Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
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BP-GS0045 | Zentraler Einwand zu Fließgewässer / Ausnahmeregelung: Für die Oberflächenwasserkörper (Fließgewässer), die vom Grundwasser gespeist werden, das bergbaubedingt beeinflusst ist, sind wie beim Grundwasser ebenso Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 7 der WRRL (weniger strenge Umweltziele) vorzusehen. | Eine generelle Übertragung einer Ausnahmeregel nach Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 7 WRRL von einem Grundwasserkörper (GWK) auf einen Oberflächenwasserkörper (OWK) ist nicht unmittelbar möglich. Gründe hierfür liegen darin, dass ein GWK in der Regel nicht dem OWK entspricht (Größe, Abfluss), und dass die Gewässerqualität im Oberflächenwasser nicht auschließlich durch das Grundwasser bestimmt wird. In den Fällen, in denen die Ursache der Belastung eines OWK eindeutig dem GWK zu zuordnen ist, ist die gleiche Ausnahme wie im Grundwasser in Anspruch zu nehmen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0046 | Anmerkungen für die Umsetzung des kommenden Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms der FGG Elbe (Ausgewogenheit zwischen Ökologie, Ökonomie und Sozioökonomie, Akzeptanz, Einzelfallbetrachtung, Finanzierung der Maßnahmen, Ausgleich, Beteiligung) | Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL verfolgt das Ziel, in möglichst vielen Gewässern die Umweltziele zu erreichen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt eine Harmonisierung zwischen Maßnahmenplanungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands und anderen RauMaßnahmenutzungsansprüchen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange. Die Abwägung und Finanzierung obliegt den Ländern. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0047 | Der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gemäß § 28 Wasserhaushaltsgesetz ist vorrangig in den Bewirtschaftungsplänen aufzunehmen (in Kapitel 5). […] Der bestehende traditionelle Grundgedanke der Gewässerunterhaltung, die schadlose Abführung des Wasser, ist integraler Bestandteil auch der zukünftigen Bewirtschaftung. | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0047 | Es sollte im Bewirtschaftungsplan festgelegt werden, dass die Einstufung als natürlich, erheblich veränderte und künstliche Gewässer nochmals überprüft wird. | Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL: Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. | Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." Weitere ergänzende Ausführungen wurden in Kapitel 1.1.3 vorgenommen. | FGG Elbe | |
BP-GS0047 | Die Formulierungen und Festlegungen im Bewirtschaftungsplan müssen so erfolgen, dass eine unterschiedliche Auslegung durch die Behörden und Verbände wie EU, Bund, Land, Kommune, Landwirtschaftsverbände, Umweltverbände, Unterhaltungsverbände, Fischereiverbände nicht möglich ist. | Die programmatischen Festlegungen sind im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm hinreichend beschrieben. Es bleibt der Umsetzung des Maßnahmenprogramms vorbehalten, die unterschiedlichen Belange und Auslegungen im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer abzuwägen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0048 | Der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gemäß § 28 Wasserhaushaltsgesetz ist vorrangig in den Bewirtschaftungsplänen aufzunehmen (in Kapitel 5). […] Der bestehende traditionelle Grundgedanke der Gewässerunterhaltung, die schadlose Abführung des Wasser, ist integraler Bestandteil auch der zukünftigen Bewirtschaftung. | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0048 | Es sollte im Bewirtschaftungsplan festgelegt werden, dass die Einstufung als natürlich, erheblich veränderte und künstliche Gewässer nochmals überprüft wird. | Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL: Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. | Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1 nach Tab. 1-3, S. 14: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." Weitere ergänzende Ausführungen wurden in Kapitel 1.1.3 vorgenommen. | FGG Elbe | |
BP-GS0048 | Die Formulierungen und Festlegungen im Bewirtschaftungsplan müssen so erfolgen, dass eine unterschiedliche Auslegung durch die Behörden und Verbände wie EU, Bund, Land, Kommune, Landwirtschaftsverbände, Umweltverbände, Unterhaltungsverbände, Fischereiverbände nicht möglich ist. | Die programmatischen Festlegungen sind im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm hinreichend beschrieben. Es bleibt der Umsetzung des Maßnahmenprogramms vorbehalten, die unterschiedlichen Belange und Auslegungen im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer abzuwägen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0049 | Es ist dringend erforderlich, dass der ordnungsgemäße Wasserabfluss, wie er in § 28 Wasserhaushaltsgesetz sowie allen Landeswassergesetzen enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden muss. | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0049 | Die Einstufung unserer Oberflächenwasserkörper in natürliche Gewässer ist in unserem Gebiet sehr strittig. Im Bewirtschaftungsplan muss festgelegt werden, dass die Einstufung als natürlich, erheblich veränderte und künstliche Gewässer nochmals überprüft werden muss. | Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL. Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. | Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1 nach Tab. 1-3, S. 14: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." | FGG Elbe | |
BP-GS0050 | Die Auslegungsunterlagen sind hinsichtlich des Umfangs und Inhaltes sowohl für Unternehmen und Bürger als auch für den Behördermitarbeiter wenig verständlich und handhabbar. […] Den Unternehmen und Bürgern stehen diese Instrumentarien nicht, den Behördenmitarbeitern nur eingeschränkt zur Verfügung. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. Die Unterlagen der FGG Elbe standen den Unternehmen und Bürgern vollständig auf der Homepage der FGG Elbe www.fgg-elbe.de zur Verfügung. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0050 | Die für die Zustandsbewertung der Wasserkörper und Ableitung daraus resultierenden Maßnahmen erforderlichen Ausgangsdaten sind nicht verfügbar. | Die umfangreichen Daten zur Zustandsbewertung werden in den Bundesländern vorgehalten. Sie fließen in die Bewertung sowie in die Darstellung der dem Bewirtschaftungsplan beiliegenden Berichtskarten ein. Zum Zweck einer übersichtlichen und handhabbaren Darstellung sind diese nicht im einzelnen im Bewirtschaftungsplan dargestellt. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0050 | Die Definition des guten ökologischen Potenzials fehlt bislang. Es ist unklar, auf welche Weise der ökologische Zustand dieser erheblich veränderten Wasserkörper überhaupt bewertet wurde und wie die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Potenzials geplant werden soll. | "Die Ausweisung von Wasserkörpern sowie die Festlegung des ökologischen Potenzials für erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter. Die Definition des ökologischen Potenzials gibt die WRRL vor. Die Herangehensweise zur Festlegung des ökologischen Potenzials wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt." | Die Darstellung der Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans wurde ergänzt. | FGG Elbe | |
BP-GS0050 | Die Herangehensweise, dass für Grundwasserkörper, die sich durch den aktiven Bergbau im schlechten chemischen und mengenmäßigen Zustand befinden, mittels einer Verknüpfung von Fristverlängerung und Festlegung weniger strenger Umweltziele der gute Zustand erreicht werden soll, entspricht nicht mehr dem aktuellen Arbeitsstand. [...] Für den Braunkohlenabbau im Gebiet Nochten/Reichwalde ist es dringend geboten, die weniger strengen Umweltziele zu definieren. | Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. | Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) | FGG Elbe | |
BP-GS0051 | Die Festsetzung eines ökologischen Mindestabflusses im Rahmen einer Gewässerbenutzung ist im Einklang mit den ökologischen Zielen der Richtlinie und den wirtschaftlichen Parametern der Wasserbenutzung zu prüfen (möglichst keine weiteren Verschärfungen). | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Gemäß §28 Wasserhaushaltsgesetz muss sich die Unterhaltung an den Bewirtschaftungszielen für das jeweilige Gewässer, d.h. grundsätzlich am ökologischen Zustand, ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe |