Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0085 Kap. 1.1.1: Eine einheitliche Herangehensweise bei der Ausweisung von Oberflächenwasserkörper ist sinnvoll, aus gewässerökolgischer Sicht wird die Gebietsbetrachtung präferiert. Die Ausweisung der Oberflächenwasserkörper erfolgt gemäß der Vorgaben der WRRL in Anpassung an die regionalen Bedingungen. Änderungen sind daher nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 1.1.2: Eine nochmalige Überprüfung der Gewässertypisierung wird dringend empfohlen, da z. T. sehr lückenhaft oder aus gewässerökologischer Sicht z.T. sehr fragwürdig. Die Typisierung erfolgte auf Basis der national gültigen Bewertungsverfahren durch die zuständigen Behörden. Grundlagen waren darüber hinaus die Bestandsaufnahme 2005 und die Ergebnisse des Monitorings. - FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 2.1: Wasserkraftanlagen stellen ein großes und spezifisches BelastungsPotenzial dar. Da aktuell im Gebiet der FGG Elbe trotz negativer Wirkungen und Verschlechterungsverbot, neue Anlagen errichtet werden, sollte eine gesonderte Auflistung und Darstellung der Problematik erfolgen. Hierbei ist der ökologische und schadensbezogenen Summationseffekt der Wasserkraftanlagen zu beachten, was durch die Einzelfallbetrachtung bei Genehmigungsverfahren unterbleibt. Als rechtlich fragwürdig wird erachtet, dass das Bundesgesetz Erneuerbare Energien die Vorgaben der Europäischen Union unterlaufen darf. Der Hinweis ist prinzipiell richtig. Es wurde ein ergänzender Satz in Kapitel 2.1.3 des Bewirtschaftungsplans aufgenommen. In Kapitel 2.1.3 wurde nach dem 2. Absatz, aber vor dem letzten Absatz folgende Ergänzung aufgenommen: "Insbesondere auf die wandernde Fischfauna, aber auch auf die Wirbellose Fauna, können Wasserkraftanlagen in Fließgewässern vielfältige negative Auswirkungen ausüben. Trotz funktionstüchtiger Fischwechselanlagen treten bei mehreren hintereinander liegenden Querbauwerken bestandsreduzierende Summationswirkungen auf, die bei Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollten." FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 3: Als Schutzgebiete sollten neben den hier ausgewiesenen Schutzgebieten auch die Zielgewässer bereits laufender bzw. in Planung befindlicher Wiederansiedlungs- bzw. Bestandsstützungsprojekte für Langdistanzwanderfischarten benannt werden. Die Schutzgebiete im Sinne der WRRL sind diejenigen Gebiete, für die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer (und des Grundwassers) oder zur Erhaltung von wasserabhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Lebensräume oder Bereiche, in denen Wiederansiedlungsprojekte für gefährdete Arten stattfinden, stehen bereits häufig unter Landes- oder Bundesnaturschutzrecht unter Schutz. Weitere Unterschutzstellungen obliegen den Ländern oder dem Bund. - FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 3.6.7: Bei Aufrechterhaltung der Fischgewässerrichtlinie wäre eine Überarbeitung des Fischgewässernetzes in Abstimmung mit den zuständigen Fischereibehörden sowie fischökologischen Fachinstitutionen anzustreben. Darüber hinaus sollte für diese Gewässer auch eine spezifische Abstimmung des operativen bzw. Überwachungs – Messprogramms erfolgen, da in diesen Gewässern die Normen und Ziele der WRRL bereits bis 2015 erfüllt sein sollen. Auch wenn die Fisch- und Muschelgewässerrichtlinien 2013 aufgehoben in die WRRL integriert wird, rachten wir es dennoch als wichtig, dass die hier ausgewiesenen Gewässer weiterhin besondere Beachtung erhalten und auch die ggf. spezifischen Messprogramme beibehalten werden. Im Zusammenhang mit den Überwachungsprogrammen (Überblicksüberwachung, operative Überwachung, Überwachung zu Ermittlungszwecken) stehen durch Fachleute erarbeitete und bundesweit abgestimmte Bewertungsverfahren für die verschiedenen biologischen Qualitätskomponenten - auch für die Fischfauna - zur Verfügung. Sie geben darüber belastbare Auskunft, ob der gute öklogische Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial besteht oder noch erreicht werden muss. Durch die wasserkörperscharfe ökologische Zustandsbewertung, in die auch die flussgebietsspezifischen Schadstoffe einzubeziehen sind, sowie aufgrund der umfänglichen Überwachung des chemischen Zustandes wird eine Bewertungsschärfe erreicht, die die der Fischgewässerrichtlinie deutlich übertrifft. - FGG Elbe
