Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0051 Die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen (Kap. 7.9) darf nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Wasserkraftanlagenbetreiber führen. Der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition ist, sofern unerlässlich und sowohl begründet als auch berechtigt, entsprechend auszugleichen. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0051 Dem Hochwasserschutz ist eine angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der Oberflächenwasserkörper und der Umsetzung der Maßnahmenpläne […] beizumessen. Anhörungsgegenstand ist der Bewirtschaftungsplan gemäß WRRL. Die Fragen des Hochwasserschutzes werden in der Flussgebietsgemeinschaft diskutiert, bilden sich jedoch aufgrund der inhaltlichen Anforderungen gemäß Anhang 7 WRRL an den Bewirtschaftungsplan nicht umfänglich im Bewirtschaftungsplan ab. Indem Hochwasseraskpekte bei der Bewirtschaftungsplanung und z.B. insbesondere bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms beachtet und Synergien genutzt werden, wird dem Hochwasserschutz angemessen Rechnung getragen. - FGG Elbe
BP-GS0051 Die Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 der WRRL ist nicht in ausreichender Form erfolgt (unzureichende Kommunikation, erheblicher Umfang der Dokumente, Schwiergkeiten bei der Ableitung der Betroffenheit von konkreten Maßnahmen). Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0052 Die Unterlagen zu den Entwürfen für Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sind zu umfangreich. Für den Berufsstand Landwirt stellt es ein zeitliches Problem dar, sich mit 5 Ordnern und zwei weiteren Hintergrunddokumenten zu beschäftigen. Und nach der Sichtung der Dokumente ist nicht klar, wozu man eigentlich Stellung nehmen soll, da konkrete Angaben fehlen und sich die Maßnahmen nicht bis auf die Fläche herunter brechen lassen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0052 Die zusätzliche Einbindung der Tochter-RL 2008/105/EG wird kritisch betrachtet, da viele Gewässer die Zielvorgaben alleine der WRRL bis 2015 nicht erreichen werden. Das Einbinden der UQN-RL verschärft die Situation, weshalb sie erst nach 2015 zur Anwendung gelangen sollte. Der Bewirtschaftungsplan wurde vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Tochterrichtlinie zu den prioritären Stoffen im Dezember 2008 parallel zum Anhörungsprozess überarbeitet und es wurde eine Bewertung der Zustände der Gewässer unter zukünftigen Bedingungen (unter Berücksichtigung der Richtlinie Prioritäre Stoffe) dargestellt. Dies wird in den weiteren Bewirtschaftungszyklen auch als Grundlage für die Maßnahmenplanung berücksichtigt werden. Mit der Berücksichtigung der - nicht ausschließlich verschärften - Anforderungen der Tochterrichtlinie wird Artikel 16 der WRRL umgesetzt. Es wäre nicht rechtskonform, die Tochterrichtlinie erst nach 2015 zu berücksichtigen. Eine Bewertung wurde in Kapitel 4 des Bewirtschaftungsplans ergänzt. Ergänzung einer Bewertung hinsichtlich der Berücksichtigung der Tochterrichtlinie in Kapitel 4 FGG Elbe
BP-GS0052 Bezug auf Kap. 6.2.4 Entwicklungsprognose für weitere Wassernutzungen, S. 111: Von einer zunehmenden Flächenkonkurrenz der Anbauflächen von Energiepflanzen mit Extensivierungsflächen in Bezug auf den Gewässer- und Bodenschutz kann nicht gesprochen werden. Nach Untersuchungen von Gärrückständen der TLL Jena in 2008 kann nicht von zunehmenden Stoffeinträgen in Gewässer ausgegangen werden. Eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Flächen zur Minderung der Stoffeinträge würde zugleich die Erwerbstätigkeit der Landwirte einschränken. Die betreffende Passage im Bewirtschaftungsplan stellt - wie schon die Formulierung "mögliche Folgen können sein" deutlich macht - keine Prognose dar, sondern beschreibt lediglich einen Beobachtungsbedarf. Dieser wird durch die folgenden Spiegelstriche im Kapitel 6.2.4 erläutert. - FGG Elbe
BP-GS0052 Bezug auf Kap. 6.2.4 Entwicklungsprognose für weitere Wassernutzungen, S. 111, 2. Absatz, 4. Spiegelpunkt: Es wird der Auffassung widersprochen, dass die vermehrte Nutzung von Ganzpflanzen eine steigende Bodendegradation verursacht, wenn keine entsprechende Rückführung der organischen Substanz erfolgt. Durch Cross Compliance-Regelungen sind Grenzwerte für die Humusbilanz festgelegt. Weiterhin wird in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verpflichtend festgelegt, dass Dauergrünland zu erhalten ist, womit eine Folge, dass es zu einem vermehrten Grünlandumbruch kommt, ausgeschlossen ist. Die betreffende Passage stellt - wie schon die Formulierung "mögliche Folgen können sein" deutlich macht - keine Prognose dar, sondern beschreibt lediglich einen Beobachtungsbedarf. Dieser wird durch die folgenden Spiegelstriche im Kapitel 6.2.4 erläutert. - FGG Elbe
BP-GS0052 Der letzte Absatz in Kap. 6.2.4 sollte gestrichen werden, da sich die Schwankungen der Marktpreise für landwirtschaftliche Güter nicht auf die Größe der intensiv genutzten Flächen auswirkt. Die betreffende Passage stellt - wie schon die Formulierung "mögliche Folgen können sein" deutlich macht - keine Prognose dar, sondern beschreibt lediglich einen Beobachtungsbedarf. Dieser wird durch die folgenden Spiegelstriche im Kapitel 6.2.4 erläutert. - FGG Elbe
BP-GS0052 Bezug auf Kap. 7.12.2 Grundwasser: lm Rahmen der Grundwasserverunreinigung muss festgestellt werden, dass aufgrund der langsameren Dynamik der Grundwasserkörper irn Trend zur Verbesserung oder Verschlechterung des Zustandes nur über einen längeren Zeitraum absehbar ist. Umso unverständlicher ist die Feststellung, dass [...] die genannten Maßnahmen ausschließlich die Landwirtschaft betreffen. Gerade bei den langsamen Abläufen in den Wasserkörpern und der unmöglichen Trendaussage des Zustands des Gewässers kann nicht nachvollzogen werden, weshalb bei den gewässerschonenden Methoden der Landbewirtschaftung Maßnahmen der Landnutzungsänderung aufgeführt werden. Hier ist nicht nachvollziehbar, wie schnelle Landnutzungsänderungen in ihrem Erfolg gemessen werden sollen. Den Hinweisen folgend wurden Anpassungen vorgenommen. Die Aufzählung auf S. 141 enthält Landnutzungsänderungen. Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, was im Text deutlich wird. Daher erfolgt hier keine Textänderung. Ergänzung eines Textbausteins in Kap. 7.12.2 (im Entwurf Seite 141, 1. Satz, Klammerausdruck): Zur Reduzierung von Verschmutzungen aus diffusen Quellen aus der Landwirtschaft, dem Bergbau, aber auch städtisch bebauter Gebiete ist eine Vielzahl von Maßnahmen festgelegt (z. B. Maßnahmen zur Reduzierung der auswaschungsbedingten Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft und Umsetzung und Aufrechterhaltung von spezifischen Wasserschutzmaßnahmen in Trinkwasserschutzgebieten in allen Koordinierungsräumen [ERGÄNZUNG:] Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Belastungen infolge Bergbau, Sanierung undichter Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen u.a.). FGG Elbe
BP-GS0053 Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm weisen nicht den für den Wasserrechtlichen Vollzug notwendigen Konkretisierungsgrad auf. Die Verfahrensweise, dass länderbezogene Detailinformationen teilweise als Hintergrunddokumente zur Verfügung gestellt werden, ist kompliziert und uneffizient. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0053 Für die vom Braunkohlenbergbau beeinflussten Grundwasserkörper und Oberflächenwasserkörper sollten nur weniger strenge Umweltziele nach Artikel 4, Absatz 5 WRRL in Betracht gezogen werden. Dies gilt auch für den sonstigen Bergbau, z.B. im Bereicht der Wismut. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0053 In Kap. 11 wird auf eine Vielzahl von Hintergrunddokumenten und -informationen verwiesen. Eine umfassende Zusammenstellung zu den Zeiträumen der Datenerhebungen enthalten die Anhörungsdokumente nicht. Diese sind jedoch zur Beurteilung der Ergebnisse zwingend erforderlich. Für detaillierte Angaben zu den Zeiträumen der Datenerhebungen wird auf die Berichte zur Bestandsaufnahme 2005 und zu den Überwachungsprogrammen 2007 verwiesen. Die Berichte sind unter www.fgg-elbe.de abrufbar. - FGG Elbe
BP-GS0053 Es ist nicht erkennbar, wie die Kriterien für die Signifikanzbeurteilung erfasst wurden, inwieweit mehrere Einzelerfassungen für die unterschiedlichen Belastungsarten erfolgten oder ob musterhaft die Belastungen an repräsentativen Gewässerabschnitten beurteilt und die Ergebnisse auf den gesamten Gewässerabschnitt/Wasserkörper übertragen wurden. "Ziel des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe ist es, einen Überblick über die signifikanten Belastungen im Elbe-Einzugsgebiet zu geben. Eine entsprechende Präzisierung ist aufgrund des programmatischen Charakters nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Konkrete Ausführungen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden, zu überregionalen Fragestellungen sind aus den Hintergrunddokumenten der FGG Elbe zu signifikanten Belastung im Bereich Nährstoffe und Schadstoffe weitere Informationen zu entnehmen. In Kapitel 2.1 des Bewirtschaftungsplans ist beschrieben, was unter signifikanter Belastung verstanden wird. Die Kriterien, die zur Beurteilung der Signifikanz von Belastungen im deutschen Elbeeinzugsgebiet überwiegend herangezogen wurden, sind in Anhang A2-1 aufgeführt. Grundlage für die Einstufung der einzelnen Belastungen ist das Bezugsjahr 2006 in Verbindung mit der Zustandsbewertung aus den Jahren 2006 bis 2008. " - FGG Elbe
BP-GS0053 Das Grundprinzip der Bewertung, nach dem für die Beurteilung der Wasserkörper das schlechteste Bewertungskriterium/biolog. Komponente maßgebend ist, führt zu Einschätzungen, die häufig nicht mit den Erfahrungen im Gebiet übereinstimmen. Erst die Verfügbarkeit aller konkreten Datengrundlagen für den Wasserkörper/das Einzugsgebiet kann diese Entscheidungen verständlich machen. Die konkreten Datengrundlagen werden bei den zuständigen Behörden der Bundesländer vorgehalten und stehen in der Regel zur Einsicht zur Verfügung. - FGG Elbe
BP-GS0053 Im Bewirtschaftungsplan bleibt unklar, wer die Gewässerabschnitte für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen festlegt und welche Kriterien der Begründung mit welchem Detailllierungsgrad zugrunde liegen müssen. Die Oberflächenwasserkörper, für die Ausnahmen in Anspruch genommen werden, werden von den zuständigen Behörden der Bundesländer festgelegt. Welche Kriterien der Bewertung zugrunde liegen, wird in Anlage 5-1 des Bewirtschaftungsplans beschrieben. Dem Hinweis folgend wird eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung in Kap. 5.2.2, nach 4. Absatz: "Die Vorgehensweise der Bundesländer ist in Anhang A5-1 dargestellt."; Anpassung in Kap. 5.2.2, 5. Absatz 1. Satz: "Ausnahmen werden durch die zuständigen Behörden der Bundesländer (s. Kap. 10) auf der Ebene von Wasserkörpern geprüft und begründet." FGG Elbe