Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
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BP-GS0066 | Das berechtigte Anliegen, den Zustand der Gewässer EU-weit zu verbessern und für die nachhaltige Wasserwirtschaft zu sorgen, darf nicht dazu verleiten, die Unternehmen in unzumutbarer Weise bürokratisch und finanziell zu belasten. Vielmehr müssen die Belange der Umwelt, des Gemeinwohls und der wirtschaftlichen Entwicklung bei der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in Einklang gebracht werden. | Die Zielsetzungen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit jeweils im Einzelfall in einem Abwägungsprozess festgelegt. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0066 | "Offensive" Berücksichtigung von Fristverlängerungen und weniger strengen Bewirtschaftungszielen (Ausnahmen): Es ist inzwischen absehbar, dass das ehrgeizige Ziel der WRRL, einen guten Zustand für alle europäischen Flussgebiete bis 2015 zu erreichen, nicht zu verwirklichen ist. Eine Vielzahl der geplanten Maßnahmen wird erst auf mittlere Sicht ihre Wirkung entfalten. Deshalb ist vom Instrument der Fristverlängerung offensiv Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit in hochverdichteten Gewerberegionen auch Ausnahmeregelungen in Richtung abgesenkter Umweltziele zu erwägen sind, wenn Gewässernutzer unverhältnismäßig belastet und die Kosten der Maßnahmen den Nutzen erheblich übersteigen würden. | Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0066 | Obwohl zumeist nur in geringsten Konzentrationen im Wasser enthalten und dies jenseits gesundheitlich relevanter Grenzen, werden Forderungen zur Eliminierung erhoben. Hieraus könnten Anforderungen an Kläranlagen und Einleiter entstehen, die technisch und finanziell unverhältnismäßig wären. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Spurenstoffe häufig nicht industriellen Ursprungs sind, sondern als geogene Hintergrundbelastung anstehen. Da diese Spurenstoffproblematik mit den bestehenden wasserrechtlichen Vorschriften kaum zu beheben ist, darf jetzt die Umsetzung der WRRL nicht zur Lösung dieses Problems herangezogen werden. | Aussagen zu Schadstoffen sind im Bewirtschaftungsplan ausreichend dargelegt. Weitere Informationen stehen im Hintergrundpapier zur Ableitung der überregionalen Bewirtschaftungsziele für die Oberflächengewässer im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Belastungsschwerpunkt Schadstoffe zur Verfügung, das auf der Internetseite der FGG Elbe www.fgg-elbe.de abgerufen werden kann. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0067 | In den Bewirtschaftungsplänen sollte festgelegt werden, dass die Einstufung als natürliche, erheblich veränderte und künstliche Gewässer nochmal geprüft wird. | Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL: Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. | Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1 nach Tab. 1-3, S. 14: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." | FGG Elbe | |
BP-GS0067 | Die vorgesehene Erarbeitung und die damit verbundene Bedeutung der Gewässerentwicklungskonzepte wurde weder im Entwurf der Bewirtschaftungspläne noch bei dem Entwurf des Maßnahmenprogramms aufgeführt. Dies sollte unbedingt erfolgen. Gleichzeitig ist hier auch festzuschreiben, welche Aufgaben bzw. Inhalte das Gewässerentwicklungskonzept umfassen soll und durch wen dies erfolgen muss. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für Einzelmaßnahmen nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Informationen zur Durchführung konkreter Maßnahmen können über die Landesbehörden eingeholt werden. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0068 | Dem hohen Anspruch der WRRL wird der vorgelegte Entwurf des Bewirtschaftungsplans (samt Maßnahmenprogramm) der FGG Elbe nicht gerecht: Die von der WRRL vorgegebenen Umweltziele werden sowohl im Grundwasser als auch in den Oberflächengewässern nicht annähernd erreicht. Besonders eklatant werden die Umweltziele in den Fließgewässern verfehlt: Gemäß Bewirtschaftungsplan sollen bis 2015 gerade einmal 14% der Fließgewässer-Oberflächenwasserkörper den guten Zustand/ Potenzial erreicht haben. Der Stellungnehmer behält sich rechtliche Schritte vor (EU-Beschwerde), wenn der Bewirtschaftungsplan die Zielerreichung für die meisten Gewässer auf den nächsten Bewirtschaftungszeitraum verschiebt. | Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfall sind diese jedoch nicht erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0068 | Im Bewirtschaftungsplan bleibt die Beschreibung / Analyse der anthropogenen Ursachen der Belastungen relativ oberflächlich. Insbesondere werden der Hochwasserschutz, die Gewässerunterhaltung und die Landentwässerung nicht näher betrachtet. | Ziel des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe ist es einen Überblick über die signifikanten Belastungen im Elbe-Einzugsgebiet zu geben. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Konkrete Ausführungen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden, zu überregionalen Fragestellungen sind aus den Hintergrunddokumenten der FGG Elbe zu signifikanten Belastung im Bereich Nährstoffe und Schadstoffe weitere Informationen zu entnehmen. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0068 | Zum Belastungsschwerpunkt Wasserentnahmen und Überleitungen von Wasser fehlt eine Strategie gänzlich. Dazu sollten in den Bewirtschaftungsplan mindestens wesentliche Eckpunkte eines solchen Wassermengenmanagements sowie ein Zeitrahmen für dessen Entwicklung aufgenommen werden. | Ziel des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe ist es einen Überblick über die signifikanten Belastungen im Elbe-Einzugsgebiet zu geben. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Konkrete Ausführungen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden, zu überregionalen Fragestellungen sind aus den Hintergrunddokumenten der FGG Elbe zu signifikanten Belastung im Bereich Nährstoffe und Schadstoffe weitere Informationen zu entnehmen. Dem Hinweis folgend wurden Erläuterungen ergänzt. | Ergänzung am Ende des 3. Absatzes von Kap.5.1.c: ...Abwasser in ein anderes Teileinzugsgebiet eingeleitet wird. "Probleme die sich im Zusammenhang damit ergeben,werden durch die Länder gemeinsam in Konzepten zur Problemminimierung (Sufat, Verockerungen, Versauerungen, Mindestabfluss) bearbeitet. Dazu existieren z.B. länderübergreifende Arbeitsgruppen, die die „Grundsätze für die Bewirtschaftung der Flussgebiete Spree, Schwarze Elster und Lausitzer Neiße“ erstellen." | FGG Elbe | |
BP-GS0068 | Auch die „Bergbaufolgen mit Auswirkungen auf Gewässer“ werden im Bewirtschaftungsplan ohne jegliche Strategie abgehandelt. In den Bewirtschaftungsplan sollten mindestens wesentliche Schwerpunkte der erwähnten Maßnahmen und Strategien aufgenommen werden (z.B. auch wesentliche Inhalte vorhandener Strategiepapiere der betroffenen Bundesländer). Noch stärker als der Sanierungsbergbau wird im Bewirtschaftungsplan der aktive Braunkohlebergbau vernachlässigt. Im Bewirtschaftungsplan für die FGE Elbe, sind die sich aus der WRRL ergebenden konkreten Anforderungen an die weitere Braunkohlenutzung zu benennen, und die entsprechenden Konzepte zur Erfüllung dieser Anforderungen aufzustellen. | Es wurde ein Papier zur Begründung der weniger strengen Umweltziele für die vom Braunkohle-Bergbau betroffenen Grundwasserkörper in erarbeitet, in dem auch die möglichen Maßnahmen diskutiert werden. Das Dokument ist verfügbar unter www.fgg-elbe.de. Auch der Bewirtschaftungsplan wurde angepasst. Im Bewirtschaftungsplan wird auf das Hintergrundpapier verwiesen. Die Behandlung direkt im Bewirtschaftungsplan wäre zu umfänglich. | Ergänzung eines Hinweises auf das Hintergrundpapier zu "Ausnahmen" von Bewirtschaftungszielen, -fristen und -anforderungen in Übereinstimmung mit der EG Wasserrahmenrichtlinie für die im gebiet der FGGn Elbe und Oder vom Braunkohlebergbau beeinflussten Grundwasserkörper im Bewirtschaftungsplan (Kapitel 5) | FGG Elbe | |
BP-GS0068 | Das Konzept zur Verbesserung der überregionalen Durchgängigkeit bedarf einer deutlichen Ausweitung und Ergänzung bzw. teilweise auch Korrektur. Es wird vor allem eine qualtitative Betrachtung der ökologischen Durchgängigkeit der Querbauwerke als notwendig betrachtet. Da eine 100%ige Durchgängigkeit durch eine künstliche Wanderhilfe nie erreicht werden kann, sollten (nicht mehr benötigte) Querbauwerke auf der Grundlage der Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) zurückgebaut werden. Es wird angeregt, ein Kataster der nicht mehr benötigten Querbauwerke in den Fließgewässern zu erstellen. Konkrete Vorschläge zur Ergänzung der Durchgängigkeitsstrategie wie z.B. das Erreichen der vollständigen Durchgängigkeit der in der Bode bis 2015, werden genannt. Wünschenswert wäre - über die Querbauwerke hinaus - eine Inventarisierung sämtlicher überflüssiger wasserbaulicher Anlagen, wie z.B. Stauanlagen, Entwässerungsgräben, Verrohrungen, Deiche, Schöpfwerke usw., deren ursprüngliche Zweckbestimmung nicht mehr gegeben ist. Weiterhin sollte ein Konzept erstellt werden, wie mit solchen Anlagen verfahren wird. | Die Anregung, überflüssige wasserbauliche Anlagen - inbesondere Querbauwerke - zurückzubauen, ist hilfreich. Ein gemeinsames Kataster ist im Zuge der Bewirtschaftungsplanung bis 2015 jedoch nicht vorgesehen. Um ein entsprechendes Kataster aufzubauen, bedarf es einer genauen Abstimmung über dessen Struktur und aufzunehmenden Inhalte. Möglicherweise könnte dies ein Beitrag für den 2. Bewirtschaftungsplan sein. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0068 | Die Strategie zur Reduktion der Nährstoffbelastung ist nicht konsequent bis in die Maßnahmenplanung fortgeführt. Es werden Vorschläge unterbreitet, wie z. B. die überproportionale Reduktion im 1. Bewirtschaftungszeitraum (>20% bis 2015), die mit in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen sind. | Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 WRRL beschriebenen Ausnahmen und sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses auf Ebene der Flussgebietsgemeinschaft Elbe und der beteiligten Bundesländer. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0068 | Im Bewirtschaftungsplan wird eine verursacherbezogene Strategie- und Maßnahmeentwicklung vermisst. Eine solche Strategie der vorrangigen Symptombekämpfung läuft dann auf häufig sehr kostspielige „end-of-pipe“-Lösungen hinaus. Beispiele für solche „end-of-pipe“-Lösungen sind u.a. Sohlerosion der Elbe oder EU-Agrarförderung. Zugleich werden Alternativvorschläge aufgezeigt. Zum Erreichen der WRRL-Ziele muss die Anpassung der Gewässernutzungen (und gewässerrelevanten Flächennutzungen) im Zentrum der Betrachtung stehen. Konkrete Vorschläge zu den Anpassungen der Nutzungen in den Bereichen Landwirtschaft, Hochwasserschutz, Schifffahrt und Wasserkraftnutzung werden dargelegt. | Gemäß den Anforderungen der WRRL gilt das Verursacherprinzip. Demnach werden Wassernutzer im Allgemeinen über Gebühren und Abgaben zur Finanzierung der Maßnahmen herangezogen. Leistungen der Gesellschaft sind dann erforderlich, wenn dem Nutzer die Belastung nicht angelastet werden kann und gesamtgesellschaftliche Vorteile durch die Verbesserung entstehen (z.B. bei Gewässerrenaturierungen). | - | FGG Elbe | |
BP-GS0068 | Der eigendynamischen Gewässerentwicklung muss Vorrang gewährt werden. Die Flächenverfügbarkeit als entscheidende Voraussetzung für die eigendynamische Gewässerentwicklung findet bisher weder in der Strategieentwicklung noch im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe ausreichende Berücksichtigung. | Der Umfang der eigendynamischen Gewässerentwicklung ist unter Einbeziehung der Prüfkriterien Artikel 4, Absatz 4 WRRL zu realisieren. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. | FGG Elbe | ||
BP-GS0068 | Es ist erforderlich, in den einzelnen Schritten der Bewirtschaftungsplanung – von der Bestandsaufnahme (Belastungen, deren Ursachen und Auswirkungen, Zustandsbewertung) über die Strategieentwicklung (inklusive Konfliktanalyse) bis zur konkreten Maßnahmenkonzeption zur Verbesserung des Zustandes – jeweils speziell auf die Verhältnisse und die Planungen am Elbestrom (samt seiner Auen) einzugehen. Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Elbe fehlen im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm der FGG Elbe nahezu vollständig (Ausnahme: Deichrückverlegungen), vor allem fehlen jegliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Kernproblems der Sohlerosion. Die Sohleintiefung und den Wasserspiegelverfall der Elbe und die Absenkung der Grundwasser-stände in ihren Auen zu stoppen und weitgehend umzukehren, muss in der Bewirtschaftung der Elbe oberste Priorität erhalten. Vorschläge für konkrete Maßnahmen werden genannt. | Bei Maßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraßen findet eine Abwägung zwischen den vom Einwender dargelegten Konfliktfeldern im Einzelfall statt. Durch die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzs bekommt die wasserwirtschaftliche Unterhaltung an Bundeswasserstraßen und deren Ausrichtung an den Bewirtschaftungszielen nach WRRL eine noch konkretere Bedeutung. Durch die explizite Orientierung der Umsetzung der Unterhaltungsmaßnahmen auch an den Bewirtschaftungszielen und Maßnahmenprogrammen nach WRRL werden zukünftig Fragen der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit aber auch der Bekämpfung und Minimierung der Sohleintiefung bzw. des Wasserspiegelverfalls der Elbe in noch stärkerem Maße mit berücksichtigt werden. | - | FGG Elbe | |
BP-GS0069 | Entsprechend §28 Wasserhaushaltsgesetz ist es aus unserer Sicht erforderlich den ordnungsgemäßen Wasserabfluss an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen. Die Aufgaben der Gewässerunterhaltung sind […] rechtlich an den Umweltzielen der WRRL ausgerichtet und dürfen diese nicht gefährden. | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe |