Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0013 Die Bereitschaft Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der OWK besteht bei den Wasserkraftanlagenbetreibern uneingeschränkt. Die durch die Anlagenbetreiber gestellten Begehren zur Errichtung von Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen sollten aber zügiger bearbeitet und mit weniger bürokratischen Hindernissen versehen werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässezustandes und des präventiven Hochwasserschutz (FR Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007) so zu überdenken, dass die beantragten Verfahren zügiger bearbeitet werden und insbesondere dann,wenn die Maßnahmen bis 2015 umgesetzt werden sollen, auch unverzüglich begonnen werden können. Die von Ihnen angeregte zeitliche Raffung der bürokratischen Verfahren ist sicherlich wünschenswert, einem Zeitverlust wird jedoch nur durch vollständig eingereichte Unterlagen zu begegnen sein, da es sich um zwei bearbeitende Behörden handelt, deren Arbeit aufeinander aufbaut, z.B. ist mit dem Förderantrag u.a. eine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben einzureichen. Der Genehmigungsbehörde muß das Vorhaben also schon bekannt sein. Die Planfeststellungsunterlagen für Maßnahmen sind bei den Unteren Wasserbehörden, Förderanträge bei der jeweiligen Landesdirektion einzureichen. keine Freistaat Sachsen
SN0013 Die Festsetzung eines ökologischen Mindestwasserabflusses im Rahmen einer Gewässerbenutzung ist im Einklang mit den ökologischen Zielen der Richtlinie und den wirtschaftlichen Parametern der Wasserbenutzung zu prüfen. Auch hier ist anzustreben, keine weiteren Verschärfungen dahingehend einzubringen, dass die bisherigen und ggf. neuen Benutzungen zukünftig nicht mehr wirtschaftlich darstellbar sind. Die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen (M-Nr.61) darf nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Wasserkraftanlagenbetreiber führen. Der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition ist , sofern unerlässlich und sowohl begründet als auch berechtigt, entsprechend auszugleichen. Generell ist die Einführung einer solchen Mindestwassermenge dadurch notwendig geworden, daß die nach Ausleitung verbliebene Wassermenge für die Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit am jeweiligen Gewässer nicht ausreichte. Maßnahme 61 - Maßnahmen zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabflusses wurde für Wasserkörper vergeben, an denen die Festlegungen aufgrund von Ausleitungen erforderlich sind. Lt. Sächsischem Wassergesetz §42a muss die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer durch die dafür erforderliche Mindestwasserführung erhalten werden. Die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. Damit ist den Genehmigungsbehörden ein entsprechender Handlungsspielraum für individuelle Entscheidungen eingeräumt,. keine Freistaat Sachsen
SN0013 "Der Eigentümer besitzt insgesamt 1 Wasserkraftstandort an den OWK Zschopau und Pöhlbach. Als lokaler Betreiber dieser historischen Wasserkraftanlage bin ich bereit, die Durchgängigkeit an den Querbauwerken herzustellen und eine angemessene Mindestwasserabgabe dauerhaft einzuhalten. Ich werde an der Fortführung der Wasserkraftnutzung dauerhaft festhalten. lch gehe unter Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass im Rahmen der Umsetzung der WRRL keine nachteiligen Auswirkungen für Wasserkraftanlage entstehen. Bei Nichterreichen des guten ökologischen Zustands /Potentials bis 2015 für die Standorte der Wasserkraftnutzung wird schon heute eine entsprechende Fristverlängerung bis 2027 beantragt. Auch wenn die OWK, an welchen sich die Wasserkraftanlagen befinden derzeit nicht zu den überregionalen Vorranggewässern in Sachsen gehören, soll die Möglichkeit auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtline Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007 hier gelten. " Die Forderungen der WRRL gehen nicht über die gesetzlichen Grundlagen hinaus, d.h. die Durchgängigkeit über Einhaltung der Mindestwasserführung und eines geeigneten Fischaufstiegs sind zu gewährleisten. Da derzeit von einer Erreichung des guten Zustand an den Wasserkörpern Zschopau-2 (DESN-5426-2) und Polava (Pöhla) (DESN-542634) im ersten Bewirtschaftungszeitraum nicht ausgegangen wird, ist für diese Wasserkörper eine Fristverlängerung für 2021-27 bereits vorgesehen. Die Entscheidung, ob ein Projekt nach der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007 gefördert werden kann, fällt anhand des Förderantrages inklusive der Projektunterlagen, nicht nach der Einstufung als Vorranggewässer. Die FGG Elbe orientierte sich bei der Ausweisung der Vorranggewässer an einer überregionalen Bedeutung anhand bestimmter Kriterien. Bei der regionalen Betrachtung (dargestellt in den sächsischen Beiträgen zu den Bewirtschaftungsplänen und zu den Maßnahmeprogrammen, landläufig als Hintergrunddokumente bezeichnet) sind an den beiden OWK, an denen die genannten Wehre liegen, sehr wohl Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit für die Erreichung des guten Zustandes nötig. Eine flächenscharfe Planung gibt es derzeit aber noch nicht. keine Freistaat Sachsen
SN0014 Für die Maßnahmen an den gewässern sind die Gemeinden zuständig. Diesen wird angesichts der Fülle der übrigen Aufgaben die Umsetzung von Renaturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das Personal und die Finanzaustattung sehr schwer fallen. Sinnvoll wäre deshalb die Einrichtung von Unterhaltungsverbänden für die Gewässer, die durch konkrete Aufgaben- und Finanzmittelzuweisung handlungsfähiger wären. Dazu käme noch die Einführung eines regelmäßigen Fördersatzes von 100% für gemeinden bzw. Gewässerunterhaltungsverbände für die ökologische Entwicklung von gewässern sowie für die verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit Die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur an Gewässern II. Ordnung muss selbstverständlich die finanzielle Situation der betroffenen Kommune berücksichtigen. Kostengünstige Maßnahmen mit nachhaltigem Effekt sind daher zu bevorzugen, auch wenn deren Wirksamkeit bzgl. der biologischen Qualitätskomponenten erst mittel- oder langfristig zu erwarten ist. keine Freistaat Sachsen
SN0014 Die von Ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind pauschale stragegische Aussagen ohne Angaben zu den konkreten Maßnahmenorten. Nur durch eine Gewässerschau lassen sich die entsprechenden auf die Örtlichkeit bezogenen realisierbaren Einzelmaßnahmen benennen. Ob durch diese eine Zielerreichung aber tatsächlich eintreten wird, ist aus unserer Sicht noch völlig offen. Es wird im Text des sächsischen Hintergrunddokumentes zur Maßnahmenplanung daraufhingewiesen, dass z.T. keine konkreten Verortungen von Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Gewässermorphologie, aufgrund des erheblichen Planungsaufwandes der dafür notwendig ist, möglich war. Eine untersetzende Detailplanung muss also vor der Umsetzung erfolgen, dazu können die Gewässerschauen als Informations- und Diskussionveranstaltung genutz werden, um den Maßnahmenbedarf und die Umsetzungsmöglichkeiten mit allen Betroffenen zu kommunizieren. keine Freistaat Sachsen
SN0014 Bei den Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft ist es sehr nachteilig, dass auf den Gewässerrandstreifen gemäß § 50 SächsWG nicht generell eine ackerbauliche Nutzung verboten ist. Eine entsprechende Gesetzesnovelle wäre sehr förderlich. Eine Gesetzesnovelle zum generellen Verbot ackerbaulicher Nutzungen auf Gewässerrandstreifen gemäß § 50 SächsWG SächsWG ist nicht geplant. Die Festlegungen im § 50 SächsWG fordern bereits eine konsequente standortgerechte Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifen im Hinblick auf deren ökologische und hydrologische Funktionen und Untersagen z.B. den dortigen Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Regelmäßige Kontrollen der tatsächlichen Bewirtschaftssituation sowie die konsequente Anwendung von erforderlichenfalls auch ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei regelmäßigen Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben zur standortgerechten Bewirtschaftungspraxis sollten deshalb einen wichtigen ständigen Aufgabeschwerpunkt der unteren Wasserbehörden bilden. Der Freistaat Sachsen plant sowohl die künftige Erweiterung als auch attraktivere Ausgestaltung von Förderangboten für spezielle extensiven Bewirtschaftungsformen (z.B. Grünstreifen, Gehölzanpflanzungen) auf den Gewässerrandstreifen im Rahmen der Verwendung von Modulationsmitteln aus dem "EU- Health- Check- Landwirtschaft". keine Freistaat Sachsen
SN0015 Bezüglich der Förderung von Maßnahmen zu stoffeintragsmindernden Landbewirtschaftung begrüßen wir die beantragte Ausweitung der Gebietskulisse. Geprüft werden sollte in bestimmten Fällen auch die Zulässigkeit von Maßnahmen mit einer Förderdauer von weniger als fünf Jahren Die Laufzeit von Förderprogrammen wurde von der EU einheitlich auf 5 Jahre festgelegt. Eine verkürzter Verpflichtungszeitraum ist nur auf sehr wenige Ausnahmefälle beschränkt. Im Zusammenhang mit der EU-WRRL sind aber nur solche Maßnahmen förderfähig, die ihre gewünschte Wirkung nur dann erbringen, wenn sie längerfristig umgesetzt werden (z.B. dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung). Keine Freistaat Sachsen
SN0015 Hinsichtlich der Anlage von Gewässerschutzstreifen sollte berücksichtigt werden, dass diese … nur bedingt zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen in die Oberflächengewässer geeignet sind. Die bedingte Eignung von Gewässerrandstreifen für den Nährstoffrückhalt wird bereits berücksichtigt. Die primären Handlungsschwerpunkte zur Verringerung von Nährstoffeinträgen liegen vor allem auf den Maßnahmen zur Verringerung der Nährstoffemissionen aus diffusen und punktuellen Quellen in der Fläche vor allem in Landwirtschafts- und Siedlungsgebieten. Gewässerrandstreifen können zwar je nach Lage, Bewirtschaftungsform und Bewuchsdichte ergänzend und effektiv mit zum Rückhalt von vor allem erosionsbedingten Nährstoffeinträgen in die OWK beitragen, jedoch nicht die Nährstofffreisetzungen an den eigentlichen Quellen verhindern. Keine Freistaat Sachsen
SN0015 Entfernung bürokratischer Hindernisse bei der Anwendung stoffeintragsminimierender Flächenbewirtschaftung u.a. die Regelung, die nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Bestellung von Flächen Feldgras unumkehrbar den Dauergrünlandstatus vorsieht Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. begrünte Gewässerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0015 "Bei Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sind auch angemessen die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen, z.B. bei der Vergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftluicher Flächen. Bestehende genehmigte Wasserentnahmen sind zu erhalten" Die Interessen der Landwirtschaft werden auch weiterhin bei den erforderlichen Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sowie in Abwägung der unterschiedlichen Nutzerbelange mit den ökologischen Belangen der WRRL angemessen berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung oder Neuvergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen, die entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen bei Erfordernis in Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Wasserbehörden zu regeln ist. Keine Freistaat Sachsen
SN0015 Bei der Veränderung Gewässerstruktur ist der Entzug landwirtschaftlicher Nutzflächen auf ein Minimum zu beschränken und muss grundsätzlich dem Prinzip der Freiwilligkeit unterliegen. Entsprechende natürliche Veränderungen sind ggf. auch eigentumsrechtlich nachzuvollziehen. Keine entschädigungslose Zurverfügungstellung. Maßnahmen zur Strukturverbesserung von degradierten OWK werden immer unter Berücksichtigugn der Eigentumsverhältnisse bei den angrenzenden Flächen geplant und durchgeführt. Dies geschieht in Abstimmung mit den jeweiligen Flächeneigentümern. keine Freistaat Sachsen
SN0015 Sicherung Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bei Maßnahmen zur Strukturverbesserung Die weitere Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll auch bei der Realisierung von Maßnahmen zur Strukturverbesserung in und an Fließgewässern grundsätzlich erhalten bleiben, soweit die betreffenden Systeme noch ihren eigentlichen Nutzungszweck erfüllen. In der Regel haben sich die lokalen Wasserhaushaltsverhältnisse und die daran gekoppelten Lebensraum- bedingungen bereits langfristig auf die vorhandenen Be- und Entwässe-rungssysteme eingestellt. Keine Freistaat Sachsen
SN0015 Beim Ausbau von kommunalen Kläranlagen sowie dem Neubau und Sanierung von KKA muss die Kostenbelastung der betroffenen Grundstückseigentümer berücksichtigt werden Bei der Aufstellung und Umsetzung der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung werden hinsichtlich erforderlicher Variantenentscheidungen bezüglich Ausbau von kommunalen Kläranlagen, Erhöhung von Abwasseranschlussgraden an vorhandene Kläranlagen sowie Neubau und Sanierung von Kleinkläranlagen auch die Kostenbelastungen betroffener Grundstückseigentümer mit berücksichtigt. So ermöglicht z.B. die sächsische "Förderrichtlinie Siedlungswasserwirt-schaft 2009" eine gleichberechtigte Förderung sowohl zentraler als auch dezentraler Abwasserentsorgungslösungen im ländlichen Raum mit dem Ziel einer Realisierung der wirtschaftlichsten Varianten für alle Beteiligten. Keine Freistaat Sachsen
SN0016 Bezüglich der Förderung von Maßnahmen zu stoffeintragsmindernden Landbewirtschaftung begrüßen wir die beantragte Ausweitung der Gebietskulisse. Geprüft werden sollte in bestimmten Fällen auch die Zulässigkeit von Maßnahmen mit einer Förderdauer von weniger als fünf Jahren Die Laufzeit von Förderprogrammen wurde von der EU einheitlich auf 5 Jahre festgelegt. Eine verkürzter Verpflichtungszeitraum ist nur auf sehr wenige Ausnahmefälle beschränkt. Im Zusammenhang mit der EU-WRRL sind aber nur solche Maßnahmen förderfähig, die ihre gewünschte Wirkung nur dann erbringen, wenn sie längerfristig umgesetzt werden (z.B. dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung). Keine Freistaat Sachsen
SN0016 Hinsichtlich der Anlage von Gewässerschutzstreifen sollte berücksichtigt werden, dass diese … nur bedingt zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen in die Oberflächengewässer geeignet sind. Die bedingte Eignung von Gewässerrandstreifen für den Nährstoffrückhalt wird bereits berücksichtigt. Die primären Handlungsschwerpunkte zur Verringerung von Nährstoffeinträgen liegen vor allem auf den Maßnahmen zur Verringerung der Nährstoffemissionen aus diffusen und punktuellen Quellen in der Fläche vor allem in Landwirtschafts- und Siedlungsgebieten. Gewässerrandstreifen können zwar je nach Lage, Bewirtschaftungsform und Bewuchsdichte ergänzend und effektiv mit zum Rückhalt von vor allem erosionsbedingten Nährstoffeinträgen in die OWK beitragen, jedoch nicht die Nährstofffreisetzungen an den eigentlichen Quellen verhindern. Keine Freistaat Sachsen