BP-GS0085 Pos. 4.1.1: Es wird Handlungsbedarf für die Erarbeitung von einheitlichen Klassifikationssystemen zur Bewertung von erheblich veränderten und künstlichgen Wasserkörpern gesehen. Diese sollten dargestellt und als Maßnahme formuliert werden. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Eine weitere Harmonisierung der Methoden wird in der FGG Elbe in Zukunft weiter angestrebt. - FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 5.3: Die EU-Aalverordnung ist beim Umgang mit den Zielen anderer EU-Richtlinie zu ergänzen. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen (Ergänzung eines Verweises zur Berücksichtigung der Aalverordnung/Aalmanagementplan im Bewirtschaftungsplan). Ergänzung eines Textbausteins in Kap. 5.1a): "Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Durchgängigkeit in überregionalen Vorrangewässern sei darauf hingewiesen, dass wesentliche Grundlagen, die im Rahmen der Umsetzung der WRRL erarbeitet wurden, Eingang bei der Aufstellung des Aalmanagementplanes für die FGG Elbe gem. Verordnung (EG) Nr. 110/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals gefunden haben (Europäische Kommission 2007). Beispielsweise wurde das Netz der überregionalen Vorranggewässer (Abb. 5-4), in dem die Durchgängigkeit wiederhergestellt werden soll, auch als wichtiger Beitrag für die Verbesserung der Lebensgrundlage des Aales und seiner Bestandsstärke identifiziert und angeführt (Institut für Binnenfischerei Potsdam-Sacrow 2008)." FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 6.2.1: Trotzdem in der FGE Elbe mit einem Rückgang der Niederschläge und höherer Verdunstung zu rechnen ist und auch Im Bewirtschaftungsplan so dargestellt ist, wird ein konstantes Wasserdargebot prognostiziert. Aufgrund des relativ kurzen Zeitraums bis 2015 und den bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die Klimaänderungen (insbes. Niederschläge) wurde aus Praktikabilitätsgründen vom gleichen Dargebot wie heute ausgegangen. - FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 6.2.4: Es sollte eine klare Darstellung zur künftigen Nutzung der Elbe für die Schifffahrt erfolgen. Zudem wird die immer noch gültige Richtlinie zur Erhaltung der Binnenfischerei nicht berücksichtigt. Konkretisierung des Kapitels ist erforderlich. Das Kapitel 6.2.4 enthält Aussagen zur zukünftigen Nutzung der Elbe als Wasserstraße. Die derzeitigen und zukünftigen Maßnahmen sind im Bundesverkehrswegeplan beschrieben. Über die Umsetzung wird einzelfallbezogen, unter Abwägung gesamtgesellschaftlicher Interessen befunden. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines Textbausteins in Kap. 6.2.4 unter Schifffahrt, hinter Absatz 1: "Auf deutscher Seite ist derzeit kein Ausbau der limnischen Elbe-Wasserstraße geplant. Für die Seeschifffahrtstraße läuft ein Planfeststellungsverfahren zur Anpassung der Fahrrinne an die Erfordernisse an die Containerschifffahrt." FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 6.5: Zu fordern ist eine WRRL-bezogene Klarstellung zum Umgang mit den Beiträgen zu den Wasser- und Bodenverbänden. Sie sehen die WRRL nicht als verbindliche Vorgabe. Gegebenenfalls sind die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zur Gewässerunterhaltung in dieser Hinsicht nochmals anzupassen. Die Umweltziele der WRRL können insbesondere nur durch Extensivierung oder Anpassung der Gewässerunterhaltung erreicht werden. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 7.4: Die typische ökologische Funktionstüchtigkeit bei Entnahme bzw. Aufstau von Wasser muss grundsätzlich erhalten bleiben. Das Ziel der WRRL ist die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer. Bei der Genehmigung von Entnahmen bzw. Aufstauung sind die Vorgaben der WRRL von den zuständigen Behörden im Rahmen der Genehmigungsverfahren mit zu berücksichtigen. - FGG Elbe
