Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch  
SN0018 "Hintergrunddok BWP: 31.1; S. 83; 1. Absatz: Das Phytoplanktonverfahren wird nur für große Flüsse ange-wandt. --> Ergänzung: Definition, was hier unter „großen Flüssen“ zu verstehen ist; Hinweis, dass die Methodik zur Erfassung des Phytoplanktons nur für große Flüsse geeignet ist. Ergänzung: Aussage, wie bei kleine-ren Fließgewässern unterhalb von Talsperren, Speichern, Teichen usw. mit relevantem Austrag von Phy-toplankton umgegangen wird (betr. z.B. TS Schömbach => Wyhra; Fischteiche => Parthe, Lossa; Ge-wässersystem Döllnitzsee / Gött-witzsee / Horstsee => Döllnitz) - Untersuchung von Chlorophyll und Phaeophytin im unterliegenden Fließgewässer-OWK, dabei erfor-derlichenfalls Etablierung zusätzli-cher Messstellen " "Eine Methodenanpassung ist nicht vorgesehen, da das Verfahren zur Phytoplanktonbewertung von Fließgewäs-sern national abgestimmt ist und die trophische Belastung an kleine Gewässern durch Makrophyten/Phytobenthos abge-bildet wird. Ein Chlorophyll-Screening ist im Rahmen des Messprogramms möglich. " Ergänzung Definition große Flüsse und Aussage zum Umgang mit kleinen Fließ-gewässern in Kapitel 2.3.1.1 ist erfolgt. Freistaat Sachsen
BP_MP_ST0082 "Wasserkraft - Beschränkung der (Keine Vorschläge) auf bestehende Anlagen - keine Anhebung von Stauhöhen bei best. Anlagen - Einhalt. Der Mindestwassermengen - Auflage zur Funktionskontrolle- - keine Wasserkraftanlagen in Fischgewässern" "Eine pauschale Beschränkung der Nutzung alternativer Energiegewinnung durch Nutzung der Wasserkraft ist nicht möglich. Ob am jeweiligen Standort eine Wasserkraftnutzung möglich ist, wird im Einzelfall zu entscheiden sein. In den dafür vorgesehenen Verfahren wird auch über die Erhaltung eines erforderlichen Mindestabfluss und einzuhaltende Stauhöhen sowie die Anordnung von Funktionskontrollen bei Fischauf- und abstiegsanlagen zu entscheiden sein. Sofern im entsprechenden Gewässer ein Gewässerentwicklungskonzepte erarbeitet wird, werden im Vorfeld diese und andere Konfliktpotenziale ermittelt und beurteilt. "   Land Sachsen-Anhalt
SN0018 "Bei Gewässern mit verwechselbarem Namen sollte Eindeutigkeit hergestellt werden, z.B: Der Elstermühlgraben (DESN_56672) sollte zur eindeutigen Verortung in allen Unterlagen mit „Els-termühlgraben (Leipzig)“ bezeichnet werden. Die Gewässer Strengbach-1 (DESN_549718-1), Strengebach (DESN_54964) und Strengbach (DESN_56782) führen schnell zu Verwechslungen. Es wird vorgeschlagen, den Strengbach-1 (DESN_549718-1) als „Gienickenbach“ zu bezeichnen." "Es gibt in Sachsen nur einen OWK mit Namen Elstermühlgraben. Daher eindeutige Bezeichnung gegeben. Den OWK Strengbach-1 (DESN_549718-1) in „Gienickenbach“ umzubenennen, ist aus sächsischer Sicht sinnvoll. In den amtlichen Unterlagen des Landes Sachsen-Anhalt wird das Gewässer, das nach ST fließt, als Strengbach geführt und auch im DLM 1000 W wird diese Bezeichnung geführt. Daher zurzeit keine Umbenennung in „Gienickenbach“" keine Freistaat Sachsen
BP_MP_ST0055 Wird der Wasser-und Bodenhaushalt im Zuge der Erreichung ökologischer Ziele nicht mehr beeinflussbar, hat dies zur Folge, dass die Flächen im Frühjahr zu lange nass bleiben und im Sommer zu schnell trocken fallen. "Es ist nicht Ziel der Wasserrahmenrichtlinie, Maßnahmen mit signifikanten Auswirkungen auf die Nutzungen durchzuführen. Daher werden mögliche Nutzungskonflikte in den weiteren wasserwirtschaftlichen Planungen aufgezeigt und berücksichtigt. "   Land Sachsen-Anhalt
SN0018 "HGRD-BP: S. 48; 2. Abs. (1.4.1.5): … von Teichen zu rechnen ist. --> … von Teichen zu rechnen ist, wenn die Gewässer im Neben-schluss liegen. Begründung: Die Auffassung des LfULG, dass „..in der Regel nicht mit relevanten Nährstoffbelas-tungen der Fließgewässer durch die [fi-schereiliche] Bewirtschaftung von Teichen zu rechnen ist“, wird von uns nicht geteilt. Sie trifft günstigstenfalls auf Teiche zu, die nicht im Hauptschluss von Fließge-wässern liegen. Fischteiche führen z.B. an den Fließge-wässern Lossa und Parthe zu ähnlich star-ken Belastungen wie Einleitungen man-gelhaft gereinigter kommunaler Abwässer, was sich beispielsweise in einem Total-ausfall oder der starken Beeinträchtigung der Makrophyten auf längeren Fließstre-cken unterhalb der Teichabläufe äußert. Noch drastischer ist die Situation an der Döllnitz, die ab Mahlis durch den Gewäs-serkomplex Döllnitz-, Göttwitz- und Horstsee nicht nur beim Abstau massiv beeinträchtigt wird. Dabei ist es aus unse-rer Sicht unerheblich, ob es sich um Fol-gen der gegenwärtigen oder – in Form von Sediment und Polytrophierung – der frü-heren Teichbewirtschaftung handelt. " "Es ist unerheblich, ob Karpfenteiche im Haupt- oder Nebenschluss sind. Tatsache ist, dass sie bei der gegenwärtigen Bewirt-schaftung als Nährstofffalle funktionieren. Entsprechende Daten wurden in Karpfen-teichen in Sachsen, Brandenburg, Bayern und Ungarn erhoben. Literaturveruziech-nis kann jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Gerade für die Döllnitz stellen die im Flusslauf liegenden Teiche eine erhebliche Nährstoffentlastung dar. Harte Daten für Lossa und Parthe liegen uns nicht vor, sollten ggf. durch den Einwender beigebracht werden. Dass Karpfenteiche Belastungen in Fließgewässern herbeiführen, die dem Ablauf kommunaler Kläranlagen gleich kommen, ist eine ausschließlich von Vorurteilen geprägte Meinung, die durch nichts zu belegen ist. Dass bei nicht sachgerechtem Ablassen von Karpfenteichen bei den letzten 0,5 % der Wassermenge auch Sedimente in die Vorfluter gelangen können, ist uns be-kannt, ändert aber nichts an der grundsätz-lich negativen Nährstoffbilanz von Karp-fenteichen, die 364 Tage im Jahr als Klär-anlage für den Vorfluter dienen. Selbst diese evtl. über weinige Stunden andauernden Sedimenteinleitungen im Herbst können jedoch kaum für das Feh-len von Makrophyten verantwortlich sein. Hier sollte die tatsächlichen Einflussgrößen gesucht werden. " keine Freistaat Sachsen
BP_MP_ST0115 Einspruch gegen Flächenerwerb zur Entwicklung eines nutzungskonformen Gewässerkorridors, Grunderwerbs wird nur mit 10 % gefördert und es ist nicht sichergestellt, dass Nebenkosten des Flächenerwerbs gefördert werden "Es ist vorgesehen, dass auch Nebenkosten des Grunderwerbs gefördert werden sollen. Die in der Stellungnahme erwähnten 10 % widerspiegeln das Verhältnis in dem ein Flächenerwerb zum Gesamtvorhaben stehen soll, d.h. max. 10 % der Gesamtkosten des Vorhabens dürfen nach derzeitigem Stand für den Flächenerwerb investiert werden. Mindestens 90 % der Kosten sind z.B. für Planungsleistungen oder Maßnahmenumsetzung zu investieren. "   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0217 Der Flächenerwerb zur Entwicklung eines nutzungskonformen Gewässerkorridors wird abgelehnt, da das Risiko besteht, dass Erwerbs und Erwerbsnebenkosten bei den Unterhaltungsvrbänden verbleiben, die dann nur über Umlagen refinanziert werden können. "Es ist vorgesehen, dass auch Nebenkosten des Grunderwerbs gefördert werden sollen. Die in der Stellungnahme erwähnten 10 % widerspiegeln das Verhältnis in dem ein Flächenerwerb zum Gesamtvorhaben stehen soll, d.h. max. 10 % der Gesamtkosten des Vorhabens dürfen nach derzeitigem Stand für den Flächenerwerb investiert werden. Mindestens 90 % der Kosten sind z.B. für Planungsleistungen oder Maßnahmenumsetzung zu investieren. "   Land Sachsen-Anhalt
SN0018 "Für die GWK SAL GW 060, SAL GW 022, SAL GW 052, VM 1-2-1, VM 1-2-2, EL 2-1, EL 2-4 und SAL GW 058 ist die Bewertungsgrundla-ge hinsichtlich der Sulfat-Belastung darzustellen. Die LD Leipzig empfiehlt fachlich, zur Zustandsbewertung der GWK hinsichtlich Sulfat beim Vorliegen einer geogenen Hintergrundbelas-tung den Schwellenwert 500 mg/l aus der Trinkwasserverordnung (Mai 2001) anzusetzen. Für SAL GW 059 ist ein weniger strenges Umweltziel unter anderen in Form eines Sulfat-Schwellenwertes zu definieren (siehe Anlage 1 und 3) Der vom Hintergrunddokument HM für die GWK SAL GW 060, SAL GW 022, SAL GW 052, VM 1-2-1, VM 1-2-2, EL 2-1, EL 2-4 und SAL GW 058 ausgewie-sene schlechte Zustand hinsichtlich Sulfat-Belastung ist (wegen der nicht dargestell-ten Bewertungsgrundlage sprich Sulfat-Verteilungskarte) nicht nachvollziehbar. Es wird, um die Kenntnisse/ Unterlagen des Einwenders zu nutzen, eine fachliche Ab-stimmung mit dem Einwender empfohlen " "Es wurde generell nach dem ""Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zu-standes nach Artikel 4 und Anhang III der Richtlinie 2006/118/EG"", das vom LAWA-AG beschlossen wurde verfahren. Für die Regionalisierung der Messwerte standen sowohl Daten der Landesmessnet-ze als auch Daten von LMBV und MIBRAG zur Verfügung. Die Daten-grundlagen sind im WINSTYX verankert. Die Regionalisierungsergebnisse liegen im LfULG zur Einsicht vor. Grundsätzlich wurde bei oben genannten Verfahren der Grenzwert von Sulfat auf 240 mg/l gesetzt. Ein Abweichen davon ist nur auf Grund geogener Belastungen erlaubt. Die geogene Hintergrundbelas-tung wurde sowohl nach dem Für Sachsen festgelegten Verfahren als auch nach dem Verfahren der geologischen Landesdienste ausgewiesen. Dabei wurden alle hier vor-liegenden Messwerte in die Betrachtung einbezogen. Dem Einwender liegt der F/E-Bericht des LfULG vor. Das nicht nachvollziehba-re Festlegen eines willkürlichen Grenz-wertes ist entsprechend den LAWA-Vorschriften nicht gestattet. " keine Freistaat Sachsen
SN0039 "HGRD-BP: S. 149: Schifffahrt ""Die Elbe als Hauptgewässer in Sachsen wird als Bundeswasserstraße im nationalen und internationalen Verkehr für die Schifffahrt genutzt. Am Grenzübergang Schmilka zur tschechischen Republik wurden 2001 rund 1.400 Schiffe gezählt."" --> Bei einer Nutzung der Elbe von weniger als 4 Schiffen pro Tag sollten eindeutige Aussagen gegen einen weiteren Ausbau der Elbe getroffen werden. Dabei ist auch die zunehmend unregelmäßige Wasserführung der Elbe in Rechnung zu stellen. So fehlt im Sommerhalbjahr das Wasser für den rentablen oder gar für jeglichen Gütertransport (im Jahr 2008 ab Juni)." "Feststellung/ Ist-Aussage • Ausbau von Gewässern unterliegt entsprechenden Genehmigungsverfahren • ist außerdem nur unter den strengen Bedingungen des Art. 4 (7) WRRL zulässig (Verschlechterungsverbot)" keine Freistaat Sachsen
SN0099 Als mögliche Maßnahmen für die Reduzierung der Nährstoffeinträge in das Grundwasser werden der Zwischenfruchtanbau sowie Untersaaten genannt. Diese werden durch die Richtlinie RL AuW im Rahmen des ELER-Programms gefördert. In Trinkwasserschutzgebieten bzw. in Feldblöcken, die wesentlich in einem Trinkwasserschutzgebiet liegen, sind aber durch die Förderbedingungen der RL AuW Förderungen dieser Maßnahmen durch die öffentliche Hand ausgeschlossen. Hier wird durch die Umsetzung der im Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe genannten Maßnahmen eher ein Zielkonflikt des Wasserschutzes zwischen dem flächendeckenden Wasserschutz und dem weitergehenden Wasserschutz in Trinkwasserschutzgebieten befördert. "Für BP und MP nicht von Bedeutung. Der Hinweis wird bei der Konkretisierung der Maßnahmen berücksichtigt. " keine Freistaat Sachsen
BP_MP_ST0047 "Betrifft MEL 05 Oberflächenwasser 18-00 Für sämtliche, den BS Morphologie betreffenden Maßnahmen ist durch neutrale Überprüfung auszuschließen, dass die Funktion der Landentwässerung nicht beeinträchtigt wird. Die Vernässung der Flächen ist zu verhindern." "Für die Gewässer im Betrachtungsraum MEL 05 (Milde-Biese-Ahland) werden im Rahmen der zu erstellenden Gewässerentwicklungskonzepte im Vorfeld Nutzungskonflikte ermittelt und erst nach Abschätzung der Akzeptanz beurteilt. Die endgültige Prüfung der Umsetzbarkeit erfolgt unter Beteiligung der Betroffenen im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Genehmigungsverfahren. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt freiwillig und einvernehmlich. "   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0027 Die Finanzierung von Maßnahmen aus dem Beitragsaufkommen der Unterhaltungsverbände ist nicht möglich und vertretbar. Daher sind 100%ige Fördermöglichkeiten zu entwickeln. "Für die Unterhaltungspflichtigen wird eine Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung möglich. Im Einzelnen handelt es sich um Maßnahmen wie den Rück- bzw. Umbau von Anlagen in und am Gewässer, die Wiederherstellung einer naturnahen Gewässerbettführung, die Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Landschaft oder die Anlage von Gewässerentwicklungsflächen. "   Land Sachsen-Anhalt
SN0018 "Es wird empfohlen, sowohl SAL GW 052 als auch SAL GW 059 als Kandidaten für „Weniger strenge Bewirtschaftungsziele“ nach Art. 4 (5) WRRL für die Zielerreichung Chemischer Zustand GW zu nen-nen. Begründung: Tab. 20 aus HM und Karte 5.4 aus B stel-len dar, dass für die GWK SAL GW 052 und SAL GW 059 bis spätestens 2027 (Ausschöpfen der möglichen Fristverlän-gerungen um 2mal 6 Jahre) mit Hilfe der geplanten Maßnahmen ein guter chemi-scher Zustand erreicht wird. Nach dem aktuellen Kenntnis- und Pla-nungsstand wird, dass bedingt durch lang anhaltende Prozesse der Kippenversaue-rung bzw. langsame Regenerierung des betroffe¬nen Grundwassers sowie die zeit- und technisch aufwändigen Altlast-Sanierungsarbeiten im ÖGP Böhlen der gute chemische Zustand des GWK SAL GW 059 auch über 2027 nicht mit den zur Verfügung stehenden Techniken bei ver-hältnismäßigem finanziellen Aufwand zu erreichen sein. Bei SAL GW 052 kann auf Grund der Überlagerung zahlreicher rele-van¬ter Punktquellen GW nicht ausge-schlossen werden, dass selbst bis 2027 der gute chemische Zustand nicht oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand erreich-bar ist. " "Für die wegen des Braunkohlenbergbaus in den schlechten Zustand eingestuften GWK werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen (in diesem Fall GWK SAL GW 059) Für die durch Punktquellen belasteten GWK (in diesem Fall SAL GW 052 ) wurde derzeit grundsätzlich die Ausnahmeregelung Fristverlängerung in An-spruch genommen. Weniger strenge Umweltziele können erst im folgenden Be-wirtschaftungsplan ausreichend und nachvollziehbar begründet werden" keine Freistaat Sachsen
SN0039 "HGRD-BP: S. 87: Sohlverbauungen sind insgesamt in 455 verschiedenen Fließgewässer-Wasserkörpern zu verzeichnen. Zweifelhaft sind für uns in den letzten Jahren durchgeführte Maßnahmen, wobei Sohlverbauungen instandgesetzt bzw. von Sedimenten gereinigt wurden. Eine Eigenaktivität des Gewässers in Richtung Naturnähe wurde dabei wieder zunichte gemacht (Würschnitz im Bereich Jahnsdorf/Neukirchen, 2008; Müglitz oberhalb Dohna)." "Für viele Fließgewässer in Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL wurden bereits vor Beginn der Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit der Erstellung und Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen, so auch an den genannten Fließgewässern Würschnitz und Müglitz. Es wird nun darauf ankommen den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Nach Artikel 9 der HWRM-RL sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um den Schwerpunkt der Koordinierung der beiden Richtlinien u.a. auf die Erzielung von Synergien und gemeinsamen Vorteilen in Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele der WRRL zu legen. Die unterschiedlichen Schwerpunkte in den Erwägungsgründen der beiden Richtlinien können aber in der wasserwirtschaftlichen Praxis zu einzelfallbezogenen lokalen Maßnahmenkonflikten führen, die im Rahmen der praktischen Vor-Ort-Umsetzung durch geeignete Kompromissfindungen in Abstimmung zwischen Umweltbehörden und den Betroffenen zu lösen sind. " neues Kapitel zu "Gemeinsame Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der Hochwasserrisiko- managementrichtlinie (HWRM-RL)" Freistaat Sachsen
SN0039 "HGRD-BP: S. 114: Zulassung eigendynamischer Gewässerentwicklung: Trotz der Nennung der eigendynamischen Gewässerentwicklung und der Hervorhebung dieser sächsischen Aktivität im Bericht der FGG Elbe ist der Umfang an den sächsischen Fließgewässern noch zu gering. Nach dem Hochwasser 2002 entstandene natürliche Gewässerstrukturen wurden in vielen Fällen wieder rückgängig gemacht, z. B. Würschnitz bei Pfaffenhain (TBG Zwickauer Mulde). Es gibt nur wenige Beispiele, wo die Folgen des Hochwassers zur dauerhaften ökologischen Aufwertung genutzt wurden (z.B. Lungwitzbach, Flöha-Abschnitt)." "Für viele Fließgewässer in Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL wurden bereits vor Beginn der Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit der Erstellung und Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen. Es wird nun darauf ankommen, den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Nach Artikel 9 der HWRM-RL sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um den Schwerpunkt der Koordinierung der beiden Richtlinien u.a. auf die Erzielung von Synergien und gemeinsamen Vorteilen in Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele der WRRL zu legen. Die unterschiedlichen Schwerpunkte in den Erwägungsgründen der beiden Richtlinien können aber in der wasserwirtschaftlichen Praxis zu einzelfallbezogenen lokalen Maßnahmenkonflikten führen, die im Rahmen der praktischen Vor-Ort-Umsetzung durch geeignete Kompromissfindungen in Abstimmung zwischen Umweltbehörden und den Betroffenen zu lösen sind. " neues Kapitel zu "Gemeinsame Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der Hochwasserrisiko- managementrichtlinie (HWRM-RL)" Freistaat Sachsen