Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
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BP-GS0069 | Die Einstufung als natürliche, erheblich veränderte und künstliche Gewässer sollte in den Bewirtschaftungsplänen laufend überprüft werden. | Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL: Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. | Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1 nach Tab. 1-3, S. 14: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." | FGG Elbe | |
BP-GS0070 | Wir halten es für dringend erforderlich, dass der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, wie er in §28 Wasserhaushaltsgesetz sowie in allen Landeswassergesetzen enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird (Vorschlag: Ergänzung in Kap. 5). | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0071 | Wir halten es für dringend erforderlich, dass der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, wie er in §28 Wasserhaushaltsgesetz sowie in allen Landeswassergesetzen enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird (Vorschlag: Ergänzung in Kap. 5). | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Gemäß §28 Wasserhaushaltsgesetz muss sich die Unterhaltung an den Bewirtschaftungszielen für das jeweilige Gewässer, d.h. grundsätzlich am ökologischen Zustand, ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0072 | […] in der Folge haben die dabei entstandenen Dokumente allerdings einen Umfang angenommen, der von den Bewirtschaftern vor Ort kaum noch zu bewältigen ist und eher eine abschreckende Wirkung erzeugt. Demgegenüber sind die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele erforderlich werden, sehr allgemein gehalten. Konkrete Auswirkungen für die einzelnen Betriebe sind bisher nur in vagen Umrissen zu erkennen. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Informationen zur Durchführung konkreter Maßnahmen können über die Landesbehörden eingeholt werden. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0073 | Wir halten es für dringend erforderlich, dass der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, wie er in § 28 Wasserhaushaltsgesetz […] enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird (Vorschlag: Ergänzung in Kap. 5). | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Gemäß §28 Wasserhaushaltsgesetz muss sich die Unterhaltung an den Bewirtschaftungszielen für das jeweilige Gewässer, d.h. grundsätzlich am ökologischen Zustand, ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0073 | Im Bezug auf die Gewässerunterhaltung finden sich im Bewirtschaftungsplan problematische Erwähnungen wie die Feststellung, dass im Zuge der Verbesserung der Gewässerstrukturen die Gewässerunterhaltung künftig reduziert werden und stärker ökologisch verträglich sein müsse. Dies kann aber so abstrakt nicht behauptet werden. Vielmehr wäre zu formulieren, dass bei Bedarf zur Erreichung oder Einhaltung der Bewirtschaftungsziele auch eine Änderung der Gewässerunterhaltung in Frage kommen könnte. | Die beschriebenen "problematische Erwähnungen in Bezug auf die Gewässerunterhaltung" sind nach Prüfung der Inhalte des Bewirtschaftungsplanes nicht ersichtlich. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0074 | Die Industrie begrüßt, dass keine konkreten Minderungen für Schadstofffrachten vorgesehen sind. Diese Aussage sollte aber auch in den Maßnahmeplan explizit aufgenommen werden. | Diese Aussage ist falsch. Es sind sehr wohl Minderungen der Schadstofffrachten vorgesehen. Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfällen sind diese jedoch nicht immer erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0074 | […] Nach Artikel 4 Absatz 5 der WRRL kann (und muss) von der Verwirklichung noch strengerer Umweltziele (Verbesserungsgebot) abgewichen werden, wenn sozioökonomische Erfordernisse mit menschlicher Tätigkeit das Erreichen der Ziele (Verbesserung) unmöglich machen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind [...] Diese nach EG-Recht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten sind im Maßnahmenprogramm / Bewirtschaftungsplan explizit mit aufzunehmen und auszuführen. | Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0074 | […] Die Ziele des Maßnahmenprogramms / Bewirtschaftungsplans dürfen nicht durch zusätzliche Belastungen anderer Umweltmedien erreicht werden. Um dies zu gewährleisten ist dringend eine integrierte Betrachtung der Umweltauswirkungen erforderlich. | Die Auswirkungen der Maßnahmen nach WRRL auf andere Umweltmedien (vgl. Maßnahmenprogramm) wurden einer strategischen Umweltprüfung unterzogen und in einem Umweltbericht zusammengefasst. Danach haben die Maßnahmen überwiegend keinen negativen Einfluss auf die Schutzgüter. Der Umweltberichtsteht steht auf der Homepage der FGG Elbe www.fgg-elbe.de zur Einsicht zur Verfügung. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0075 | […] Hinsichtlich der Instrumente, mittels derer dieses Ziel (guter Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers) erreicht werden soll, wie dem Bewirtschaftungsplan für die FGE Elbe, bestehen Einwendungen und Bedenken. Dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans mangelt es in weiten Teilen an Konkretheit. Einzelne Maßnahmen sind darin nicht festgelegt. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Informationen zur Durchführung konkreter Maßnahmen können über die Landesbehörden eingeholt werden. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0075 | Einbeziehung der Adressaten: Die auf dem Bewirtschaftungsplan basierenden Maßnahmen werden nicht ohne die Einbeziehung der industriellen Elbanrainer umzusetzen sein. Daher muss deren Beteiligung bei der Ausarbeitung der Maßnahmen gewährleistet werden. […] Vor der Festlegung von Minderungszielen sind die möglichen Auswirkungen anhand sozioökonomischer Untersuchungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu ermitteln. | Die Ausarbeitung der Maßnahmenpläne erfolgt regional in den Ländern. Zumeist werden bereits dann die Betroffenen beteiligt. Im Zuge der Maßnahmenplanung werden die möglichen Auswirkungen überprüft. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0075 | Ausnahme- und Übergangsregelungen: Es ist notwendig, die Möglichkeit von Ausnahme-, Fristverlängerungs- und Übergangsregelungen in das Konzept des Bewirtschaftungsplans mit aufzunehmen. | Die Vorgehensweise im Umgang mit Ausnahme- und Übergangsregelungen in der FGG Elbe ist in Kapitel 5.2.2 des Bewirtschaftungsplanes beschrieben. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0076 | Es hätte mehr Informationsquellen geben müssen, um die Bürger zu erreichen. Hauptsächlich wurden Verbände und Vereine angesprochen, dabei ist es genauso wichtig jeden einzelnen in die aktive Beteiligung mit einzubeziehen. | "Die Maßnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung orientieren sich an den Grundsätzen der WRRL und der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter. Gemäß Artikel 14 WRRL ist zur Aufstellung der Bewirtschaftungspläne ein dreistufiges Anhörungsverfahren vorgesehen. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. " | - | FGG Elbe | |
BP-GS0076 | Kap. 1, Bevölkerung und Industrie: Die einzelnen Branchen, die hier aufgeführt werden, orientieren sich ausschließlich an den „großen Industrien“, kleinere und mittelständige Betriebe werden hier gänzlich ausgelassen. Dabei tragen diese in ihrer Gesamtheit ebenfalls zu den Gewässerbelastungen bei und sollten mit berücksichtigt werden. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0076 | Kap. 1.1.1, Lage und Grenzen der Wasserkörper: In Tabelle 1-3 ist der Vergleich der ausgewiesenen Oberflächenwasserkörper von 2005 und 2008 dargestellt. Hieraus ist ersichtlich das im Jahr 2005 die Anzahl der Oberflächenwasserkörper 3.276 beträgt, hingegen sind es im Jahr 2009 nur noch 3.138 was eine Differenz von 138 ergibt. Es stellt sich die Frage, was mit den verbliebenden 138 Oberflächenwasserkörpern geschehen ist, werden diese außer Acht gelassen oder zusammenfassend betrachtet? | Der Minderbefund ergibt sich durch die Zusammenfassung von Oberflächenwasserkörpern nach Auswertung neuerer Untersuchungsergebnisse. | "Ergänzung des 3. Absatz in Kap. 1.1.1 wie folgt: ""Die geringere Anzahl von Wasserkörpern bei der Abgrenzung 2008 ergibt sich durch die sinnvolle Zusammenfassung bestimmter Oberflächenwasserkörper nach Auswertung neuerer Untersuchungsergebnisse."" " | FGG Elbe |