Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
---|---|---|---|---|---|
BP-HH0014 | Eine inhaltliche Beteiligung sollte trotz terminlicher Enge nachgeholt werden Dies betrifft neben der zukünftigen Berichtspflicht insbesondere die Prioritäteneinschätzung der jeweiligen Gewässer hinsichtlich ihres Entwicklungsbedarfs aus wasserwirtschaftler und naturschutzfachlicher Sicht; Begründung: die in den AGs Nord und Süd zugesagt Beteiligung, zumindest jedoch informell zu hören, warum und mit welchem Finanzhintergrund Maßnahmen in erster Tranche ergriffen werden sollen, ist bedauerlicherweise bis heute nicht erfolgt. | Eine Beteiligung ist weiterhin vorgesehen. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0014 | BPE HH, Kap. 7, OWK mo_03: Einforderung des 4-Säulen-Modells: Vorflut für Be- und Entwässerung unseres Raumes; Begründung: elementar wichtig zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgabe und als Retentionsraum abzuleitender Hochwasser im Sturmflutfall. | Bei der geforderten Maßnahme handelt es sich nicht um eine WRRL-Maßnahme. Generell sind alle durchzuführenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen wie z.B. zur Be- und Entwässerung jedoch unter Berücksichtigung der Anforderungen der WRRL durchzuführen. Die Fragen des Hochwasserschutzes werden im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisiko-Managementpläne unter Berücksichtung der Wasserrahmenrichtlinie bearbeitet. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0014 | BPE HH, Kap. 7, OWK mo_03: Einforderung des 4-Säulen-Modells: Verbindung von Oberelbe und Unterelbe (Kohärenzerfordernis nach FFH-Richtlinie). | Die geforderte Maßnahme ist vorerst als Prüfmaßnahme "Gutachterliche Prüfung der Anbindung / Öffnung Alte Süderelbe" (el-02-01d-hh) im Maßnahmepaket enthalten. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0014 | BPE HH, Kap. 7, OWK mo_03: Einforderung des 4-Säulen-Modells: Raum zum Ausgleich und Ersatz sowohl für bisher "Unausgeglichenes" (von Altenwerder bis zum Eingriff ins Mühlenberger Loch) als auch zukünftiger Ausgleichsbedarf durch Eingriffe in Hafen und Elbe. | Thematik wird nicht in Zusammenhang mit der WRRL bearbeitet | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0014 | BPE HH, Kap. 7, OWK mo_03: Einforderung des 4-Säulen-Modells: Potentialraum als Beitrag zur Lösung der Sedimentfrachtproblematik und Öffnung des Tidefensters. | Die geforderte Maßnahme ist in der "Maßnahme Sedimentmanagementkonzept für die Tideelbe" (tes_01) enthalten, die Reduzierung der aus Baggerarbeiten & Umlagerungen resultierenden ökolog. Beeinträchtigungen, Verringerung der Schadstoffverlagerungen im Flussgebiet & Meeresumwelt zum Ziel hat. Die geforderte Maßnahme ist vorerst als Prüfmaßnahme "Gutachterliche Prüfung der Anbindung / Öffnung Alte Süderelbe" (el-02-01d-hh) im Maßnahmepaket enthalten. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0014 | Die Meldung der AS als Binnensee wird von uns abgelehnt; Begründung: der Fluss bietet ein erheblich höheres ökologisches Potential und es ist wasserwirtschaftlich mehr erforderlich. Auch Nichtbeachtung des AS in behördenbindenden Vorgaben des bestehenden FN-Plans ist verwunderlich -> Verweis auf Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe, § 2, Punkt (2)2: "...tidebeeinflußte Süsswasserbiotope...für ausschließlich im Süsswasser-Tidebereich vorkommenden....zu entwickeln". | Kenntnisnahme | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0014 | Abstandsregelungen: Für seine Grabensystem geht der zuständige Be- und Entwässerungsverband davon aus, dass eine Marschenbewirtschaftung nur mit Bewirtschaftung der vorhandenen (überwiegend künstlichen) Gewässer möglich ist; Begründung: Boden und Wasser werden als Einheit verstanden, zusätzlicher Schutzzonen bedarf es nicht. Die Nachhaltigkeit der Lösung liegt im ganzheitlichen Ansatz, durch Aufgabe der Marschenbewirtschaftung mit Wasser und Boden kann dieser Kulturlandschaftstypus nicht erhalten werden (ökonomischer und bedeutender kultureller Aspekt) | Das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 sieht im Außenbereich Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite vor (§ 38). Einzelfallregelungen werden mit den jeweils Betroffenen vereinbart. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0015 | Die geforderte Maßnahmenumsetzung, insbesondere zu gleichbleibenden Wasserständen wie auch zur Fischdurchgängigkeit u.a., ist nur unter der Zuständigkeit des Wasserverbandes und bei Wahrung der Erfordernisse nach der Verbandsaufgabe nach Entwässerung und zur Wasserbevorratung denkbar. | Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL, die nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verbandsaufgaben stehen müssen, werden in Absprache mit den betroffenen Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (u.a. WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) zu beachten. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0015 | Bauwerke, wie z.B. Stauanlagen und Pumpwerke sind als Bestandteil des Verbandunternehmens eingerichtet und zur Erfüllung der Verbandsaufgabe zu erhalten. | Das System der Be- und Entwässerung soll aufrecht erhalten bleiben. In Einzelfällen kann es möglich sein, dass Anlagen gemäß den Erfordernissen der WRRL in Abstimmung mit den zuständigen Wasser- und Bodenverbänden anzupassen sind. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0015 | Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern sind zu jeder Zeit nach eigenem Ermessen jahreszeitlich unabhängig bei besonderen Erfordernissen, z.B. starker Verkrautung im Hochsommer als genereller Hochwasserschutz und zum Schutz vor Überflutung durchzuführen; Begründung: Es ist vorrangige Verbandsaufgabe über einen ausreichenden Gewässerquerschnitt und über das notwendige hydraulische Längsgefälle zu sorgen. | Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) und die Richtlinie für die Unterhaltung von Gewässern (Baubehörde, Amt f. Wasserwirtschaft, 1996) zu beachten. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0015 | Die auftretenden zusätzlichen Belastungen und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Maßnahmenumsetzung können Entschädigungsforderungen an die FHH auslösen; Begründung: Zur Vermeidung steigender Verbandsbeiträge. | Nicht relevant für Bewirtschaftungplan | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0015 | Angemessene Beteiligung durch beratende Mitwirkung für die Erstellung einvernehmlicher Lösungen bei der Entwicklung weiterer berichtpflichtiger Gewässer oder weiterer Maßnahmen -> vorgeschlagen wird: RUNDER TISCH, Leitbildformulierungen für die unterschiedlichen Landschaftsräume in den hamburgischen Elbmarschgebieten und deren Bewirtschaftung. | Ein "Runder Tisch Marschgewässer" zur Beteiligung der Deich-, Wasser- und Bodenverbände ist etabliert. Nur Gewässer mit einem Einzugsgebiet über 10 km² sind gemäß WRRL berichtspflichtig. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0016 | Die geforderte Maßnahmenumsetzung, insbesondere zu gleichbleibenden Wasserständen wie auch zur Fischdurchgängigkeit u.a., ist nur unter der Zuständigkeit des Entwässerungsverbandes und bei Wahrung der Erfordernisse nach der Verbandsaufgabe nach Entwässerung und zur Wasserbevorratung denkbar. | Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL, die nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verbandsaufgaben stehen müssen, werden in Absprache mit den betroffenen Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (u.a. WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) zu beachten. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0016 | Bauwerke, wie z.B. Stauanlagen und Pumpwerke sind als Bestandteil des Verbandunternehmens eingerichtet und zur Erfüllung der Verbandsaufgabe zu erhalten. | Das System der Be- und Entwässerung soll aufrecht erhalten bleiben. In Einzelfällen kann es möglich sein, dass Anlagen gemäß den Erfordernissen der WRRL in Abstimmung mit den zuständigen Wasser- und Bodenverbänden anzupassen sind. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0016 | Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern sind zu jeder Zeit nach eigenem Ermessen jahreszeitlich unabhängig bei besonderen Erfordernissen, z.B. starker Verkrautung im Hochsommer als genereller Hochwasserschutz und zum Schutz vor Überflutung durchzuführen; Begründung: Es ist vorrangige Verbandsaufgabe über einen ausreichenden Gewässerquerschnitt und über das notwendige hydraulische Längsgefälle zu sorgen. | Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) und die Richtlinie für die Unterhaltung von Gewässern (Baubehörde, Amt f. Wasserwirtschaft, 1996) zu beachten. | Freie und Hansestadt Hamburg |