Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch  
BP-GS0023 Systematik der Einstufung der Gewässer als natürlich, erheblich verändert oder künstlich wird in den Landesbeiträgen zu den Bewirtschaftungsplänen nicht in gleicher Weise verstanden. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte in allen beteiligten Bundesländern auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Die Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. FGG Elbe
BP-GS0023 Kap. 7.9, S. 133: In Bezug auf die Gewässerunterhaltung finden sich teilweise problematische Erwähnungen im Bewirtschaftungsplan. Nach dem derzeitigen Wortlaut, müsste man die Unterhaltung ändern auch wenn sich herausstellte, dass dies zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele gar nicht notwendig wäre. Die beschriebenen "problematische Erwähnungen in Bezug auf die Gewässerunterhaltung" sind nach Prüfung der Inhalte des Bewirtschaftungsplanes nicht ersichtlich. - FGG Elbe
BP-GS0024 Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0025 Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0026 Die vorgelegten Entwürfe für Pläne und Programme enthalten nur allgemein beschreibende Maßnahmen und keine Aussagen zu konkreten Maßnahmen. Für einen potenziell Betroffenen ist aus den sehr umfangreichen Entwürfen kaum erkennbar, in welchem Maße er von einer Maßnahmenplanung betroffen sein kann und ob dies für ihn erheblich sein wird. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Informationen zur Durchführung konkreter Maßnahmen können über die Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0026 Bei der Umsetzung der WRRL sind Arbeiten und Ergebnisse, insbesondere im Bereich der Datenerfassung, aus den Bereichen Umsetzung der Natura 2000-Richtlinie mit einzubeziehen. Die im deutschen Teil des Elbe-Einzugsgebiets ausgewiesenen Natura 2000-Gebiete (Vogelschutz- und FFH-Gebiete) sind im Anhang A3-4 des Bewirtschaftungsplans, sowie in den Karten der Koordinierungsräume (Karte Nr. 3.3) aufgeführt. Die Überwachung und Maßnahmenplanung wird innerhalb dieser Schutzgebiete abgestimmt (vgl. Kap. 4.3 und 5.3 Bewirtschaftungsplan). - FGG Elbe
BP-GS0026 Erfolge oder geplante Maßnahmen zur Biotopentwicklung und Biotoppflege (z.B. zur Auwaldentwicklung, Anlegen von Gewässern, Erstellung gebietsbezogener Pflege- und Entwicklungspläne und Konzepte für bestimmte Biotope und Lebensraumtypen und ähnliches) sind als Maßnahmen im Sinne der WRRL anzuerkennen. Die Art der durchzuführenden Maßnahmen und deren Darstellung im Maßnahmenprogramm ist auf die Erreichung der Umweltziele nach WRRL ausgerichtet. In diesem Zusammenhang werden auch Maßnahmen zur Biotopentwicklung und Biotoppflege, soweit diese mit den Zielen der WRRL einhergehen, berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0026 Wir appellieren an die Entscheidungsträger, mögliche Konfliktfälle frühzeitig anzugehen und in Kooperation mit den Betroffenen Lösungen zu suchen. Bei der Umsetzung künftiger Maßnahmen dürfen die Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmen nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden. Die Abstimmungen, welche Auswirkungen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes der Gewässer auf die in der Stellungnahme dargestellten Belange haben, sind Bestandteil der konkreten Genehmigungsverfahren, in denen einzel- und gesamtgesellschaftliche Interessen berücksichtigt werden. - FGG Elbe
BP-GS0026 [...] Nach Artikel 4 Absatz 5 der WRRL kann von der Verwirklichung strenger Umweltziele (Verbesserungsgebot) abgewichen werden, wenn sozioökonomische Erfordernisse mit menschlicher Tätigkeit das Erreichen der Ziele / Verbesserung) unmöglich machen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass beispielsweise die Elbe eine Bundeswasserstrasse ist und seit Jahrzehnten industrieller Nutzung ausgesetzt ist (Schifffahrt, Häfen, angrenzende Industriebetriebe). Hier können nicht dieselben Maßstäbe wie an natürliche Gewässer angesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme nach Artikel 5 Absatz 1 wurde vorläufig festgelegt, dass die Elbe kein erheblich veränderter Wasserkörper nach Artikel 4 Absatz 5 ist, sondern ein Gewässer mit dem Potenzial, den guten Zustand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 zu erreichen. Dies hat sich bei der Aufstellung des BP bestätigt. Die Ausweisung der Wasserkörper erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter. - FGG Elbe
BP-GS0027 Das vorliegende Werk ist sehr umfassend und für einen Nichtfachmann kaum zu durchschauen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0028 Insgesamt sind die Anhörungsdokumente in der für die Öffentlichkeit ausgelegten Form schwer handhabbar und zumindest für interessierte Laien kaum nachvollziehbar, da vertiefte Kenntnisse (fachlich, rechtlich) und eine entsprechende computertechnische Ausstattung vorausgesetzt werden. Eine tiefgründige Prüfung ist aufgrund des Umfanges der ausgelegten Unterlagen sowie der fehlenden Übersichtlichkeit und Transparenz nicht ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich, der so nicht leistbar ist. Das Betrachtungsraster ist so grob maßstablich gewählt, dass die konkrete Betroffenheit nicht erkennbar ist, was sich [...] für den Bürger gleichermaßen nachteilig auswirkt. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Anhörung des Bewirtschaftungsplans ist ein rechtlich normierter Prozess mit vorgegebenem Zeitplan. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Form der Auslegung der Anhörungsdokumente obliegt den Ländern. - FGG Elbe
BP-GS0028 Zustandsbewertung/Bewirtschaftungsziele Grundwasserkörper (GWK): […] eine Plausibilisierung der Zustandsbewertung […] der als belastet eingestuften GWK ist vor Verabschiedung des Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramms dringend geboten. Zu prüfen wäre dabei auch, ob die angewandte Methodik zur Regionalisierung der Daten ggf. anzupassen ist. Auffällig ist die außerordentlich geringe Anzahl von Referenzmessstellen bezogen auf die Größe der jeweiligen GWK. "Die Zustandsbewertung erfolgt nach den Vorgaben der WRRL und der Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter. Die Dichte der Messstellen erfüllt die Mindestanforderungen für eine repräsentative Überwachung. Der Bewirtschaftungsplan bildet im Ergebnis den aktuellen Stand der Zustandsbewertung ab. Eine ggf. erforderlich Datenanpassung obliegt der fachlichen Entscheidung der zuständigen Landesbehörden." - FGG Elbe
BP-GS0028 Für die [...] bergbaubeeinflussten Grundwasserkörper wird für die Zielerreichung die Fristverlängerung gemäß Artikel 4 (4) WRRL in Anspruch genommen. Die seit Auslegung der Anhörungsdokumente geführten Diskussionen im Fach- und Behördenkreis [...] widerspiegeln einen weiterreichenden Arbeitsstand in Richtung „weniger strenge Umweltziele“, was in Anbetracht der Langfristigkeit der in diesen Gebieten stattfindenden Stoffumwandlungs- und -transportprozesse auch gerechtfertigt ist. Diesbezüglich bedarf der Entwurf des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmeprogrammes der Überarbeitung/Anpassung. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0028 "Worst-case-Szenarien“ scheinen bei einer Reihe von Fließgewässern zwar methodisch und taktisch richtig angelegt, sind aber in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar. […] Mit Akzeptanzproblemen in dieser Hinsicht muss gerechnet werden. "Das so genannte ""one-out-all-out-Prinzip"" entspricht dem Klassifizierungsansatz, der in der WRRL im Anhang V vorgegeben und über den Klassifizierungs-Leitlinien der EU weiter konkretisiert ist. Dieses Prinzip ist insoweit nachvollziehbar, als unabhängig von der Überschreitung einer Qualitätsnorm für einen relevanten Schadstoff Handlungsbedarf angezeigt wurde (z.B. im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG ""Gefährliche Stoffe""). " - FGG Elbe
BP-GS0028 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Wesenitz , die lt. „Gewässerdurchgängigkeitsprogramm Sachsen“ in die oberste Priorität eingeordnet ist, nicht in die Liste der „überregionalen Vorranggewässer“ aufgenommen wurde, zumal in deren Unterlauf seit längerem auch ein Lachsprogramm läuft. Durch die neuen Rahmenbedingungen der WRRL und Abstimmungserfordernisse innerhalb der Flussgebietsgemeinschaften kann es in Einzelfällen zu einer Neubewertung von Prioritäten kommen. Die ergänzende Fortführung länderspezifischer Programme ist mit dem Maßnahmenprogramm der FGG Elbe nicht ausgeschlossen. - FGG Elbe