Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
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BP-GS0042 | Kap. 7.9, S. 133: Die Überprüfung bestehender Gewässernutzungen und ggf. die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen muss, falls in Einzelfällen erforderlich, immer von einem, nicht nur aus der WRRL abgeleiteten Gemeinwohl getragen sein und deshalb zwingend auch außerhalb der Umweltverwaltung bewertet werden. | Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von Einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0042 | Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 1: die Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen ist unter Beachtung und in Zusammenarbeit mit der Wasserkraftnutzung zu erreichen! | Entscheidungen über Maßnahmen werden in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen im Rahmen der Genehmigungsplanung getroffen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0042 | Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 2: eine eigendynamische Gewässerentwicklung ist auf konkrete Einzelvorhaben in der Kulturlandschaft zu begrenzen (Privates und gesellschaftliches Eigentum ist zu schützen, Nutzungsmöglichkeiten sind zu erhalten) | Der Umfang der eigendynamischen Gewässerentwicklung ist unter Einbeziehung der Prüfkriterien Artikel 4, Absatz 4 WRRL zu realisieren. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen im Rahmen der Genehmigungsplanung getroffen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0042 | Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 3: Maßnahmen zur Verbesserung von Habitaten im Uferbereich (z.B. Gehölzentwicklung) müssen insbesondere im Hinblick auf Uferunterhaltung und Hochwasserschutz im Einzefall auf Sinnhaftigkeit geprüft werden | Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen im Rahmen der Genehmigungsplanung getroffen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0042 | Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 5: Gewässerunterhaltung muss als dringendes Erfordernis, als im Regelfall unverzichtbar beschrieben werden, Anpassung / Optimierung darf nicht als "segensreichens" Nichtstun missgedeutet werden können. Gewässerunterhaltung ist ein existenzielles Interesse der Wasserkraftnutzung und deshalb in Zusammenarbeit lösbar. | Die Unterhaltung der Gewässer ist im Wasserhaushaltsgesetz in §28 Wasserhaushaltsgesetz eindeutig rechtlich geregelt. Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang verschiedene Nutzungen und Nutzergruppen berühren, sind in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen zu treffen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0042 | Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 6: Laufveränderungen sind im Einzelfall strengen Prüfungen auf Sinnhaftigkeit zu unterziehen | Entsprechende Entscheidungen werden nach fachlicher Prüfung in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0042 | Zu „Anhang A2-1 Kriterien zur Beurteilung der Signifikanz der Belastungen: Die in dem Bewirtschaftungsplanentwurf getroffene Verallgemeinerung, dass eine Überschreitung zulässiger Entnahmemengen oder eine Restwassermenge unter 2/3 MNQ automatisch zu einer signifikanten Belastung oder gar einem schlechten ökologischen Zustand führe, weisen wir entschieden zurück. Wir bitten hier um Überarbeitung der entsprechenden Passage, bzw. um Aufnahme eines Hinweises, dass es sich hier um eine Verallgemeinerung handelt, die so generell auf Wasserkraftwerke nicht zutrifft. | Die in Anhang A2-1 aufgeführten Kriterien sind bundesweit in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmt und dienen zur Beurteilung signifikanter Belastungen, die zu einer Verfehlung des guten Zustands führen können aber nicht zwangsläufig müssen. Wasserentnahmen durch Wasserkraftwerke sind hiervon nicht ausgeschlossen, wenn die Ursache für Defizite in der Wasserentnahme begründet ist. Entscheidend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist, wie sich die Entnahme im Gewässer tatsächlich auswirkt. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0043 | Die aufgestellten Ziele und Maßnahmen reflektieren die Erhaltungs- und Entwicklungsziele der in den Richtlinien des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) sowie die in den bereits erstellten Managementplänen für das Schutzgebietssystem Natura 2000 aufgeführten Maßnahmen nicht in gebotenem Umfang. | Die im deutschen Teil des Elbe-Einzugsgebiets ausgewiesenen Vogelschutz- und FFH-Gebiete sind im Bewirtschaftungsplan aufgeführt. Ziel ist es, alle Normen und Ziele der WRRL in den Schutzgebieten bis 2015 zu erreichen, sofern die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten (Artikel 4 Absatz 1c WRRL). Die Einhaltung der schutzgebietsspezifischen Umweltziele wird durch an die jeweiligen Ziele angepasste Überwachungsprogramme überprüft. Damit werden Ziele und Maßnahmen des Systems Natura 2000 hinreichend berücksichtigt. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0044 | Die inhaltlichen Aussagen der ausgelegten Unterlagen sind aufgrund der Maßstäblichkeit und des Grades der inhaltlichen Generalisierung allgemeiner Natur, […] so dass ein Erkennen räumlicher und inhaltlicher Betroffenheit für Gewässerbenutzer oder Anlieger nicht oder nur abstrakt möglich ist. | Die Anforderungen an den Bewirtschaftungsplan definieren sich aus der WRRL. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0044 | Eine inhaltliche Reflexion der in den Unterlagen enthaltenen fachlichen Aussagen und Bewertungen ist häufig nicht durchführbar, weil die zugrunde liegende Datenbasis unbekannt ist. So sind die Bewertungsergebnisse zum Zustand der Grundwasserkörper […] von dem Ergebnis abweichend , welches am Ende der weitergehenden Beschreibung (2005) nach fachlicher Abstimmung mit den damals zuständigen Behörden [...] erreicht worden ist. | Die konkreten Datengrundlagen werden bei den zuständigen Behörden der Bundesländer vorgehalten und stehen im allgemeinen zur Einsicht zur Verfügung. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0044 | Änderungsvorschläge zu einzelnen Kapiteln des Bewirtschaftungsplans | Die konkreten Änderungsvorschläge wurden überprüft. Über die Berücksichtigung wurde einzelfallbezogen befunden. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0045 | Anregungen/Bedenken zu Kap. 12, S. 157 Bewirtschaftungsplan; Kap. 3.1, S.10, Maßnahmenprogramm: Länderübergreifende Strategien und Konzepte bestehen bereits und werden von der LMBV realisiert. [...] Die vorliegenden Projekte und Maßnahmen der LMBV sollten im Bewirtschaftungsplan aufgezeigt und dokumentiert werden. [...] Ferner sollte im Maßnahmenprogramm festgelegt werden, dass zukünftige Maßnahmen der LMBV auf den bisherigen Erfolgen, wissenschaftlich-wassertechnischen und wasserökologischen Erfahrungen aufbauen und diese fortgesetzt werden. | Dem Hinweis folgend wurden Anpassungen vorgenommen. | Ergänzungen in Kapitel 2 (Hinweis auf Studien der LMBV) | FGG Elbe | |
BP-GS0045 | Anregungen/Bedenken zu Kap. 12, S. 157 Bewirtschaftungsplan; Kap. 3.1, S. 10 Maßnahmenprogramm: Die Anforderung, dass ein weitgehend nachsorgefreier und sich selbst regulierender Wasserhaushalt entwickelt werden soll, ist mit Blick auf einen "weitgehend nachsorgefreien" Wasserhaushalt zu weitreichend. Es erscheint notwendig, dass die Grenzen zwischen betriebsbezogener Nachsorgepflicht des ehemaligen Braunkohlenbergbaus und der Zielstellung "weitgehend nachsorgefrei" im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm deutlich gemacht werden. | Dem Hinweis folgend wurden Anpassungen vorgenommen. | Ein Hintergrundpapier zum Bewirtschaftungsplan zur Ableitung weniger strenger Umweltziele in braunkohlebergbau-beeinflussten Grundwasserkörpern der Flussgebietsgemeinschaft Elbe von Mai 2008 (siehe www.fgg-elbe.de) beinhaltet Hinweise zum Zusammenhang von bergbaulicher Nachsorge und dem Zustand von Grundwasserkörpern. | FGG Elbe | |
BP-GS0045 | Zentraler Einwand zu Bergbaufolgeseen: Es wird die Forderung erhoben, dass die Bergbaufolgeseen, die sich noch unter Bergaufsicht in Herstellung befinden, in den Bundesländern einheitlich erst nach Beendigung der Bergaufsicht in die wasserrechtlich bestimmten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgenommen werden. | Die Forderung ist fachlich und rechtlich nicht nachvollziehbar. Die vollständige Berücksichtigung der Bergbaufolgeseen im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm erfolgt nach der Fertigstellung der Gewässer und nach der weitgehenden Erfüllung der Auflagen der wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse. In der Zeit bis zur Fertigstellung der Gewässer erfolgt bereits eine vorbereitende Überwachung. Bei Gewässern, bei denen eine Fertigstellung in absehbarer Zeit erwartet wird, wird bereits ein Monitoring nach WRRL zur Bestimmung des ökologischen Potenzials durchgeführt. | Ergänzung der Ausführungen zu Bergbaufolgeseen in Kap. 5.1 d), wie folgt: "Die vollständige Berücksichtigung der Bergbaufolgeseen im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm erfolgt erst nach der Fertigstellung der Gewässer und nach der weitgehenden Erfüllung der Auflagen der wasserrechtlichen Anforderungen in den Planfeststellungsbeschlüssen. In Bergbaufolgeseen, deren Fertigstellung in absehbarer Zeit erwartet wird, erfolgt bereits ein begleitendes Monitoring nach WRRL zur Ermittlung des ökologischen Potenzials." | FGG Elbe | |
BP-GS0045 | Zentraler Einwand zu Grundwasserkörper / Ausnahmeregelung: Die bekannte und nachgewiesene Langfristigkeit der Stoffumwandlungsprozesse in den künstlich angelegten Teilen der Grundwasserleiter erfordern Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 5 WRRL (weniger strenge Umweltziele) und Artikel 4 Absatz 7 WRRL (Ausnahmen für Veränderung des Grundwasserstandes und der physikalischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern). Außer den Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 7 EU-WRRL werden auch Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 6 EU-WRRL (vorübergehende Verschlechterungen) [...] aufzunehmen sein, um der hydrochemischen Entwicklung gemäß vorliegender Prognosen gerecht werden zu können. | Für die wegen des Braunkohle-Bergbau in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. | Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) | FGG Elbe |