Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0030 Ergänzungsvorschläge für Kapitel Einführung, Grundsätze: Informationen zur Bestandsaufnahme der Oberflächen- und Grundwasserkörper und zum Überwachungsprogramm. Den Hinweisen folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung im Kapitel Einführung, Grundsätze, S.1 nach 4. Absatz: "In einer umfangreichen Bestandsaufnahme der Oberflächen- und Grundwasserkörper im Jahr 2004 und der Aufstellung eines Überwachungsprogramms wurde der Grundstein für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes gelegt. Durch die Erfassung der ökologischen Qualitätskomponenten und des chemischen Zustandes wurde ein Kenntnisstand über die Gewässer erreicht, den es bisher in diesem Maße noch nicht gab." FGG Elbe
BP-GS0030 Kap. 1, S. 13: Die Darstellung des Hochwasseregimes der Elbe und ihrer Nebenflüsse mit Schlussfolgerungen für den Hochwasserschutz ist unzureichend. Hier hätte man diesbzgl. Dokumente der IKSE nutzen können. Man hätte evtl. auch ein selbstständiges Kapitel zum Hochwasserschutz einfügen können. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Demnach enthält Kap.1 eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit gem. Artikel 5 und Anh. 2 WRRL. Das Thema Hochwasserschutz ist - soweit erforderlich - im Bewirtschaftungsplan berücksichtigt worden. - FGG Elbe
BP-GS0030 In Kap. 5.1a) wird von "Vorranggewässern" allgemein und von den "regional bedeutenden Vorranggewässern" gesprochen. Es wäre für die Erreichung einer besseren Übersichtlichkeit sinnvoll, wenn man Tabellen der "Vorranggewässer", getrennt nach Koordinierungsräumen, erstellen würde. In diesen Tabellen könnte man dann die jeweiligen Vorranggewässer gesondert kennzeichnen. Da die Umsetzung der Maßnahmen in den Ländern stattfindet, ist für die Ergebnisverfolgung eine Ausweisung nach Ländern sinnvoll. - FGG Elbe
BP-GS0030 Kap. 5.1 d): […] es fehlt eine Aussage über die zusätzlichen Wasserverluste, die Infolge der Verdunstung aus den großen Wasserflächen der neuen Tagebauseen entstehen. Diese Verdunstung erfordert nach der Flutung der Tagebaurestlöcher, zumindest bei den großen Seen, eine weitere Wasserüberleitung zur Deckung der Verdunstungsverluste. [...] Die vollständige Berücksichtigung der Bergbaufolgeseen im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm erfolgt nach der Fertigstellung der Gewässer und nach der weitgehenden Erfüllung der Auflagen der wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse. Ergänzung der Ausführungen zu Bergbaufolgeseen in Kap. 5.1 d), wiefolgt: "Die vollständige Berücksichtigung der Bergbaufolgeseen im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm erfolgt erst nach der Fertigstellung der Gewässer und nach der weitgehenden Erfüllung der Auflagen der wasserrechtlichen Anforde-rungen in den Planfeststellungsbeschlüssen. In Bergbaufolgeseen, deren Fertig-stellung in absehbarer Zeit erwartet wird, erfolgt bereits ein begleitendes Monito-ring nach WRRL zur Ermittlung des ökologischen Potenzials." FGG Elbe
BP-GS0030 Kap. 5.2.2 - Aussage zur Fristverlängerung: Es erscheint etwas unlogisch eine Fristverlängerung für Oberflächenwasserkörper zu beantragen, bei denen keine technische Lösung vorhanden ist. Diesen Anteil der Wasserkörper sollte man aus der Statistik herausnehmen. Hier sind Fälle gemeint, in denen nach aktuellem Stand der Technik noch keine Lösung vorliegt, in Zukunft jedoch Lösungen entwickelt werden können. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Anpassung der Ausführungen zur technischen Unmöglichkeit in Kap. 5.2.2, S. 90 wie folgt: "Technische Unmöglichkeit liegt u.a. in solchen Fällen vor, in denen [ERGÄNZUNG:] derzeit keine technische Lösung vorhanden ist, […]" FGG Elbe
