Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0010 Ein Grundproblem ist das Auseinanderfallen von Grundbesitz und Bewirtschaftung bei den meisten Betrieben. Alle Planungen und Maßnahmen greifen daher in die Rechte und Pflichten des Bewirtschafters und des Grundbesitzers ein. (Ertragseinbußen, Erhalt des Wertes der Pachtsache, Minderung des Pachtwertes durch Bewirtschaftungsbeschränkungen). Vor einer Umsetzung müssen die Fragen der Entschädigung, z. B. für Flächenbeeinträchtigung, Wirtschaftserschwernisse und Ertragsausfälle, geklärt sein. Bei dauerhafter Flächeninanspruchnahme durch Renaturierung/Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen muss die Fläche grundsätzlich im Eigentum verbleiben. Ein Verkauf/Vorkaufsrecht durch die Kommunen, den Freistaat oder Naturschutzstiftungen wird abgelehnt. Verbesserungen der Gewässerstruktur eignen sich in besonderer Weise als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Öko- kontoverordnung hat, vor allem durch die Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich, die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Es wird jetzt darauf ankommen, dass auch die Unteren Naturschutzbehörden diese Möglichkeiten erkennen und nutzen. "Grundsätzlich müssen alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen nach § 39 ELER-VO (EU-Veordnung Nr. 1698/2005) werden in Sachsen entsprechende Maßnahmen gefördert, die einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung nach WRRL darstellen. Die Höhe der Förderung orientiert sich dabei grundsätzlich an dem von der Ausgestaltung der Maßnahme abhängigen Mehraufwand bzw. möglichen Ertragsausfällen oder geringeren Deckungsbeiträgen. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen. " keine Freistaat Sachsen
SN0010 Sicherung Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bei Maßnahmen zur Strukturverbesserung Die weitere Funktionsfähigkeit der Systeme zur Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen soll auch bei der Realisierung von Maßnahmen zur Strukturverbesserung in und an Fließgewässern grundsätzlich erhalten bleiben, soweit die betreffenden Systeme noch ihren eigentlichen Nutzungszweck erfüllen. In der Regel haben sich die lokalen Wasserhaushaltsverhältnisse und die daran gekoppelten Lebensraum- bedingungen bereits langfristig auf die vorhandenen Be- und Entwässe-rungssysteme eingestellt. Keine Freistaat Sachsen
SN0010 Bei der Renaturierung von Gewässern wird sehr stark auf eigendynamische Prozesse gesetzt. Die Fragen im Zusammenhang mit den dabei entstehenden Flächenverlusten sind noch völlig ungeklärt: - wer stellt die Flächenverluste fest, zu wessen Lasten gehen sie und wer entschädigt sie, - wer entschädigt oder erlässt Ausnahmegenehmigungen, wenn infolge von Flächenverlusten Verpflichtungen aus Förderprogrammen hinsichtlich der Bindefristen der Betriebsfläche nicht eingehalten werden können, - die INVEKOS-Anträge zu den betrieblichen Direktzahlungen erfordern absolute Genauigkeit. Die Ämter haben bei der Kontrolle keinerlei Ermessensspielraum. Flächendifferenzen, die direkt durch Maßnahmen der WRRL entstanden oder auf Maßnahmen der WRRL zurückzuführen sind, müssen für diese Anträge unschädlich bleiben. Treten durch die Renaturierung von Gewässern Flächenverluste auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf, muss eine entsprechende Entschädigung für den Landwirt erfolgen. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientieren. Gleichzeitig ist der Landwirt verpflichtet, möglich Änderungen seiner beantragten förderfähigen Fläche bei der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden. keine Freistaat Sachsen
SN0010 HGRD-MP: M-Nr. 1 bis 10.: Die demographische Entwicklung in den ländlichen Räumen spricht eher für eine Sanierung oder den Neubau von Kleinkläranlagen als den Anschluss an öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen. Der Anschluss an bestehende Anlagen wie auch die Sanierung oder Neubau von Kleinanlagen müssen zu tragbaren Kosten angeboten werden. Bei der Aufstellung und Umsetzung der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung werden hinsichtlich erforderlicher Variantenentscheidungen bezüglich Ausbau von kommunalen Kläranlagen, Erhöhung von Abwasseranschlussgraden an vorhandene Kläranlagen sowie Neubau und Sanierung von Kleinkläranlagen auch die Kostenbelastungen betroffener Grundstückseigentümer mit berücksichtigt. So ermöglicht z.B. die sächsische "Förderrichtlinie Siedlungswasserwirt-schaft 2009" eine gleichberechtigte Förderung sowohl zentraler als auch dezentraler Abwasserentsorgungslösungen im ländlichen Raum mit dem Ziel einer Realisierung der wirtschaftlichsten Varianten für alle Beteiligten. keine Freistaat Sachsen
SN0010 "HGRD-MP: M-Nr. 27, 28, 29 und 30: In der Abbildung 2.4.2, und in Ziffer 3.1.2, Maßnahmen M-Nr.27 und z. T. M-Nr. 30 wird die „flächendeckende Umsetzung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft“ als die Möglichkeit zur Reduzierung der Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen beschrieben. Damit wird den Landwirten unterstellt, dass sie derzeit in hohem Maße nicht nach den Regeln der „guten fachlichen Praxis“, die weitgehend gesetzlicher Standard sind, wirtschaften und legt den falschen Schluss nahe, dass hier noch ein erhebliches Einsparpotential vorhanden ist. Bei dem Umweltbewusstsein der Landwirte und dem engmaschigen Kontrollsystem ist der Spielraum auf die wenigen „schwarzen Schafe“ beschränkt, der zu keiner signifikanten Senkung der Schadstoffeinträge führen wird. Die Erfolge der seit Jahren erfolgten Bewirtschaftung nach den Regeln der „guten fachlichen Praxis“ werden erst die Messungen in den nächsten Jahren ergeben. Die Aussagen müssen überarbeitet und differenziert werden. " Die Einhaltung der "guten fachlichen Praxis (gfP)" wird in der Regel bereits durch die Einbeziehung der Landwirte in das "Cross- Compliance" Direkt- zahlungs- und Konrollsystem gewährleistet. Auch wenn in Einzelfällen lokal noch Defizite bei einer konsequent Umsetzung der "guten fachlichen Praxis" bestehen, wird für den weit überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Betriebe davon ausgegangen, dass diese nach den Regeln der "guten fachlichen Praxis" wirtschaften. Mit der Zuordnung der M-Nr. 27 soll vor allem das Erfordernis einer weiteren Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung nach gfP in den EZG der betreffenden OWK als wichtigstes grundlegendes Maßnahmenpaket der Landwirtschaft hervor gehoben werden. Dies schließt ein, dass eine fortlaufende Anpassung der gfP- Regeln an sich ändernde fachgesetzliche Rahmenbedingungen erfolgt. Mit der Zuordnung der M-Nr. 30 ist der Hinweis verbunden, dass auf bestimmten Ackerflächen in den EZG der betreffenden OWK eine freiwillige Umsetzung der Agrarumweltmaßnahmen "Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten" behördlich angestrebt und finanziell gefördert wird. Eränzung der bisherigen Textpassagen zur "Guten fachlichen Praxis (gfP) in den sächsischen Hinter- grunddokumenten zum BWPL und MP um den Begriff der "Aufrechterhaltung". Somit lautet die neue Formulierung: "Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung der guten fachlichen Praxis". Freistaat Sachsen
SN0010 "HGRD-MP: Wesentliche Verbesserungen sind punktuell allenfalls durch die Maßnahmen M-Nr. 28, M-Nr. 29 und M-Nr. 30 zu erreichen. Um die Maßnahmen „Gewässerrandstrei-fen“ und „konservierende Bodenbearbeitung“ umzusetzen, müssen die Förderricht-linien überarbeitet und flexibler gestaltet werden, damit sie angenommen werden. Freiwillig angelegte Gewässerrandstreifen müssen Ackerland bleiben und dürfen nicht zu Dauergrünland werden. Das Förderprogramm zur erosionsschonenden Bodenbearbeitung wird kaum angenommen, da die „Feldblockgarantie“ aufgrund der Eigentums-/Pachtverhältnisse nicht für die Laufzeit der Förderung sichergestellt werden kann. Sanktionen dürfen nicht für den gesamten Feldblock und die gesamte Laufzeit sondern nur für die betroffenen Teilflächen und den betroffenen Zeitraum gelten. Betriebe, die aufgrund von Qualitätsanforderungen und Anbauverfahren/Saatgut, z. B. Gemüsebau, nicht in vollem Umfange erosionsschonend bearbeiten können, dürfen keine Nachteile erleiden." "Die Förderrichtlinien der Agrarumweltprogramme werden ständig nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und weiterentwickelt. Da es sich bei den Maßnahmen ""Gewässerrandstreifen"" und ""dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung"" gerade um Maßnahmen handelt, die ihre gewünschte Wirkung nur dadurch entfalten, dass sie über einen längeren Zeitraum umgesetzt werden, sind ihrer zeitlichen und räumlich Flexibilität sehr enge Grenzen gesetzt. Die ""dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung"" hat darüber hinaus bereits einen sehr hohe Akzeptanzgrad erreicht. Zudem wird angestrebt, dass auch für Betriebe mit Spezialkulturen erosionsmindernde Anbauverfahren weiterentwickelt werden. Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. begrünte Gewässerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0010 HGRD-MP: M-Nr. 70, M-Nr. 71, M-Nr. 72, M-Nr. 73: Bei der Entwicklung von standorttypischen Ufergehölzen muss in die Maßnahmefinanzierung nicht nur die Flächenbereitstellung und die Anlage sondern auch die spätere Pflege dieser Anpflanzungen einbezogen werden. Die Pflege muss in der Hand der Grundeigentümer/Bewirtschafter bleiben. Das ist die beste Garantie gegen „Pflegeruinen“. Eine Sukzessionsentwicklung durch unterlassene Pflege ist nicht hinnehmbar. Maßnahmen zur Strukturverbesserung von degradierten OWK werden immer unter Berücksichtigugn der Eigentumsverhältnisse bei den angrenzenden Flächen geplant und durchgeführt. Dies geschieht in Abstimmung mit den jeweiligen Flächeneigentümern. keine Freistaat Sachsen
SN0010 "HGRD-MP: zu M-Nr. 43: Umsetzung bzw. Aufrechterhaltung von spezifischen Wasserschutzmaßnahmen in Trinkwasserschutzgebieten (GW) Die wasserqualitätsfördernde Wirkung des Waldes ist unbestritten. Die Wasserwirtschaft hat ein erhebliches Interesse, die positiven Wirkungen des Waldes auf die Wassergewinnung und Wasseraufbereitung nutzbar zu machen und zu aktivieren. Wald erbringt schon durch seine bloße Existenz Reinhalte- und Speicherleistungen. Die Filterwirkung im Einzelnen wird von Art, Alter, Dichte, Exposition und Höhenlage des Bestandes beeinflusst, Größen also, die durch Waldbaumaßnahmen gezielt verändert werden können. Waldbaumaßnahmen zur Steigerung der Wasserqualität sind daher ohne Zweifel ""Wasserdienstleistungen"". Die WRRL sieht Verpflichtungen gegenüber Wasserdienstleistern vor (Art. 9). Der Wald ist hier in keiner Weise erwähnt worden. Zumindest muss der Wald von zusätzlichen Belastungen verschont bleiben. Darüber hinaus sollte die Waldkalkung in den Maßnahmenplan aufgenommen werden, um auch bei weiteren Emissionen die Versauerung des Waldbodens mit allen Auswirkungen auf Grundwasser zu vermeiden." Die Bekalkung des Waldes ist in Maßnahme 44 erfasst. Maßnahmen des Waldumbaus sind in der Liste der LAWA nicht enthalten. Bei der Präzisierung der Maßnahmenprogramme wird der Hinweis berücksichtigt. keine Freistaat Sachsen
SN0011 Seit mehreren Jahren beobachten wir, dass an sächsischen Fließgewässern Wehre von historisch bedeutenden alten wassergetriebenen Mühlen u . ä. rückgebaut werden. Damit wird sächsisches Kulturgut erstört. Wir appellieren an Sie, sich dafür einzusetzen, dass weitere Rückbauten gestoppt werden und gemeinsam mit uns nach Lösungen zu suchen (Beispiel:Skal Mühle am Hoyerswerdaer Schwarzwass) Jede wasserbauliche Veränderung, also auch der Rückbau eines Wehres muss ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen, um genehmigt werden zu können. Die Planungsunterlagen liegen jeweils in den Genehmigungsbehörden zur Stellungnahme aus. Durch die unterschiedlichen hydrologischen Gegebenheiten handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, in denen alle Belange betrachtet werden sollen. In den Hintergrunddokumenten werden die Aussagen auf Wasserkörper-Ebene getroffen. Es gibt ebenfalls keine pauschalisierenden Angaben zu Wehrrückbauten. Eine flächenscharfe Planung liegt bisher noch nicht vor. Die WRRL fordert die Durchgängigkeit der Gewässer; welche Variante die sinnvollste zur Erlangung der Durchgängigkeit ist, muss dann ebenfalls von Fall zu Fall entschieden werden. keine Freistaat Sachsen
SN0012 Der Klimawandel findet im Maßnamenplan keinerlei Wertung, das sollte in einer Überarbeitung und im endgültigen Bewirtschaftungsplan unhedingt erfolgen. Dazu ist eine Abwägung aIler Energieerzeugungisforrnen vorzunehmen. Auswirkungen des Klimawandel sind zukünftig verstärkt zu erwarten. Wassernutzungen werden sich daher entsprechend anpassen müssen. Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung der Beeinflussung der Wirksamkeit durch den Klimawandel bewertet werden. Eine umfassende Bilanzierung hinsichtlich der Energie-Klima-Wirkungskette kann und wird nicht vorgenommen. Erstellung eines eigenständigen Kapitels zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Gewässer und die Konsequenzen für deren Nutzung (Anpassungsstrategien) Freistaat Sachsen
SN0012 Bei der ganzen Betrachtung der Durchgängigkeit fehlt die Wiederherstellung der Querdurchgängigkeit. Kaum ein Bach mündet noch frei in das größere Gewässer. Rohre und Kanalelemente bestimmen das Bild, so dass die Fische die Laichgewässer nicht erreichen können. Anhand der in Sachsen durchgeführten Strukturkartierung kann die Auffassung, dass der Mündungsbereich von Bächen von Verrohrungen und Kanalelementen dominiert wird, nicht nachvollzogen werden. Im LAWA-Vorort-Verfahren werden als Parameter 2.3 alle Verrohrungen kartiert und spiegeln sich in einer hohen Kennziffer (5-7; je nach Gewässersohle und Länge des Abschnitts) für diesen Strukturparameter wider. In der Gesamtstruktur findet die Verrohrung als Schadparameter Ausdruck. Die Kartierabschnitte, bei denen die Verrohrung mehr als als 50 % ausmacht, werden als "Sonderfall verrohrt" kartiert und erhalten eine Gesamt-Strukturbewertung von 7 (schlechteste Klasse), weil dann von einem vollständigen Wander- und Ausbreitungshindernis für Organismen ausgegangen wird. keine Freistaat Sachsen
