Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0077 „Detaillierte Programme und Bewirtschaftungspläne der Bundesländer zur Umsetzung der WRRL in der FGG Elbe liegen nicht vor“, heißt es von der FGG Elbe. Die Aussage trifft zu. Detaillierte Programme und Bewirtschaftungspläne liegen in der FGG Elbe nicht vor und können daher nicht in Kapitel 8 des Bewirtschaftungsplans genannt werden. - FGG Elbe
BP-GS0077 Prognosen zu den Auswirkungen des Klimawandels werden, im Gegensatz zu den Niederlanden, bei der Aufstellung von Maßnahmen nicht berücksichtigt. Da für das Elbegebiet die Frist bis 2027 in Anspruch genommen wird, ist es völlig absurd, den Klimawandel in der Planung auszuklammern. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheiten sind noch keine Klimaprognosen für das Elbegebiet verfügbar und ein schrittweises Vorgehen ist angebracht. Bei der Abschätzung der zukünftigen Entwicklung handelt es sich um Projektionen. Diese werden bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm berücksichtigt. Mit dem Klima-Check von Maßnahmen wurde die Grundlage geschaffen, um den Klimawandel - trotz Unsicherheiten - vorsorgend zu berücksichtigen. Es wurden z.B. Maßnahmen identifiziert, die besonders günstig auf die Widerstandsfähigkeit des Wasserhaushalts gegen Extremereignisse wirken. Diese sollen in den nächsten Bewirtschaftungszeiträumen in betroffenen Regionen verstärkt zur Anwendung kommen. Dem Hinweis folgend wurde eine Ergänzung im Text vorgenommen. Ergänzung von Erläuterungen zur Berücksichtigung des Klimawandels in Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm FGG Elbe
BP-GS0077 Es wird empfohlen, den gesamten Bewirtschaftungsplan neu zu schreiben. Der vorgelegte Entwurf des Bewirtschaftungsplan setzt die Anforderungen der WRRL um. Er orientiert sich streng an Anhang VII der WRRL. Die Anforderungen der EU-Kommission werden damit erfüllt. Eine Neuerstellung des gesamten Bewirtschaftungsplans ist nicht angezeigt. Die Ergebnisse der Anhörung wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0078 Änderungsvorschläge zu einzelnen Kapiteln des Bewirtschaftungsplans Die konkreten Änderungsvorschläge wurden überprüft. Über die Berücksichtigung wurde einzelfallbezogen befunden. - FGG Elbe
BP-GS0083 Die Zielstellungen für Fließgewässerstrecken, die sich bis 2015 im guten Zustand befinden sollen, sind nicht akzeptabel. Zudem fehlt die Bezifferung der potenziellen Verbesserung bei Fließgewässer und Seen. Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfall sind diese jedoch nicht erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. Grundsätzlich wird von einer Verbesserung des Zustandes der Gewässer im Vergleich zur Ausgangslage bis 2015 ausgegangen. Eine Bilanzierung und Überprüfung des Maßnahmenprogramms erfolgt 2015.   FGG Elbe
BP-GS0083 Die Ziele der Bewirtschaftungsplanung hinsichtlich des Belastungsschwerpunktes Nährstoffeinträge in die Gewässer sind enttäuschend (Reduzierung Stickstoff bis 2015: 4,4%, Phosphor: 6,5%). Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 WRRL beschriebenen Ausnahmen und sind das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses auf Ebene der Flussgebietsgemeinschaft Elbe und der beteiligten Bundesländer. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. - FGG Elbe
BP-GS0083 Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist angesichts des Trends flächendeckend sinkender Grundwasserstände, mit "gut" falsch bewertet. Der Zustand der Grundwasserkörper wird im Bewirtschaftungsplan nur zusammengefasst dargestellt. Die fachlichen Grundsätze wurden in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) diskutiert. Ein Methodenpapier liegt leider bisher nicht vor. Die Ermittlung und Festlegung des Grundwasserzustands obliegt im Einzelnen den Ländern. Daher kann der Einwand nicht für die FGG Elbe pauschal beantwortet werden. - FGG Elbe
BP-GS0083 Das in der Wasserrahmenrichtlinie verankerte Verschlechterungsverbot taucht als solches im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm nicht auf. Die Zielsetzungen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmenkosten jeweils im Einzelfall gemäß den anzuwendenen Bewertungskriterien der WRRL festgelegt. Die Einhaltung des Verschlechterungsverbots wird im Rahmen des Monitoring überwacht. - FGG Elbe
