Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0017 Negativ ist anzumerken, dass Abstraktionsgrad und Aufwand der Plan- und Programminhalte eine echte Öffentlichkeitsbeteiligung unmöglich machen. Eine breite Öffentlichkeit ist nicht in der Lage aus der Fülle der zur Verfügung gestellten Unterlagen das für Sie maßgebliche zu extrahieren und auf die "eigenen" Wasserkörper anzuwenden. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0018 Kap. 7.9: Die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen darf nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Wasserkraftanlagenbetreiber führen. Der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition ist, sofern unerlässlich und sowohl begründet als auch berechtigt, entsprechend auszugleichen. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen und die Entscheidung über ggf. notwendige Entschädigungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung über Anpassungen wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung der einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0018 Dem Hochwasserschutz ist eine angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der Oberflächenwasserkörper und der Umsetzung der Maßnahmepläne nach der WRRL beizumessen. Informationen zum Hochwasserschutz in Verbindung mit der Umsetzung der WRRL liegen in der Einführung zum Bewirtschaftungsplan vor. In Kapitel 5 enhält der Bewirtschaftungsplanentwurf Aussagen über die überregionalen Strategien zur Umsetzung der WRRL Hinweise in Bezug auf den Umgang mit Hochwasser. Indem Hochwasseraskpekte bei der Bewirtschaftungsplanung und insbesondere bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms beachtet und Synergien genutzt werden, wird dem Hochwasserschutz angemessen Rechnung getragen. - FGG Elbe
BP-GS0018 Die Bekanntmachung über die Veröffentlichtung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 WRRL ist nicht in ausreichender Form erfolgt (unzureichende Erkenntnis über Inhalt und Tragweite des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms aufgrund von unzureichender Kommunikation durch zuständige Stellen und erheblichem Umfang der Dokumente). Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0019 Kap. 5.1, S.74/75, Tab. 5.1: für Sachsen sind 4 Querbauwerke in der Spree durchgängig zu machen. Es ist nicht ersichtlich, um welche Bauwerke es sich handelt, welche andere Belastung und vor allem woher der Ausschlag für die Einstufung des Gewässers gegeben wurde. Detailinformationen dieser Art sind auf der Berichtsebene der FGG Elbe nicht vorgesehen, sie stehen ggf. in den sächsichen Hintergrunddokumenten zur Verfügung. - FGG Elbe
BP-GS0019 Der Klimawandel findet im Maßnahmenprogramm keinerlei Wertung, das sollte in einer Überarbeitung und im endgültigen Bewirtschaftungsplan unbedingt erfolgen. Dazu ist eine Abwägung aller Energieerzeugungsformen vorzunehmen. Ausführungen zum Klimawandel und deren Wertung in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen sind im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe vom 26.11.2008 unter Kap. 3.4 und im Anhang A1-2 zu finden. Neben den Informationen im Maßnahmenprogramm sind im Entwurf des Bewirtschaftungsplans in der Einführung, Kap. 5 und Kap. 7 ebenso Informationen zum Klimawandel und der Berücksichtigung in Bezug auf die Umsetzung der WRRL dargestellt. Dem Hinweis folgend wurde eine Ergänzung der Ausführungen im überarbeiteten Bewirtschaftungsplan vorgenommen. Ergänzung des Kapitels 5.2 "Anpassunngsstrategien an den Klimawandel" im Bewirtschaftungsplan FGG Elbe
BP-GS0019 Die Finanzierung der Maßnahmen im Ganzen und im Einzelnen ist nicht schlüssig. Informationen zur Finanzierung der Maßnahmen sind im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe in Kapitel 5.2 dargestellt. Für konkrete Informationen zur Finanzierung von Maßnahmen in den Ländern wird auf die zuständigen Behörden verwiesen (vgl. Kap. 10 Bewirtschaftungsplan). - FGG Elbe
BP-GS0019 Bei der ganzen Betrachtung der Durchgängigkeit fehlt die Wiederherstellung der Querdurchgängigkeit (z.B. Unüberwindbarkeit hochsitzender Betonrohre). Hierbei handelt es sich um Einzelfälle, welche keine überregionale Bedeutung haben und damit für den Bewirtschaftungsplan nicht relevant sind. Die Wiederherstellung der Querduchrgängigkeit ist im Wesentlichen eine regionale Fragestellung, deren Priorisierung den zuständigen Behörden der Bundesländer obliegt. - FGG Elbe
BP-GS0020 Hinterfragung, ob der Anteil der erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper nicht höher ist als ausgewiesen. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Die Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. FGG Elbe
BP-GS0020 Perspektivisch sollte bei nicht vollständiger Erreichung der Umweltziele der WRRL neben Fristverlängerungen auch die Festlegung weniger strenger Umweltziele in Erwägung gezogen werden. Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-GS0021 Hinterfragung, ob der Anteil der erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper nicht höher ist als ausgewiesen Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Die Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. FGG Elbe
BP-GS0021 Perspektivisch sollte bei nicht vollständiger Erreichung der Umweltziele der WRRL neben Fristverlängerungen auch die Festlegung weniger strenger Umweltziele in Erwägung gezogen werden. Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-GS0022 Die vorgestellten Maßnahmen im Bewirtschaftungsplanentwurf für den Altbergbau sind aus unserer Sicht nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht auf der Ebene der Kommune allein und abschließend geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL der diffusen Schadstoffeinträge aus dem Altbergbau sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt. Die Betrachtungstiefe der Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm der FGG Elbe richtet sich einheitlich nach dem LAWA-Maßnahmenkatalog. Die Anmerkung bezieht sich eher auf die landesspezifische sächsische Maßnahmenplanung. Die Fragen werden im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Maßnahmenplanung in Sachsen gelöst. Es wird daher kein Änderungsbedarf des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe gesehen. - FGG Elbe
BP-GS0022 Die Bewertung der Oberflächengewässer anhand der Parameter Biologie, allg. physikalische Parameter und Gewässerstruktur kann nicht explizit nachvollzogen werden. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Gewässerabschnitten wurden in den vorliegenden Unterlagen nicht untersetzt. Ein definiertes Handeln kann aus den aufgelisteten Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Ohne zusätzliche vertiefende Untersuchungen sind konkrete Maßnahmen nicht planbar. Die Bewertung des Zustands der Oberflächengewässer erfolgte gemäß Anhang V der WRRL. Die Abstimmungen, welche Auswirkungen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes der Gewässer auf die in der Stellungnahme dargestellten Belange haben, sind Bestandteil der konkreten Genehmigungsverfahren. Die Betroffenen und die Träger öffentlicher Belange werden bei der Planung und Durchführung konkreter Vorhaben in den dafür vorgesehenen Verfahren beteiligt. - FGG Elbe
BP-GS0023 Ergänzung Kap. 5: Es wird für dringend erforderlich gehalten, dass der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, wie er in §28 Wasserhaushaltsgesetz sowie in allen Landeswassergesetzen enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist in Deutschland rechtlich an den Umweltzielen der WRRL ausgerichtet und darf diese nicht gefährden. Gleichzeitig darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass unsere Landschaft auch den Lebens- und Wirtschaftsraum für Menschen darstellt, deren Existenz durch die zukünftige Wasserbewirtschaftung im Zuge der Umsetzung der Bewirtschaftungspläne nicht erheblich gefährdet werden darf. Daher ist der bestehende traditionelle Grundgedanke der Gewässerunterhaltung, die schadlose Abführung des Wassers, integraler Bestandteil auch der zukünftigen Bewirtschaftung. (Deutlichmachung, dass der ordnungsgemäße Wasserabfluss bei Bewirtschaftungsentscheidungen im Bewirtschaftungsplan eine eigenständige Beachtung zu finden hat). Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe. - FGG Elbe