SN0012 Kap. 5.1, S.74/75, Tab. 5.1: für SN sind 4 Querbauwerke in der Spree durchgängig zu machen. Es ist nicht ersichtlich, um welche Bauwerke es sich handelt, welche andere Belastung und vor allem woher der Ausschlag für die Einstufung des Gewässers gegeben wurde Zur Methodik der Ausweisung der überregionalen Vorranggewässer: s. Hintergrunddokument FGG Elbe "Ermittlung überregionaler Vorranggewässer im Hinblick auf die Herstellung der Durchgägngigkeit für Fische und Rundmäuler im Bereich der FGG Elbe sowie Erarbeitung einer Entscheidungshilfe für die Priorisierung von Maßnahmen". Konkrete Bauwerke können bei der Koordinierungsgruppe Durchgängigkeitsprogramm bzw. der Fischereibehörde LfULG Referat 93 abgefragt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0012 Es sollte mehr Gewicht auf den Zustand des Gewässers und des gewässerumlandes gelegt werden. Auch außerhalb von Schutzgebieten haben sich wertvolle Biotope entwickelt, die bei der Umsetzung von Maßnahmen nicht gefährdet werden sollten. In die Biologischen Bewertung des Gewässers finden auch sogenannte Unterstützende Qualitätskomponenten Eingang. Eine davon ist die Gewässerstruktur, die auch das Gewässerumfeld mit Einzelparametern wie Flächennutzung, Gewässerrandstreifen und Sonstige Umfeldstrukturen betrachtet, so daß nicht nur der Wasserlauf an sich in der WRRL betrachtet wird. Wir teilen die Auffassung, daß wertvolle Biotope nicht unberücksichtigt bleiben sollten. Im Genehmigungsverfahren für Einzelmaßnahmen müssen die Auswirkungen auf die Umwelt aufgeführt werden, so daß von keiner leichtfertigen Zerstörung wertvoller Biotope ausgegangen werden kann. keine Freistaat Sachsen
SN0012 "Die zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderlichen Fischpässe oder- aufstiege sind mit erheblichen Eingriffen in die bestehende Anlage und dadurch mit hohen Baukosten verbunden, die nur schwer aufzubringen sind. Der erhofften positiven Auswirkung für das Gewässer steht dabei ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand gegenüber. Aus den genannten Gründen wird zurzeit keine Möglichkeit gesehen, die Durchgängigkeit der Wehranlage herzustellen. " Die genannten Anlagen befinden sich jeweils in Wasserkörpern, deren Durchgängigkeit durch eine Vielzahl von nicht passierbaren Querbauwerken nicht gewährleistet ist. § 91 des Sächsischen Wassergesetzes regelt die Belange der Durchgängigkeit. Danach können auch für bestehende Anlagen erforderliche Maßnahmen nachträglich angeordnet werden. Da es sich bei der Errichtung von Fischaufstiegsanlagen um bauliche Maßnahmen mit hohen Kosten handelt, sind in der Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz Förderungen von 75% (in Einzelfällen bis 90%) für derartige Vorhaben vorgesehen. Förderkombinationen sind ebenfalls möglich. Eine Entscheidung, ob es sich um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand handelt, wird im Einzelfall geprüft. keine Freistaat Sachsen
SN0013 Wir betreiben im Koordinierungsraum MES Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung nach dem EEG. Es handelt sich hierbei um teilweise jahrhundertealte Wasserkraftnutzungen an unterschiedlichen Standorten. Die bestehenden Benutzungen gemäß §§ 2 ff. WHG sollen im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme- und Bewirtschaftungspläne voll umfassend bestehen bleiben. Hierzu ist eine konstruktiv Zu sammenarbeit zwischen den Behörden und den Betreibern erforderlich, um die Ziele der Richtlinie hinsichtlich ökologischer Durchgängigkeit und hydromorphologischer Verbesserung zu erreichen. Die Behörden sind ebenfalls an einer konstuktiven Zusammenarbeit interessiert. Ansprechpartner für die Anlagenbetreiber sind für die Festsetzung des Mindestwasserabflusses und für genehmigungspflichtige Bauvorhaben an den Wehren die Unteren Wasserbehörden, bei Förderanträgen (Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007) für ein Bauvorhaben das jeweilige Regierungspräsidium. keine Freistaat Sachsen