BP-GS0087 Der Zustand der Gewässer und die Bewirtschaftungsziele werden in Form von Übersichtstabellen, kleinmaßstäblichen Übersichtskarten und Übersichtsstatistiken dargestellt. Diese hoch aggregierte Darstellungsweise macht eine auf konkrete Betroffenheiten bezogene und an künftigen Umsetzungsfragen orientierte Stellungnahme nahezu unmöglich. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0087 Die rechtliche Auswirkung des Verschlechterungsverbotes ist bis heute unklar. Eine wichtige Frage, die zu beantworten wäre ist, ob eine Verschlechterung im Sinne der WRRL auch dann vorliegt, wenn sich z. B. eine biologische Qualitätskomponente (oder eine unterstützende Qualitätskomponente) verschlechtert, ohne dass sich die Gesamtbewertung des Wasserkörpers ändert. [...] Der Bewirtschaftungsplan sollte zumindest aus fachlicher Sicht die Kriterien für eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes benennen. Das Wasserhaushaltsgesetz stellt klar, dass die Verschlechterung immer eine Zustandsverschlechterung ist. Das entspricht auch der Lesart der Europäischen Kommission. - FGG Elbe
BP-GS0087 Hochwasserschutz: Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie die Qualitätsanforderungen der WRRL und die Verbesserung des Hochwasserschutzes - auch gefordert durch die seit 2008 in Kraft getretene EU-Hochwasserrisikomanagementlinie tatsächlich in Einklang zu bringen sind. Die zum Teil diametrale Ausrichtung beider Richtlinien wird im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm nicht thematisiert. Der Fokus richtet sich nur auf die Beispiele, die mit Synergieeffekten verbunden sind [...] Anhörungsgegenstand ist der Bewirtschaftungsplan gemäß WRRL. Die Frage einer sinnvollen Harmonisierung mit der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie wird in der Flussgebietsgemeinschaft diskutiert, bildet sich jedoch aufgrund der inhaltlichen Anforderungen gemäß Anhang 7 an den Bewirtschaftungsplanes nicht umfänglich im Anhörungsdokument ab. Ein Zielkonflikt zwischen beiden Richtlinien wird derzeit nicht gesehen, die Richtlinien stehen gleichberechtigt nebeneinander und werden in der Flussgebietesgemeinschaft rechtskonform umgesetzt. - FGG Elbe
BP-GS0087 Klimawandel: [...] Dem, auf den Einführungsseiten des Bewirtschaftungsplans formulierten Anliegen wird die Bewirtschaftungsplanung mit Verweis auf das Fehlen „hinreichend sicherer Prognose der klimatisch bedingten“ Veränderungen nicht gerecht. Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern, gibt es in Sachsen gegenwärtig keine abgestimmten Prognoseverfahren zur Abschätzung der klimatischen Veränderungen. Es fehlt auch an verbindlichen Vorgaben, ob und ggf. in welchem Umfang Auswirkungen des Klimawandels überhaupt bei wasserwirtschaftlichen Planungen zu berücksichtigen sind. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheiten sind noch keine gesicherten Voraussagen zu Klimaänderungen und deren Auswirkungen für das Elbegebiet verfügbar und ein schrittweises Vorgehen ist angebracht. Bei der Abschätzung der zukünftigen Entwicklung handelt es sich um Projektionen. Diese werden bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm berücksichtigt. Mit dem Klima-Check von Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan wurde die Grundlage geschaffen, um den Klimawandel - trotz Unsicherheiten - vorsorgend zu berücksichtigen. Es wurden z.B. Maßnahmen identifiziert, die besonders günstig auf die Widerstandsfähigkeit des Wasserhaushalts gegen Extremereignisse wirken. Diese sollen vorsorglich in den nächsten Bewirtschaftungszyklen in betroffenen Regionen verstärkt zur Anwendung kommen. Ergänzung von Erläuterungen zur Berücksichtigung des Klimawandels im Bewirtschaftungsplan (neues Kap. 5.2) FGG Elbe