BP-GS0030 Änderungsvorschläge zu einzelnen Kapiteln des Bewirtschaftungsplans Die konkreten Änderungsvorschläge wurden überprüft. Über die Berücksichtigung wurde einzelfallbezogen befunden. Textanpassungen gemäß von Änderungsvorschlägen FGG Elbe
BP-GS0031 In der WRRL sind nur chemische Parameter zur Beschreibung des ökologischen Zustandes und solche Parameter zur Beschreibung des chemischen Zustandes (Tochterrichtlinie) vorgesehen. Die Unterteilung in Industriechemikalien und sonstige Stoffe ist nicht ausgeführt (die Zuordnung ist unklar). Die gesonderte Darstellung der Pestizide und Schwermetalle ist sinnvoll, aber man hätte diese gesonderte Darstellung auch auf die Stoffe zur Beschreibung des ökologischen Zustandes anwenden sollen (in dieser Stoffliste sind ebenfalls Pestizide und Schwermetalle enthalten). Die Zuordnung der chemischen Stoffe - und Stoffgruppen erfolgte entsprechend den Vorgaben nach Anhang VIII, IX und X EG-WRRL, die einzelnen Stoffe für die Bewertung des ökologischen Zustands sind in Anhang A4 -1 und die für die Bewertung des chemischen Zustands in Anhang A4-2 des Bewirtschaftungsplan zusammengestellt. Stoffgruppierungen wurden nur bei dem chemischen Zustand entsprechend den Vorgaben der Europäischen Wasserdirektoren vorgenommen, diese sind in Anhang A4-2 dargestellt. - FGG Elbe
BP-GS0032 Weder der "gute ökologische Zustand" noch das "gute ökologische Potenzial" wird sich für die Mehrheit der Wasserkörper umsetzen lassen, so lange die Umsetzung in derart starkem Maße von der Freiwilligkeit Dritter abhängig ist. Wahrscheinlich wird bei der Vielzahl von Ausnahmemöglichkeiten für die Mehrheit der Gewässer bzw. in Summe nicht mal das Verschlechterungsverbot eingehalten werden können. Durch die halbherzige Herangehensweise werden die Ziele nicht nur zeitlich verzögert, sondern sind sogar bereits im Vorfeld zum Scheitern verurteilt. Die Zielsetzungen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmenkosten jeweils im Einzelfall gemäß den anzuwendenen Bewertungskriterien der WRRL festgelegt. Die Einhaltung des Verschlechterungsverbots wird im Rahmen des Monitoring überwacht. Es wird davon ausgegangen, dass die Umweltziele - ggf. über mehrere Planungszyklen hinweg - erreicht werden. - FGG Elbe
BP-GS0032 Anregungen für Gesetzesanpassungen bzgl. der Gewässermorphologie (Anpassung der Nutzung, Einhaltung des Verschlechterungsverbots, Rück- bzw. Abbau bestehender, negativer Einflussfaktoren) und bzgl. der Gewässergüte (Gütemessstellen an künstlichen Wasserkörpern und erheblich veränderten Wasserkörpern und Besteuerung von Nährstofffrachten) Gegenstand der Anhörung ist der Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe. Die Aufstellung erfolgte nach den Vorgaben der WRRL und den im Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen verankerten Regelungen. Anpassungen der bestehenden rechtlichen Regelungen sind nicht Gegenstand der Anhörung. - FGG Elbe
BP-GS0032 Hinweise zu Meliorationsflächen: Warum findet diese Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes kaum Erwähnung? Warum werden Grundwasserkörper, die durch Melioration eine entscheidende Grundwasserabsenkung und eine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes erfahren haben oder wodurch ein ehemaliges natürliches Fließgewässer zu einem temporär wasserführenden Fließgewässer degradiert wird, in einem guten mengenmäßigen Zustand gekennzeichnet? [...] Wir wünschen, dass dieser aus unserer Sicht grundlegende Fehler (Einschätzung ist auch nicht WRRL-konform) korrigiert wird! Die mengenmäßige Zustandsbewertung der Grundwasserkörper erfolgte nach Anhang V 2.1.2 WRRL. Die Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes durch Meliorationen wurde i.d.R. insofern berücksichtigt, als dass betroffene Gewässer meist als erheblich verändert (HMWB) ausgewiesen worden sind. Begründet wird dies mit Bezug auf Artikel 4 Absatz 3 Buchst. a) Nummer iv) WRRL, wo für die Ausweisung eines Wasserkörpers als HMWB erklärt wird, dass grundsätzlich negative Auswirkungen auf die Landentwässerung als Schutzgut landwirtschaftl. Tätigkeit nicht hinnehmbar sind, wenn die nutzbringenden Ziele hinsichtl. der techn. Durchführbarkeit oder die Unangemessenheit entstehender Kosten für die Beseitigung der Belastungen nicht in sinnvoller Weise erreicht werden können. Das hier zu erreichende gute ökol. Potenzial als Zielzustand richtet sich demzufolge auf die möglich erscheinenden Maßnahmen unter Beachtung der schutzgutrelevanten Restriktionen. Dies betrifft ggf. auch Maßnahmen zum Ausgleich des Wasserhaushalts. Darüber hinaus fanden Daten zu Drainagesystemen Eingang bei den Betrachtungen stoffl. Belastungen mit dem Datenmodell MONERIS. - FGG Elbe
BP-GS0033 Die vorgelegten Pläne und Programme haben überwiegend deskriptiven Charakter und enthalten wenig konkrete Aussagen zu konkreten Maßnahmenplanungen, so dass potenziell Betroffene nicht erkennen können, inwieweit sie konkret von der Umsetzung der Pläne und Programme berührt sein werden. Damit verfehlt die im Juni 2009 zu Ende gehende halbjähige Anhörungsphase ihr eigentliches Ziel, nämlich potenziell Betroffene einzubinden. [...] Es wird eine rechtzeitige Information der jeweils lokal betroffenen Standorte des stellungnehmenden Unternehmens über konkrete Maßnahmenplanungen gefordert. Dabei sind die möglichen Alternativen und deren voraussichtliche Kosten aufzuzeigen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. Für Informationen zu Maßnahmen am konkreten Standorten wird auf die zuständigen Behörden der Bundesländer verwiesen. - FGG Elbe
BP-GS0033 Bei der Umsetzung der WRRL steht das Ziel, einen "guten ökologischen Zustand" zu erreichen an oberster Stelle. Gleichzeitig müssen aber auch Ausnahmen von dieser Maxime gemacht werden können. Grundlage jeder Entscheidung muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip sein, gerade vor dem Hintergrund der Kostenbelastung. Die Zielsetzungen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit jeweils im Einzelfall in einem Abwägungsprozess festgelegt. - FGG Elbe
BP-GS0033 Für bestehende Standorte des stellungnehmenden Unternehmens darf es keine Betriebsbeschränkungen geben, es müssen vielmehr Spielräume für existenzsichernde Investitionen bestehen bleiben. Kapazitätserweiterungen oder wesentliche Änderungen müssen auch weiterhin genehmigungsfähig sein. Auch Neuansiedlungen müssen weiter möglich sein. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. Die konkrete Umsetzung der geplanten Maßnahmen unterliegt den geltenden rechlichen Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung aller Betroffenen bzw. Träger öffentlicher Belange. - FGG Elbe
BP-GS0034 "Hinweis auf die Erfordernis der Festsetzung weniger strenger Umweltziele sowohl für die braunkohlenbergbaubeeinflussten Grundwasserkörper als auch die braunkohlenbergbaubeeinflussten Oberflächenwasserkörper. Die Voraussetzungen für die Festsetzung weniger strenger Ziele liegen in aller Regel vor und werden genannt. " Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0035 Der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gemäß § 28 Wasserhaushaltsgesetz ist vorrangig in den Bewirtschaftungsplänen aufzunehmen. […] Der bestehende traditionelle Grundgedanke der Gewässerunterhaltung ist zur Sicherung der schadlosen Abführung des Wassers [...] primär zu berücksichtigen. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe