Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 6.4.1: Kritik an den Bewertungen zur Zustandsbeschreibung in den Koordinierungsräumen Mittlere Elbe-Elde und Havel + Forderung von Änderungen im Umweltbericht. Die Bewertung der Zustandsbeschreibungen stammt aus der Zustandsbeschreibung der Gewässer im Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe und obliegt den Ländern. Der Umweltbericht hat die Funktion zu beurteilen, ob und inwiefern erhebliche Auswirkungen des vorgegebenen Maßnahmenprogramms auf die Ziele des Umweltschutzes zu erwarten sind. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 6.4.1.2: Zur Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden, sollte man hier auch die wirklichen Ursachen benennen. Aus unserer Sicht stellen der Verlust an Retentionsflächen (Bilanzierung?), der Ausbau und die Begradigung der Fließgewässer sowie die zunehmende Flächenversiegelung im Einzugsgebiet die Hauptursachen für katastrophale Hochwasserereignisse dar. Diese sollten daher zugleich auch die Hauptstellschrauben für einen nachhaltigen Hochwasserschutz bilden. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. "Ergänzung von Kapitel 6.4.1.2 hinter dem 1. Absatz: ""Neben den Niederschlagsereignissen gelten als Hauptursachen von Hochwasserschäden die Begradigungen von Flüssen, die Verluste bzw. Bebauung von Retentionsräumen und die Versiegelungen von Böden.""" FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 6.4.3: Als neue Belastungsfaktoren wurden hier der zunehmende Anbau von Energiepflanzen sowie die prognostizierten klimatischen Entwicklungen benannt. Da beide Faktoren im Betrachtungszeitraum der WRRL wirksam werden, sollten im Programm bereits entsprechende Gegenmaßnahmen aufgeführt werden. Dies würde eine gewisse vorausschauende Handlungsweise der Wasserwirtschaft demonstrieren, die Transparenz und somit eventuell auch die Akzeptanz für diese Maßnahmen erhöhen, selbst wenn sie momentan bei anderen Belastungsfaktoren zur Anwendung kommen. Die konkrete Maßnahmenplanung und Darstellung in den jeweiligen Planungseinheiten obliegt den Ländern. Das Maßnahmenprogramm (MNP) wurde auf Grundlage der in den Ländern vorgesehenen Maßnahmen erstellt. Der Umweltbericht (UB) hat die Funktion zu beurteilen, ob und inwiefern erhebliche Auswirkungen des vorgegebenen MNP auf die Ziele des Umweltschutzes zu erwarten sind. Da die im MNP festgelegten Maßnahmen Grundlage für die Erstellung des UB sind, besteht kein Änderungsbedarf des UB. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 6.4.3: [...] wird bereits heute eine Erhöhung der Häufigkeit von Niedrigwasserereignissen prognostiziert. Dennoch werden, wie aktuell an Mulde, Saale oder Spree, durch die Wasserwirtschaft neue Wasserkraftanlagen zugelassen, was u. E. widersinnig ist. In Verbindung mit den klimatischen Entwicklungsprognosen sehen wir einen enormen Forschungsbedarf bezüglich ihrer Wirkungen auf kaltstenotherme Fischarten und Gewässerorganismen. Gegenstand der strategischen Umweltprüfung sind die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der WRRL. Planung und Bau von Wasserkraftanlagen sind nicht Gegenstand des WRRL-Maßnahmenprogramms und können somit im Umweltbericht nicht hinsichtlich ihrer Sinnhaftigkeit beurteilt werden. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 7.1.1: Anregungen zur Änderung und Ergänzung der Gruppierung der Maßnahmentypen des Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)-Maßnahmenkatalogs. Der Maßnahmenkatalog zielt darauf ab, die möglichen Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer sprachlich zu fassen und zu vereinheitlichen. Darüber hinaus dient er die in der WRRL Anhang VI Teil B benannten Maßnahmen zu vervollständigen. Die Gruppierung der Maßnahmentypen gemäß Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)-Maßnahmenkatalog für den Umweltbericht kann aus methodischen Gründen nicht ohne weitreichende Konsequenzen für den Umweltbericht geändert werden. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 7.1.2: Es wird angeregt, den Wirkfaktor Flächenbeanspruchung hinsichtlich der Entwicklung von Gewässerrand- bzw. Schutzstreifen zu ergänzen. Außerdem soll beim Wirkfaktor Barrierewirkung der Widerspruch zwischen dem Ziel der Entschärfung von Barrierewirkungen von Staubauwerken und dem Neubau bzw. der Reaktivierung von Wasserkraftanlagen geklärt werden. Unter dem Wirkfaktor Flächenbeanspruchung sind hier nur Wirkungen zu verstehen, die dauerhaft oder temporär mit Beeinträchtigungen von Zielen des Umweltschutzes verbunden sind. Die Anlage von Gewässerrandstreifen hat hingegen ausschließlich positive Wirkungen auf die Ziele des Umweltschutzes. Sie werden deshalb im Umweltbericht unter dem Wirkfaktor Nutzungsänderung berücksichtigt. Der Zielkonflikt zwischen der Entschärfung von Barrierewirkungen von Staubauwerken und dem Neubau bzw. der Reaktivierung von Wasserkraftanlagen kann im Umweltbericht nicht geklärt werden, weil das Maßnahmenprogramm keinerlei Maßnahmen zur Errichtung oder Reaktivierung von Wasserkraftanlgen beinhaltet. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1: Es wird umfangeiche Kritik an den geplanten Maßnahmentypen und Maßnahmenumfängen in den Koordinierungsräumen Mittlere Elbe-Elde, Havel, Saale und Mulde-Elbe-Schwarze Elster geübt. Die konkrete Maßnahmenplanung und Darstellung in den jeweiligen Planungseinheiten obliegt den Ländern. Das Maßnahmenprogramm (MNP) wurde auf Grundlage der in den Ländern vorgesehenen Maßnahmen erstellt. Der Umweltbericht (UB) hat die Funktion zu beurteilen, ob und inwiefern erhebliche Auswirkungen des vorgegebenen Maßnahmenprogramms auf die Ziele des Umweltschutzes zu erwarten sind. Da die im MNP festgelegten Maßnahmen Grundlage für die Erstellung des UB sind, besteht kein Änderungsbedarf des UB. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 8: Im Zusammenhang mit dem hier dargestellten Konfliktpotenzialen zu Natura 2000 möchten wir insbesondere noch einmal die energiewirtschaftlich sinnlose und fisch- bzw. gewässerökologisch problematische Wasserkraftnutzung in den Fokus rücken. Der Umweltbericht hat nicht die Funktion, die energiewirtschaftliche Sinnhaftigkeit oder die umweltbezogenen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung zu beurteilen, da die Planung von Wasserkraftanlagen nicht Bestandteil des Maßnahmenprogramms ist. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 9: Hinweise zur Optimierung der Überwachungsmaßnahmen, insbesondere Empfehlung einer Abstimmung des Monitorings mit den Fischereibehörden und fischereiwissenschaftlichen Fachinstitutionen. Die Überwachung der Wasserkörper erfolgt gemäß den Vorgaben der WRRL. Sie ist eine der Grundlagen der Zustandsbestimmung und damit auch für die Festlegungen von Maßnahmen. Soweit möglich und sinnvoll wird das Monitoring der WRRL mit der Erfordernissen von Fischereibehörden abgestimmt. Eine Änderung des Umweltberichtes ist nicht erforderlich. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 11: Bei der tabellarischen Zusammenstellung der Schutzgüter, Ziele des Umweltschutzes sowie der entsprechenden Kriterien (Seite 178) sollte auch die Bundesartenschutzverordnung sowie das Tierschutzgesetz unbedingt Erwähnung finden. Beide Rechtsgrundlagen haben bei der Beurteilung von Eingriffen und Maßnahmen in und an Gewässern ebenfalls Bedeutung (u. a. bei Wasserkraftnutzung, bei Eingriffen in Gewässersohle oder ins Gewässer mit negativen ökosystemaren Wirkungen). Die besonderen Bestimmungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Bundesartenschutzverordnung zum Artenschutz (BArtSchVO) werden bei dem Ziel 'Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt' ergänzt. Das Tierschutzgesetz regelt Haltung, Zucht, medizinische Versuche und Schlachtung von Tieren durch Menschen und trifft auf den Umgang mit frei lebenden Wildtieren nicht zu und wird daher nicht ergänzt. Ergänzung der Aufzählung der Gesetzesbestimmungen in der erläuternden Klammer in Kapitel 11 und 5.2 sowie 5.8: "(§§ 2, 32-35, 41-42 BNatSchG, BArtSchVO, Fauna-Flora-Habitate-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie)" FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 11: Gesondert herausgestellt werden sollten außerdem der Erhalt und die Förderung der aquatischen Lebensräume und gewässertypischen Laichhabitate. Das Ziel des Erhaltes und der Förderung der aquatischen Lebensräume und gewässertypischen Laihhabitate ist bereits in mehreren Teilzielen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Oberirdische Gewässer/Küstengewässer enthalten und muss in der Zusammenfassung nicht explitzit gesondert herausgestellt werden. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 11: Obwohl die strukturellen Degradationen der Gewässer als einer der Hauptbelastungsfaktoren dargestellt wurden, fehlt ihre Auflistung bei der Bestanddarstellung (Seite 179). Die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit wird allein jedoch oft nicht zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes führen. Hier bedarf es zugleich auch massiver Anstrengungen bezüglich der Strukturverbesserung sowie der Verbesserung der Fließgewässereigenschaften an sich (u. a. Erhöhung der Strömungsvarianz, Zulassung von Abflussdynamik und Laufdynamik, Rückbau von Stauräumen). "In Kapitel 2.1 des Umweltberichtes wird im Zusammenhang mit den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen und den überregionalen Bewirtschaftungszielen auf die sturkturelle Degradation eingegangen. " - FGG Elbe
UB-GS0060 Ein Schwerpunkt der WRRL-Maßnahmeplanung müsste sich gerade auf Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushalts (der Oberflächengewässer und des Grundwassers) in den wasserabhängigen Natura-2000-Gebieten konzentrieren. Diese notwendige Schwerpunktsetzung können wir im Maßnahmenprogramm nicht erkennen. Damit bleiben auch die möglichen Synergien zwischen dem Management der Natura-2000-Gebiete und der Gewässerbewirtschaftung nach WRRL weitgehend ungenutzt. Ziel der Maßnahmen ist es, alle Normen und Ziele der WRRL in den Vogelschutz- und FFH-Gebieten bis 2015 zu erreichen, sofern die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten (Art. 4 Abs. 1c WRRL). Die Einhaltung der schutzgebietsspezifischen Umweltziele wird durch an die jeweiligen Ziele angepasste Überwachungsprogramme überprüft. Bei der Maßnahmenauswahl in Schutzgebieten durch die zuständigen Behörden der Länder ist eine Harmonisierung der schutzgebietsgspezifischen Ziele mit den Zielen der WRRL gewährleistet. - FGG Elbe
UB-GS0060 Mangelnde flächenhafte Umsetzung sowie mangelnde Detailschärfe und mangelnde örtliche Konkretisierung der Maßnahmen werden als einer der Hauptgründe für die mangelhafte Zielerreichung betrachtet. Kleinste Planungsebene nach WRRL ist der Wasserkörper. Im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe wird aufgrund des programmatischen und überregionalen Charakters der strategischen Umweltprüfung der Ortsbezug auf einer aggregierten Ebene (Planungseinheit) hergestellt. Eine konkrete Darstellung der Maßnahmenplanung mit einem Ortsbezug liegt im Ermessen der Länder. - FGG Elbe
UB-GS0060 Die Verbindlichkeit der Maßnahmen muss in einigen Bereichen deutlich erhöht werden. Möglichkeiten für konkretere und verbindlichere Maßnahmen sind vor allem über rechtliche Vorgaben sowie über eine Anpassung der EU-Agrarförderung gegeben. […] Ein ganz wesentlicher Schwerpunkt des Maßnahmenprogramms ist auf die Sicherung geeigneter Flächen für die Gewässerentwicklung auszurichten. Die Verbindlichkeit der Maßnahmen orientiert sich an den Vorgaben des Art. 11 WRRL. In diesem Verhältnis wird bei der Umsetzung auch auf entsprechende Förderprogramme zurückgegriffen. Dabei ist die Flächensicherung Teil der Maßnahmenplanung in den Ländern. - FGG Elbe