandteil der Bewirtschaftungsplanung für jeden Wasserkörper das jeweilige Umweltziel festgelegt wird. [ERGÄNZUNG:] "Dabei wird die Nutzung der Gewässer berücksichtigt." ... FGG Elbe
BP-GS0037 Die jetzigen Einschränkungen beim Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln reichen für den Gewässerschutz vollkommen aus. Weiterführende Restriktionen gefährden die Existenz aller Landwirtschaftsunternehmen. Wir hoffen, es ist von der EU nicht gewollt, die eigenen Landwirtschaftsbetriebe zu zerstören und dafür Lebensmittel aus nichteuropäischen Ländern einführen zu müssen. Die Betrachtung der Gewässer sowie Entscheidungen zur Durchführung von Maßnahmen, die der Zielerreichung nach WRRL dienen und Einfluss auf andere Sektoren mit Bezug zum Wasser haben, werden in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von Einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0038 Die jetzigen Einschränkungen beim Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln reichen für den Gewässerschutz vollkommen aus. Weiterführende Restriktionen gefährden die Existenz aller Landwirtschaftsunternehmen. Wir hoffen, es ist von der EU nicht gewollt, die eigenen Landwirtschaftsbetriebe zu zerstören und dafür Lebensmittel aus nichteuropäischen Ländern einführen zu müssen. Die Betrachtung der Gewässer sowie Entscheidungen zur Durchführung von Maßnahmen, die der Zielerreichung nach WRRL dienen und Einfluss auf andere Sektoren mit Bezug zum Wasser haben, werden in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von Einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0066 "Offensive" Berücksichtigung von Fristverlängerungen und weniger strengen Bewirtschaftungszielen (Ausnahmen): Es ist inzwischen absehbar, dass das ehrgeizige Ziel der WRRL, einen guten Zustand für alle europäischen Flussgebiete bis 2015 zu erreichen, nicht zu verwirklichen ist. Eine Vielzahl der geplanten Maßnahmen wird erst auf mittlere Sicht ihre Wirkung entfalten. Deshalb ist vom Instrument der Fristverlängerung offensiv Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit in hochverdichteten Gewerberegionen auch Ausnahmeregelungen in Richtung abgesenkter Umweltziele zu erwägen sind, wenn Gewässernutzer unverhältnismäßig belastet und die Kosten der Maßnahmen den Nutzen erheblich übersteigen würden. Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-GS0066 Obwohl zumeist nur in geringsten Konzentrationen im Wasser enthalten und dies jenseits gesundheitlich relevanter Grenzen, werden Forderungen zur Eliminierung erhoben. Hieraus könnten Anforderungen an Kläranlagen und Einleiter entstehen, die technisch und finanziell unverhältnismäßig wären. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Spurenstoffe häufig nicht industriellen Ursprungs sind, sondern als geogene Hintergrundbelastung anstehen. Da diese Spurenstoffproblematik mit den bestehenden wasserrechtlichen Vorschriften kaum zu beheben ist, darf jetzt die Umsetzung der WRRL nicht zur Lösung dieses Problems herangezogen werden. Aussagen zu Schadstoffen sind im Bewirtschaftungsplan ausreichend dargelegt. Weitere Informationen stehen im Hintergrundpapier zur Ableitung der überregionalen Bewirtschaftungsziele für die Oberflächengewässer im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Belastungsschwerpunkt Schadstoffe zur Verfügung, das auf der Internetseite der FGG Elbe www.fgg-elbe.de abgerufen werden kann. - FGG Elbe