Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0021 Die Umsetzung der WRRL darf nicht dazu verleiten, die Unternehmen in unzumutbarer Weise bürokratisch und finanziell zu belasten. Vielmehr müssen die Belange der Umwelt, des Gemeinwohls und der wirtschaftlichen Entwicklung bei den Arbeiten in Einklang gebracht werden. Die Wirtschaft muss weiterhin die Möglichkeit haben, sich in den Prozess mit Vorschlägen und Kritiken einzubringen. Es ist erwünscht, dass sich die Industrie konstruktiv in den Umsetzungprozess der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung einbringt. Dazu gehört auch das bereits vorhandene Eigenengagement der Industrie zur Verbesserung der ökologischen Bedingungen in den Gewässern aufrecht zu erhalten und wenn möglich weiter zu steigern. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Insbesondere für etablierte Industriestandorte darf es keine signifikanten Nutzungs- bzw. Betriebsbeschränkungen geben. Es sollten Spielräume für existenzsichernde lnvestitionen belassen werden. lm Hinblick auf zu planende Vollzugsmaßnahmen muss bei Zielkonflikten eine transparente Abwägung der unterschiedlichen Interessen durch Einzelfallbeurteilung stattfinden. Bei praktischen Maßnahmen werden die Betroffenen einbezogen. Signifikante Beeinträchtigungen werden vermieden, Die Industrie muss ihre Bereitschaft den ökologischen Belangen der Gewässernutzung Rechnung zu tragen weiterhin aufrecht erhalten und bestenfalls noch verstärken. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Deutschland hat bereits heute im europaweiten Vergleich besonders strenge Vorschriften zum Gewässerschutz. Um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU zu vermeidenm, müssen sich Politik und Verwaltung darauf beschränken, die Ziele der WRRL eins zu eins umzusetzen. Ferner ist sicherzustellen, dass auch zwischen den Bundesländern einheitliche Bewertungsmaßstäbe beim Flussgebietsmanagement angelegt werden. Deutschland ist eines der am dichtesten besiedelten Gebiete in Europa. Daher sind die Vorschriften zum Gewässerschutz gerechtfertigt. Die Abstimmung der Bundesländer findet im Rahmen der LAWA (Länderarbeitskreis Wasser) und den Flussgebietsgemeinschaften (FGG) statt. keine Freistaat Sachsen
SN0021 In der Vergangenheit haben viele Firmen im lnteresse ihrer Standortsicherung freiwillig weitreichende umweltrelevante Aktivitäten realisiert. Auch im Zuge der WRRL-Umsetzung sehen sich Unternehmen in der Verantwortung, Ziele des Gewässerschutzes zu beachten. Daher gilt es, auf kommunaler Ebene bevorzugt freiwillige Kooperationen mit der Wirtschaft zu vereinbaren. Die Bereitschaft der Industrie zur Berücksichtigung und Verbesserung der ökologischen Bedingungen in und an Gewässern leistet einen wertvollen Beitrag zur Bewirtschaftungplanung. Diese Anstrengungen soltlen aufrecht erhalten und bestenfalls noch verstärkt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Die deutschen Klimaschutzziele sehen einen wachsenden Anteil regenerativer Energien an der Strom- und Wärmeerzeugung vor. Dabei spielen auch Wasserkraftanlagen eine Rolle. Außer dem Weiterbetrieb bestehender und der Revitalisierung stillliegender Werke sind künftig auch Ausbaupotenziale auszuloten, so fern die Durchgängigkeit von Flüssen nicht beeinträchtigt wird. Für eine gehobene Erlaubnis sollten allgemeingültige Eckpunkte vereinbart werden. lm Einzelfall wäre eine Abwägung mit wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen oder alternativen Wassernutzungen vorzunehmen. Die Kapazitäten zur Reduzierung des CO2-Ausstosses durch eine verstärkte Energieerzeugung durch Wasserkraftanlagen in Sachsen ist begrenzt und zurzeit fast ausgeschöpft. Die Beeinträchtigung der Fließgewässer-Wasserkörper durch die WKA muss berücksichtigt werden und in einem individuellen Abwägungsprozess die Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung entschieden werden. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Während die „klassischen Schadstoffe“ inzwischen zu großen Teilen aus den Gewässern verschwunden sind, werden verstärkt bestimmte Spurenstoffe gemessen, die in der Öffentlichkeit als gefährlich angesehen werden. Obwohl zumeist nur in geringsten Konzentrationen im Wasser und jenseits gesundheitlich relevanter Grenzen werden Forderungenzur Eliminierung erhoben. Besonders bedenklich erscheint es dabei, Trinkwassergrenzwerte auf Oberflächengewässer zu übertragen. Hieraus könnten Anforderungen an Kläranlagen und Einleiter entstehen, die technisch und finanziell unverhältnismäßig wären. Stattdessen sollten eindeutige Konzentrationen definiert werden, bis zu deren Höhe ein jeweiliger Spurenstoff in bestimmten Gewässern noch erlaubt ist. Die Umweltqualitätsnormen für die Schadstoffe basieren auf ökotoxikologischen Daten und sind für die Belange der Gewässer in der Sächsischen Wasserrahmenrichtlinienverordnung festgelegt und damit gesetzlich zu vollziehen. Beim Vollzug wird das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt. keine Freistaat Sachsen
SN0021 "Schaffung von Rahmenbedingungen zur optimalen Nutzung von europäischen Finanzierungsinstrumenten Umsetzung innovativer Demonstrationsvorhabe als ergänzende Maßnahmen für zum Beispiel effektivere Wasserentnahmen mit wassersparenden Bewässerungstechnike, Förderung der Landwirtschaft, Altlastensanierung, Emissionsbegrenzungen, Steigerung dfer Effizienz und Fortbildung zur Anpassung den Klimawandel " Ist in dem Maßnahmenprogramm vorgesehen. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Vor dem Festschreiben konkreter Maßnahmen ist zu prüfen, in welchem Verhältnis finanzieller bzw. bürokratischer Aufwand und Nutzen zueinander stehen. Nur jene Maßnahmen, die die vorgegebenen Ziele unter vertretbaren Kosten erreichen können, sind sinnvoll. Dies wird durch die Ableitung der kosteneffizientesten Maßnahmen erreicht. Diese Abschätzung ist aber erst bei der konkreten Detailplanung von Maßnahmen möglich. Die Betroffenen sollten sich entsprechend in den Planungsverlauf einbringen. keine Freistaat Sachsen
SN0021 "Abwägung von Maßnahmen beim Entstehen von neuen Oberflächengewässern mit schlechter Wasserqualität bedingt durch Bergbau Bei einer natürlichen Beeinträchtigung der Wasserqualität (Versauerung, Auswaschung von Stoffen) sind die Rechtsgrundlagen im Anwendungsbereich für den Natur- und Landschaftsschutz als gleichwertig zu betrachten und Abstriche an den Wasserqualitätszielen zuzulassen. " Einer Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Bergbau kann keinesfalls pauschal zugestimmt werden. Jeder Fall ist ein Einzelfall und muss in seiner Art und Ausprägung geprüft werden. Entscheidend sind die Auswirkungen der emittierten Stoffe, zukünftige Nutzungsabsichten der in Anspruch genommenen oder beeinträchtigten Flächen und vorhandene Reinigungsmöglichkeiten. keine Freistaat Sachsen
SN0022 Entfernung bürokratischer Hindernisse bei der Anwendung stoffeintragsminimierender Flächenbewirtschaftung u.a. die Regelung, die nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Bestellung von Flächen Feldgras unumkehrbar den Dauergrünlandstatus vorsieht Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. begrünte Gewässerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0022 Sicherung Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bei Maßnahmen zur Strukturverbesserung Die weitere Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll auch bei der Realisierung von Maßnahmen zur Strukturverbesserung in und an Fließgewässern grundsätzlich erhalten bleiben, soweit die betreffenden Systeme noch ihren eigentlichen Nutzungszweck erfüllen. In der Regel haben sich die lokalen Wasserhaushaltsverhältnisse und die daran gekoppelten Lebensraum- bedingungen bereits langfristig auf die vorhandenen Be- und Entwässe-rungssysteme eingestellt. Keine Freistaat Sachsen
SN0022 Es wird erforderlich sein, den Zeitplan zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme bis 2015 zu strecken, zumal die personelle Absicherung an landwirtschaftlicher Beratungsleistung vor Ort zur Umsetzung der Ziele nicht beantwortet ist Der konzeptionelle Ansatz des Freistaates Sachsen zur Umsetzung der EU-WRRL sieht unter anderem vor, dass vor allem in prioritär belasteten Wasserkörpern durch Schulungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Demonstrationsvorhaben in Konsultationsbetrieben die vorgesehenen Maßnahmen gezielt umgesetzt werden. Dazu dienen auch Arbeitskreise, in denen Landwirte aktiv an der Umsetzung und Weiterentwicklung geeigneter Maßnahmen beteiligt sind.. Ziel ist, durch diese Maßnahmen möglichst viele Wasserkörper bis zum Jahr 2015 in den "Guten Zustand" zu versetzen. keine Freistaat Sachsen
SN0023 Entfernung bürokratischer Hindernisse bei der Anwendung stoffeintragsminimierender Flächenbewirtschaftung u.a. die Regelung, die nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Bestellung von Flächen Feldgras unumkehrbar den Dauergrünlandstatus vorsieht Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. begrünte Gewässerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0023 "Bei Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sind auch angemessen die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen, z.B. bei der Vergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftluicher Flächen. Bestehende genehmigte Wasserentnahmen sind zu erhalten" Die Interessen der Landwirtschaft werden auch weiterhin bei den erforderlichen Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sowie in Abwägung der unterschiedlichen Nutzerbelange mit den ökologischen Belangen der WRRL angemessen berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung oder Neuvergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen, die entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen bei Erfordernis in Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Wasserbehörden zu regeln ist. Keine Freistaat Sachsen
SN0023 Sicherung Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bei Maßnahmen zur Strukturverbesserung Die weitere Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll auch bei der Realisierung von Maßnahmen zur Strukturverbesserung in und an Fließgewässern grundsätzlich erhalten bleiben, soweit die betreffenden Systeme noch ihren eigentlichen Nutzungszweck erfüllen. In der Regel haben sich die lokalen Wasserhaushaltsverhältnisse und die daran gekoppelten Lebensraum- bedingungen bereits langfristig auf die vorhandenen Be- und Entwässe-rungssysteme eingestellt. Keine Freistaat Sachsen