Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch  
BP-GS0002a Die Forderungen der §§ 11, 12 Wasserhaushaltsgesetz müssen im Bewirtschaftungsplan berücksichtigt werden. Das Wasserhaushaltsgesetz und deren rechtliche Normierungen werden bei behördlichen Entscheidungen immer zugrundegelegt. - FGG Elbe
BP-GS0003 Nach Auffassung der Braunkohleindustrie ist es nicht sachgerecht, dass in dem Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe für die Wasserkörper in Braunkohlegebieten lediglich Fristverlängerungen vorgeschlagen werden, da Voraussetzungen eher für die Festsetzung weniger strenger Umweltziele vorliegen. Es wird angeregt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Für die wegen des Braunkohlebergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Es wurden Textergänzungen/-anpassungen in Kap. 5.2.2 vorgenommen (nach Überarbeitung des Bewirtschaftungsplans handelt es sich um das Kap. 5.3.2.2). FGG Elbe
BP-GS0003a Es wird angeregt, weniger strenge Ziele für die braunkohlebergbaubeeinflussten Wasserkörper unter Berücksichtigung von revierspezifischen Dokumenten festzulegen (revierspezifische Unterlagen, in welchen die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in den vom Braunkohlebergbau beeinflussten Wasserkörpern revierspezifisch dargestellt werden, sind der Stellungnahme beigefügt). Grundwasser: Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Oberflächenwasser: Nach Artikel 4 Absatz 5 WRRL sind weniger strenge Umweltziele erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn es sicher erscheint, dass die Ziele bis 2027 nicht erreicht werden können. Hierfür sind im Einzelnen die weniger strengen Ziele zu benennen und die Gründe ausreichend und transparent zu beschreiben. In der Regel ist die derzeit vorliegende Datenlage hierfür nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurde zunächst eine Fristverlängerung in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Die Gewährung von Fristverlängerungen bis 2027 für braunkohlenbergbaubeeinflusste Wasserkörper – wie im aktuellen Entwurf des Bewirtschaftungsplans vorgeschlagen – wäre nicht zielführend, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 4 Absatz 4 hierfür nicht vorliegen. Ein guter Zustand kann in den Wasserkörpern in den Braunkohlengebieten in aller Regel bis 2027 nicht erreicht werden. Grundwasser: Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Oberflächenwasser: Die Inanspruchnahme der Fristverlängerung nach Artikel 4 Absatz 4 beinhaltet nach 4c ggf. eine Zielerreichung auch über den Zeitraum 2027 hinaus, wenn natürliche Gegebenheiten dem entgegenstehen, bevor weniger Strenge Ziele in Anspruch genommen werden. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Das Verschlechterungsverbot ist wegen der dynamischen Betriebsweise der Tagebaue nicht einhaltbar. Daher können im Maßnahmenprogramm auch keine Maßnahmen festgesetzt werden, die zur Erreichung des guten Zustands bis 2027 führen könnten. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Die betroffenen Grundwasserkörper sind alle bereits im schlechten Zustand, so dass keine Zustandsverschlechterung mehr stattfinden kann. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Ein späteres Umschwenken von „Fristverlängerung“ auf „weniger strenge Ziele“ bei der im Jahre 2015 erforderlichen Aufstellung des zweiten Bewirtschaftungsplans erscheint unzulässig, denn gemäß Artikel 4 Absatz 4d EU-WRRL ist bei drohender Nichterreichung des guten Zustands nicht eine qualitative Absenkung des Ziels vorgesehen, sondern die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Erreichung des guten Zustands. Diese Rechtsauffassung wird nicht geteilt, ein "Umschwenken" ist rechtlich möglich, wenn begründet. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Die Festsetzung des Ziels „guter Zustand“ bis 2027 im Bewirtschaftungsplan würde in der Regel auch den Zielen der Raumordnung widersprechen. Bei den Festlegungen der Braunkohlen und Sanierungspläne zum Wasserhaushalt handelt es sich um Ziele der Raumordnung. Entgegenstehende Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan wären unzulässig. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden im überarbeiteten Bewirtschaftungsplan weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen, so dass der Hinweis nicht mehr relevant ist. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0004 Bewirtschaftungsplan S. 133 im Punkt 7.9 und Seite 138 in Punkt 7.12.1: Verwendung der "Anpassung der Gewässerunterhaltung zur Verringerung von Belastungen" ist in Zusammenhang einer Vielzahl anderer Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gewässer einwirken, nicht korrekt; Begründung: Art und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Randbedingungen der Gewässerunterhaltung (Nutzung von Grundstücken an Gewässern, Vorflutsicherheit, erforderliche Entwässerungstiefe); Veränderung d. Unterhaltung ist nur dann mgl., wenn sich diese Randbedingungen verändern lassen bzw. verändert worden sind. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0004 Seite 142, Abschnitt 7.13: Formulierung "Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z.B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines Gewässers eingesetzt." ist irreführend und fachlich sowie sprachlich falsch." -> suggeriert, dass sich durch Fortbildungsmaßnahmen bereits bereits eine Veränderung der Gewässerunterhaltung ergibt Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Sprachliche Umformulierung/Richtigstellung des Textes in Kap. 7.13: "Fortbildungsmaßnahmen stellen eine weitere Möglichkeit dar, um im Rahmen einer angepassten Gewässerunterhaltung eine Verbesserung der Gewässerstruktur zu erreichen." FGG Elbe
BP-GS0004 Anhang 5.1: Unterstützung Niedersachsens verschiedener Projekte hinsichtlich der "Befürchtung der Verschlechterung des mengenmäßigen Grundwasserzustandes in einigen Gebieten Ostniedersachsens" wird bei weiter fallenden Grundwasser-Ständen und steigenden Nutzungsansprüchen nicht ausreichen (nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass auch aktive Maßnahmen, insbesondere zur Substitution von Grundwasser durch Niedersachsen einzuleiten sind, um den Grundwasserhaushalt zu stabilisieren). Anhang 5.1 des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe enthält einen zusammenfassenden Überblick über die Vorgehensweise bei der Festlegung der Umweltziele in den Bundesländern des deutschen Teil des Elbeeinzugsgebietes. Weitergehende Informationen über Ansätze zur Zielerreichung in konkreten Einzelfällen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0005 Bewirtschaftungsplan S. 133 im Punkt 7.9 und Seite 138 in Punkt 7.12.1: Verwendung der "Anpassung der Gewässerunterhaltung zur Verringerung von Belastungen" ist in Zusammenhang einer Vielzahl anderer Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gewässer einwirken, nicht korrekt; Begründung: Art und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Randbedingungen der Gewässerunterhaltung (Nutzung von Grundstücken an Gewässern, Vorflutsicherheit, erforderliche Entwässerungstiefe); Veränderung d. Unterhaltung ist nur dann mgl., wenn sich diese Randbedingungen verändern lassen bzw. verändert worden sind Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0005 Seite 142, Abschnitt 7.13: Formulierung "Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z.B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines Gewässers eingesetzt." ist irreführend und fachlich sowie sprachlich falsch." -> suggeriert, dass sich durch Fortbildungsmaßnahmen bereits bereits eine Veränderung der Gewässerunterhaltung ergibt Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Sprachliche Umformulierung/Richtigstellung des Textes in Kap. 7.13: "Fortbildungsmaßnahmen stellen eine weitere Möglichkeit dar, um im Rahmen einer angepassten Gewässerunterhaltung eine Verbesserung der Gewässerstruktur zu erreichen." FGG Elbe
BP-GS0006 Bewirtschaftungsplan S. 133 im Punkt 7.9 und Seite 138 in Punkt 7.12.1: Verwendung der "Anpassung der Gewässerunterhaltung zur Verringerung von Belastungen" ist in Zusammenhang einer Vielzahl anderer Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gewässer einwirken, nicht korrekt; Begründung: Art und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Randbedingungen der Gewässerunterhaltung (Nutzung von Grundstücken an Gewässern, Vorflutsicherheit, erforderliche Entwässerungstiefe); Veränderung d. Unterhaltung ist nur dann mgl., wenn sich diese Randbedingungen verändern lassen bzw. verändert worden sind Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0006 Seite 142, Abschnitt 7.13: Formulierung "Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z.B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines Gewässers eingesetzt." ist irreführend und fachlich sowie sprachlich falsch." -> suggeriert, dass sich durch Fortbildungsmaßnahmen bereits bereits eine Veränderung der Gewässerunterhaltung ergibt Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Sprachliche Umformulierung/Richtigstellung des Textes in Kap. 7.13: "Fortbildungsmaßnahmen stellen eine weitere Möglichkeit dar, um im Rahmen einer angepassten Gewässerunterhaltung eine Verbesserung der Gewässerstruktur zu erreichen." FGG Elbe
BP-GS0006 Anhang 5.1: Unterstützung Niedersachsens verschiedener Projekte hinsichtlich der "Befürchtung der Verschlechterung des mengenmäßigen Grundwasserzustandes in einigen Gebieten Ostniedersachsens" wird bei weiter fallenden Grundwasser-Ständen und steigenden Nutzungsansprüchen nicht ausreichen (nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass auch aktive Maßnahmen, insbesondere zur Substitution von Grundwasser durch Niedersachsen einzuleiten sind, um den Grundwasserhaushalt zu stabilisieren). Anhang 5.1 des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe enthält einen zusammenfassenden Überblick über die Vorgehensweise bei der Festlegung der Umweltziele in den Bundesländern des deutschen Teil des Elbeeinzugsgebietes. Weitergehende Informationen über Ansätze zur Zielerreichung in konkreten Einzelfällen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe