Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-GS0061 In den Maßnahmenprogrammen fehlen genaue Ortsangaben für die einzelnen Maßnahmen. Zudem werden keine eigentlichen Maßnahmen, sondern "Maßnahmentypen" dargestellt. Hier ist eine Präzisierung in allen FGE anzustreben. Falls diese bis Ende 2009 nicht erreicht werden kann, sind die Ausnahmen begründet darzulegen und mit einem konkretem Zeitplan auszustatten, bis wann die Defizite behoben werden und die Ziellerreichung 2015 trotzdem sichergestellt wird. Besonders geeignet sind hierzu flächendeckende Gewässerentwicklungskonzepten (GEK) die bis 2012 flächendeckend vorhanden sein sollten. Kleinste Planungsebene nach WRRL ist der Wasserkörper. Im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe wird aufgrund des programmatischen und überregionalen Charakters der strategischen Umweltprüfung der Ortsbezug auf einer aggregierten Ebene (Planungseinheit) hergestellt. Eine konkrete Darstellung der Maßnahmenplanung mit einem Ortsbezug liegt im Ermessen der Länder. Der Maßnahmenkatalog zielt darauf ab, die möglichen Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer sprachlich zu fassen und zu vereinheitlichen. Darüber hinaus dient er die in der WRRL Anhang VI Teil B benannten Maßnahmen zu vervollständigen. - FGG Elbe
UB-GS0061 Bereits jetzt zeichnet sich ab, das in vielen Bundesländern die praktische Umsetzung im Zeithorizont bis 2027 betrachtet wird und eine Verlängerung der Umsetzungsphase flächendeckend als unverzichtbar angesehen wird. Die Richtlinienkonformität dieses Vorgehens wird stark bezweifelt. Es können keine Wissensdefizite für eine Fristverlängerung akzeptiert werden, da sie bereits im Zuge der Bestandsaufnahme behoben worden sein sollten. Zur Begründung von Fristverlängerungen muss das Maßnahmenprogramm Bezug auf die 3 in der WRRL genannten Ausnahmetatbestände Bezug nehmen. Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Auf dieser Grundlage wurde das Maßnahmenprogramm erstellt. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfall sind diese jedoch nicht erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. Für Informationen zur Inanspruchnahme von Ausnahmen wird auf Anhang A5-2 des Bewirtschaftungsplans verwiesen. - FGG Elbe
UB-GS0062 Ein Hauptproblem des Maßnahmenprogramms besteht insbesondere für Sachsen-Anhalt in seiner starken räumlichen Aggregation, die de facto keine Beurteilung des tatsächlich zu erwartenden Umfangs der geplanten Maßnahmen zulässt. Die maximale örtliche Aufschlüsselung erfolgt noch auf einer derart hohen räumlichen Ebene (Planungseinheiten, Anhang 3-2 des Maßnahmenprogramms), dass daraus nur das Spektrum an verschiedenen Maßnahmentypen ersichtlich wird, aber kaum der Umfang der Umsetzung dieser Maßnahmen in der Fläche oder am konkreten Gewässerabschnitt. Eine Beurteilung des Maßnahmenerfolgs ist anhand dieser räumlich ungenauen Dokumente nahezu unmöglich. Für eine solche Beurteilung muss daher zusätzlich auch auf die entsprechenden Hintergrundpapiere (insbesondere: Maßnahmenprogramm des Landes Sachsen-Anhalt: Maßnahmetabellen und Karten im Anhang zum Gewässerrahmenkonzept) Bezug genommen werden. Kleinste Planungsebene nach WRRL ist der Wasserkörper. Im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe wird aufgrund des programmatischen und überregionalen Charakters der strategischen Umweltprüfung der Ortsbezug auf einer aggregierten Ebene (Planungseinheit) hergestellt. Eine konkrete Darstellung der Maßnahmenplanung mit einem Ortsbezug liegt im Ermessen der Länder. - FGG Elbe
UB-GS0062 In sämtlichen länderübergreifenden Planungseinheiten ist keine Zuordnung der Maßnahmen zu einem Bundesland möglich (mit Ausnahme der Maßnahmen mit den o.g. Detailinfos aus Thüringen oder Brandenburg). In der Spalte „Ortsbezug“ ist zumindest die Angabe des Bundeslandes zu ergänzen. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung einer Spalte in Anhang A3-2 die abbildet, in welchem Land die Maßnahme durchgeführt wird (zur besseren Darstellung der Verortung für den Bereich Oberflächengewässer), sowie Beifügen von Karten der Koordinierungsräume mit Angabe der Ländergrenzen und Planungseinheiten als Anlage zum Maßnahmenprogramm. FGG Elbe
UB-GS0062 Die Maßnahmetabelle offenbart eine mangelnde Koordinierung der Maßnahmenplanung auf Flussgebietsebene. Dies betrifft nicht nur die unterschiedliche (räumliche) Detailschärfe, sondern auch deutliche inhaltliche Unterschiede in den Planungen der einzelnen Bundesländer. [...] Auch die Auswahl der Maßnahmentypen erscheint zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht ausreichend abgestimmt zu sein: Maßnahmenschwerpunkte scheinen teilweise nicht vorrangig von den Zustandsdefiziten und dem daraus resultierenden Handlungsbedarf bestimmt, sondern von den unterschiedlichen Präferenzen der planenden Behörden in den jeweiligen Bundesländern. Bei der Maßnahmenplanung ist soweit erforderlich eine länderübergreifende Abstimmung erfolgt. - FGG Elbe
UB-GS0063 Das Maßnahmenprogramm ist in der vorliegenden Form wenig geeignet, die Anforderungen der WRRL umzusetzen. Das Maßnahmenprogramm der FGG Elbe wiederspiegelt die Maßnahmenplanung der zehn im Elbe-Einzugsgebiet liegenden Bundesländer und orientiert sich dabei an den Anforderungen Artikel 11 WRRL. Der Anhörungsprozess in der FGG Elbe wurde flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. - FGG Elbe
UB-GS0063 Es werden erhebliche Zweifel geäußert, dass die im vorliegenden Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm genannten Maßnahmen zur Verringerung von Nährstoffeinträgen (diffuse Quellen) für einen nachhaltigen Gewässerschutz ausreichen. Grundlage für die Maßnahmenplanung ist der Maßnahmenkatalog. Der Maßnahmenkatalog zielt darauf ab, die möglichen Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer sprachlich zu fassen und zu vereinheitlichen. Darüber hinaus dient er die in der WRRL Anhang VI Teil B benannten Maßnahmen zu vervollständigen. Der Katalog nimmt keinen Bezug auf konkrete technische Verfahren, jedoch sind zahlreiche Maßnahmen zur Verringerung der diffusen Belastungen enthalten, darüber hinaus werden die grundlegenden Maßnahmen wie die Düngeverordnung ebenfalls zu einer Verringerung der diffusen Stoffeinträge in Oberflächengewässer führen. Der Erfolg dieser Maßnahmen wird durch das Monitoringprogramm erfasst. Die Abstimmungen, welche Verfahren bevorzugt angewendet oder gefördert werden, sind Bestandteil der Ausgestaltung und Umsetzung des Maßnahmenprogramms in den Ländern. - FGG Elbe
UB-GS0063 Die neugeschaffene Kategorie Gewässerschutzstreifen ist ein rechtlich unbestimmter Begriff, der nicht im Einklang mit den wasserrechtlichen Regelungen (Gewässerschonstreifen, Gewässerrandstreifen) steht. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Umbenennung "Gewässerschutzstreifen" in "Gewässerrandstreifen" ist erfolgt FGG Elbe
UB-GS0064 Die Staustufe in Geesthacht stellt in ihrem aktuellen Zustand ein Hindernis für wandernde Gewässertiere dar. Abhilfe wird auf schleswig-holsteinischer Seite in 2 Jahren (aktueller Planungsstand) eine Ausgleichsmaßnahme der Firma E.ON herbeiführen – wenn die Prognosen der Planer zutreffen. Auf südlicher, niedersächsischer Seite befindet sich eine qualitativ für Fische funktionierende Anlage, die aber quantitativ völlig unbefriedigend bleibt. Für das Makrozoobenthos ist die südliche Anlage ein Totalhindernis. Damit ist eine Durchgängigkeit der Elbe derzeit nur sehr eingeschränkt gegeben. Es sind keine Maßnahmen die über bereits genehmigte Planungen hinaus den aktuellen schlechten Zustand verbessern möchten im Maßnahmenprogramm zu erkennen. Es ist richtig, dass im Bereich der Hubschützanlage der Fischwechseleinrichtung am Südufer aufgrund der installierten Fischkontrolleinrichtung für die Wirbellosenfauna keine sedimentgebundene Wanderung möglich ist. Im Rahmen des derzeitigen durch die Firma Vattenfall veranlassten Fischmonitorings wurde ein Ideenkonzept entwickelt, dass die Verlagerung der Kontrolleinrichtung weiter nach oben in den Einlaufbereich vorsieht. Außerdem soll die glatte Sohle im Bereich der Hubschützeinrichtung durch eingebrachte Steine geraut werden, um auch den in Rede stehenden Organismen eine Aufstiegsmöglichkeit zu bieten. - FGG Elbe
UB-GS0066 Gewässer dürfen bei der Aufstellung entsprechender Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände. Oberflächengewässer dienen als unbedingt notwendige Verkehrswege, sichern die Energiegewinnung durch Wasserkraftwerke, sind unverzichtbar für Kühlwasserentnahmen und für Produktionszwecke und spielen eine wesenliche Rolle als Erholungs- und Freizeitelement im Bereich des Tourismus. Die Nuztung der Elbe muss für diese Zwecke weiterhin möglich sein. [...] Im Maßnahmenprogramm sollte nichts enthalten sein, was eine nachhaltige Sicherung und Nutzbarkeit der Wasserstraßen als Schifffahrtstraße einschränkt. Einseitig, allein auf den Gewässerschutz betrachtete Maßnahmen dürfen die Nutzung nicht gefährden. Das Maßnahmenprogramm verfolgt keine Ziele, die im Widerspruch mit der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie stehen. Vor Einschränkung einer bestehenden Nutzung, aufgrund der geplanten Durchführung von Maßnahmen, muss eine Vielzahl von Prüfkriterien durchlaufen werden (WRRL, Art. 4). Dieses erfolgt im Allgemeinen im Konsens mit allen Beteiligten, wobei im Einzelfall gesamtgesellschaftliche Interessen im Vordergrund stehen können. - FGG Elbe
UB-MV0001 keine Bedenken, Hinweise zum MNP Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur weiteren Planung von Einzelmaßnahmen wird berücksichtigt.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0001 keine Bedenken, Hinweise zum Umweltbericht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur weiteren Planung von Einzelmaßnahmen wird berücksichtigt.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0008 Keine Belange der Behörde berührt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0016 Hinweise zur kostengünstigen Gewässerunterhaltung. Mehrkosten infolge von Maßnahmen können nicht durch die Verbandsmitglieder getragen werden. Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden für Anlieger und Oberlieger führen. Die Einwendungen werden bei der weiteren Maßnahmenplanung berücksichtigt. Einzelmaßnahmen sind nicht Gegenstand der Plandokumente.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0050 Alle Einzelmaßnahmen müssten die vorgeschriebenen rechtlichen Verfahren durchlaufen. Flussgebiete bzw. Wasserkörper müssten als Einheit betrachtet werden. Für die Zulassung von Einzelvorhaben gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften. Der Hinweis auf übergreifende Betrachtung wir aufgenommen, die EG-WRRL trägt diesem Ansatz in besonderem Maße Rechnung.   Land Mecklenburg-Vorpommern