BP-GS0083 Ein Inventar überflüssiger wasserbaulicher Anlagen und Querbauwerke etc. und ein Konzept, wie mit solchen Anlagen verfahren wird, wäre wünschenswert. Die Anregung, überflüssige wasserbauliche Anlagen - inbesondere Querbauwerke - zurückzubauen, ist hilfreich. Ein gemeinsames Kataster ist im Zuge der Bewirtschaftungsplanung bis 2015 jedoch nicht vorgesehen. Um ein entsprechendes Kataster aufzubauen, bedarf es einer genauen Abstimmung über dessen Struktur und aufzunehmenden Inhalte. Möglicherweise könnte dies ein Beitrag für den 2. Bewirtschaftungsplan sein. - FGG Elbe
BP-GS0083 Der bislang erreichte Detaillierungsgrad der Maßnahmenplanung reicht nicht aus, um die Öffentlichkeit WRRL-adäquat an der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung zu beteiligen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0083 Zu fordern ist eine WRRL-bezogene Klarstellung zum Umgang mit den Beiträgen zu den Wasser- und Bodenverbänden. Sie sehen die WRRL nicht als verbindliche Vorgabe. Gegebenenfalls sind die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zur Gewässerunterhaltung in dieser Hinsicht nochmals anzupassen. Die Umweltziele der WRRL können insbesondere nur durch Extensivierung oder Anpassung der Gewässerunterhaltung erreicht werden. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0083 Die Wirtschaftliche Analyse ist eine bedeutende Schwachstelle des Bewirtschaftungsplans. Sie ist weder ausreichend für die Begründung von Ausnahmen, der Einstufung von Wasserkörpern als erheblich verändert noch für die Beurteilung der wirtschaftlichen Relevanz der Wassernutzungen. Die Kostendeckung der Wasserdienstleistungen muss durch alle Nutzer gegeben sein, dazu zählt auch der Bergbau. Ausnahmen nach Artikel 4 WRRL werden für einzelne Wasserkörper begründet. Dies gilt auch für die Einstufung von Wasserkörpern als erheblich verändert (HMWB). Die wesentlichen Wassernutzungen wurden im Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe in der gebotenenen Knappheit auch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung beschrieben. Über die allgemeingültigen Gebühren sowie die zu entrichtenden Wasserabgaben trägt auch der Bergbau zur Kostendeckung bei. - FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 1.1.1: Die Ausweisung der Oberflächenwasserkörper erfolgt in den Bundesländern bislang sehr unterschiedlich - grundsätzlich erachten wir eine einheitliche Herangehensweise in der FGG für wichtig und präferieren aus gewässerökologischer Sicht die Gebietsbetrachtung. Die Ausweisung der Oberflächenwasserkörper erfolgt gemäß der Vorgaben der WRRL in Anpassung an die regionalen Bedingungen. Änderungen sind daher nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 1.1.2: Die Gewässertypisierung ist in Teilbereichen der Flussgebietsgemeinschaft Elbe noch lückenhaft und aus gewässerökologischer Sicht z. T. fragwürdig. Eine nochmalige Überarbeitung wird empfohlen. Die Typisierung erfolgte auf Basis der national gültigen Bewertungsverfahren durch die zuständigen Behörden. Grundlagen waren darüber hinaus die Bestandsaufnahme 2005 und die Ergebnisse des Monitorings. - FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 2.1: Wasserkraftanlagen stellen ein großes und spezifisches Belastungspotenzial dar. Da aktuell im Gebiet der FGG Elbe trotz negativer Wirkungen und Verschlechterungsverbot, neue Anlagen errichtet werden, sollte eine gesonderte Auflistung und Darstellung der Problematik erfolgen. Hierbei ist der ökologische und schadensbezogenen Summationseffekt der Wasserkraftanlagen zu beachten, was durch die Einzelfallbetrachtung bei Genehmigungsverfahren unterbleibt. Als rechtlich fragwürdig wird erachtet, dass das Bundesgesetz Erneuerbare Energien die Vorgaben der Europäischen Union unterlaufen darf. Der Hinweis ist prinzipiell richtig. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung in Kapitel 2.1.3 des Bewirtschaftungsplans vorgenommen. In Kapitel 2.1.3 wurde nach dem 2. Absatz, vor dem letzten Absatz folgende Ergänzung aufgenommen: "Insbesondere auf die wandernde Fischfauna, aber auch auf die Wirbellose Fauna, können Wasserkraftanlagen in Fließgewässern vielfältige negative Auswirkungen ausüben. Trotz funktionstüchtiger Fischwechselanlagen treten bei mehreren hintereinander liegenden Querbauwerken bestandsreduzierende Summationswirkungen auf, die bei Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollten." FGG Elbe